Attribut:Antragstext

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In allen Bundesländern gibt es an bestimmten, sogenannten stillen Feiertagen, die meist religös begründet sind, ein Tanzverbot, das viele kulturelle und sportliche Veranstaltungen verbietet. Dadurch werden Menschen an diesen Tagen in ihrer freien Entfaltung behindert. Wir fordern daher das Tanzverbot abzuschaffen.  +
Der Bundesparteitag möge beschließen, die Mailingliste "Aktive" mit einer Haltezeit von 30 Tagen, sofern nicht durch einen weiteren Beschluss erhöht, in die Syncom-Synchronisation mit Forum und Newsserver aufzunehmen. Wenn der Antrag angenommen wird, stelle ich hiermit folgenden weiteren Antrag: Der BPT möge beschließen, dass die Haltezeit 90 Tage beträgt.  +
Der Bundesparteitag möge den neuen Bundesvorstand beauftragen, einen Möglichkeit zu schaffen, wie die Basis bei Entscheidungen des Vorstands berücksichtigt werden kann.  +
Es wird beantragt, auf dem Bundesparteitag ein Meinungsbild einzuholen, in dem darüber abgestimmt werden soll, in welchem Jahr und Monat der nächste Bundesparteitag möglichst stattfinden soll. Dabei sollen mindestens die folgenden Optionen zur Wahl stehen: * Vor November 2010 * November 2010 * Dezember 2010 * Januar 2011 * Februar 2011 * März 2011 * April 2011 * Mai 2011 * Juni 2011 * Juli 2011 * August 2011 * September 2011 * Oktober 2011 * Nach Oktober 2011  +
Es wird beantragt in Abschnitt A: §2 (1) der Bundessatzung die Zahl "16" durch die Zahl "14" zu ersetzen.  +
Es wird beantragt die Worte '''und die Pflicht''' aus Abschnitt A §4 Abs. 1 zu streichen.  +
Es wird beantragt, in Abschnitt A §7 Abs. 1 der Bundessatzung den zweiten Satz: "Die Landesverbände können nach ihren örtlichen Bedürfnissen Untergliederungen schaffen." durch "Die Mitglieder der Landesverbände können nach ihren örtlichen Bedürfnissen Untergliederungen schaffen." zu ersetzen.  +
Es wird beantragt, dass §3 (6) gestrichen wird. '''Alte Fassung:''' <div style=" border: 1px solid #989C9C; background-color:#e3e8e8; padding: 5px; margin: 5px; float: ; display:block;">(6) Jeder Pirat erhält einen Mitgliedsausweis.</div> '''Neue Fassung:''' <div style=" border: 1px solid #989C9C; background-color:#e3e8e8; padding: 5px; margin: 5px; float: ; display:block;"><(6) Gestrichen></div>  +
Es wird beantragt, dass in §5 (2) die Rückgabe des Mitgliedsausweises gestrichen wird. '''Alte Fassung:''' <div style=" border: 1px solid #989C9C; background-color:#e3e8e8; padding: 5px; margin: 5px; float: ; display:block;">Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist der Mitgliedsausweis zurückzugeben. Ein Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen besteht nicht.</div> '''Neue Fassung:''' <div style=" border: 1px solid #989C9C; background-color:#e3e8e8; padding: 5px; margin: 5px; float: ; display:block;">Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen.</div>  +
Abschnitt B: Finanzordnung Alt: § 2 - Mitgliedsbeitrag (5) Der Mitgliedsbeitrag ist vom zuständigen Landesverband aufzuteilen. 40% des Beitrags erhält der Bundesverband, 5% erhält der Bundesverband zur Weitergabe an die PP-International bzw. die Europäische Piratenpartei. (6) Ist in der Satzung des Landesverbandes keine weitergehende Verteilungsregelung getroffen, gilt folgender Verteilungsschlüssel. Der Landesverband erhält 25%. Der für das Mitglied zuständige Kreisverband erhält 15%. Der für das Mitglied zuständige Ortsverband erhält 20%. (7) Sollte im Falle einer Aufteilung nach Abs. 6 kein für das Mitglied zuständiger Ortsverband existieren, fällt der ihm zustehende Anteil an den Kreisverband. Gleiches gilt für einen nicht existierenden zuständigen Kreisverband. Neu: (5) Der Mitgliedsbeitrag ist vom zuständigen Landesverband aufzuteilen. 