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Der Landesparteitag möge beschliessen, die Satzung im letzten Satz von §6b (10) folgendermassen zu ändern:
Ist der Posten des Schatzmeisters unbesetzt und existiert kein stellvertretender Schatzmeister, so können die Aufgaben des Schatzmeisters durch Mehrheitsbeschluss im verbliebenen Vorstand einem anderen Vorstandsmitglied übertragen werden. Erfolgt ein solcher Beschluss nicht binnen 7 Tagen, ist unverzüglich ein außerordentlicher Landesparteitag einzuberufen, um freie Posten neu zu besetzen. Ein Vorstandsbeschluss zur Aufgabenübertragung muss auf dem nächsten Landesparteitag mit einfacher Mehrheit bestätigt werden. +
Der Landesparteitag möge beschließen in §6b Absatz (1) die Anzahl der Beizitzer auf 4 (vier) zu ändern und entsprechend die Gasamtgröße des Landesvorstandes um eins (1) zu erhöhen. +
Der Landesparteitag möge beschließen:
1. in §6a Absatz (4) den ersten Satz streichen.<br/>
2. in §6a Absatz (4) wird bei Annahme von SÄA002 der Text "Für Satzungs- und Programmänderungsanträge gilt eine Antragsfrist von 42 Tagen" gestrichen und bei ablehnung von SÄA002 wird der Text "gilt eine Antragsfrist von 42 Tagen, sie" sowei das Wort "Für" gestrichen.<br/>
3. Den §8 in "Satzungs- / Programmänderungen und Anträge" umzubenennen.<br/>
4.. Den Text in $8 Absatz (1) gegen folgenden Text zu ersetzten:<br/>
"(1) Änderungen
:*der Landessatzung,
:*der Grundsatzprogramme,
:*des Parteiprogramms
:*und der Wahlprogramme
des Landesverbandes können nur von einem Landesparteitag mit mindestens doppelt so vielen gültigen Ja-Stimmen wie gültigen Nein-Stimmen beschlossen werden. Dies gilt nicht für
:*die Anhänge A und B dieser Landessatzung,
:*Positionspapiere,
:*Finanzanträge
:*und Sonstige Anträge
welche mit mindestens einer gültigen Ja-Stimme mehr als gültigen Nein-Stimmen beschlossen werden. Die Antragsfrist für Positionspapiere, Finanzan- und Sonstige-Anträge zu ordentliche Parteitage beträgt 21 Tage. Die Antragsfrist für Satzungsänderungsanträge und Anträge zur Änderung der Grundsatzprogramme, Wahlprogramme sowie des Parteiprogramms beträgt 42 Tage."
5. Einen Weiteren Absatz in §8 anhängen mit dem Text:<br/>
"Zulässige Antragsarten zum Landesparteitag sind:
:*Grundsatzprogramm-Anträge (GP) zur Änderung des Grundsatzprogramms sollen über einen längeren Zeitraum, also über eine Wahlperiode hinaus, Bestand haben und unsere langsfristigen Ideale, Ziele und Absichten darstellen.
:*Wahlprgramm-Anträge (WP) zur Änderung des Wahlprogramm zur nächsten Landtagswahl.
:*Parteiprogramm-Anträge (PaP) zur Änderung des Parteiprogramm sind zur Gestaltung unseres permanenten konkreten politischen Programmes gedacht und die offiziellen politischen Aussagen der Piratenpartei NRW auch über den Wahlkampf hinaus. Dieses kann als Vorlage für die Formulierung eines Wahlprogrammes genutzt werden.
:*Positionspapiere (PP) sind nicht Bestandteil des Programmes, sondern Arbeitsthesen, die als Basis und Anregung für weitere programmatische Arbeit in den Arbeitskreisen und für Mandatsträger dienen sollen. Ziel dieser programmatischen Arbeit sind neue Programmanträge auf späteren Parteitagen.
:*Satzungsänderungsanträge (SÄA) sind Anträge zum ändern dieser Landessatzung und ihre Anhänge.
:*Finanzanträge (F) zur Verwendung des LV-Budget.
:*Sonstige Anträge (X) sind alle Anträge, die nicht zu einer der anderen Antragsarten passen."
Der Landesparteitag möge beschließen in §22 einen weiteren Absart mit dem folgenden Text anzuhängen:
(5) Organisationseinheiten benennen zu jeder Zeit einen Koordinator. Der Koordinator ist verpflichtet die NRW-Organisationsliste und NRW-Info Mailingliste zu lesen und seiner Organisationseinheit wichtige Informationen zusamengefasst mitzuteilen. " +
Der Landesparteitag möge beschließen einen neuen Anhang E mit der Überschrift "Protokollpflicht" und dem Einleitungssatz "(1) Protokolle von Treffen der Organisationseinheiten müssen erstellt werden" anzulegen und die Unterpunkte aus §20 Absatz (3) in den neuen Anhang zu verschieben.
