NRW:Soest/Kreisverband/Satzung

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Willkommen auf der Webseite des Kreis Soest.


I. Zweck und Mitgliedschaft

§ 1 Zweck

(1) Die Piratenpartei Deutschland (PIRATEN) ist eine Partei im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und des Parteiengesetzes. Sie vereinigt Piraten ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, des Standes, der Herkunft, der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, der sexuellen Orientierung und des Bekenntnisses, die beim Aufbau und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates und einer modernen freiheitlichen Gesellschaftsordnung mitwirken wollen. Totalitäre, diktatorische und extremistische Bestrebungen jeder Art lehnt der Kreisverband Soest ab.

§ 2 Mitgliedschaft

(1) Mitglied der Partei können nur natürliche Personen sein.

(2) Mitglied der Piratenpartei Deutschland kann jeder Deutsche im Sinne des Grundgesetzes und jede Person mit Wohnsitz in Deutschland werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat und die Grundsätze sowie die Satzung der Piratenpartei Deutschland anerkennt.

(3) Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland und bei einer anderen (mit ihr im Wettbewerb stehenden) Partei oder Wählergruppe ist nicht ausgeschlossen. Die Mitgliedschaft in einer Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzung den Zielen der Piratenpartei Deutschland widerspricht, ist nicht zulässig.

(4) Über den Aufnahmeantrag, der eine Anerkennung der Grundsätze und der Satzung der Partei enthalten muss, entscheidet der Kreisvorstand. Ein Ortsvorstand kann die Mitgliedsaufnahme an den Kreisvorstand delegieren.

(5) Über Aufnahmeanträge ist unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von einem Monat nach Antragstellung zu entscheiden. Die Entscheidung kann auch, falls der Kreisvorstand in dieser Zeit nicht tagt, im Umlaufverfahren eingeholt werden, wobei über 50% der Kreisvorstandsmitglieder zugestimmt haben müssen.

(6) Wird der Aufnahmeantrag nicht innerhalb eines Monats beschieden oder abgelehnt, so kann der Bewerber die Entscheidung des Landesvorstandes beantragen.

(7) Bei Wohnsitzwechsel wird der Pirat dem Kreisverband des neuen Wohnsitzes überwiesen. In Ausnahmefällen kann der Pirat auf seinen Antrag mit der Zustimmung der betroffenen Kreisverbände Mitglied in einem Kreisverband sein, in dem er keinen Wohnsitz hat. Besteht am neuen Wohnsitz des Piraten kein Kreisverband wird er Mitglied des übergeordneten Gebietsverbandes.

§ 3 Rechte und Pflichten der Piraten

Die Rechte und Pflichten der Piraten werden durch die Satzung übergeordneter Gliederungen geregelt.

§ 4 Beitragspflicht

Die Piraten sind zur Beitragszahlung verpflichtet. Die Höhe der Beitragspflicht und die Zahlweise richtet sich nach der Finanzordnung der Piratenpartei Deutschland.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch:

  1. Tod,
  2. Austritt,
  3. Rechtskräftigen Verlust oder Aberkennung der Amtsfähigkeit, Wählbarkeit oder des Wahlrechts,
  4. Ausschluss nach § 6 der Landessatzung.

(2) Der Austritt ist gegenüber dem Kreisverband schriftlich zu erklären. Er wird mit Eingang der Austrittserklärung beim Kreisvorstand wirksam. Die Vorstände der Ortsverbände, die die Verwaltung der Mitglieder nach §2(4) an den Kreisvorstand delegiert haben, sind daher verpflichtet, bei ihnen eingegangene Austrittserklärungen, egal in welcher Form, unverzüglich schriftlich dem Kreisvorstand zu melden.

(3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist ein ggfs. zuvor ausgestellter Mitgliedsausweis zurückzugeben.

(4) Die kommunalen Fraktionen der Partei können einen rechtskräftig ausgeschlossenen oder einen ausgetretenen Piraten aus der Fraktion ausschließen.

§ 6 Ordnungsmaßnahmen

Für Ordnungsmaßnahmen und den Ausschluss und die Wiederaufnahme eines rechtskräftig ausgeschlossenen Piraten gelten die Landessatzung und die Landesschiedsordnung.

II. Gliederung

§ 7 Kreisverband

(1) Der Kreisverband Soest der Piratenpartei Deutschland ist ein untergeordneter Gebietsverband auf Kreisebene. Er führt den Namen "Piratenpartei Deutschland, Kreisverband Soest".

(2) Der Sitz und Gerichtsstand des Kreisverbandes Soest ist die Stadt Soest. Sein Tätigkeitsgebiet ist der Kreis Soest.

