BW:Bezirksverband Stuttgart/Gründungsversammlung/Satzungserweiterungsanträge

Achtung

Neue Satzungserweiterungsanträge für die kommende Gründungsversammlung des Bezirksverbandes Stuttgart sind laut Einladung nicht mehr möglich! Frist (14 Tage vorher / Frist endete am 24.10.2009) ist abgelaufen!

Auf dieser Seite werden alle Satzungserweiterungsanträge gesammelt und diskutiert. Wer es nicht selber ins Wiki eintragen möchte oder kann, kann gerne eine E-Mail an Konze schreiben.


Vorschläge für eine genauere Definition des Bezirksverbandes §1(1)

1. Vorschlag

Erweiterungsantrag (bzw. Änderungsantrag, da Änderung der Rohsatzung.) Nr.
1/1-001 (Version 20091024-001)
Beantragt von
Erik 'fenhir' Kuch
Betrifft
Rohsatzung zur Gründungsversammlung des Bezirksverband Stuttgart / §1(1)
Beantragte Änderungen (Geänderte Satzungsteile in Rot.)

Es wird beantragt, den §1(1) von

(1) Der Bezirksverband Stuttgart ist ein untergeordneter Gebietsverband auf Bezirksebene.

wie folgt zu ändern:

(1) Der Bezirksverband Stuttgart der Piratenpartei Deutschland ist ein untergeordneter Gebietsverband auf Bezirksebene gemäß der Satzung der Piratenpartei Deutschland (Bundessatzung/Landessatzung).
Begründung
Dies ist eine Vereinheitlichung mit der Landessatzung Baden-Württemberg, in der dieser Abschnitt so formuliert ist:
(1) Der Landesverband Baden-Württemberg der Piratenpartei Deutschland ist ein untergeordneter Gebietsverband auf Landesebene gemäß der Satzung der Piratenpartei Deutschland (Bundessatzung).

Dadurch wird genauer definiert, dass dieser Bezirksverband tatsächlich ein Bezirksverband der Piratenpartei Deutschland ist und er die Bundes- und Landessatzung der Partei anerkennt.
Vorteile
  • Genauere Definition, was der Bezirksverband Stuttgart genau ist und dass er zur Piratenpartei Deutschland gehört.
  • Feststellung, dass der Bezirksverband Stuttgart gemäß der Bundes- und Landessatzung der Piratenpartei Deutschlands existiert.
Nachteile
  • Der Bezirksverband kann sich nicht so einfach von der Piratenpartei Deutschlands lösen -- falls dies irgendwann gewünscht sein sollte.



Diskussion:

Vorschläge zum Sitz des Bezirksverbands §1(3)

1. Vorschlag

Stuttgart

-- Konze 09:24, 28. Sep. 2009 (CEST)

Diskussion:


Vorschläge zur Mitgliedschaft §2(3)

1. Vorschlag

(3) In Abstimmung mit dem Betroffenen, dem Bezirksverband Stuttgart und der nach Wohnsitz eigentlich zuständigen Gliederung bzw. der vom Betroffenen gewünschten Gliederung kann in begründeten Ausnahmefällen eine abweichende Zugehörigkeit beschlossen werden. Bei Uneinigkeit ist das nächsthöhere Schiedesgericht anzurufen..

-- Pidder Lütt 21:41, 13. Okt. 2009 (CEST)

Diskussion:

Niemand sollte nur auf Grund des Wohnsitzes ausgeschlossen oder "zwangsassimiliert" werden. Andererseits muß Schutz gegen gezielte Unterwanderung möglich sein. In jungen Parteien kann das schon ein Thema werden, auch innerparteilich.