Des weiteren wird in §20 Absatz (3) hinter das Wort "sind" der Text "nach den Vorgaben in Anhang E" eingefügen und der Absatz mit einem Punkt (.) beendet. +
Der Landesparteitag möge beschließen in Anhang E einen weiteren Absatz mit folgendem Text anzuhängen:
"Das erfassen von unentschuldigter Abwesenheit in Protokollen ist nicht gestattet." +
Der Landesparteitag möge beschließen:
*In §6b Absatz 13 Punkt b) den Text "mindestens auf der NRW-Organisationsliste, der NRW-Info Mailingliste und seiner Internetpräsenz" durch "nach den Vorgaben von Anhang D" zu ersetzten.
*In §6b Absatz 13 Punkt d) den Text "mindestens auf der NRW-Organisationsliste und seiner Internetpräsenz" durch "nach den Vorgaben von Anhang D" zu ersetzten.
*In §6b Absatz 13 Punkt e) das Wort "mindestens" zu streichen.
*In §6b Absatz 13 Punkt f) den Text "auf der NRW-Organisationsliste sowie der NRW-Info Mailingliste" durch "nach den Vorgaben von Anhang D" zu ersetzten.
*Den Text in §19 Absatz 2 zu streichen.
*In §20 Absatz 2 den Text "im Piraten-Wiki" zu streichen und nach dem Wort "Internetpräsenz" den Text "nach Anhang D" einzufügen.
*In §20 Absatz 3 den Text "auf der NRW-Organisationsliste" durch den Text "nach Anhang D" zu ersetzten.
*In §21 Absatz 1 den Text "auf der NRW-Info Mailingliste und mit einer Frist von 7 Tagen auf der NRW-Organisationsliste" durch "nach Anhang D" zu ersetzen.
*sofern SÄA023 angenommen wurde in §22 Absatz 5 den Text "NRW-Organisationsliste und NRW-Info Mailingliste" durch den Text " seinem Organisationseinheiten Typ zugeordneten Kommunikationskanäle nach Anhang D" ersetzen.
*In §23 Absatz 3 den Text "auf der Internetpräsenz und auf der NRW-Organisationsliste" durch "nach Anhang D" zu ersetzen
*Einen neuen Anhang D mit der Bezeichnung "Veröffentlichung von Dokumentationen" erstellen und folgenden Text einzufügen:
(1) Die Piratenpartei Nordrhein-Westfalen betreibt selbst oder durch die Piratenpartei Deutschland mehrere Mailinglisten sowie eine Internetplattform.<br/>Diese Mailinglisten sind öffentlich lesbar, werden archiviert und dienen nicht der Diskussion. <br/>Sie unterscheiden sich in moderierte Mailinglisten die ausschließlich der Infomation dienen und unmoderiert Mailinglisten die zusätzlich der Koordination dienen.
a) moderierte Mailinglisten:
1. NRW-Info
b) unmoderierte Mailinglisten:
1. NRW-Kommunalpolitik
2. NRW-Landespolitik
3. NRW-Servicegruppen
4. NRW-Verbände
5. NRW-Organisationsliste
c) Die Internetplattform ist das Piraten-Wiki
(2) Der Landesvorstand veröffentlich
a) auf seiner Internetpräsenz
1. die Geschäftsordnung
2. die Dokumentation seiner Sitzungen
b) auf der Mailingliste "NRW-Organisationsliste"
1. die Geschäftsordnung
2. die Dokumentation seiner Sitzungen
3. Einladungen zu außerordentlichen Sitzungen
c) auf der Mailingliste "NRW-Info"
1. Die Geschäftsordnung
2. Einladungen zu außerordentlichen Sitzungen
(3) Organisationseinheiten veröffentlichen
a) auf ihrer Internetpräsenz
1. die Protokolle ihrer Treffenb) auf der Mailingliste "NRW-Organisationsliste"
b) auf der Mailingliste "NRW-Organisationsliste"
1. die Protokolle ihrer Treffen
2. den Aufruf zur Gründung der Organisationseinheit mit einer Frist von 7 Tagen
c) auf der Mailingliste "NRW-Info"
1. den Aufruf zur Gründung der Organisationseinheit
*sofern SÄA012 angenommen wurde in §20 Absatz (5) den Text "auf der NRW-Organisationsliste" durch den Text "nach Anhang D" ersetzen und in Anhang D Absatz (3) Punkt b) den Unterpunkt "3. die Ergebnisberichte" einfügen
Der Landesparteitag möge beschließen an geeigneter stelle in §19 einen Absatz mit folgendem Text einzufügen:
