Attribut:Verarbeitungsfehlerhinweis (Processing error message)
Der für das Attribut „Begründung“ des Datentyps Seite angegebene Wert „Zu 1.
Nach § 1 Abs 1 Satz 2 der Schiedsgerichtsordnung im Abschnitt C Bundessatzung soll diese für Schiedsgerichte jeder Ordnung bindend sein. Folglich sollte es in § 2 Abs 2 Satz 4 SchiedsGO statt "bis zur Wahl eines neuen Bundesschiedsgerichts" "bis zur Wahl eines neuen Schiedsgerichtes" heißen.
Zu 2.
"Enthalten" = Rechtschreibfehler; "folgendes" ist alte deutsche Rechtschreibung; da die Ordnung überwiegend in der sogenannten neuen deutschen Rechtschreibung verfasst ist, kann dies durch "Folgendes" ersetzt werden.
Zu 3.
Hier ist das gleiche Gericht, wie in Abs 4 Satz 1, gemeint. Dies ist aber nur das "höhere" und nicht das "nächst höhere."
Zu 4.
Hier werden sinnerhaltend mehrere Sachen ausgebessert. Zu benennen sind:
a) der grammatische Fehler "welcher" ( welches ),
b) mit "Verschlusssache" ist das nicht öffentliche Verfahren in § 6 Abs 3 SchiedsGO gemeint.
Aktuelle Fassung
Zu 1.
(2) Die Mitgliederversammlung wählt auf dem jeweiligen Parteitag fünf Piraten zu Richtern, die gemeinsam das Gericht bilden. Die gewählten Richter wählen aus ihren Reihen einen Vorsitzenden Richter, der die Leitung des Schiedsgerichts innehat und seine Geschäfte führt. In einer weiteren Wahl werden zwei Ersatzrichter bestimmt, wobei die Stimmenzahl über die Rangfolge der Ersatzrichter entscheidet. Die Richter sind bis zur Wahl eines neuen Bundesschiedsgericht im Amt. Schiedsgerichtswahlen finden mindestens einmal im Kalenderjahr statt.
Neue Fassung
Zu 1.
(2) Die Mitgliederversammlung wählt auf dem jeweiligen Parteitag fünf Piraten zu Richtern, die gemeinsam das Gericht bilden. Die gewählten Richter wählen aus ihren Reihen einen Vorsitzenden Richter, der die Leitung des Schiedsgerichts innehat und seine Geschäfte führt. In einer weiteren Wahl werden zwei Ersatzrichter bestimmt, wobei die Stimmenzahl über die Rangfolge der Ersatzrichter entscheidet. Die Richter sind bis zur Wahl eines neuen Schiedsgericht im Amt. Schiedsgerichtswahlen finden mindestens einmal im Kalenderjahr statt. “ enthält ungültige Zeichen oder ist unvollständig. Er kann deshalb während einer Abfrage oder bei einer Annotation unerwartete Ergebnisse verursachen.
Der für das Attribut „Antragstext“ des Datentyps Seite angegebene Wert „Ich beantrage, der Bundesparteitag möge beschließen,
- in Abschnitt C: § 2 Abs 2 Satz 4 SchiedsGO das Wort "Bundesschiedsgericht" durch das Wort "Schiedsgericht" zu ersetzen,
- in Abschnitt C: § 3 Abs 2 Satz 2 SchiedsGO die Wortgruppe "folgendes Enthalten" durch die Wortgruppe "Folgendes enthalten" zu ersetzen,
- in Abschnitt C: § 3 Abs 4 Satz 2 das Wort "nächst" zu streichen,
- in Abschnitt C: § 4 Abs 3 den Satz 5 "Ist der Grund der Einberufung des Gerichtes ein Einspruch gegen eine Ordnungsmaßnahme, die nur den einzelnen Piraten betrifft, so enthält das Schreiben zusätzlich die Nachfrage an den Piraten, ob dieser ein Verfahren wünscht, welcher Verschlusssache ist." durch den Satz "Erfolgt die Anrufung aufgrund eines Einspruchs gegen eine Ordnungsmaßnahme, die nur den einzelnen Piraten betrifft, so enthält das Schreiben zusätzlich die Nachfrage, ob er ein nicht öffentliches Verfahren wünscht." zu ersetzen.“ enthält ungültige Zeichen oder ist unvollständig. Er kann deshalb während einer Abfrage oder bei einer Annotation unerwartete Ergebnisse verursachen.
Der für das Attribut „Begründung“ des Datentyps Seite angegebene Wert „Ohne genaue Festlegung eines Verteilungsschlüssels in der Satzung ist eine bedarfsgerechte Aufteilung, bzw. eine Anpassung, einfacher möglich. (Keine Satzungsänderung mir 2/3-Mehrheit erforderlich).