40% des Beitrags erhält der Bundesverband. In diesen 40% sind 5% enthalten, die der Bundesverband zur Weitergabe an die PP-International bzw. die Europäische Piratenpartei erhält. (6) Ist in der Satzung des Landesverbandes keine weitergehende Verteilungsregelung getroffen, gilt folgender Verteilungsschlüssel. Der Landesverband erhält 25%. Der für das Mitglied zuständige Kreisverband erhält 15%. Der für das Mitglied zuständige Ortsverband erhält 20%. (7) Sollte im Falle einer Aufteilung nach Abs. 6 kein für das Mitglied zuständiger Ortsverband existieren, fällt der ihm zustehende Anteil an den zuständigen Gebietsverband. Gleiches gilt für einen nicht existierenden zuständigen Kreisverband.  +
Es wird beantragt, im Abschnitt B der Bundessatzung im §2 im Absatz 1 die Zahl 36 durch die Zahl 60 zu ersetzen. im Absatz 2 die Zahl 3 durch die Zahl 5 zu ersetzen. Sowie folgenden Absatz mit der nächst höheren freien Absatznummer anzufügen: <div style=" border: 1px solid #989C9C; background-color:#e3e8e8; padding: 5px; margin: 5px; float: ; display:block;">Übergangsregelung: die Änderungen der Abs. 1 und 2 treten zum 01.01.2011 in Kraft. Dieser Absatz wird am 01.01.2011 ungültig.</div>  +
Ich beantrage in der Bundessatzung die folgenden Änderungen: :'''1.''' In Abschnitt B: § 2 Mitgliedsbeitrag ist die Angabe der Fälligkeit zu streichen und Kalenderjahr mit Geschäftsjahr zu ersetzen. :'''(1)''' Der Mitgliedsbeitrag beträgt regelmäßig 36€ pro Geschäftsjahr. :'''2.''' In Abschnitt B: § 3 soll die Überschrift von "Verzug und Mahnung" in "Fälligkeit und Verzug" sowie der Wortlaut des Absatz 1, wie folgt, geändert werden: :'''(1)''' Der Mitgliedsbeitrag wird regelmäßig am 01.01 eines jeden Geschäftsjahres fällig. Hat das Mitglied im Laufe des Geschäftsjahres die Aufnahme in die Partei beantragt, ist der Mitgliedsbeitrag am Tag der Antragsannahme fällig. Das Mitglied befindet sich in Verzug, wenn der Mitgliedsbeitrag 20 Tage nach Fälligkeit nicht entrichtet wurde." :'''3.''' In Abschnitt B: § 3 soll der Absatz 3 gestrichen werden. :'''(3)''' (weggefallen) '''Alte Fassung:''' <div style=" border: 1px solid #989C9C; background-color:#e3e8e8; padding: 5px; margin: 5px; float: ; display:block;">§ 2 Mitgliedsbeitrag :(1) Der Mitgliedsbeitrag beträgt regelmäßig 36 € pro Kalenderjahr <s>und ist zum 1.1. eines jeden Jahres fällig</s>.</div> '''Neue Fassung:''' <div style=" border: 1px solid #989C9C; background-color:#e3e8e8; padding: 5px; margin: 5px; float: ; display:block;">§ 2 Mitgliedsbeitrag :(1) Der Mitgliedsbeitrag beträgt regelmäßig 36€ pro '''Geschäftsjahr'''.</div> '''Alte Fassung:''' <div style=" border: 1px solid #989C9C; background-color:#e3e8e8; padding: 5px; margin: 5px; float: ; display:block;">§ 3 Verzug und Mahnung (1) Ein Mitglied befindet sich im Verzug, wenn der Mitgliedsbeitrag nicht zur Fälligkeit entrichtet wurde. <s>(3) Befindet sich ein Mitglied trotz 3-facher Mahnung jeweils im Abstand von wenigstens 14 Tagen und einer jeweils angemessenen Fristsetzung weiterhin im Verzug, so ist dies als Austrittserklärung zu werten und die Mitgliedschaft aufzulösen.</s></div> '''Neue Fassung:''' <div style=" border: 1px solid #989C9C; background-color:#e3e8e8; padding: 5px; margin: 5px; float: ; display:block;">§ 3 Fälligkeit und Verzug (1) Der Mitgliedsbeitrag wird regelmäßig am 01.01 eines jeden Geschäftsjahres fällig. Hat das Mitglied im Laufe des Geschäftsjahres die Aufnahme in die Partei beantragt, ist der Mitgliedsbeitrag am Tag der Antragsannahme fällig. Das Mitglied befindet sich in Verzug, wenn der Mitgliedsbeitrag 20 Tage nach Fälligkeit nicht entrichtet wurde. (3) (weggefallen) </div>  