"Organisationseinheiten können Untergruppen (UG) gründen und auflösen. Mitglieder einer Untergruppe müssen auch Mitglied der übergeordneten Organisationseinheit sein. Untergruppen sind von der Pflicht zur Dokumentation und Kommunikation befreit, da dies von der übergeordetet Organisationseinheit übernommen werden muss." +
Der Landesparteitag möge beschließen:
1. in der Satzung wird das Wort "Arbeitsgruppe" bzw. "Arbeitsgruppen" jeweils durch "Servicegruppe" bzw. "Servicegruppen" ersetzen.<br/>
2. in der Satzung wird das Kürzel "AG" durch "SG" zu ersetzten.<br/>
3. den §27 Absatz 1 durch folgenden Text ersetzten:
"Eine Servicegruppe bearbeitet permanente Aufgaben des Landesverbandes, die nicht Teil der innerparteilichen Willensbildung sind. Dieses können Dienste wie zum Beispiel das Wiki, Forum oder Mailinglisten sowie die Herstellung von Flyern, Pressemitteilungen und Ähnliches sein." +
Der Landesparteitat möge beschließen den Vorstand um folgende
Position/Positionen zu erweitern:
Modul 1:
Die Ämter "stellvertetender Generalsekretär" und "stellvertretender
Schatzmeister"
Modul 2:
Das Amt "stellvertretender Generalsekretär"
Modul 3:
Das Amt "stellvertretender Schatzmeister"
Der §6b "Der Landesvorstand" ist entsprechend anzupassen. +
Der Landesparteitag möge Folgendes beschließen:
'''<u>Modul 1</u>'''
Der Paragraph 16 der Bundessatzung (Basisentscheid und Basisbefragung)
wird in die Landessatzung an geeigneter Stelle sinngemäß (d.h. Bund
durch Land entsprechend zu ersetzen) eingefügt und eine kleine
Unklarheit beseitigt:
"(1) Die Mitglieder fassen in einem Basisentscheid einen Beschluss, der einem Beschluss des Parteitags gleichsteht. Ein Beschluss zu Sachverhalten, die dem Parteitag vorbehalten sind oder eindeutig dem Parteiprogramm widersprechen, gilt als Basisbefragung mit lediglich empfehlenden Charakter. Urabstimmungen zur Auflösung und Verschmelzung werden in Form eines Basisentscheids durchgeführt, zu dem alle stimmberechtigten Mitglieder in Textform eingeladen werden. Die nachfolgenden Bestimmungen für Anträge bzw. Abstimmungen gelten sinngemäß auch für Personen bzw. Wahlen.
(2) Teilnahmeberechtigt sind alle persönlich identifizierten, am Tag der Teilnahme stimmberechtigten Mitglieder gemäß Abschnitt A § 4 (4) der Bundessatzung, die mit ihren Mitgliedsbeiträgen nicht im Rückstand sind. Um für Quoren und Abstimmungen berücksichtigt zu werden, müssen sich die teilnahmeberechtigten Mitglieder zur Teilnahme anmelden.
(3) Über einen Antrag wird nur abgestimmt, wenn er innerhalb eines Zeitraums ein Quorum von Teilnehmern als Unterstützer erreicht oder vom Parteitag eingebracht wird. Der Vorstand darf organisatorische Anträge einbringen. Konkurrierende Anträge zu einem Sachverhalt können rechtzeitig vor der Abstimmung eingebracht und für eine Abstimmung gebündelt werden. Eine erneute Abstimmung über den gleichen oder einen sehr ähnlichen Antrag ist erst nach Ablauf einer Frist zulässig, es sei denn die Umstände haben sich seither maßgeblich geändert. Über bereits erfüllte, unerfüllbare oder zurückgezogene Anträge wird nicht abgestimmt. Der Parteitag soll die bisher nicht abgestimmten Anträge behandeln.
(4) Vor einer Abstimmung werden die Anträge angemessen vorgestellt und zu deren Inhalt eine für alle Teilnehmer zugängliche Debatte gefördert. Die Teilnahme an der Debatte und Abstimmung muss für die Mitglieder zumutbar und barrierefrei sein. Anträge werden nach gleichen Maßstäben behandelt. Mitglieder bzw. Teilnehmer werden rechtzeitig über mögliche Abstimmungstermine bzw. die Abstimmungen in Textform informiert.
