SN:Kreisverband/Dresden/Dokumente/Satzung
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- beschlossen durch den Gründungsparteitag am 12. Dezember 2009
- geändert durch die Kreismitgliederversammlung am 19. September 2010
- geändert durch die Kreismitgliederversammlung am 15. April 2012
- geändert durch die Kreismitgliederversammlung am 27. Oktober 2012
- geändert durch die Kreismitgliederversammlung am 28. April 2013
- geändert durch die Kreismitgliederversammlung am 13. Oktober 2013
- geändert durch die Kreismitgliederversammlung am 22. und 23. Februar 2014
- geändert durch die Kreismitgliederversammlung am 18. Oktober 2014
- geändert durch die Kreismitgliederversammlung am 07. September 2018
- geändert durch die Kreismitgliederversammlung am 20. Januar 2019
- zuletzt geändert durch die Kreismitgliederversammlung am 26. August 2023
§1 Name, Sitz, Tätigkeitsgebiet
(1) Der Kreisverband Dresden der Piratenpartei Deutschland ist ein untergeordneter Gebietsverband auf Kreisebene im Sinne und nach Maßgabe des § 4 der Satzung des Landesverbandes Sachsen. Der Kreisverband trägt den offiziellen Namen "Piratenpartei Dresden" und die Kurzbezeichnung "PIRATEN".
(2) Der Sitz des Kreisverbandes und der Kreisgeschäftsstelle ist Dresden.
(3) Das Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes ist die Landeshauptstadt Dresden.
§2 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft, deren Erwerb und Beendigung wird durch die Bundessatzung geregelt.
§3 Gliederung
(1) Im Kreisverband können sich Ortsverbände bilden.
(2) Die Bildung einer Untergliederung bedarf einer Gründungsinitiative aus mindestens fünf Piraten sowie der Zustimmung des Kreisvorstandes zur formalen Richtigkeit der Gründungsinitiative.
§4 Kreisvorstand
(1) Der Kreisvorstand besteht mindestens aus einem Vorsitzenden und einem Schatzmeister, und insgesamt aus mindestens drei Mitgliedern.
(2) Es kann zusätzlich ein stellvertretender Vorsitzender, ein Generalsekretär, ein Politischer Geschäftsführer und eine beliebige Anzahl von Beisitzern gewählt werden.
(3) Der Kreisvorstand wird mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr vom Kreisparteitag in geheimer Wahl gewählt. Der Vorstand kann mit einfacher Mehrheit beschließen, verwaiste oder noch innerhalb der Amtsperiode verwaisende Vorstandsposten für die Dauer bis zur nächsten regulären Vorstandswahl wiederzubesetzen. Der stellvertretende Vorstandsvorsitzende wird, wenn nicht von einem Kreisparteitag anders beschlossen, zum Vorstandsvorsitzenden, sollte dieser Posten verwaisen.
(4) Der Kreisvorstand vertritt den Kreisverband nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane.
(5) Der Kreisvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung gemäß der Landessatzung.
(6) Der Kreisvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn die Ämter des Vorsitzenden oder des Schatzmeisters ohne gemäß der Satzung bestimmten Nachfolger verwaist sind. In diesem Fall ist unverzüglich einen Kreisparteitag zur Neuwahl des Vorstandes einzuberufen. Bis zur Wahl des neuen Vorstandes bestellt der Vorstand des übergeordneten Gebietsverbandes unmittelbar einen kommissarischen Vorstand.
(7) Ist ein Mitglied des Vorstandes für acht Wochen oder länger unerreichbar, ohne dies vorher dem Vorstand gegenüber anzuzeigen und gegebenenfalls zu begründen, gilt er bei Verstreichen der achten Woche als zurückgetreten.
§5 Kreisparteitag
(1) Der Kreisparteitag als Mitgliederversammlung auf Kreisebene ist das höchste Organ des Kreisverbandes. Er berät und beschließt über grundsätzliche politische und organisatorische Fragen.
(2) (entfallen)
(3) Der Kreisparteitag wählt den Kreisvorstand und beschließt über die Satzung, das Programm und den Haushalt des Kreisverbandes.
(4) Der Kreisparteitag muss spätestens ein Jahr nach dem letzten Kreisparteitag einberufen werden. Die Einberufung erfolgt aufgrund eines Kreisvorstandsbeschlusses, oder wenn ein Zehntel der Mitglieder des Kreisverbandes eine Einberufung beantragen.
(5) Der Kreisvorstand lädt sechs Wochen vor dem Kreisparteitag alle Mitglieder in Textform ein. Zusätzlich wird auf der Webseite des Kreisverbandes www.piraten-dresden.de eine Einladung zum Kreisparteitag veröffentlicht.
(6) Die Einladung zum Kreisparteitag hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Anträge zur Änderung des Wahlprogramms, des Grundsatzprogramms oder der Satzung müssen bis spätestens zwei Wochen vor der Hauptversammlung beim Kreisvorstand eingegangen sein. Spätestens eine Woche vor der Hauptversammlung sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Kreisvorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.
