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SN:Treffen/Landesparteitag/2010.1/AntragS05

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S05: Änderung § 9 der Landessatzung

Antragsteller: Peter von Wolffersdorff

§ 9 - Landesschiedsgericht

bisher

(1) Rechte und Pflichten des Landesschiedsgerichts sind in der Bundesschiedsordnung als Teil des Bundessatzung geregelt.


(2) Die Mitglieder des Landesschiedsgerichts sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.


(3) Berufungsinstanz ist das Bundesschiedsgericht.==== neu ==== (1) Die Bundesschiedsordnung ist Teil der Landesschiedsordnung und gilt analog. Der Landesparteitag kann darüber hinaus Regelungen zur Schiedsordnung qua Beschluss treffen.


(2) Der Landesparteitag wählt in getrennten, geheimen Abstimmungen für die Dauer von 2 Jahren die Mitglieder des Landesschiedsgerichts.


(3) Das Landesschiedsgericht besteht aus 3 Schiedsrichtern, nämlich 1 Vorsitzenden, 1 stellvertretenden Vorsitzenden und 1 Beisitzer. Einer der amtierenden Schiedsrichter sollte die Befähigung zu Richteramt besitzen. Die Ersatzschiedsrichter rücken im Falle der Verhinderung resp. des Ausscheidens eines amtierenden Schiedsrichters in der Reihenfolge der Stimmenmehrheit nach.


(4) Gegen die Entscheidung des Landesschiedsgerichts kann binnen 4 Wochen ab Bekanntmachung das Bundesschiedsgericht angerufen werden.


Gründe zur Satzungsänderung des § 9

„Tres faciunt collegium“ hieß es bereits im ALTEN ROM (drei machen ein Kollegium, d.h. machen da s Gericht spruchfähig). Hinter die Römern müssen die PIRATEN nicht zurück- fallen. Also bestimmen wir 3 Schiedsrichter.