(5) Die Teilnehmer haben gleiches Stimmrecht, das sie selbstständig und frei innerhalb des Abstimmungszeitraums ausüben. Abstimmungen außerhalb des Parteitags erfolgen entweder pseudonymisiert oder geheim. Bei pseudonymisierter Abstimmung kann jeder Teilnehmer die unverfälschte Erfassung seiner eigenen Stimme im Ergebnis überprüfen und nachweisen. Bei personellen Sachverhalten oder auf Antrag einer Minderheit muss die Abstimmung geheim erfolgen. In einer geheimen Abstimmung sind die einzelnen Schritte für jeden Teilnehmer ohne besondere Sachkenntnisse nachvollziehbar und die Stimmabgabe erfolgt nicht elektronisch. Die Manipulation einer Abstimmung oder die Veröffentlichung von Teilergebnissen vor Abstimmungsende sind ein schwerer Verstoß gegen die Ordnung der Partei.
(6) Das Nähere regelt die Entscheidsordnung, welche durch den Parteitag beschlossen wird und auch per Basisentscheid geändert werden kann."
'''<u>Modul 2</u>''' (nur abzustimmen, wenn Modul 1 angenommen wurde)
Nach Absatz 5 Satz 3 wird folgender Text eingefügt:
"Statt einer pseudonymisierten Abstimmung kann auch eine anonyme, mit Hilfe von kryptographischen Verfahren nachvollziehbare, elektronische Abstimmung durchgeführt werden. Das Verfahren darf nur eingeführt werden, wenn es mindestens genauso manipulationssicher und kryptografisch nachvollziehbar ist wie das pseudonymisierte."
'''<u>Modul 3</u>''' (nur abzustimmen, wenn Modul 1 angenommen wurde)
Paragraph 8 Absatz 2 der Satzung wird durch folgenden Text ersetzt:
"Des weiteren können die Parteiprogramme mit einer 2/3-Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen eines Basisentscheids geändert werden."
Der Landesverband der Piratenpartei Nordrhein-Westfalen möge folgende
Satzungsergänzungen beschließen:
'''<u>MODUL 1</u>''' (Grundmodul "verbindliche Stellungnahmen, Positionspapiere, Anfragen von Fraktionen und Programm")
§ 6a Der Landesparteitag (Ergänzungsantrag)
(8) Der Landesparteitag tagt daneben online und nach den Prinzipien von Liquid Democracy als Ständige Mitgliederversammlung (im folgenden "SMV" genannt). Jeder Pirat im Landesverband Nordrhein-Westfalen hat das Recht, an der SMV teilzunehmen. Die Stimmberechtigung in der SMV richtet sich nach § 4 Absatz 4 der Bundessatzung.
(9) Die SMV kann Stellungnahmen, Positionspapiere, Anfragen von Fraktionen sowie Anträge zu Programmen verbindlich beschließen. Sie kann Anträge zur Satzung, zur Finanzordnung, zur Schiedsgerichtsordnung, zur Auflösung sowie zur Verschmelzung mit anderen Parteien (§ 9 Abs. 3 Parteiengesetz) nicht verbindlich beschließen, insoweit kann die SMV nur Empfehlungen abgeben.
(10) Der Landesparteitag beschließt die erste Geschäftsordnung der SMV, in der auch die Konstituierung der SMV geregelt ist. Nach der Konstituierung kann auch die SMV über ihre Geschäftsordnung entscheiden.
(11) Geheime Abstimmungen und Wahlen finden im Rahmen der SMV nicht statt. Alles weitere regelt die Geschäftsordnung zur SMV.
§ 6b Der Landesvorstand
(7) j) Systembetrieb SMV gemäß §6a.
'''<u>MODUL 2</u>''' (Variante mit Satzung und Inkrafttreten Vorbehalt für §6a(9))
§6a Der Landesparteitag
(9) Die SMV kann Stellungnahmen, Positionspapiere, Anfragen von Fraktionen
sowie Anträge zu Programmen, zur Satzung, zur Finanzordnung, zur
Schiedsgerichtsordnung, zur Auflösung sowie zur Verschmelzung mit anderen
Parteien (§ 9 Abs. 3 Parteiengesetz) verbindlich beschließen. Bei Satzungs-,
Finanzordnungs-, Schiedgerichtsordnungs-, Auflösungsanträgen und Anträgen zur
Verschmelzung mit anderen Parteien kann der Vorstand innerhalb der ersten 7
Tage nach Abstimmungsende durch einen schriftlich begründeten Beschluss das
Inkrafttreten eines Antrags auf das Ende des nächsten Landesparteitag der
Piratenpartei Nordrhein-Westfalen verschieben.