§ 8 Gliederungen des Kreisverbandes

Die Gliederung des Kreisverbandes wird durch die Satzungen übergeordneter Verbände geregelt.

III. Die Organe des Kreisverbandes

§ 9 Organe

(1) Organe des Kreisverbandes sind dem Rang nach:

  1. Kreisparteitag
  2. Kreisvorstand

(2) Die Gründungsversammlung tagt nur einmal, und zwar am 17.12.2009.

§ 10 Kreisparteitag

(1) Der Kreisparteitag ist das oberste Organ des Kreisverbandes.

(2) Kreisparteitage sind Mitglieder(voll)versammlungen auf Kreisebene. Stimmberechtigt sind nur im Kreisverband geführte Mitglieder, soweit sie am Kreisparteitag mit der Beitragszahlung nicht mehr als drei Monate im Rückstand sind. Das Stimmrecht kann vorläufig nicht übertragen werden. Der Kreisverband Soest bekennt sich zum Konzept der Stimmrecht-Übertragung und hat das Ziel dieses Konzept frühestmöglich anzuwenden.

(3) Kreisparteitage finden mindestens 1 Mal im Kalenderjahr im Kreis Soest statt und werden durch Beschluss des Kreisvorstands oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der ordentlichen Mitglieder vom Kreisvorsitzenden spätestens 2 Wochen nach dem Beschluss bzw. dem Eingang des Antrags einberufen.

(4) Die Einladung muss mindestens mit einer Frist von 3 Wochen und höchstens mit einer Frist von 5 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung per E-Mail erfolgen.

§ 11 Aufgaben des Kreisparteitages

(1) Die Aufgaben des Kreisparteitages sind die Beratung und Beschlussfassung über grundsätzliche politische und organisatorische Fragen der Partei im Kreisverband.

(2) Die Tagesordnung des jeweils ersten Kreisparteitages in einem Kalenderjahr hat vorzusehen:
a) den Rechenschaftsbericht des Kreisvorstandes,
b) Den nach den Vorschriften des Parteigesetzes aufgestellten und geprüften Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters
c) Antragsberatungen und Beschlussfassungen
d) Entlastung des Kreisvorstandes auf Empfehlung der Rechnungsprüfer,
e) Wahl des Kreisvorstandes und
f) Wahl von zwei Kassenprüfern
g) Wahl einer Vertrauensperson.

(3) Anträge zur Behandlung auf dem Kreisparteitag sind unter Angabe des Antragstellers in Textform mit einer Antragsfrist von mindestens 14 Tagen einzureichen. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder des Kreisverbandes, sowie der Kreisvorstand, die Ortsverbände und der Kreisverband der Jungen Piraten.

(4) Anträge, die zwischen Antragsfrist und Eröffnung des Kreisparteitages gestellt werden (Dringlichkeitsanträge) sind zuzulassen, wenn der Kreisparteitag zustimmt. Der Antragsteller muss die Dringlichkeit begründen.

(5) Anträge des Kreisvorstandes, die nicht die Satzung betreffen, sind an keine Frist gebunden.

(6) Die Wahlen des Kreisvorstandes sind schriftlich und geheim. Die Wahl der Rechnungsprüfer wird offen durchgeführt, wenn sich nicht mehr als zwei Bewerber stellen. Sind mehr als zwei Bewerber vorhanden, ist diese Wahl schriftlich und geheim durchzuführen.

a) Vorstandsmitglieder werden mit absoluter Mehrheit gewählt. Ein Kandidat muss mehr als 50% der gültigen Stimmen erlangen

(7) Kreisparteitage sind grundsätzlich öffentlich. Auf Antrag des Kreisvorstandes kann der Kreisparteitag mit Mehrheit der anwesenden Teilnehmer die Öffentlichkeit, die keine Funktion auf dem Parteitag wahrnimmt, von der Teilnahme insgesamt oder bei bestimmten Tagesordnungspunkten ausschließen. Durch Beschluss des Kreisparteitages kann jederzeit die Öffentlichkeit wieder hergestellt werden.

§ 12 Geschäftsordnung des Kreisparteitages

(1) Der Kreisparteitag wird vom Kreisvorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter eröffnet und bis zur Wahl eines Versammlungsleiters geleitet.

(2) Ein ordnungsgemäß einberufener Kreisparteitag ist mit 10 anwesenden und akkreditierten Mitgliedern beschlussfähig.

(3) Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit nicht satzungsgemäß etwas anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(4) Über den Kreisparteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und dem Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden unterschrieben wird.