Es wird beantragt im Abschnitt A der Satzung im Abschnitt 5 die Zahl 40 durch die Zahl 35 zu ersetzen sowie ", 5% erhält der Bundesverband" durch "für sich sowie zusätzlich 5%" zu ersetzen.  +
Es wird beantragt die Bundessatzung Abschnitt B (Finanzordnung), §2 Absätze 1-4 sowie Absatz 8 zu ersetzen. Sie sollen lauten: <div style=" border: 1px solid #989C9C; background-color:#e3e8e8; padding: 5px; margin: 5px; float: ; display:block;"> (1) Die Mitgliedsbeiträge orientieren sich an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der jeweiligen Piraten. (2) Jeder Pirat legt für das jeweilige Geschäftsjahr einen für ihn tragfähigen Mitgliedsbeitrag fest und teilt diesen der jeweils zuständigen Gliederung mit. Die Piratenpartei empfiehlt ihren Mitgliedern einen Betrag in Höhe von 1% ihres Jahresnettoeinkommens. In der Regel sollte der Beitrag 3 Euro pro Monat nicht unterschreiten. Die Mitgliedsbeiträge werden jährlich fällig, abweichende Regelungen können durch die zuständigen Gliederungen getroffen werden. (3) Macht ein Pirat keine Angaben zum Mitgliedsbeitrag, so gilt dessen Mitgliedsbeitrag des Vorjahres. Liegen hierzu keine Angaben vor, Beträgt der Mitgliedsbeitrag 3 Euro pro Monat. (4) Zuständigkeiten und Verfahren zur Erhebung der Mitgliedsbeiträge werden jeweils durch die Landesverbände festgelegt. (8) Übergangsregelung: die Änderungen der Abs. 1 bis 4 treten zum 01.01.2011 in Kraft. Unbenommen sind hiervon Umsetzungsvorbereitungen. Mit Zustimmung des Bundesvorstands können Landesverbände diese Regelungen auch früher übernehmen. Dieser Absatz 8 wird am 01.01.2011 ungültig. </div>  +
Es wird beantragt, den Absatz 4 des Paragraphen §2 des Abschnitts B der Satzung zu ändern:<br> Neue Fassung:<br> (4) Der Mitgliedsbeitrag ist an die für das Mitglied zuständige niedrigste Gliederung, die laut übergeordneten Satzungen berechtigt, dazu bereit und dazu in der Lage ist, zu entrichten, bzw. wird von dieser eingezogen. Der Bundesverband und die Landesverbände sind berechtigt.  +
Ich stelle den Antrag, dass der Bundesparteitag dem Beitritt der Piratenpartei Deutschland zur Pirate Party International zustimmt.  +
Es wird beantragt im Abschnitt B §2 Absatz 2 die Wörter "3 € pro Monat" in "1/12 pro Monat des für dieses Mitglied zu zahlenden Jahresbeitrags" zu ändern.  +
Der Bundesvorstand möge beschließen, dass ab dem 17. Mai 2010 bei programmatischen Antragsstellungen eine<br>Erläuterung formal erforderlich ist, die aufzeigt inwiefern das Antragsanliegen mit den Kernpositionierungen<br>der Piratenpartei verbunden ist.  +
Ich beantrage in Abschnitt B: §2 den Absatz (1) folgendermaßen neu zu fassen: "Den Mitgliedsbeitrag bestimmt das Mitglied innerhalb des folgenden Beitragsfensters selbst. Der Mitgliedsbeitrag beträgt mindestens 18 € (1,50 Euro pro Monat) bis maximal 900 € (75 Euro pro Monat) pro Kalenderjahr und ist zum 1.1. eines jeden Jahres fällig. Macht das Mitglied bis zum 1. Oktober vor Fälligkeit gegenüber seinem zuständigen Schatzmeister - falls dieser fehlt, dem Vorstand - des für ihn zur Beitragserhebung niedrigst zuständigen Bundes-, Landes- oder Gebietsvorstandes keine Angabe über die Höhe, so wird der Mitgliedsbeitrag regelmäßig auf 36 € (3 Euro pro Monat) festgesetzt. Die Regelung tritt zum 01.01.2011 in Kraft." Weiterhin beantrage ich in Abschnitt B: §2 im Absatz (2) den Text "mit 3 €" durch "mit 1/12 des für dieses Mitglied zu zahlenden Jahresbeitrags" zu ersetzen. Weiterhin beantrage ich in Abschnitt B: §2 im Absatz (2) den Satz "Die Regelung tritt zum 01.01.2011 in Kraft." anzuhängen.  +