'''<u>MODUL 3</u>''' (All-Incl. Variante ohne Vorbehalt für §6a(9))
§6a Der Landesparteitag
(9) Die SMV kann Stellungnahmen, Positionspapiere, Anfragen von Fraktionen sowie Anträge zu Programmen, zur Satzung, zur Finanzordnung, zur Schiedsgerichtsordnung, zur Auflösung sowie zur Verschmelzung mit anderen Parteien (§ 9 Abs. 3 Parteiengesetz) verbindlich beschließen.
Progammantrag:
Die Piratenpartei setzt sich dafür ein, Eigentümer von Wohnhäusern in die Pflicht zu nehmen, bezahlbaren Wohnraum anzubieten. Sie stützt sich dabei auf die im Grundgesetz verankerte Sozialbindung des Eigentums.Wir fordern, dass bei allen Wohngebäuden mit mehr als 2 Mietparteien 20% der Mieteinheiten, gemessen in qm zu qm des gesamten Objekts, an eine sozial verträgliche Quadratmeter-Kaltmiete Bedürftigkeit sicherstellen, (incl. Betriebskosten) gebunden werden. Dieser Preis darf maximal die Angemessenheitsgrenze von Wohngeld, SGB II und XI erreichen und wird mit dem örtlichen Mietspiegel veröffenlicht.Den Eigentümern sol im Ausgleich ein Steuervorteil eingeräumt werden. Kleine Wohneinheiten bis 45 Quadratmeter bauen. +
Die Rundfunkbeiträge sollen einen freien Zugang zum Medienangebot garantieren. Im Internet ist der freie, diskriminierungsfreie Zugang nicht in gleicher Weise garantiert. Wesentliche Teile der Infrastruktur, wie die Versorgung mit einer Internetverbindung, Suchmaschinen, ohne die es de facto sehr schwer ist, auf Inhalte zuzugreifen,sowie Social Networks, die einen wesentlichen Teil unserer Kommunikationskultur bestimmen, sind rein privatwirtschaftlich organisiert. Die solidarisch von allen bezahlten Rundfunkbeiträge würden es jedoch möglich machen, diesen ihren Demokratischen Wert in zeitgemäßer, partizipativer Form zurückzugeben.
Statt weiterhin ausschließlich öffentliche Rundfunkanstalten zu fördern, die nur ein eingeschränktes Programm anbieten können, wollen wir einen Teil der Rundfunkgebühren dazu verwenden, öffentliche Freiräume im Netz zu schaffen. Diskriminierungsfreier Zugang und Netzneutralität sollen allen garantiert werden. Inhaltliche oder technologische Angebote, die als förderungswürdig eingestuft werden, können ebenfalls durch Beiträge finanziert werden. Die Mittelzuteilung erfolgt transparent und offen: Anträge werden mittels einer öffentlich zugänglichen Meinungsbildungsplattform erstellt und dort von der Öffentlichkeit direkt demokratisch beschlossen.Sämtliche Inhalte, die mit öffentlichen Geldern gefördert werden – was die Rundfunkbeiträge ausdrücklich mit einschließt – stehen selbstverständlich unter freien Lizenzen und stehen allen Menschen kostenlos zur Verfügung.Damit stehen wir für die Transformation des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in einen virtuellen öffentlichen Kulturraum – einen virtuellen Rundfunk. +
Der Landesparteitag möge beschließen, Abstimmungen per Briefwahl gemäß § 8 (2) der Landessatzung für verbindliche Änderungen der Landessatzung, Programme und Wahlprogramme mindestens zweimal jährlich durchzuführen.
Der Landesvortand möge hierfür die entsprechenden Strukturen schaffen. +
Der Landesparteitag möge beschliessen:
Der Landesverband NRW untersagt auf allgemeinen Parteiveranstaltungen das Aufhängen von parteifremden Fahnen und Fahnen, die lediglich Teilgruppen innerhalb der Piraten repräsentieren. Piraten mit dem Wunsch, eine entsprechende Gruppenzugehörigkeit oder Sympathisantenschaft auszudrücken sind angehalten, entsprechende Symbole an/auf Ihrer Kleidung zu zeigen oder entsprechende Dekoration ausschliesslich auf/an Ihrem eigenen Sitzplatz unterzubringen. Sichtbehinderungen und Unfallgefahren sind zu vermeiden.