Überschreitet die Zahl der nach dieser Regelung in Abweichung des Wohnsitzes getroffenen Gliederungszuorgnugen zehn Prozent der Zuordnungen wie sie allein nach Wohnort vergeben worden wären, dann ist dies bei der nächsten Bezirksverbandsversammlung zu besprechen und über das weitere Vorgehen abzustimmen. Pidder Lütt 21:41, 13. Okt. 2009 (CEST)

Unsere Bundessatzung erlaubt jetzt schon einem Pirat in einer Untergliederung Mitglied zu werden, obwohl er dort keinen Wohnsitz hat. ABER: Laut Bundessatzung entscheidet die nächsthöhere Gliederung über einen solchen Antrag. Wenn ihr also in eure Satzung reinschreibt, dass der BzV Stuttgart das selbst enscheidet, passt das nicht mehr mit der Bundessatzung zusammen! Siehe Satzung §3 (2a) brg 12:28, 25. Okt. 2009 (CET)
Sorry, das habe ich übersehen (ich hätte gerne viiiel mehr Zeit). Das deckt meine Intention auch gut ab. Nur steht dann die aktuelle Formulierung in diesen Fällen im Widerspruch zur Bundessatzung und sollte entsprechend ergänzt werden. Pidder Lütt 19:17, 6. Nov. 2009 (CET)

Vorschläge für §8

1. Vorschlag

Erweiterungsantrag Nr.
8-001
Beantragt von
Alexander Eichel
Betrifft
Rohsatzung zur Gründungsversammlung des Bezirksverband Stuttgart
Beantragte Änderungen

Es wird beantragt, den §8 von

Der Bezirksverband verpflichtet sich, den Regelungen der Landessatzung bzgl. des Verhältnisses von Bundespartei und Landesverbänden Folge zu leisten und seine Untergliederungen zu ebensolchem Verhalten anzuhalten.

wie folgt zu ändern:

Der Bezirksverband verpflichtet sich, den Regelungen der Landessatzung bzgl. des Verhältnisses von Landespartei und Bezirksverbänden Folge zu leisten und seine Untergliederungen zu ebensolchem Verhalten anzuhalten.

Begründung
Hier ist die Formulierung mit der in der Satzung des Landesverbands gleich. Der Bezirk hat aber direkt nichts mit dem Bundesverband zu tun, sondern mit dem Landesverband. Hier dürfte das Verhältnis von Landespartei und Bezirksverbänden gemeint sein.



Diskussion:


Vorschläge für §9(1)

1. Vorschlag

Erweiterungsantrag Nr.
9/1-001
Beantragt von
Alexander Eichel
Betrifft
Rohsatzung zur Gründungsversammlung des Bezirksverband Stuttgart
Beantragte Änderungen

Es wird beantragt, den §9 von

(1) Organe sind der Vorstand, der Bezirksparteitag und die Gründung des Bezirksverbandes Stuttgart (Gründungsversammlung).

wie folgt zu ändern:

(1) Organe sind der Vorstand, der Bezirksparteitag und die Gründungsversammlung des Bezirksverbandes Stuttgart.

Begründung
Vereinfachte Formulierung.



Diskussion:


Vorschläge für §9a(1)

1. Vorschlag

Erweiterungsantrag Nr.
9a/1-001
Beantragt von
Alexander Eichel
Betrifft
Rohsatzung zur Gründungsversammlung des Bezirksverband Stuttgart
Beantragte Änderungen

Es wird beantragt, den §9a von

(1) Dem Vorstand gehören 5 Mitglieder der PIRATEN an: Ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender, ein Bezirksschatzmeister, ein Bezirkssekretär und ein politischer Geschäftsführer.

wie folgt zu ändern:

(1) Dem Vorstand gehören 5 Piraten an: Ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender, ein Bezirksschatzmeister, ein Bezirkssekretär und ein politischer Geschäftsführer.

Begründung
Begriffsdefinition von Pirat erfolgt bereits in §1(4).