(7) Später zu neuen Gegenständen gestellte Anträge können nur mit Zustimmung der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder behandelt werden. Anträge zur Änderung oder Ergänzung fristgerechter oder nachträglich zugelassener Anträge können jederzeit gestellt werden.
(8) (entfallen)
(9) Der Kreisparteitag tagt öffentlich. Nichtmitglieder haben Rederecht, welches ihnen aber durch die Versammlungsleitung wieder entzogen werden kann.
(10) Zu Beginn der Versammlung wird ein Tagungspräsidium gewählt. Dies besteht mindestens aus einem Versammlungsleiter, einem Wahlleiter und einem Protokollanten.
(11) Der Kreisparteitag nimmt einmal im Jahr den Tätigkeitsbericht des Kreisvorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über dessen Entlastung. Der Tätigkeitsbericht ist schriftlich zu Protokoll zu geben.
(12) Der Kreisparteitag wählt zwei Kassenprüfer, die vor dem nächsten Kreisparteitag den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Kreisvorstandes prüfen. Über das Ergebnis wird vor der Entlastung des Vorstandes berichtet, außerdem wird das Ergebnis zu Protokoll genommen. Danach sind die Kassenprüfer aus ihrer Funktion entlassen.
(13) Über den Kreisparteitag, die Beschlüsse und die Wahlen wird ein Ereignisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, dem Versammlungsleiter sowie dem gegebenenfalls neu gewählten Vorstandsvorsitzenden oder dessen Stellvertreter unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll wird vom Wahlleiter und mindestens einem Wahlhelfer unterschrieben und dem Versammlungsprotokoll beigefügt.
§6 Urabstimmung
(1) Die Durchführung einer Urabstimmung ist beim Vorstand zu beantragen und hat den abzustimmenden Antragstext im Wortlaut (Beschlussvorlage) zu enthalten. Die Urabstimmung wird durchgeführt, sofern sich innerhalb von zwei Wochen mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder dem Antrag auf Urabstimmung per E-Mail an den Vorstand angeschlossen haben.
(2) Beschlussvorlagen, welche gegen geltende Gesetze, Rechte Einzelner, die Satzungen der Piratenpartei Deutschland, Sachsen oder Dresden, oder die Parteiprogramme dieser Ebenen verstoßen sind ungültig und werden nicht zur Urabstimmung gestellt. Gegen Beschlussvorlagen, die den Finanzhaushalt der Piratenpartei Dresden tangieren, steht dem Schatzmeister ein Vetorecht zu.
(3) Das Erreichen des Quorums ist spätestens sieben Tage nach Ablauf der Frist vom Vorstand festzustellen (Feststellungsbeschluss). Stellt der Vorstand das Erreichen des Quorums fest, hat er die Durchführung der Urabstimmung innerhalb von 14 Tagen nach Feststellung einzuleiten.
(4) Für die Durchführung der Urabstimmung bestimmt der Vorstand einen Wahlleiter. Der Wahlleiter kann für die Durchführung und Auszählung der Urabstimmung weitere Wahlhelfer bestimmen.
(5) Die Urabstimmung wird per Briefwahl durchgeführt. Die Briefwahlunterlagen sind jedem stimmberechtigten Mitglied per Post zuzustellen. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied, welches bis zum Tag des Versands der Briefwahlunterlagen (Stichtag) seinen Mitgliedsbeitrag entrichtet hat.
(6) Die Briefwahlunterlagen enthalten je:
- ein Abstimmungsformular
- einen Umschlag für Abstimmungsformular
- eine Erklärung über die persönliche, unbeobachtete und unbeeinflußte Ausübung des Stimmrechts
- einen Rückumschlag.
(7) Die Frist für die Rücksendung der ausgefüllten Briefwahlunterlagen beginnt am Stichtag und beträgt 14 Tage. Die Briefwahlunterlagen müssen bis spätestens 18:00 Uhr des 14. Tages in der Geschäftsstelle zugegangen sein (Fristende). Alle darüber hinaus zugehenden Unterlagen werden zurückgewiesen.
§6a Auswertung der Urabstimmung
(1) Die Auszählung der Urabstimmung obliegt dem Wahlleiter und wird unmittelbar nach Fristende durchgeführt. Jedes Mitglied hat das Recht, der Auszählung als unabhängiger Wahlbeobachter beizuwohnen. Über das Ergebnis der Urabstimmung informiert der Vorstand innerhalb von drei Tagen nach Feststellung durch den Wahlleiter.
(2) Bei der Auszählung sind festzustellen:
- Die Zahl der versandten Urabstimmungsbriefe
- Die Zahl der zum Auszählungszeitpunkt fristgerecht zurückgelaufenen Urabstimmungsbriefe
- Die Zahl der abgegebenen Abstimmungsformulare
- Die Zahl der abgegebenen gültigen Abstimmungsformulare
- Die Zahl der auf eine Urabstimmungsfrage entfallenen Ja-Stimmen, Nein-Stimmen und Enthaltungen
(3) Abstimmungsformulare, denen keine vom stimmberechtigten Mitglied unterschriebene Erklärung nach §6 (6) beigefügt ist, sind zurückzuweisen. Enthaltungen sind gültige Stimmen.
