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Eine Liste aller Seiten, die das Attribut „Beschreibung“ mit dem Wert „siehe GP004“ haben. Weil nur wenige Ergebnisse gefunden wurden, werden auch ähnliche Werte aufgelistet.

Hier sind 12 Ergebnisse, beginnend mit Nummer 1.

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Liste der Ergebnisse

  • NRW:Landesparteitag 2021.2/Anträge/WP008.0  + (unverändert)
  • NRW:Landesparteitag 2021.2/Anträge/WP015.0  + (unverändert)
  • NRW:Landesparteitag 2021.2/Anträge/WP004.0  + (unverändert eingebracht aus dem Wahlprogramm 2017)
  • NRW:Landesparteitag 2021.2/Anträge/WP011.0  + (update zu 2017 erfolgt https://www.aerzteblatt.de/archiv/210883/Digitale-Versorgung-Gesetz-Schub-fuer-die-digitale-Versorgung)
  • NRW:Landesparteitag 2017.3/Anträge/PaP002.0  + (§ 38 GG Abs.(1) lautet: "Die Abgeordneten § 38 GG Abs.(1) lautet: "Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen." </br></br>Im Falle von Parteiaus- und -übertritten wird hierauf immer wieder Bezug genommen und die Weitergabe des Mandats an einen Nachrücker verhindert. </br></br>Gleichzeitig hat 'die Politik' kein Problem damit, dass der eigentlich verfassungswidrige Fraktionszwang immer und überall in Volksvertretungen praktiziert wird. Abweichler werden von der jeweiligen Fraktion öffentlich gebrandmarkt und - soweit möglich - negativ sanktioniert. Der Verfassungsbruch wird von allen Parteien öffentlich kommuniziert, ohne dass sich Protest dagegen erhebt.</br></br>Die Piratenpartei sollte im Rahmen ihrer Möglichkeiten gesetzliche und rechtliche Maßnahmen erörtern, öffentlich vorschlagen, auf den Weg bringen und versuchen durchzusetzen, um den Fraktionszwang auszuhebeln und unter Strafe zu stellen.g auszuhebeln und unter Strafe zu stellen.)
  • NRW:Landesparteitag 2015.1/Anträge/SÄA007  + (§2 (2) und (3) der Landessatzung sind in der Bundessatzung §3 geregelt. Die Landessatzung ist hier keine Ergänzung der Bundessatzung.)
  • NRW:Landesparteitag 2015.1/Anträge/SÄA007.2  + (§2 (2) und (3) der Landessatzung sind in d§2 (2) und (3) der Landessatzung sind in der Bundessatzung §3 geregelt. Die Landessatzung ist hier keine Ergänzung der Bundessatzung. </br></br><u>In der Landessatzung steht:</u></br></br>§ 2 – Mitgliedschaft</br></br>(1) Die Mitgliedschaft, ihr Erwerb und ihre Beendigung werden durch die Bundessatzung geregelt.</br></br>(2) Ein Mitglied des Landesverbandes kann seine Zugehörigkeit zu</br>:a) einer Gliederung seiner Wahl oder</br>:b) einem durch die politischen Grenzen gegebenen Gebiet seiner Wahl, in dem die Gründung einer Gliederung möglich wäre,</br></br>innerhalb des Landesverbandes sowohl vertikal als auch horizontal frei bestimmen</br></br>:a) zum Jahreswechsel,</br>:b) bei Gründung eines Gebietsverbandes, dessen Tätigkeitsgebiet seinen Wohnsitz oder das Gebiet, dem es aktuell zugehörig ist, einschließt.</br></br>Über die Aufnahme entscheidet bei existierender Gliederung deren Vorstand ansonsten der Landesvorstand. Ist eine Entscheidung durch diese Stellen nicht innerhalb eines halben Jahres erfolgt, entscheidet der Landesvorstand.</br></br>(3) Die Mitgliedschaft umfasst immer die gewählte Gliederung, sowie alle vorgeordneten Verbände.