Diskussion:


Vorschläge für Frist zum nächsten ordentlichen Bezirksparteitag §9a(3)

1. Vorschlag

Erweiterungsantrag Nr.
9a/3-001 (Version 20091024-002)
Beantragt von
Erik 'fenhir' Kuch
Betrifft
Rohsatzung zur Gründungsversammlung des Bezirksverband Stuttgart / §9a(3)
Beantragte Änderungen (Geänderte Satzungsteile in Rot.)

Es wird beantragt, den §9a(3) von

(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Bezirksparteitag oder der Gründungsversammlung in geheimer Wahl bis zum nächsten ordentlichen Bezirksparteitag gewählt.

wie folgt zu erweitern:

(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Bezirksparteitag oder der Gründungsversammlung in geheimer Wahl bis zum nächsten ordentlichen Bezirksparteitag gewählt. Der nächste ordentliche Bezirksparteitag findet spätestens 13 Monate nach dem Letzten statt.
Begründung
Es ist in der Rohsatzung nicht festgelegt, wie lange genau die Amtsperiode des Vorstandes bis zum nächsten ordentlichen Bezirksparteitag dauert. Sollte der Vorstand beschließen, ewig im Vorstand bleiben zu wollen, beruft er einfach keinen nächsten ordentlichen Bezirksparteitag mehr ein. Dieser Satzungsmangel wird durch diese Satzungserweiterung gelöst.

Die Festlegung auf 13 Monate sollte bestehen, damit der nächste ordentliche Bezirksparteitag innerhalb von 13 Monaten (also knapp über einem Jahr) nach dem Letzten stattfindet. Damit könnte der Bezirksparteitag auf Wunsch in Zukunft immer im gleichen Monat stattfinden. Bei einer Festlegung auf 12 Monate würde der Bezirksparteitag womöglich immer weiter nach vorne gerückt. Dies betrifft keine ausserordentlichen Bezirksparteitage, die eventuell einberufen werden müssten.
Vorteile
  • Ein nicht gewollter Vorstand kann vom Bezirksparteitag spätestens nach 13 Monaten ausgewechselt werden. Der Vorstand müsste ansonsten nach §9a(10/2) als handlungsunfähig bestimmt werden, indem ihm mehr als 50% der Piraten im Bezirk schriftlich das Misstrauen aussprechen -- was sich sehr schwierig gestalten könnte.
Nachteile
  • Der Vorstand ist in seiner Handlungsfreiheit eingeschränkt.



Diskussion:

  • Nach Hinweis von aloa5 von "höchstens" zu "spätestens" geändert.--Fenhir 18:39, 24. Okt. 2009 (CEST)
  • Da es sich hierbei um eine Festlegung handelt wie oft Bezirksparteitage tagen sollte sie auch im §9b erfolgen. Daher habe ich die Änderungsanträge 9b/2-001+ 9b/2-002 eingebracht. --Veijn 18:48, 24. Okt. 2009 (CEST)
    • Könnte man so machen. Deshalb habe ich noch die Anträge 9b/2-003 + 9b/2-004 im Wortlaut an diesen Antrag angepasst.--Fenhir 21:55, 24. Okt. 2009 (CEST)
    • Wir sollten die Gründungsversammlung also bei diesem Antrag per Meinungsbild befragen, ob sie die Abstimmung über die Anträge 9b/2-001 + 9b/2-002 und 9b/2-003 + 9b/2-004 vorziehen möchte. Sollte ein Antrag von 9b/2-001 oder 9b/2-002 oder 9b/2-003 oder 9b/2-004 angenommen werden, werde ich diesen Antrag zurückziehen, da er dadurch obsolet würde.--Fenhir 21:55, 24. Okt. 2009 (CEST)

Vorschläge für Frist bis zur nächsten Vorstandssitzung §9a(4)

1. Vorschlag

Erweiterungsantrag (bzw. Änderungsantrag, da Änderung der Rohsatzung.) Nr.
9a/4-001 (Version 20091024-001) --- Alternativantrag zu Nr.: 9a/4-002 (Zwei statt drei Monate.)
Beantragt von
Erik 'fenhir' Kuch
Betrifft
Rohsatzung zur Gründungsversammlung des Bezirksverband Stuttgart / §9a(4)
Beantragte Änderungen(Geänderte Satzungsteile in Rot.)

