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Attribut:Antragstext
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R
Der nächste LPT (2016.1) möge die Aufnahme
des u.a. Antragstextes in das Wahlprogramm des LV RLP an geeigneter,
durch Lektorat festlegbarer Position (z.B. "Open Access" bzw. in einem
eigenen Kapitel/Unterkapitel) beschließen:
"Kostenlose Grundversorgung im öffentlichen Rundfunk"
Die Piratenpartei Rheinland-Pfalz setzt sich dafür ein, den Umfang der
Grundversorgung, die zu erbringen Aufgabe des öffentlich-rechtlichen
Rundfunks ist, klar zu definieren.
Die Grundversorgung soll kostenlos angeboten werden und folgendes umfassen:
Vorschlagsliste:
Information und Nachrichten
Bildung und Kultur
Wissenssendungen und Ratgeber
Die Neutralität der Sender muss durch einen unabhängigen Rundfunkrat
sichergestellt werden. Über den Etat muss gemeinsam mit dem Rundfunkrat
jährlich entschieden werden.
Über diese kostenlose Grundversorgung hinausgehende Sendungen sind z.B.
aus Werbeeinnahmen oder aus freiwilligen Beiträgen zu finanzieren. +
Der LVor soll dafür sorgen, dass die Antragsfabrik immer nutzbar ist. Dazu sollen Anträge, die bereits beschlossen oder abgelehnt sind, aus der Antragsfabrik gelöscht werden. Bei Anträgen, die vertagt oder verwiesen wurden, soll das entsprechende Beschlussgremium eingetragen werden. Mit dieser Aufgabe kann auch ein Nicht-Vorstands-Mitglied beauftragt werden. +
Die LMV möge in der Satzung des LV RLP den §4.2(2a) so abändern, daß der Satz "Die endgültige Anzahl der Vorstandsmitglieder muss ungerade sein." gestrichen wird. Der Abschnitt lautet danach wie folgt: "(2a) Die genaue Anzahl der Vorstandsmitglieder und weitere Ämter werden durch den LPT festgelegt." +
Der LPT möge beschließen, im RLP-Wahlprogramm das Kapitel "Open Access in der öffentlichen Verwaltung" um den folgenden Abschnitt zu erweitern: "Die Piratenpartei Rheinland-Pfalz setzt sich dafür ein, den bundesdeutschen Rundfunkstaatsvertrag schnellstmöglich derart neu zu fassen, daß jede Art von Streaming über das Internet, auch von über mehrere Tage andauernden und nach einem festen Sendeschema gesendeten Live-Beiträgen, ausdrücklich von den Regelungen des Rundfunkstatasvertrages und eventuellen EU-Regelungen zum Rundfunk freigestellt wird, speziell von Zulassungen, Anmeldungen, Genehmigungen oder Lizenzen. Dies gilt auch, wenn die gestreamten Beiträge von beliebig vielen Personen empfangen und kommentiert werden können." +
Die Versammlung möge folgende Änderung des § 2.2 (1) unserer Landessatzung beschließen:
Die Mitgliedschaft im LV und seinen Gliederungen, endet durch Tod, '''durch eine Austrittserklärung in Textform gegenüber dem Vorstand der Gliederung, die auch für die Aufnahme zuständgig ist, durch''' Verlegung des gemeldeten Wohnsitzes außerhalb des Betätigungsbereiches des LVs oder dem Ausschluss aus der Partei und zwar mit sofortiger Wirkung. +
Der Landesparteitag möge beschließen, dass §4.1 (11) der Landessatzung ersatzlos gestrichen wird. +
Die Piratenpartei RLP reduziert die Landesgeschäftsstelle am Mainzer Nordhafen auf die Nutzung eines barrierefrei zugänglichen Büroraums mit einer Fläche von 20qm sowie eines Kellers mit einer Fläche von 25qm.
Die Nutzung wird durch einen Untermietvertrag mit der langjährigen Hauptmieterin geregelt, der sämtliche Nebenkosten sowie einen DSL-Anschluss beinhaltet. Die Piratenpartei RLP stellt dafür
Modul 1: bis zur Bundestagswahl
Modul 2: bis zum Jahresende
Modul 3: bis zur Kommunalwahl
ein Budget von 200€/Monat zur Verfügung. Die Differenz von ~70€/Monat wird weiterhin von der Hauptmieterin getragen. +
Einfügen bei § 2:
<blockquote>
§ 2.5. Mitgliedschaft und Datenschutz
Bei Wiedereintritt eines Mitgliedes stimmt das Mitglied ausdrücklich der
Veröffentlichung des Wiedereintrittes zu, da diese Entscheidung eine
besondere – auch für Öffentlichkeit und Presse – relevante Entscheidung
des Mitgliedes uns seiner Haltung zu den PIRATEN darstellt.