Der Antrag ist zudem symetrisch, d.h. auch nicht-zweckgebundene Spenden an die Bundespartei können nach Beschluss aufgeteilt werden. Dies ist in der alten Formulierung nicht vorgesehen
Der dritte Satz ist nicht redundant: es enthebt von einer Notwednigkeit, einen Änderungantrag zu einer Bundesversammlung stellen zu müssen. Ebenso enthebt es die Versammlung vom Zwang, einen wirksamen Beschluss zu fassen.
Die Schatzmeister der Partei sind gewählt, da die Mitglieder von deren Kompetenz und Integrität mehrheitlich überzeugt sind. Daher können/sollen sie einen bedarfsgerechten Verteilungsplan erarbeiten; sie kennen den jeweiligen Finanzbedarf am besten. Zur Arbeitsfähigkeit des Gremiums ist auf Bundesebene eine Beschränkung auf die Bundes- und Landesschatzmeister vorgenommen worden.
Die 10-Tages-Frist ist auf eine offeneren Termin hin geändert, da woanders bemängelt wurde, dass diese zu starr sei.
Dieser Antrag ist sinngemäß genauso formuliert, wie der entsprechende Antrag zur Aufteilung der Mitgliedsbeiträge“ enthält ungültige Zeichen oder ist unvollständig. Er kann deshalb während einer Abfrage oder bei einer Annotation unerwartete Ergebnisse verursachen.
Der für das Attribut „Antragstext“ des Datentyps Seite angegebene Wert „Nicht-zweckgebundene Geldspenden werden zwischen der einnehmenden Gliederung und dem Bundesverband, oder dem Bundesverband als einnehmender Stelle und den Landesverbänden aufgeteilt. Die Aufteilung erfolgt nach Beschluss der Bundesversammlung. Ohne Beschluss der Bundesversammlung bleibt eine bestehende Aufteilung weiterhin gültig. Eine Verteilung innerhalb eines Landesverbands und von Untergliederungen desselben legt die Landesversammlung fest.
Der betreffende Betrag für die Bundespartei oder dem Landesverband/den Landesverbänden ist zeitnahe zu überweisen.
Die gewählten Bundes- und Landesschatzmeister der Partei legen der Bundesversammlung einen Verteilungsplan zur Beschlussfassung vor. Auf Landesebene kann analog verfahren werden.
Alte Fassung:
Nicht-zweckgebundene Geldspenden werden zu gleichen Teilen an die einnehmende Gliederung und den Bundesverband aufgeteilt. Der betreffende Betrag für die Bundespartei ist innerhalb von 10 Tagen zu überweisen.“ enthält ungültige Zeichen oder ist unvollständig. Er kann deshalb während einer Abfrage oder bei einer Annotation unerwartete Ergebnisse verursachen.
Der für das Attribut „Begründung“ des Datentyps Seite angegebene Wert „Durch den durch die gleiche Landesmitgliederversammlung beschlossenen §6a der Landessatzung NRW sieht sich der Landesvorstand derzeit nicht in der Lage, den Beschluss der LMV anzuerkennen.
[[NRW:Landesparteitag_2010.2/Protokoll2#Verhaltung_in_der_Kommunalpolitik_in_Bonn|zum Protokoll LMV NRW 2010.2“ enthält ungültige Zeichen oder ist unvollständig. Er kann deshalb während einer Abfrage oder bei einer Annotation unerwartete Ergebnisse verursachen.
Der für das Attribut „Begründung“ des Datentyps Seite angegebene Wert „Der Landesvorstand NRW sieht sich durch §6a der Landessatzung NRW nicht in der Lage, den am 24. Februar beschlossenen und 10. April in Bonn ordentlich gegründeten Kreisverband anzuerkennen. Dieser Satzungspunkt untersagt die Gründung von Gebietsverbänden zugunsten des in der Landessatzung festgeschriebenen Crewkonzeptes. Dieses Crewkonzept bietet aber weder die in der Bundessatzung noch die im PartG festgeschriebenen Möglichkeiten zur politischen Willensbildung auf Gebietsebene, noch ist damit eine sinnvolle, langfristig ausgelegte Politik und Entwicklung einer regionalen Struktur mit weit über 100 Mitgliedern machbar.
Der Gründungswille der Bonner Piraten erfolgte vor Beschluss von §6a der Landessatzung. Die Einladung zur Gründungsversammlung erfolgte fristgemäß durch einen Bonner Piraten im Auftrag des Bundesvorstandes, eine weitere, nicht fristgemäße durch den GenSek des Landesverbandes NRW.“ enthält ungültige Zeichen oder ist unvollständig. Er kann deshalb während einer Abfrage oder bei einer Annotation unerwartete Ergebnisse verursachen.