Es wird beantragt, den §9a(4) von

(4) Der Vorstand tritt in seiner Amtsperiode mindestens zweimal zusammen. Er wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.

wie folgt zu ändern:

(4) Der Vorstand tritt in seiner Amtsperiode mindestens einmal alle zwei Monate zusammen. Er wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.
Begründung
Sollte die Amtsperiode des Vorstandes ein Jahr oder länger betragen, hätte er nach Satzung lediglich die Pflicht, mindestens zwei mal pro Amtsperiode Vorstandssitzungen einzuberufen. Dies ist eindeutig zu wenig. Man kann vom Vorstand verlangen, mindestens vier oder sechs mal im Jahr zusammenzutreffen, um sich und andere über aktuelle Probleme, Projekte usw. zu informieren und sich Anträgen der Piraten zu stellen.
Vorteile
  • Mehr Transparenz vom Vorstand den Piraten gegenüber, da über die Vorstandssitzungen auch ein Protokoll geführt werden (sollte).
  • Kürzere Abstände, um Anträge für öffentliche Sitzungen zu stellen und über diese entscheiden zu lassen.
  • Mehr "Piratennähe" des Vorstandes den Piraten gegenüber.
Nachteile
  • Der Vorstand hat mehr Zeit dafür aufzuwenden, öffentliche Vorstandssitzungen abzuhalten.



Diskussion:

2. Vorschlag

Erweiterungsantrag (bzw. Änderungsantrag, da Änderung der Rohsatzung.) Nr.
9a/4-002 (Version 20091024-001) --- Alternativantrag zu Nr.: 9a/4-001 (Drei statt zwei Monate.)
Beantragt von
Erik 'fenhir' Kuch
Betrifft
Rohsatzung zur Gründungsversammlung des Bezirksverband Stuttgart / §9a(4)
Beantragte Änderungen (Geänderte Satzungsteile in Rot.)

Es wird beantragt, den §9a(4) von

(4) Der Vorstand tritt in seiner Amtsperiode mindestens zweimal zusammen. Er wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.

wie folgt zu ändern:

(4) Der Vorstand tritt in seiner Amtsperiode mindestens einmal alle drei Monate zusammen. Er wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.
Begründung
Sollte die Amtsperiode des Vorstandes ein Jahr oder länger betragen, hätte er nach Satzung lediglich die Pflicht, mindestens zwei mal pro Amtsperiode Vorstandssitzungen einzuberufen. Dies ist eindeutig zu wenig. Man kann vom Vorstand verlangen, mindestens vier oder sechs mal im Jahr zusammenzutreffen, um sich und andere über aktuelle Probleme, Projekte usw. zu informieren und sich Anträgen der Piraten zu stellen.
Vorteile
  • Mehr Transparenz vom Vorstand den Piraten gegenüber, da über die Vorstandssitzungen auch ein Protokoll geführt werden (sollte).
  • Kürzere Abstände, um Anträge für öffentliche Sitzungen zu stellen und über diese entscheiden zu lassen.
  • Mehr "Piratennähe" des Vorstandes den Piraten gegenüber.
Nachteile
  • Der Vorstand hat mehr Zeit dafür aufzuwenden, öffentliche Vorstandssitzungen abzuhalten.



Diskussion:

Vorschläge zur Veröffentlichung der Vorstandstätigkeiten §9a(12)

1. Vorschlag

(12) Der Vorstand hat in seiner Funktion die offiziellen Partei-Medien zu nutzen. Diese sind: Bundeslandspezifische Mailingliste und Webseite, Forum, Wiki.
(12.1) Alle Bekanntmachungen erfolgen über Mailingliste des Bezirksverbands.