Der Bundesparteitag möge die derzeit geltende Finanzordnung der Piratenpartei Deutschland durch nachfolgende komplette Neufassung ersetzen: § 1 Der Bundesschatzmeister verwaltet die zentralen Finanzen. Zusammen mit den Landesschatzmeistern und je einem auf den Landesversammlungen gewählten Basisvertreter bildet er den Bundesfinanzrat. A. RECHENSCHAFTSBERICHT § 2 Der Bundesschatzmeister sorgt für die fristgerechte Vorlage des Rechenschaftsberichts gemäß dem sechsten Abschnitt des Parteiengesetzes bei dem Präsidenten des Deutschen Bundestages. Zu diesem Zweck legen die Schatzmeister der Landesverbände ihm bis spätestens zum 31. Mai eines jeden Jahres die Rechenschaftsberichte der Länderverbände vor. § 3 Die Bezirks-, Kreis- und Ortsverbände legen ihren Landesverbänden jährlich bis zum 31. März Rechenschaft über ihr Vermögen, ihre Einnahmen und ihre Ausgaben nach Maßgabe der Bestimmungen des § 24 Parteiengesetz ab. § 4 Die Landesschatzmeister kontrollieren die ordnungsgemäße Kassenführung der Bezirks-, Kreis- und Ortsverbände und gewährleisten damit, dass jederzeit die zur Erstellung des Prüfvermerks für den Rechenschaftsbericht nach § 29 Abs.3 Parteiengesetz vorgeschriebenen Stichproben möglich sind. Ist die rechtzeitige Abgabe des Rechenschaftsberichtes gemäß Parteiengesetz auf Bundesebene gefährdet, muss der jeweils höhere Gebietsverband über sein entsprechendes Organ die Kassenführung des nachfolgenden Organs an sich ziehen oder einen Beauftragten/eine Beauftragte einsetzen. B. MITGLIEDSBEITRÄGE § 5 Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines fristgerechten, seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entsprechenden, Mitgliedsbeitrages verpflichtet. § 6 (1) Der Mitgliedsbeitrag beträgt mindestens 0,5% des Brutto-Einkommens und ergibt sich durch Selbsteinschätzung des Mitglieds. (2) Der vom Mitglied selbsteingeschätzte Beitrag bleibt verbindlich, so lange das Mitglied dem zuständigen Schatzmeister keinen neuen, auf Grund der Selbsteinschätzung abweichenden, Beitrag mitgeteilt hat. Rückwirkende Senkung oder Rückerstattung des Mitgliedsbeitrages ist nicht möglich. (3) Für die Selbsteinschätzung gilt folgende vom Bundesparteitag beschlossene Tabelle: Richtwerte zur Selbsteinschätzung der Beitragshöhe Monatliches Monatlicher Bruttoeinkommen Beitrag Euro Euro bis 1.000,00 3,00 bis 5,00 bis 2.000,00 5,00 bis 10,00 ab 2.000,00 ab 10,00... § 7 Der zuständige Landes-, Bezirks-, Kreis- oder Ortsverband ist berechtigt, auf Antrag für Personen mit besonderen finanziellen Härten (z. B. Sozialhilfeempfänger), Ausnahmen hiervon im Einvernehmen mit den Mitgliedern zu vereinbaren (Sozialklausel). C. BEITRAGSABFÜHRUNGEN § 8 Um eine möglichst unbürokratische und dezentrale Beitragserhebung zu gewährleisten, zahlen die Landesverbände pro Monat und Mitglied einen Anteil der Mitgliedsbeiträge, der von dem Bundesparteitag beschlossen wird. § 9 Das Nähere regeln die Landesverbände in eigener Zuständigkeit. D. SPENDEN § 10 Bundesebene, Landesverbände und weitere Teilgliederungen sind berechtigt, Spenden anzunehmen. Ausgenommen sind Spenden, die im Sinne von § 25 Parteiengesetz unzulässig sind. Solche Spenden sind über die Landesverbände und die Bundesebene unverzüglich an den Präsidenten des Deutschen Bundestages weiterzuleiten. § 11 Spenden an einen oder mehrere Gebietsverbände, deren Gesamtwert 10.000 Euro übersteigt, sind im öffentlich zugänglichen Rechenschaftsbericht des Gebietsverbandes, der sie vereinnahmt hat, unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders bzw. der Spenderin zu verzeichnen. § 12 Hat ein Gebietsverband unzulässige Spenden vereinnahmt, ohne sie gemäß Nr. 10 an den Präsidenten des Deutschen Bundestages weiterzuleiten, oder erlangte Spenden nach Nr. 11 nicht im Rechenschaftsbericht veröffentlicht, so verliert er gemäß § 31a Parteiengesetz den ihm nach der jeweiligen Beschlusslage zustehenden Anspruch auf staatliche Teilfinanzierung in Höhe des Zweifachen der rechtswidrig erlangten oder nicht veröffentlichten Spenden. § 13 Spendenbescheinigungen werden von der Bundesebene, den Landesverbänden und den weiteren Teilgliederungen erteilt. Jeder Ebene stehen die bei ihr eingegangenen Spenden ungeteilt zu. E. STAATLICHE TEILFINANZIERUNG § 14 Die Auszahlung der staatlichen Mittel für die bei Landtagswahlen erzielten gültigen Stimmen erfolgt an den jeweiligen Landesverband. Die Auszahlung der übrigen staatlichen Mittel erfolgt an die Bundespartei. Der Bundesschatzmeister beantragt jährlich zum 15. Januar für die Bundesebene und die Landesverbände die Auszahlung der staatlichen Mittel. Der Bundesfinanzrat bereitet jeweils eine Vereinbarung zur Aufteilung der Mittel zwischen Bundes- und Landesverbänden vor und gibt eine Beschlussempfehlung an den Bundesparteitag. F. BUNDESETAT § 15 (1) Der Bundesschatzmeister stellt jedes Kalenderjahr vorab einen Haushaltsplan auf, der vom Bundesvorstand zwischenzeitlich, von dem Bundesfinanzrat endgültig genehmigt wird. Ist es absehbar, dass der Haushaltsansatz nicht ausreicht, hat der Bundesschatzmeister unverzüglich einen Nachtragshaushalt einzubringen. (2) Er ist bis zu dessen Verabschiedung an die Grundsätze einer vorläufigen Haushaltsführung gebunden. § 16 Eine Ausgabe, die beschlossen ist, muss durch einen entsprechenden Etattitel auch möglich sein. Beschlüsse, die mit finanziellen Auswirkungen verbunden sind und für deren Deckung kein entsprechender Etattitel vorgesehen ist, sind nur über die Umwidmung von anderen Etatposten auszuführen. Diese Umwidmung bedarf der ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung durch den Bundesschatzmeister. Kommt diese Zustimmung nicht zustande, muss diese Ausgabe über einen entsprechenden Nachtragshaushalt bei den dazu notwendigen Gremien beantragt werden. Bis zu dieser Entscheidung erfolgt keine Ausführung des Beschlusses. § 17 Wird der von dem Bundesparteitag genehmigte Etat der Bundesebene ohne Zustimmung des Bundesfinanzrates nicht eingehalten, dann muss der Haushalt des Folgejahres durch neue Veranschlagung oder über eine Haushaltssperre um denselben Betrag bei den Ausgaben reduziert werden. Dies gilt nicht, wenn die Überziehungen durch die Einberufung einer Sonder-Parteitags oder einer Urabstimmung verursacht werden. G. BEITRAGS-UND KASSENORDNUNGEN DER LÄNDER UND WEITERER TEILGLIEDERUNGEN § 18 Entsprechend dieser Regelung erlassen die Landesverbände und weitere Teilgliederungen die im Sinne des Parteiengesetzes notwendigen ergänzenden Regelungen. Diese Ordnung tritt mit Beginn des Geschäftsjahres am 1.1.2011 in Kraft.