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Plakatiergenehmigung Info/00000506

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Plakatiergenehmigung Details Bearbeiten.png
Bundesland Niedersachsen
Kommune Alfhausen
Kommunenkontakt

Stefan Winter
URIs der Form „(05464) 96 6666 11“ sind nicht zulässig.Tel: (05464) 96 6666 11
URIs der Form „(05464) 96 6666 19“ sind nicht zulässig.Fax: (05464) 96 6666 19
Gemeinde Alfhausen Bremer Tor 8 49594 Alfhausen
http://www.bersenbrueck.de

Piratenkontakt

Piratenpartei Osnabrück Christian Nobis

Genehmigungsdetails
Beginn 22. Jun. 2013
Ende 29. Sep. 2013
Typen Hohlkammer, Hartfaser
Maximalanzahl
Bemerkung

Aufstellen von Plakaten anlässlich der Wahlen zum Deutschen Bundestag am 22.09.2013

Sehr geehrter Herr Nobis,

dem beantragten Aufstellen von Plakaten innerhalb der Zeit von zwei Monaten unmittelbar vor dem Wahltag im Gebiet der Gemeinde Alfhausen steht nichts entgegen.

Folgendes ist zu beachten:

· Aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs ist Plakatwerbung im Bereich von Kreuzungen und Einmündungen, vor Fußgängerüberwegen und Bahnübergängen, unter Brücken und am Innenrand von Kurven grundsätzlich unzulässig.

· Die Plakatwerbung darf nach Ort und Art der Anbringung sowie nach Form und Farbe der Plakate nicht zu Verwechslungen mit Verkehrszeichen und -einrichtungen Anlass geben oder deren Wirkung beeinträchtigen. Auf § 33 Abs. 2 StVO wird in diesem Zusammenhang hingewiesen.

· Das Annageln von Plakaten an Straßenbäumen sowie die Befestigung von Werbeträgern und Plakaten an Pfosten vorhandener Verkehrszeichen und -einrichtungen sind unzulässig.

· Plakattafeln, -träger und Stellflächen müssen standsicher aufgestellt werden.

· Bei der Anbringung von Werbeträgern an Straßeneigentum, insbesondere an Straßenbäumen, ist das Lichtraumprofil freizuhalten.

· Die Plakatwerbung ist nach dem Wahltag unverzüglich zu entfernen, spätestens bis zum 28.09.2013.

· Bei der Anbringung von Plakaten an Straßenlaternen sind ausschließlich Kabelbinder aus Kunststoff zur Befestigung an den Laternen zu verwenden.

· Plakate und Werbeträger, die im Bereich von Geh-/Radwegen angebracht werden, dürfen den Geh-/Radwegverkehr nicht beeinträchtigen.

Mit dem Anbringen der Wahlwerbung erkennen Sie an, dass Sie für alle daraus entstehenden Personen- und Sachschäden haften. Sie stellen die Gemeinde Alfhausen und andere öffentlich rechtliche Körperschaften von allen Ansprüchen frei, die im Zusammenhang mit der Anbringung der Wahlwerbung stehen. Sie bestätigen ferner, dass Sie für alle Beschädigungen am Straßengrund und an sonstigen Anlagen der Straße, die mit der Anbringung der Wahlwerbung zusammenhängen, in vollem Umfang haften.

Für den Fall, dass es aufgrund einer Nichtbeachtung dieser Auflagen zu einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit kommt bzw. wenn die Wahlwerbung nicht innerhalb der o.g. Frist nach dem Wahltag entfernt wird, wird durch eine Ersatzvornahme die sofortige (ohne Vorankündigung) Entfernung der Plakate und Werbeträger auf Ihre Kosten angeordnet. Als Wahlvorschlagsträger haben Sie dafür Sorge zu tragen, dass alle mit Wahlwerbung betrauten Personen von diesen Regelungen Kenntnis erhalten.

Bezüglich der Aufstellung von Großflächenplakaten an der B 68 kann von hier aus keine Genehmigung erfolgen, da sich diese Flächen im Bereich der Anbauverbotszone der Bundesstraße befinden bzw. es sich um privatflächen handelt. Sofern dort Plakate aufgestellt werden sollen, setzen Sie sich bitte mit der Straßenmeisterei Fürstenau bzw. den jeweiligen Eigentümern der Flächen in Verbindung.

Mit freundlichen Grüßen

In Vertretung

Winter

Über diesen Eintrag
Erhebungsdatum 26. Jul. 2013
Eintrag erfolgt durch Traumerle