-- Unsinn 19:00, 18. Okt. 2009 (CEST)

Diskussion:

  • Änderungen: Die Ausschlussregel aus V1.0 wurde entfernt da redundant. Zudem wurde ein offz. Medium genannt über das Bekanntmachungen erfolgen. -- Unsinn 16:57, 4. Okt. 2009 (CEST)
  • Warum sollten die Bekanntmachungen des Vorstandes des BzV über die Annouce ML des LV gehen auf die der zur Zeit nur LV Zugriff hat? Bitte überarbeiten. Kleine Anregung, vielleicht sollte der Bezirksparteitag über das Partei-Medium entscheiden.--Konze 15:01, 5. Okt. 2009 (CEST)
  • Ich sehe da keinen Handlungsbedarf. Man kann die Informationsquellen auch nicht atomar klein machen. Wenn die Stuttgarter bei den BWlern ihre Informationen veroeffentlichen, ist es meines Erachtens durchaus noch "on topic". Bis jetzt gibt es noch keinen Zugriff auf die Liste, aber ueber das laesst sich sicher mit dem LV reden.
  • Diese Rahmenbedingungen müssen vor der Gründungsversammlung mit dem LV geklärt sein, damit es nicht zu Satzungswidrigkeiten kommt die man hätte verhindern können.--Konze 20:31, 5. Okt. 2009 (CEST)
  • Ich schreibe dem LV-BW mal eine Mail. Rince ist ja heute Abend auch dabei, er ist ja meines Wissens Stellvertreter. -- Unsinn 14:05, 6. Okt. 2009 (CEST)


2. Vorschlag

(12) Der Vorstand hat sich auf ein offizielles Partei-Medium zur Bekanntmachung der Vorstandstätigkeiten zu einigen.

--Konze 23:59, 3. Okt. 2009 (CEST) -- Unsinn 16:49, 4. Okt. 2009 (CEST)

Diskussion:

  • Keine so gute Idee meines Erachtens. Man koennte die Chance bieten, mit einfacher Mehrheit neue Medien hinzuzufuegen, aber dies nicht dem Vorstand selbst überlassen. In Hinsicht zur Kommunikation sollte man nicht allzu viel Freiraum für weitere Sachen bieten, sonst gibt es Wildwuchs wie wir ihn gerade schon haben. -- Unsinn 11:19, 4. Okt. 2009 (CEST)
  • Der aktuelle Wildwuchs kommt davon das kein offizielles Medium gewählt wurde um über die Vorstandstätigkeiten zu Berichten bzw. sie zu Dokumentieren. --Konze 12:43, 4. Okt. 2009 (CEST)
  • Dann sollten wir speziell ein Medium erwähnen (wie bei meinem Vorschlag). Nicht das es nachher 50 Bezirksverbände Detschlandweit gibt und alle nutzen etwas eigenes. Gehen wir mit gutem Beispiel voran ;-) -- Unsinn 17:00, 4. Okt. 2009 (CEST)
  • wenn du ein spezielles Medium erwähnst, heist das noch lange nicht das andere BzVs das selbe Medium benutzen, wir gehen einer bunten Mischung innerhalb aller BzVs damit nicht aus dem weg, auch wenn wir uns auf unser Medium einigen bleibt es den anderen immer noch selbst überlassen welches Medium sie wählen.--Konze 14:59, 5. Okt. 2009 (CEST)

Vorschläge für Frist zum nächsten ordentlichen Bezirksparteitag §9b(2)

1. + 2. Vorschlag

Erweiterungsantrag Nr.
9b/2-001+ 9b/2-002
Beantragt von
Alexander Eichel
Betrifft
Rohsatzung zur Gründungsversammlung des Bezirksverband Stuttgart
Beantragte Änderungen