Durch den Mitgliedsantrag stimmt das wieder eintretende Mitglied
ausdrücklich einer Veröffentlichung auf den Medien der Partei und in der
Öffentlichkeit zu.
</blockquote> +
Aus dem letzten Teilsatz von §4.1 (12), "sie endet durch Austritt, Rücktritt, Abberufung durch den Parteitag beziehungsweise mit der Wahl ihrer Nachfolger", soll das Wort "Austritt" (mit dem nachfolgenden Komma) gestrichen werden. +
Die LMV möge den Landesvorstand ermächtigen ein Investment in eine Kapitalgesellschaft zur Durchführung von Datenschutzschulungen zu tätigen, sofern der Landesvorstand dies beschließt. Das Investment darf insgesamt den Betrag von 11.000 € einmalig nicht überschreiten. Laufende Kosten sind nicht vorgesehen. Nachschuss in die Gesellschaft ist nicht genehmigt. +
Die Versammlung möge beschließen den Punkt 2 von §4.1.3 wie folgt zu ersetzen:
Neu:
2) Abstimmungen der SDMV werden bedarfsgerecht nach Maßgabe der Abstimmungsleitung veranstaltet. Abstimmungen müssen innerhalb von 4 Wochen einberufen werden, wenn mindestens 5 Anträge explizit für die SDMV eingegangen sind.
Die Abstimmungsleitung kann einen SDMV auch aus wichtigen Gründen einberufen ohne dass 5 Anträge eingereicht wurden.
Dabei legt die Abstimmungsleitung den Tag und die Uhrzeit fest, zu der die Urne ausgezählt werden muss. Wann die Abstimmung beginnt, entscheiden die Abstimmungshelfer in Absprache mit den dort akkreditierten Piraten unter der Bedingung, dass die Urne
1. zwischen dem Einwurf des ersten Stimmzettels und der Auszählung öffentlich zugänglich,
2. unter der Aufsicht von mindestens einem Abstimmungshelfer und
3. mindestens 2 Stunden lang zur Stimmabgabe geöffnet ist.
Alt:
2) Abstimmungen der SDMV werden bedarfsgerecht nach Maßgabe der Abstimmungsleitung veranstaltet. Der Abstand zwischen zwei Abstimmungen soll 2 bis 6 Monate betragen. Dabei legt die Abstimmungsleitung den Tag und die Uhrzeit fest, zu der die Urne ausgezählt werden muss. Wann die Abstimmung beginnt, entscheiden die Abstimmungshelfer in Absprache mit den dort akkreditierten Piraten unter der Bedingung, dass die Urne
1. zwischen dem Einwurf des ersten Stimmzettels und der Auszählung öffentlich zugänglich,
2. unter der Aufsicht von mindestens einem Abstimmungshelfer und
3. mindestens 2 Stunden lang zur Stimmabgabe geöffnet ist. +
Die Versammlung möge beschließen den Satz 1 Punkt 2 von §4.1.1 wie folgt zu ersetzen:
Neu:
2) Die Einberufung der LMV nach §5.1 soll spätestens 3 Wochen vor der Veranstaltung erfolgen.
Alt:
2) Die Einberufung der LMV nach §5.1 soll spätestens 5 Wochen vor der Veranstaltung erfolgen. +
Die Versammlung möge beschließen, den Punkt (1) c) in §5.6 ersatzlos zu streichen
Jetzt:
(1) Die Urabstimmung wird durchgeführt auf Verlangen
a) von der LMV,
b) von mindestens einem Zehntel der Landespiraten oder
c) von mindestens einem Viertel der nächstniedrigeren Gliederungen +
Der Landesparteitag möge beschliessen den alten § 9
https://wiki.piratenpartei.de/RP:Satzung#.C2.A79_.5BOrdnungsma.C3.9Fnahmen.5D
durch nachfolgenden § 9 und 9.1 zu ersetzen.
§ 9 ORDNUNGSMASSNAHMEN
(1) Verstößt ein Pirat gegen die Satzung oder gegen Grundsätze oder Ordnung der Piratenpartei Deutschland und/oder der Piratenpartei Deutschland Rheinland-Pfalz, so können Ordnungsmaßnahmen gegenüber dem Piraten verhängt werden.
(2)Ordnungsmaßnahmen sind
1. Verwarnung,
2. Verweis
3. Enthebung von einem Parteiamt,
4. Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden
5. Ausschluss aus der Piratenpartei Deutschland
(3) Die Ordnungsmaßnahme ist in Textform zu begründen. Bekleidet ein Mitglied des Landesverbands ausschließlich ein Amt in der Bundespartei, können Enthebung vom Parteiamt, Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu ergreifen sowie Parteiausschluss nur vom Bundesvorstand angeordnet werden.
(4) Ordnungsmaßnahmen werden vom Landesvorstand beschlossen. Die Ordnungsmaßnahme des Parteiausschlusses ist hiervon ausgenommen.