§ 13 Der Kreisvorstand

(1) Der Kreisvorstand besteht aus:

  • dem Kreisvorsitzenden
  • seinem Stellvertreter
  • dem Kreisschatzmeister
  • bis zu zwei Beisitzern

(2) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so wird die Nachwahl vom nächstfolgenden Kreisparteitag vorgenommen. Die so nachgewählten Personen führen ihr Amt für den verbleibenden Rest der Amtszeit des Kreisvorstandes. Scheiden der Vorsitzende oder der Schatzmeister aus ihren Ämtern aus, so bestellt der Kreisvorstand unverzüglich kommissarisch einen Vorsitzenden oder Schatzmeister aus den vorhandenen Mitgliedern des Kreisvorstandes. Reduziert sich durch das Ausscheiden des Vorstandsmitglieds die Zahl der Vorstandsmitglieder unter 3 ist unverzüglich vom verbleibenden Vorstand, bzw. vom Vorstand der nächsten übergeordneten Gebietsgliederung ein Kreisparteitag einzuberufen.

(3) Der Kreisvorsitzende, sein Stellvertreter und der Kreisschatzmeister bilden den geschäftsführenden Vorstand. Die Mehrheit des geschäftsführenden Vorstandes vertritt den Kreisverband nach innen und außen.

§ 14 Aufgaben des Kreisvorstandes

(1) Der Kreisvorstand führt die Geschäfte des Kreisverbandes nach den Beschlüssen des Kreisparteitages unter Beachtung der politischen und organisatorischen Richtlinien der Piratenpartei Deutschland.

(2) Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder, zumindest aber zwei, anwesend sind. a) Bei Abstimmungen mit Pattsituation gilt bei mindestens 3 anwesenden Mitgliedern die Stimme des Vorsitzenden doppelt

(3) Der Kreisschatzmeister ist berechtigt, gegen Ausgabenbeschlüsse, außerplanmäßigen Ausgaben oder solchen, die nicht durch entsprechende Einnahmen gedeckt sind, zu widersprechen. Diese Ausgaben dürfen dann nicht getätigt werden, es sei denn, der Kreisvorstand lehnt mit 2/3 Mehrheit aller Stimmberechtigten den Widerspruch ab und stellt den Kreisschatzmeister von der Verantwortung für diese Ausgabe frei. Es dürfen keine ungedeckten Schulden gemacht werden.

(4) Der Kreisvorstand tagt parteiöffentlich. Er kann mit Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Parteiöffentlichkeit für einzelne Beratungsgegenstände oder für die gesamte Sitzung ausschließen.

(5) Der Kreisvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst u.a. Regelungen zu:

  1. Aufgaben und Kompetenzen der Kreisvorstandsmitglieder
  2. Dokumentation der Sitzungen
  3. virtuellen oder fernmündlichen Kreisvorstandssitzungen und
  4. Form und Umfang des Tätigkeitsberichts

(6) Der Kreisvorstand legt dem Kreisparteitag einen schriftlichen Tätigkeitsbericht vor. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden. Wird der Kreisvorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet, so kann der Kreisverband gegen ihn Ansprüche geltend machen. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieses unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Kreisvorstand zuzuleiten.

(7) Der Kreisvorstand kann Aufgaben an Mitglieder des Kreisverbandes in gegenseitigem Einverständnis delegieren, die nicht Mitglied des Vorstandes sind. Diese Delegation kann vom Kreisvorstand jederzeit widerrufen werden. Diese Delegation muss jedes Quartal neu gestellt und durch den Vorstand abgestimmt werden.

a) Alle aktuellen Delegationen sollen bei der Auflistung der Vorstandsmitglieder öffentlich aufgelistet werden.

§ 15 Einberufung des Kreisvorstandes

Die Sitzungen des Kreisvorstandes können von jedem Vorstandsmitglied nach Bedarf oder auf Verlangen unter Begründung:

  1. von einem Drittel der Mitgliedern des Kreisvorstandes
  2. von einem Ortsverband

einberufen. Die Ladungsfrist beträgt 3 Tage. Der Kreisvorstand tritt in seiner Amtsperiode mindestens zweimal zusammen

§ 16 Ehrenvorsitzende

(1) Der Kreisparteitag kann auf Vorschlag des Kreisvorstandes Ehrenvorsitzende wählen.

(2) Ehrenvorsitzende sind keine Mitglieder des Vorstands.

IV. Beitrags- und Finanzordnung

§ 17 Allgemeine Vorschriften

Die Partei deckt ihre Aufwendungen durch Mitgliedsbeiträge, Sonderbeiträge, Umlagen, Spenden, Erträge aus Vermögen, Veröffentlichungen, Einnahmen aus Veranstaltungen sowie durch sonstige Einnahmen.