Es wird beantragt, den §9b von

(2) Der Bezirksparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung erfolgt aufgrund Vorstandsbeschluss oder wenn ein Zehntel der Piraten es beantragen. Der Vorstand lädt jedes Mitglied schriftlich (Brief, E-Mail oder Fax) mindestens 4 Wochen vorher ein. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens 1 Woche vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.

wie folgt zu erweitern:

(2) Der Bezirksparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Dabei dürfen zwischen 2 ordentlichen Bezirksparteitagen nicht mehr als XXX liegen. Die Einberufung erfolgt aufgrund Vorstandsbeschluss oder wenn ein Zehntel der Piraten es beantragen. Der Vorstand lädt jedes Mitglied schriftlich (Brief, E-Mail oder Fax) mindestens 4 Wochen vorher ein. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens 1 Woche vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.

Begründung
Den Turnus von Parteitagen sollte man im Abschnitt zu Parteitagen regeln. Daher ist dies als Alternative zu Antrag 9a/3-001 zu sehen. Ich möchte jedoch zwei unterschiedliche Zeiten zur Abstimmung stellen. Die längere halte ich für sinnvoller, da so dem Vorstand mehr Spielraum erlaubt.
  • 9b/2-001: Ersetzen von XXX durch "13 Monate".
  • 9b/2-002: Ersetzen von XXX durch "14 Monate".



Diskussion:


3. + 4. Vorschlag

Erweiterungsantrag (bzw. Änderungsantrag, da Änderung der Rohsatzung.) Nr.
9b/2-003 + 9b/2-004 (Version 20091024-001) --- Alternativantrag zu Nr.: 9b/2-001 + 9b/2-002
Beantragt von
Erik 'fenhir' Kuch
Betrifft
Rohsatzung zur Gründungsversammlung des Bezirksverband Stuttgart / §9b(2)
Beantragte Änderungen (Geänderte Satzungsteile in Rot.)

Es wird beantragt, den §9b(2) von

(2) Der Bezirksparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung erfolgt aufgrund Vorstandsbeschluss oder wenn ein Zehntel der Piraten es beantragen. Der Vorstand lädt jedes Mitglied schriftlich (Brief, E-Mail oder Fax) mindestens 4 Wochen vorher ein. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens 1 Woche vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.

wie folgt zu erweitern/ändern:

(2) Der ordentliche Bezirksparteitag tagt spätestens 13 Monate nach dem Letzten. Die Einberufung erfolgt aufgrund Vorstandsbeschluss oder wenn ein Zehntel der Piraten es beantragen. Der Vorstand lädt jedes Mitglied schriftlich (Brief, E-Mail oder Fax) mindestens 4 Wochen vorher ein. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens 1 Woche vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.
Begründung zu Antrag 9b/2-003
Das Wort "ordentliche" fehlt. Deshalb ist die Amtsperiode des Vorstandes nach $9a(3) nicht genau definiert. Somit ist in der Rohsatzung nicht festgelegt, wie lange genau die Amtsperiode des Vorstandes bis zum nächsten ordentlichen Bezirksparteitag dauert. Sollte der Vorstand beschließen, ewig im Vorstand bleiben zu wollen, beruft er einfach keinen nächsten ordentlichen Bezirksparteitag mehr ein. Dieser Satzungsmangel wird durch diese Satzungserweiterung gelöst.

Die Festlegung auf 13 Monate sollte bestehen, damit der nächste ordentliche Bezirksparteitag innerhalb von 13 Monaten (also knapp über einem Jahr) nach dem Letzten stattfindet. Damit könnte der Bezirksparteitag auf Wunsch in Zukunft immer im gleichen Monat stattfinden. Bei einer Festlegung auf 12 Monate würde der Bezirksparteitag womöglich immer weiter nach vorne gerückt. Dies betrifft keine ausserordentlichen Bezirksparteitage, die eventuell einberufen werden müssten.
Begründung zu Antrag 9b/2-004

Alternativ könnte sich die Gründungsversammlung auch auf 14 Monate einigen. Dafür wäre §9b(2) wie folgt zu erweitern/ändern:

(2) Der ordentliche Bezirksparteitag tagt spätestens 14 Monate nach dem Letzten. Die Einberufung erfolgt aufgrund Vorstandsbeschluss oder wenn ein Zehntel der Piraten es beantragen. Der Vorstand lädt jedes Mitglied schriftlich (Brief, E-Mail oder Fax) mindestens 4 Wochen vorher ein. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens 1 Woche vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.