(4) Die Beschlussvorlage der Urabstimmung gilt von den Mitgliedern als beschlossen, wenn mindestens die Hälfte der abgegebenen Stimmen dafür sind. Die Bestimmungen von §11 Absatz 1 bleiben hiervon unberührt.
§7 Finanzen
(1) Der Schatzmeister und der Vorsitzende sind gegenüber Kreditinstituten vertretungsberechtigt
(2) Der Schatzmeister kann gegen Transaktionen sein Veto einlegen, wenn es die Finanzlage erfordert.
(3) Der Kreisverband ist zu einer ordnungsgemäßen Buchführung verpflichtet.
(4) Den Kassenprüfern ist auf Verlangen kurzfristig Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen zu gewähren. Über die Einsicht haben die Kassenprüfer ein Protokoll zu fertigen.
(5) Die Gelder aus der Parteienfinanzierung verbleiben zur Hälfte beim Kreisverband. Die andere Hälfte wird gemäß des Verhältnisses von stimmberechtigten Mitgliedern eines Ortsverbands zu stimmberechtigten Mitgliedern im Kreisverband an die jeweilige Untergliederung verteilt. Als Berechnungsgrundlage gelten die Mitgliedsdaten vom 31.12. des Vorjahres. Bei der Neugründung einer Untergliederung gilt der Stand zum Gründungsparteitag.
§8 Bewerberaufstellungen für Wahlen zu Volksvertretungen
(1) Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt im Rahmen einer Mitgliederversammlung, auch Aufstellungsversammlung (AV) genannt. Die Einladung muss ausdrücklich auf die Bewerberaufstellung hinweisen.
(2) Die Abstimmung über die Bewerber muss in geheimer Wahl erfolgen.
(3) Die organisatorischen Rahmenbedingungen (Einladungsfristen etc.) regelt die Landessatzung.
(4) Es gilt grundsätzlich die aktuelle, von der letzten Mitgliederversammlung beschlossene Wahlordnung. Anderweitige Bestimmungen und Änderungen können von der Aufstellungsversammlung beschlossen werden.
(5) Im Weiteren gilt das Sächsische Wahlgesetz.
§8a Vorschlag für die Nominierung von Stadtbezirksbeiräten
(1) Der Kreisverband soll Kandidaten für die Nominierung von Stadtbezirksbeiräten vorschlagen. Die Bewerberaufstellung erfolgt im Rahmen einer Mitgliederversammlung, auch Aufstellungsversammlung (AV) genannt. Die Einladung muss ausdrücklich auf die Bewerberaufstellung hinweisen.
(2) Die Abstimmung über die Bewerber muss in geheimer Wahl erfolgen.
(3) Die organisatorischen Rahmenbedingungen (Einladungsfristen etc.) regelt die Landessatzung.
(4) Es gilt grundsätzlich die aktuelle, von der letzten Mitgliederversammlung beschlossene Wahlordnung. Anderweitige Bestimmungen und Änderungen können von der Aufstellungsversammlung beschlossen werden.
§9 Ordnungsmaßnahmen
Die Regelungen zu den Ordnungsmaßnahmen, die in der Landessatzung getroffen werden, gelten entsprechend auch auf Kreisebene.
§10 Schiedsgerichtsbarkeit
Das zuständige Schiedsgericht gemäß der Bundesschiedsgerichtsordnung ist das Landesschiedsgericht des Landesverbandes Sachsen.
§11 Änderungen dieser Satzung, des Grundsatz- und des Wahlprogramms
(1) Änderungen dieser Satzung, des Grundsatz- und des Wahlprogramms können von einem Kreisparteitag mit Zweidrittelmehrheit der akkreditierten Mitglieder oder durch die ständige Mitgliederversammlung gemäß des Quorums der im Anhang dieser Satzung befindlichen Geschäftsordnung zur Ständigen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Anträge auf Satzungsänderung oder Programmänderung müssen spätestens zwei Wochen vor der entsprechenden Hauptversammlung in Textform beim Vorstand eingereicht werden.
(3) Redaktionelle Überarbeitungen sowie die Gliederung des Grundsatz- und Wahlprogramms gelten nicht als Änderungen in obigem Sinne und obliegen dem Vorstand. Der Vorstand informiert die Mitglieder darüber in geeigneter Weise.
§ 12 Auflösung des Kreisverbandes
Die Auflösung kann nur mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder einer Hauptversammlung beantragt werden und ist der Gesamtheit der Mitglieder zur Urabstimmung vorzulegen. Mit Auflösung fällt das Vermögen dem übergeordneten Gebietsverband zu.
§ 13 Salvatorische Klausel
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise ungültig sein oder werden, so wird dadurch der Bestand der übrigen Satzung nicht berührt.
(2) An die Stelle von unwirksamen Bestimmungen sind die Bestimmungen der Satzung der Piratenpartei Sachsen analog anzuwenden. Sind die unwirksam gewordenen Bestimmungen dort nicht geregelt oder ebenfalls unwirksam, tritt an die gleiche Stelle die Satzung der Piratenpartei Deutschland.