§ 18 Beitragsordnung

(1) Die Mitgliedsbeiträge werden von der Beitragsordnung der übergeordneten Verbände geregelt. Sonderbeiträge werden nicht erhoben.

(2) Der Kreisverband hat Anspruch auf Mitgliedsbeitragsanteile gemäß Landessatzung.

§ 19 Buchführung und Kassenprüfung

(1) Der Kreisschatzmeister hat für ordnungsgemäße Buchführung und Belegführung Sorge zu tragen.

(2) Er ist verpflichtet, jedem einzelnen der vom Kreisparteitag gewählten Kassenprüfer jederzeit vollen Einblick in die Buchhaltung des Kreisvorstandes zu gewähren.

(3) Am Schluss eines jeden Geschäftsjahres ist von den zwei Kassenprüfern die Kassen- und Rechnungsführung des Kreisverbandes sachlich und formal zu prüfen. Sie dürfen dem Kreisvorstand nicht angehören. Über alle Kassen- und Rechnungsprüfungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Kassenprüfern zu unterschreiben und unverzüglich von ihnen dem geschäftsführenden Kreisvorstand vorzulegen ist. Die Niederschrift ist zehn Jahre bei den Akten aufzubewahren.

(4) Der Kreisvorstand ist berechtigt, Finanzgebaren und Kassenverhältnisse bei den Untergliederungen durch von ihm Beauftragte überprüfen zu lassen.

(5) Für die Rechnungslegung gilt die Landessatzung entsprechend.

§ 20 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Kreisverbandes ist das Kalenderjahr.

V. Allgemeine Bestimmungen, Satzung

§ 21 Landesverband und Kreisverbände

(1) Der Kreisverband ist verpflichtet, alles zu tun, um die Einheit der Partei zu sichern sowie alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung und das Ansehen der Partei richtet. Beschlüsse der übergeordneten Gliederungen sind verbindlich.

(2) Der Kreisverband ist verpflichtet, vor Wahlabreden mit anderen Parteien oder Wählergruppen bei Wahlen, mit Ausnahme von Kommunalwahlen, sich mit dem Landesvorstand ins Benehmen zusetzen. Es gilt die Zustimmung des Landesparteitages.

§ 22 Amtsdauer

(1) Die Amtsperiode des Vorstandes und der Kassenprüfer dauert in jedem Falle bis zum ersten Kreisparteitag im folgenden Kalenderjahr.

(2) Der Kreisparteitag kann dem Kreisvorstand das Misstrauen mit Mehrheit seiner abgegebenen gültigen Stimmen aussprechen. Damit ist dessen Amtszeit zum nächsten Kreisparteitag, zu dem unter einhaltung der Fristen zwecks Wahl eines neuen Vorstandes geladen wird, beendet.

§ 23 Satzungsänderungen

(1) Die Satzung kann nur durch Beschluss des Kreisparteitages geändert werden, dieser muss den Wortlaut der Satzung ausdrücklich ändern oder ergänzen. Er bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Kreisparteitages.

(2) Änderungen der Satzung des Kreisverbandes kann der Kreisparteitag nur beschließen, wenn sie auf der Tagesordnung der Einladung bekannt gegeben worden sind.

§ 24 Verbindlichkeit und weitere Bestandteile der Satzung

(1) Die Satzung ist für alle Satzungen der Untergliederungen und Mitglieder des Kreisverbandes verbindlich.

(2) Die Satzung, die Geschäftsordnung, die Beitrags- und Finanzordnung der Bundespartei und die Satzung des Landesverbandes NRW sowie die Schiedsgerichtsordnung der Piratenpartei Deutschland sind Bestandteil der Satzung des Kreisverbandes und gehen ihr vor, so wie die Satzung der Bundespartei wiederum der Landessatzung vorgeht.

§ 25 Auflösung des Kreisverbandes

(1) Die Auflösung kann nur mit Zweidrittelmehrheit des Kreisparteitages beschlossen werden und ist der Gesamtheit der Mitglieder zur Abstimmung vorzulegen. Bei einer Auflösung fällt das Vermögen des Kreisverbandes Soest dem Landesverband NRW zu.

§ 26 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.02.2010 in Kraft.

§ 27 Salvatorische Klausel

(1) Sollten einzelne Bestimmungen der Satzung rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder nach Inkrafttreten unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

(2) An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der Zielsetzung am nächsten kommen, die der Kreisparteitag mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt hat.

(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Satzung als lückenhaft erweist.