Auf der Gründungsversammlung soll vor der Abstimmung über die Anträge ein Meinungsbild eingeholt werden, ob zu den Anträgen 9b/2-001 + 9b/2-002 oder 9b/2-003 + 9b/2-004 abgestimmt werden soll. Da ein Antrag ja mit 2/3 Mehrheit angenommen werden müsste und zu viele Alternativen die Chance auf einen einzigen angenommen Antrag schmälern -- obwohl im Grunde alle Anträge das annähernd Gleiche bezwecken wollen.

Auf der Gründungsversammlung soll vor der Abstimmung über die Anträge ein Meinungsbild eingeholt werden, ob über den Antrag mit 13 Monaten oder mit 14 Monaten abgestimmt werden soll. Je nach Ergebnis wird Antrag 9b/2-003 oder 9b/2-004 zurückgezogen.

Vorteile
  • Ein nicht gewollter Vorstand kann vom Bezirksparteitag spätestens nach 13 Monaten ausgewechselt werden. Der Vorstand müsste ansonsten nach §9a(10/2) als handlungsunfähig bestimmt werden, indem ihm mehr als 50% der Piraten im Bezirk schriftlich das Misstrauen aussprechen -- was sich sehr schwierig gestalten könnte.
Nachteile
  • Der Vorstand ist in seiner Handlungsfreiheit eingeschränkt.



Diskussion:

  • Ich bitte Alexander Eichel, seine Anträge 9b/2-001+ 9b/2-002 zurückzuziehen und sich diesem anzuschliessen, da dieser Antrag besser begründet ist und wir im Endeffekt ja das Gleiche damit bezwecken wollen.--Fenhir 21:36, 24. Okt. 2009 (CEST)

Vorschläge für §11(3)

1. Vorschlag

Erweiterungsantrag Nr.
11/3-001
Beantragt von
Alexander Eichel
Betrifft
Rohsatzung zur Gründungsversammlung des Bezirksverband Stuttgart
Beantragte Änderungen

Es wird beantragt, den §11(3) von

(3) Das Grundsatzprogramm der Piratenpartei Deutschland wird vom Bezirksverband übernommen. Ein eigenes Wahlprogramm basierend auf den Werten des Grundsatzprogrammes kann auf Bezirksebene für Kommunal bzw. Bezirkswahlen bei Bedarf vom Bezirksparteitag verabschiedet werden.


wie folgt zu ändern:

(3) Das Grundsatzprogramm der Piratenpartei Deutschland wird vom Bezirksverband übernommen. Ein eigenes Wahlprogramm basierend auf den Werten des Grundsatzprogrammes kann auf Bezirksebene für Kommunalwahlen bzw. Bezirkswahlen bei Bedarf vom Bezirksparteitag verabschiedet werden.


Begründung
Es gibt keine Bezirkswahlen. Sowohl Gemeinderats-, Kreisratswahlen und Wahl zum Regionalparlament der Region Stuttgart werden zusammen Kommunalwahlen genannt.



Diskussion:


Vorschläge zur Auflösung und Verschmelzung des Bezirksverbands §12

1. Vorschlag

Die Auflösung oder Verschmelzung regelt die Bundessatzung.