Allgemein zulässige Fahnen sind:
* Piratenpartei Deutschland (http://wiki.piratenpartei.de/Datei:Piratenflagge.jpg)
* PPEU (https://wiki.piratenpartei.de/Datei:PPEU.png)
* PPI (http://de.wikipedia.org/wiki/Datei:PPI_signet.svg)
* JuPis (http://junge-piraten.de/wp-content/themes/jupisnova/img/signet.svg)
* YPE (https://multiweb.junge-piraten.de/ype/wp-content/uploads/sites/14/2014/01/header_small.png)
Auf themenbezogenen Parteiveranstaltungen oder Veranstaltungen, die von einzelnen Gruppen innerhalb der Piratenpartei veranstaltet werden, sind Fahnen mit entsprechendem Themen bzw. Gruppenbezug zulässig. Im Streitfall sind Versammlungsleiter gehalten, die Versammlung entscheiden zu lassen.
Diese Regelungen gelten analog ebenso für jedes andere großformatige Werbematerial oder Werbeformat, welches geeignet ist den Eindruck zu erwecken, daß der Landesverband sich die Werbeaussage zu Eigen macht. +
'''(Identisch zu X0002 bis auf den gestrichenen Text)'''
Der Landesparteitag möge beschliessen:
Der Landesverband NRW untersagt auf allgemeinen Parteiveranstaltungen das Aufhängen von parteifremden Fahnen<s>und Fahnen, die lediglich Teilgruppen innerhalb der Piraten repräsentieren</s>. Piraten mit dem Wunsch, eine entsprechende Gruppenzugehörigkeit oder Sympathisantenschaft auszudrücken sind angehalten, entsprechende Symbole an/auf Ihrer Kleidung zu zeigen oder entsprechende Dekoration ausschliesslich auf/an Ihrem eigenen Sitzplatz unterzubringen. Sichtbehinderungen und Unfallgefahren sind zu vermeiden.
<s>
Allgemein zulässige Fahnen sind:
* Piratenpartei Deutschland (http://wiki.piratenpartei.de/Datei:Piratenflagge.jpg)
* PPEU (https://wiki.piratenpartei.de/Datei:PPEU.png)
* PPI (http://de.wikipedia.org/wiki/Datei:PPI_signet.svg)
* JuPis (http://junge-piraten.de/wp-content/themes/jupisnova/img/signet.svg)
* YPE (https://multiweb.junge-piraten.de/ype/wp-content/uploads/sites/14/2014/01/header_small.png)
Auf themenbezogenen Parteiveranstaltungen oder Veranstaltungen, die von einzelnen Gruppen innerhalb der Piratenpartei veranstaltet werden, sind Fahnen mit entsprechendem Themen bzw. Gruppenbezug zulässig. Im Streitfall sind Versammlungsleiter gehalten, die Versammlung entscheiden zu lassen.
</s>
Diese Regelungen gelten analog ebenso für jedes andere großformatige Werbematerial oder Werbeformat, welches geeignet ist den Eindruck zu erwecken, daß der Landesverband sich die Werbeaussage zu Eigen macht. +
Der Landesparteitag möge beschliessen:
Versammlungsleiter auf Parteiveranstaltungen sind aufgefordert, bei jeglichem Streit über die Zulassung von großformatigem Werbe-/Dekomaterial die Versammlung über die Zulässigkeit/Duldung entscheiden zu lassen. +
Der Landesparteitag möge beschliessen:
Versammlungsleiter auf Parteiveranstaltungen sollen nach eigenem Ermessen über die Zulässigkeit/Duldung von Werbe-/Dekomaterial auf von Ihnen geleiteten Versammlungen entscheiden, sofern die GO der Veranstaltung keine abweichenden Regelungen trifft. +
Der Landesparteitag möge folgende Entscheidsordnung beschließen und unmittelbar in Kraft treten lassen sowie anschliessend über die Landesverantwortlichen gemäss §1 Abs (2) entscheiden.
==== §1 - Allgemeines ====
(1) Mitglieder werden mindestens einmal pro Abstimmungsperiode in Textform rechtzeitig über Abstimmungen informiert. Die eingereichten Anträge, sowie alle Abstimmungen und deren exakte Ergebnisse werden auf den Webseiten der Partei veröffentlicht.
(2) Die Personen, die mit der Durchführung eines Basisentscheids beauftragt sind, werden nachfolgend Verantwortliche genannt. Der Landesparteitag kann Verantwortliche wählen, abwählen und nachwählen. Die Verantwortlichen werden mindestens einmal pro Kalenderjahr neu gewählt. Gleiches gilt analog für Gliederungen auf Kreis- und Bezirksebene sowie für virtuelle Kreisverbände, sofern diese keine abweichenden Regelungen treffen. Falls auf einer Gliederungsebene keine Verantwortlichen gewählt sind, übernimmt der Verantwortliche der nächsthöheren Gliederung die Aufgaben. Eine gültige Datenschutzverpflichtung ist auf allen Gliederungsebenen zwingende Voraussetzung für die Tätigkeit als Verantwortlicher.
(3) Die Verantwortlichen auf Landesebene entscheiden mit einfacher Mehrheit bei Teilnahme von mindestens der Hälfte der Verantwortlichen, insbesondere darüber, welche Anträge konkurrierend sind, und zu welchen Stichtagen und wie die Abstimmungen durchgeführt werden. Dabei sind sie angehalten, den Aufwand für Teilnehmer und die Partei zu minimieren und die Teilnahme zu erleichtern.
(4) Die Verantwortlichen sämtlicher Gliederungen sind für die ordnungsgemässe Durchführung der Abstimmungen verantwortlich. Ihr Aufgabenbereich umfasst insbesondere die Betreuung der Urne der entsprechenden Gliederung sowie die Kommunikation mit der übergeordneten Gliederung hinsichtlich der Mitteilung von Auszählungsergebnissen und der sicheren Aufbewahrung abgegebener Stimmzettel für eventuelle Nachprüfungen.
(5) Auf elektronischem Wege erfolgt die Kommunikation soweit wie möglich kryptographisch abgesichert. Per E-Mail erfolgte Willenserklärungen sind nur gültig, wenn sie auf Nachfrage vom Absender bestätigt oder vom Mitglied glaubwürdig kryptographisch signiert wurden.
==== §2 Urnen ====
(1) Gliederungen können durch einen Mehrheitsbeschluss eine Urne gründen oder auflösen. Für die Wirksamkeit eines Gründungsbeschlusses sind mindestens 10 Ja-Stimmen und ein gewählter Verantwortlicher für diese Urne erforderlich. Urnengründungen und Abschaffungen sind umgehend den Verantwortlichen im Landesverband anzuzeigen. Es wird eine Liste mit Urnen und deren Verantwortlichen geführt und veröffentlicht. Urnenauflösungen werden erst mit Ende der laufenden Abstimmungsperiode wirksam.
(2) Mitglieder werden automatisch der Urne Ihrer Gliederung zugeordnet. Betreibt eine Gliederung keine Urne, so werden die Mitglieder der Urne der nächsthöheren Gliederung, die eine Urne betreibt, zugeordnet.
(3) Werden in einer Urne in drei aufeinanderfolgenden Abstimmungsperioden weniger als 5 gültige Stimmzettel abgegeben, so gilt die Urne automatisch als aufgelöst.
(4) Sofern technisch möglich und mit vertretbarem Aufwand umsetzbar, soll Mitgliedern im Rahmen der Information nach §1 Abs (1) mitgeteilt werden, welcher Urne sie zugeordnet sind.
(5) Der Landesverband ist für die Bearbeitung der Briefwahlunterlagen zuständig und betreibt keine eigene Urne.
(6) Solange eine Mindestanzahl von 10 Urnen unterschritten wird, finden keine Abstimmungen statt.
==== §3 - Anträge und Quoren ====
(1) Ein Antrag kann nur von mindestens fünf teilnahmeberechtigten Antragstellern eingereicht werden und muss den Zweck klar und eindeutig benennen.
(2) Nach einer Abstimmung über einen Antrag sind dieser oder sehr ähnliche Anträge für eine Dauer von 12 Monaten zur Einreichung, Einbringung und Abstimmung gesperrt. Ausnahmen müssen von den Antragstellern stichhaltig begründet werden. Wenn ein Antrag von den Antragstellern einvernehmlich zurückgezogen und bis zur Eröffnung der Debatte nicht von mindestens fünf Teilnehmern als Antragsteller übernommen wird, gilt er als endgültig zurückgezogen.
==== §4 - Ablauf und Fristen ====
(1) Eine Abstimmungsperiode dauert im Regelfall 3 Monate und soll jeweils am Anfang eines Quartals beginnen. Über Abweichungen entscheiden die Verantwortlichen auf Landesebene mit einfacher Mehrheit. Abweichungen sind zu begründen.
(2) Anträge werden innerhalb der ersten 3 Wochen einer Abstimmungsperiode möglichst zeitnah zu ihrer Einreichung veröffentlicht. Innerhalb dieses Zeitraums können konkurrierende Anträge eingebracht oder gebündelt werden. (Antragsphase)
(3) Nach dem Ende der Antragsphase werden alle Teilnehmer in Textform eingeladen und die offene Debatte zu den abzustimmenden Anträgen bis zu einem Stichtag gefördert. Dieser Stichtag soll mindestens 3 Wochen nach Ende der Antragsfrist und der Bekanntgabe der Antragstexte liegen. (Diskussionsphase)
(4) Die Abstimmungsphase beginnt unmittelbar nach dem Ende der Diskussionsphase und dauert mindestens drei Wochen. Gliederungen, die eine Urne betreiben, sollen in Rahmen von ohnhehin stattfindenden oder extra zu diesem Zweck einberufenen Versammlungen in dieser Zeit die Stimmabgabe an Ihrer Urne ermöglichen.(Abstimmungsphase)
(5) Die Stimmabgabe an einer Urne ist auf einer Versammlung nur möglich, wenn mindestens 3 Stimmen auf dieser Versammlung abgegeben werden. Verantwortliche für die Urne stellen anhand eines vom Landesverband zur Verfügung gestellten Tools, die Stimmberechtigung der Teilnehmer fest und vermerken dort auch die Ausgabe und Abgabe von Stimmzetteln. Auf einer Versammlung abgegebene Stimmzettel sind vom zuständigen Verantwortlichen zum Ende der Veranstaltung zu versiegeln und aufzubewahren bis zum Beginn der Auszählphase.
(6) Die Auszählungsphase beginnt unmittelbar nach dem Ende der Abstimmungsphase. Innerhalb der Auszählungsphase finden mitgliederöffentliche Auszählungen der bis dahin versiegelten Stimmzettelpakete statt. Ist dies aus irgendeinem Grund nicht möglich oder würde dies zu einer Auszählung von weniger als 10 Stimmen führen, so übernimmt die übergeordnete Gliederung die Auszählung. Stimmzettelpakete sind bei Bedarf ausschliesslich per Einschreiben zu verschicken oder persönlich zu übergeben.
(7) Verantwortliche melden die Auszählergebnisse zeitnah an die übergeordnete Gliederung oder direkt an die Verantwortlichen auf Landesebene, welche die Auszählungsergebnisse zeitnah inklusive der per Briefwahl abgegebenen Stimmen veröffentlichen.
(8) Die Auszählungsphase endet spätestens mit dem Ende der Abstimmungsperiode oder sobald alle abgegebenen Stimmen ausgezählt sind.
(9) Die Anfechtungsfrist zu einer Abstimmung endet zwei Wochen nach der Veröffentlichung der Endergebnisse. Die Zuordnung von Pseudonymen und Teilnehmern einer Abstimmung wird nach Ablauf der Anfechtungsfrist und Abschluss eines die Abstimmung betreffenden Schiedsgerichtsverfahrens gelöscht. Stimmzettel werden für diese Dauer sicher aufbewahrt.
(10) Teilnehmer können mit Begründung schriftlich beantragen, per Brief abzustimmen, wenn ihre Teilnahme andernfalls kaum oder nicht möglich ist. Die Verantwortlichen sind dazu angehalten, diese Notwendigkeit zu minimieren.
(11) Erfolgt die Stimmabgabe nicht per Urne, so erklärt der Teilnehmer bei seiner Stimmgabe, seine Stimme frei, unbeobachtet und ohne Zwang entweder selber oder durch einen benannten Helfer abgegeben zu haben. Bei Abstimmung per Brief gilt der Tag des Erhalts des Briefes als Tag der Stimmgabe. Die Einladung zur Stimmgabe erfolgt ausschließlich an die bei der Mitgliederverwaltung hinterlegten Adressen. Das Rückporto trägt das Mitglied.
(12) Bei Regelverstößen oder Unregelmäßigkeiten können Teile der Abstimmung unabhängig wiederholt werden, wenn dadurch die Abstimmung geheilt werden kann.
==== §5 - Auswertung von Abstimmungen ====
(1) Steht nur eine einzelne Option zur Abstimmung, entscheidet die einfache Mehrheit der abgegeben, gültigen Stimmen ohne Enthaltungen.
(2) Steht mehr als eine Option bei einer Abstimmung zur Wahl, so wird eine Bewertungswahl durchgeführt, bei der für jede Option unabhängig bis zu K Punkte vergeben werden können. Bei bis zu fünf Optionen beträgt K=3, ansonsten K=9. Null Punkte entsprechen einer Ablehnung, mehr als null Punkte einer abgestuften Zustimmung. Es ist die Option angenommen, die als einzige das höchste Verhältnis (P/K+1)/(J+N+Q+2) erreicht und bei der J größer N ist. P ist die Summe aller Punkte, und J bzw. N die Anzahl gültigen, abgegebenen Stimmen mit mehr als bzw. gleich 0 Punkten für die Option. Q ist das aufgerundete Zwanzigstel der Gesamtzahl der Stimmen mit Enthaltungen. Bei Gleichstand entscheidet das Los.