</br></br>In der Bundessatzung steht:</br></br>§ 3 - Erwerb der Mitgliedschaft</br></br>1) Die Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland wird auf Grundlage dieser Satzung erworben. Die Mitgliedschaft wird zunächst unmittelbar bei der Bundespartei erworben. Nach der Gründung niederer Gliederungen wird</br>die Mitgliedschaft bei der niedrigsten Parteigliederung erworben, die den nach Abs. 3 Satz 2 bestimmten Wohnort umfasst.</br>jeder Pirat entsprechend seinem angezeigten Wohnsitz automatisch Mitglied dieser Gliederung.</br></br>(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand der zuständigen Gliederung, so lange die Satzung der Gliederung nichts anderes bestimmt. Aufnahmeanträge von ehemaligen Piraten, die rechtswirksam aus der Partei ausgeschlossen wurden, oder die während eines gegen sie gerichteten Parteiausschlussverfahrens die Partei verlassen haben, sowie Aufnahmeanträge von Personen von denen ein früherer Aufnahmeantrag abgelehnt wurde, müssen zusätzlich vom Bundesvorstand genehmigt werden. Der Bundesvorstand soll dabei die zuständige Gliederung anhören. Die Mitgliedschaft beginnt nach Annahme des Aufnahmeantrages mit der Entrichtung des ersten Mitgliedsbeitrages.</br></br>(2a) Jeder Pirat gehört grundsätzlich der Parteigliederung an, in dessen Zuständigkeitsgebiet er seinen Wohnsitz hat. Bei nachvollziehbaren Gründen, die den Organisationsinteressen nicht entgegen stehen, kann der Pirat die Zugehörigkeit in einer Parteigliederung seiner Wahl frei bestimmen. Der Antrag zur Aufnahme in eine andere Gliederung erfolgt in Schriftform und wird von der nächsthöheren Gliederung entschieden. Ein ablehnender Bescheid muss in Schriftform begründet werden und kann im Einspruchsverfahren zur letzten Entscheidung dem Schiedsgericht vorgelegt werden.</br></br>(2b) Mit der Aufnahme in eine andere Gliederung verliert der Pirat das aktive und passive Wahlrecht in der alten Gliederung. Eventuell bekleidete Posten müssen freigegeben werden. Doppelmitgliedschaften sind unzulässig.</br></br>(3) Die Aufnahme setzt voraus, dass der/die BewerberIn im Bereich der aufnehmenden Gliederung einen Wohnsitz hat und nicht schon Pirat ist. Hat ein Pirat mehrere Wohnsitze, bestimmt er selbst, wo er Pirat ist.</br></br>(4) Bei einem Wohnsitzwechsel in das Gebiet einer anderen Gliederung geht die Mitgliedschaft über. Der Pirat hat den Wohnsitzwechsel unverzüglich der dem alten Wohnsitz zuständigen niedrigsten Gliederung anzuzeigen.</br></br>(5) Über Aufnahmeanträge von Deutschen, die ihren Wohnsitz außerhalb Deutschlands haben, entscheidet der Bundesvorstand.</br></br>(6) Jeder Pirat erhält einen Mitgliedsausweis.</br></br></br>$2 (2) und (3) der Landessatzung sind in §3 (1), (2), (2a), (3), (4) der Bundessatzung geregelt.</br></br>Die Landessatzung ist hier keine Ergänzung der Bundessatzung.dessatzung ist hier keine Ergänzung der Bundessatzung.)
  • NRW:Landesparteitag 2017.3/Anträge/SÄA009.0  + (Änderung von bis zu drei auf bis zu fünf Beisitzer, um die Arbeit auf mehr Schultern verteilen zu können. Dadurch erhöht sich die Zahl der Mitglieder des Landesverbandes von neun auf elf.)
  • NRW:Landesparteitag 2017.3/Anträge/SÄA008.0  + (Änderung von bis zu zwei auf bis zu drei stellvertretende Vorsitzende, um die Arbeit auf mehr Schultern verteilen zu können. Dadurch erhöht sich die Zahl der Mitglieder des Landesverbandes von neun auf zehn.)