-- Konze 09:20, 28. Sep. 2009 (CEST)

Diskussion:


2. Vorschlag

(1) Die Auflösung des Bezirksverbandes oder seine Verschmelzung mit einer anderen Partei kann nur durch einen Beschluss des Bezirksparteitags mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden.

(2) Sobald in allen Kreisen des Bezirksverbandes Kreisverbände gegründet wurden, kann der Bezirksverband durch Beschluss des Bezirksparteitags mit einfacher Mehrheit aufgelöst werden.

(3) Soll auf einem Bezirksparteitag die Auflösung oder Verschmelzung des Bezirksverbandes abgestimmt werden, so sind die Piraten des Bezirksverbandes darüber bei der Einladung gesondert zu informieren.

-- Konze 09:20, 28. Sep. 2009 (CEST)

Diskussion:


3. Vorschlag

Erweiterungsantrag Nr.
12-001 (Version 20091024-001)
Beantragt von
Erik 'fenhir' Kuch
Betrifft
Rohsatzung zur Gründungsversammlung des Bezirksverband Stuttgart / §12
Beantragte Änderungen (Geänderte Satzungsteile in Rot.)

Es wird beantragt, den §12 wie folgt zu erweitern:

(1) Die Verschmelzung des Bezirksverbandes kann nur durch einen Beschluss des Landesparteitages mit einer Mehrheit von 3/4 der zum Landesparteitag Stimmberechtigten beschlossen werden.
(2) Die Auflösung des Bezirksverbandes kann nur durch einen Beschluss des Landesparteitages mit einer Mehrheit von 3/4 der zum Landesparteitag Stimmberechtigten beschlossen werden.
(3) Ein Beschluss über Auflösung oder Verschmelzung muss durch eine Urabstimmung unter den Piraten bestätigt werden. Die Piraten äußern ihren Willen im Zusammenhang mit der Urabstimmung schriftlich.
(4) Über einen Antrag auf Auflösung oder Verschmelzung kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens vier Wochen vor Beginn des Landesparteitages beim Landesvorstand eingegangen ist.
(5) Der Bezirksverband hat eine Bestimmung in seine Satzung aufzunehmen, wonach Beschlüsse über seine Auflösung oder Verschmelzung zur Rechtskraft der Zustimmung eines Landesparteitages bedürfen.
Begründung
Die Bundessatzung oder Landessatzung regelt nicht die Auflösung oder Verschmelzung von etwas anderem als Bundespartei oder Landesverbänden. Rest wird nachgereicht.

Nachgereicht nach Fristüberschreitung: Zwischen "regelt" und "nicht" ein "momentan". Zwischen "als" und "Bundespartei" ein "der". Zwischen "oder" und "Landesverbänden" ein "den". Zusätzlich nachgereicht: Deshalb hier jetzt der aus der Bundessatzung für den Bezirksverband angepasste Paragraph. Konzes 1. Vorschlag "Die Auflösung oder Verschmelzung regelt die Bundessatzung." ist also sinnlos, da die Bundessatzung überhaupt keine Auflösung oder Verschmelzung des Bezirksverbandes regeln kann. Konzes 2. Vorschlag gefällt mir überhaupt nicht, wegen §12(1) "Die Auflösung des Bezirksverbandes oder seine Verschmelzung mit einer anderen Partei kann nur durch einen Beschluss des Bezirksparteitags mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden." Eine Auflösung eines Landesverbandes kann dieser auch nicht selbst bestimmen. Er braucht dafür den Bundesparteitag. Diese Regelung sollten wir auch für niedere Verbandsgliederungen aus der Bundessatzung übernehmen.

Vorteile
  • Wird nachgereicht. Nachgereicht nach Fristüberschreitung: Es ist kein leerer Paragraph mehr und die vormals nicht geregelte Auflösung oder Verschmelzung ist somit geregelt.
Nachteile
  • Wird nachgereicht. Nachgereicht nach Fristüberschreitung: Mir sind momentan keine Nachteile bekannt.



Diskussion: