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NRW:Projektgruppe/Orange Submarine/Bugtracker/48

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IST:

Struckturordnung §6

(1) Eine Organisationseinheit löst sich auf, wenn

a) sie dies mit einer 2/3-Mehrheit der bei einem Treffen anwesenden Mitglieder beschließt und sich die Organisationseinheit diesbezüglich keine anderslautenden eigenen Regelungen gegeben hat,

b) weniger als drei ihrer Mitglieder Mitglieder des Landesverbandes sind,

c) sie sich nicht auf mindestens einen Koordinator verständigen kann,

d) der Landesvorstand die Inaktivität selbiger feststellt,

e) der Landesparteitag dies mit 2/3-Mehrheit beschließt.

Bug 45 --> Hinzufügen von: (f) das Landesschiedgericht auf Antrag des Landesvorstandes eine Aktivität dieser Organisationseinheit feststellt, die gegen die Landes- oder Bundessatzung verstößt.

Vorschlag 0:

(1) Eine Organisationseinheit löst sich auf, wenn

a) sie dies mit einer 2/3-Mehrheit der bei einem Treffen anwesenden Mitglieder beschließt und sich die Organisationseinheit diesbezüglich keine anderslautenden eigenen Regelungen gegeben hat,

b) durch den Vorstand festgestellt wird das

Option 1 je nach Ergebnis von Bug31: weniger als drei ihrer Mitglieder NRW-Piraten sind,

Option 2 je nach Ergebnis von Bug31: weniger als drei Personen Mitglied sind oder keiner davon NRW-Pirat ist,

Option 3 je nach Ergebnis von Bug31: weniger als eines der Mitglieder NRW-Pirat ist, c) sie ein Arbeitskreis, eine Arbeitsgruppe oder eine Projektgruppe ist und sich nicht auf mindestens einen Koordinator verständigen kann,

d) der Landesvorstand die Inaktivität selbiger feststellt,

e) der Landesparteitag dies mit 2/3-Mehrheit beschließt.

Bug 45 --> Hinzufügen von: (f) das Landesschiedgericht auf Antrag des Landesvorstandes eine Aktivität dieser Organisationseinheit feststellt, die gegen die Landes- oder Bundessatzung verstößt.

Vorschlag 1:

(1) Eine Organisationseinheit löst sich auf, wenn

a) sie dies mit einer 2/3-Mehrheit der bei einem Treffen anwesenden Mitglieder beschließt und sich die Organisationseinheit diesbezüglich keine anderslautenden eigenen Regelungen gegeben hat,

b) sie weniger als drei Mitglieder hat

c) sie nicht der Art Crew ist und sich nicht auf mindestens einen Koordinator verständigen kann,

d) der Landesvorstand die Inaktivität selbiger feststellt,

e) der Landesparteitag dies mit 2/3-Mehrheit beschließt.

f) der Landesvorstand auf Antrag feststellt, dass kein Mitglied NRW-Pirat ist,

Vorschlag 2:

(1) Eine Organisationseinheit löst sich auf, wenn

a) sie dies mit einer 2/3-Mehrheit der bei einem Treffen anwesenden Mitglieder beschließt und sich die Organisationseinheit diesbezüglich keine anderslautenden eigenen Regelungen gegeben hat,

b) der Landesparteitag dies mit 2/3-Mehrheit beschließt.

(2) Eine Organisationseinheit kann vom Landesvorstand auf Antrag aufgelöst werden, wenn

a) sie weniger als drei aktive Mitglieder hat,

b) kein Mitglied NRW-Pirat ist,

c) sie ein Arbeitskreis, eine Arbeitsgruppe oder eine Projektgruppe ist und sich nicht auf mindestens einen Koordinator verständigen kann,

d) sie den Tätigkeitsbericht nicht fristgerecht eingereicht hat,

e) sie schwerwiegend gegen das Transparenzgebot verstossen hat,

f) das Landesschiedgericht auf Antrag des Landesvorstandes eine Aktivität dieser Organisationseinheit feststellt, die gegen die Satzung verstößt

(3) Eine Organisationseinheit kann vom Landesschiedsgericht auf Antrag des Landesvorstandes aufgelöst werden, wenn

a) es eine Aktivität der Organisationseinheit gegen die Satzung feststellt

(4) In den Fällen von Absatz 2 ist die Organisationseinheit mit einer Frist von 4 Wochen zur Stellungnahme aufzufordern. Sie hat innerhalb dieser Frist die Möglichkeit, den Auflösungsgrund abzustellen. Wird die Auflösung trotz Stellungnahme weiterhin gefordert, so kann die Organisationseinheit Beschwerde einlegen. In diesem Fall urteilt das Landesschiedsgericht über die Auflösung der Organisationseinheit. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.

Vorschlag 3:

(1) Eine Organisationseinheit löst sich auf, wenn

a) sie dies mit einer 2/3-Mehrheit der bei einem Treffen anwesenden Mitglieder beschließt und sich die Organisationseinheit diesbezüglich keine anderslautenden eigenen Regelungen gegeben hat,

b) der Landesparteitag dies mit 2/3-Mehrheit beschließt.

(2) Eine Organisationseinheit kann vom Landesvorstand auf Antrag aufgelöst werden, wenn

a) sie weniger als drei aktive Mitglieder hat,

b) kein Mitglied NRW-Pirat ist,

c) sie ein Arbeitskreis, eine Arbeitsgruppe oder eine Projektgruppe ist und sich nicht auf mindestens einen Koordinator verständigen kann,

d) sie den Tätigkeitsbericht nicht fristgerecht eingereicht hat,

e) sie schwerwiegend gegen das Transparenzgebot verstossen hat,

f) sie gegen die Satzung verstossen hat

(3) In den Fällen von Absatz 2 ist die Organisationseinheit mit einer Frist von 4 Wochen zur Stellungnahme aufzufordern. Sie hat innerhalb dieser Frist die Möglichkeit, den Auflösungsgrund abzustellen. Wird die Auflösung trotz Stellungnahme weiterhin gefordert, so kann die Organisationseinheit Beschwerde einlegen. In diesem Fall urteilt das Landesschiedsgericht über die Auflösung der Organisationseinheit. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.

Begründung:

Koordinator ist bei der Gründung einer Crew nicht nötigt, c) fällt für diese weg

Nur der Vorstand (und vom Ihm Beauftragte) darf die Mindestmitgliederzahl und Parteimitgliedschaft prüfen, somit kann keine keine automatische Auflösung erfolgen.

Die Anzahl der nötigen NRW-Piraten wurde passend zu Bug 31 angepasst.