(5) Verstößt ein Gebietsverband schwerwiegend gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Piratenpartei Deutschland und/oder der Piratenpartei Deutschland Rheinland-Pfalz sind folgende Ordnungsmaßnahmen gegen nachgeordnete Gebietsverbände möglich:.
1.Auflösung,
2. Ausschluss,
3. Amtsenthebung des Vorstandes nachgeordneter Gebietsverbände.
Als schwerwiegender Verstoß gegen die Ordnung und die Grundsätze der Partei ist es zu werten, wenn die Gebietsverbände die Bestimmungen der Satzung und Beschlüsse übergeordneter Organe beharrlich missachten, oder in wesentlichen Fragen gegen die politische Zielsetzung der Partei handeln. Die Ordnungsmaßnahmen werden vom Vorstand eines höheren Gebietsverbandes getroffen und schriftlich begründet. Die Ordnungsmaßnahme muss auf der Mitgliederversammlung der die Ordnungsmaßnahme aussprechenden Gliederung bestätigt werden. Gegen die Ordnungsmaßnahme ist die Anrufung des nach der Schiedsgerichtsordnung zuständigen Schiedsgerichtes zuzulassen.
§ 9.1 PARTEIAUSSCHLUSS
(1) Ein Pirat kann nur dann aus der Piratenpartei Deutschland Rheinland-Pfalz ausgeschlossen werden, wenn er vorsätzlich gegen die Satzung oder die Grundsätze oder die Ordnung der Piratenpartei Deutschland und/oder der Piratenpartei Deutschland Rheinland-Pfalz verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Ein Ausschluss aus der Piratenpartei Deutschland Rheinland-Pfalz bedeutet automatisch auch einen Ausschluss aus der Piratenpartei Deutschland sowie allen anderen Gliederungen der Partei.
(2) Der Ausschluss wird vom Landesvorstand beim zuständigen Landesschiedsgericht beantragt; dieses entscheidet über den Ausschluss. Gegen die Entscheidung des Schiedsgerichtes kann vor dem Bundesschiedsgericht Berufung eingelegt werden.
(3)In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Landesvorstand einen Piraten von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen. Der Landesvorstand muss dem Piraten diesen Beschluss in Textform mit einer gesonderten Begründung mitteilen.
Die Versammlung möge beschließen, den Punkt (1) c) in §5.6 wie folgt zu ändern:
Neu: (1) Die Urabstimmung wird durchgeführt auf Verlangen a) von der LMV, b) von mindestens einem Zehntel der Landespiraten oder c) von mindestens einem Viertel der nächstniedrigeren Gliederungen, wenigstens aber 2 Gliederungen +
Der Landesparteitag möge als neuen Punkt §6.2 beschließen: Bei vorgezogenen Neuwahlen nach Artikel 39 Grundgesetz Punkt 1 Satz 4 (Wahlen innerhalb von 60 Tagen) wird die Einladungsfrist auf 3 Tage verkürzt. Sollte mehr Zeit zur Einladung zur Verfügung stehen so ist diese zu nutzen. Dies gilt ebenfalls für Untergliederungen. Fristen nach §4.1.1 (2) sind in diesem Fall nichtig. +
Der Landesparteitag möchte folgende Punkte in der Satzung streichen.
§4.1.4 c) von mindestens einem Viertel der nächstuntergeordneten Gliederungen
einberufen.
§4.1.(4a) Eine Abstimmung der SDMV wird auf Verlangen <br>
a) der Abstimmungsleitung oder <br>
b) eines Piraten, der seit mindestens drei Monaten einen Antrag eingereicht hat
durchgeführt. +
Der Landesparteitag möge beschließen:
Die Satzung wird unter §4.2 [Der Landesvorstand (LVOR)] um den Punkt (5b) erweitert mit dem Text:
Für den Landesvorstand ist die Mitgliedschaft in einer weiteren Partei ausgeschlossen. +
RLP/2018.1/002/Antrag auf Unterzeichnung des BGE-Positionspapiers Digitalisierung? Grundeinkommen! +
Die LPT der Piratenpartei Rheinland-Pfalz möge beschließen, das BGE-Positionspapier „Digitalisierung? Grundeinkommen!“ als Landesverband der Piratenpartei Deutschland zu unterstützen und namentlich auf der Unterstützerliste aufgeführt zu werden. +
Die Piratenpartei fordert den Abzug aller US-amerikanischen Truppen nebst Equipment vom Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland. Für RLP würde dies insbesondere die Räumung des Stützpunktes Ramstein und den Abzug der Atomwaffensprengköpfe in Büchel bedeuten. Um Nachteile für die Regionen zu vermeiden, sollte die Bundeswehr die Stützpunkte bis zum Zeitpunkt der Stationierung einer internationalen oder europäischen Armee übernehmen. +