NRW:Münster/Kreisverband/Mitgliederversammlung/Geschäftsordnung

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Geschäftsordnung der Kreismitgliederversammlung Münster

Allgemeines

§ 1 Teilnahme & Akkreditierung

(1) Stimmberechtigte Mitglieder der Versammlung im Sinne dieser Geschäftsordnung sind alle Anwesenden, sofern nicht diese Geschäftsordnung, die Satzung oder ein Gesetz anderes bestimmt.

(2) Die akkreditierten Piraten der Versammlung können jederzeit auf unbestimmte Zeit oder für einzelne Tagesordnungspunkte, durch einfache Mehrheit das Stimmrecht auf die anwesenden akkreditierten Piraten beschränken und ebenso auch wieder auf alle Anwesenden ausweiten.

(3) 1Alle im Sinne der Satzung stimmberechtigten Piraten werden vom Vorstand akkreditiert. 2Hierbei erhält jeder stimmberechtigte Pirat eine Stimmkarte.

(4) Die für die Akkreditierung zuständigen Personen führen eine Liste der akkreditierten Piraten, wie es im Verwaltungsportal des Landesvorstands NRW vorgesehen ist.

(5) Nimmt ein Pirat gar nicht oder nicht an der gesamten Versammlung teil, so entstehen hieraus keine rückwirkenden Rechte; insbesondere ergibt sich hieraus keine Rechtfertigung für eine Anfechtung von Wahlergebnissen oder Beschlüssen.

§ 2 Grundlegende Regeln für Wahlen und Abstimmungen

(1) Alle Abstimmungen und Wahlen finden grundsätzlich offen mit Handzeichen statt, sofern nicht diese Geschäftsordnung, die Satzung oder ein Gesetz anderes bestimmt.

(2) 1Für offene Wahlen und Abstimmungen erhält jedes stimmberechtigte Mitglied eine Stimmkarte. 2Bei Abstimmungen wird nacheinander nach Ja- und Nein-Stimmen gefragt. 3Enthaltungen werden nicht gezählt. 4Sofern die Geschäftsordnung, die Satzung oder ein Gesetz nichts anderes bestimmt, gilt ein Antrag als angenommen, wenn er mehr Ja- als Nein-Stimmen erhält.

(3) Jedes stimmberechtigte Mitglied kann eine geheime Abstimmung‚ {GO-Antrag auf geheime Abstimmung, § 13d} beantragen.

(4) 1Bei einer geheimen Wahl oder Abstimmung wird mit einem Stimmzettel gewählt bzw. abgestimmt. 2Der Stimmzettel wird durch den Wahlleiter oder Wahlhelfer ausgegeben, auf der Stimmkarte wird dies durch zweiteiliges Abkreuzen der Wahlgangsnummer (Ausgabe, Urneneinwurf) vermerkt.

(5) Bei Abstimmungen über nur einen Antrag und bei Wahlen mit nur einer/m Kandidatin/en kann genau eine der folgenden Optionen ausgewählt werden:

  • 1 für „Ja“
  • 2 für „Nein“

(6) 1Bei Abstimmungen über mehrere Anträge und bei Wahlen mit mehreren Kandidaten, findet eine Akzeptanzwahl statt. 2Jedes stimmberechtigte Mitglied hat so viele Stimmen, wie Anträge bzw. Kandidaten, zur Auswahl stehen, es darf für jeden Antrag bzw. Kandidaten, jedoch nicht mehr als eine Stimme abgeben. 3Es dürfen nur die Nummern auf dem Stimmzettel ausgewählt werden, die vom Wahlleiter den Anträgen bzw. Kandidaten, zugeordnet wurden. 4Ein leerer Stimmzettel lehnt alle Anträge bzw. Kandidaten, ab.

(7) Anders ausgefüllte Stimmzettel sind ungültig.

(8) 1Das Ergebnis einer offenen Wahl oder Abstimmung wird von der Versammlungsleitung nach Augenmaß festgestellt und mitgeteilt. 2Bei unklaren Verhältnissen oder auf Antrag der Versammlung beauftragt die Versammlungsleitung die Wahlleitung mit der Auszählung. {GO-Antrag auf Auszählung, § 13f.}

(9) 1Wurden Stimmen ausgezählt, teilt die Wahlleitung der Versammlung das Ergebnis nach Abschluss der Auszählung mit. 2Dieses besteht aus der Anzahl der auf jede mögliche Option entfallenen Stimmen. 3Bei geheimen Wahlen und Abstimmungen wird die Anzahl der abgegebenen Stimmen, getrennt nach jeder Abstimmungsmöglichkeit und ungültigen Stimmen, bekannt gegeben.

(10) Alle Piraten, insbesondere jedoch die Wahlhelfer, sind verpflichtet, Vorkommnisse, die die Rechtmäßigkeit der Wahl oder Abstimmung in Frage stellen, sofort dem Wahlleiter bekannt zu machen, dieser hat unverzüglich die Versammlung darüber in Kenntnis zu setzen.

(11) 1Bei Unklarheit des Ergebnisses findet eine Wiederholung der Wahl oder Abstimmung statt. 2Eine Wiederholung der Wahl oder Abstimmung kann dann von 4 Piraten beantragt werden.

(12) Die Wahlleitung kann akkreditierten Piraten, die sich außerhalb des Sitzungssaales befinden, nach eigenem Ermessen eine Beteiligung an den Wahlen und Abstimmungen der Kreismitgliederversammlung ermöglichen.


Versammlungsämter

§ 3 Versammlungsämter

(1) Die Versammlung wählt einen Versammlungsleiter, Wahlleiter und Protokollanten.

(2) Die Amtszeit von Versammlungsämtern beginnt mit der Wahl des jeweiligen Versammlungsamts durch die Versammlung und endet mit dem Ende der Versammlung, durch Rücktritt oder Abberufung durch die Versammlung.

(3) Bei Rücktritt von einem Versammlungssamt ist unverzüglich eine Nachfolge zu wählen.

§ 4 Versammlungsleitung

(1) 1Die Versammlung wird durch den Versammlungsleiter geleitet, der möglichst zu Beginn von dieser gewählt wird. 2Der Versammlungsleiter fungiert ebenfalls als Leiter im Sinne des § 8 VersG.

(2) 1Der Versammlungsleiter kann mehrere Versammlungsleitungshelfer festlegen, sofern es keinen Widerspruch gibt. 2Versammlungsleitungshelfer können dem Versammlungsleiter bei Aufgaben helfen bzw. Aufgaben übernehmen sowie die Versammlungsleitung auf dessen Wunsch vertreten. 3Die Vertretung ist als Versammlungsleitungswechsel im Protokoll zu vermerken.

(3) 1Dem Versammlungsleiter obliegt die Einhaltung der Tagesordnung inkl. Zeitplan. 2Dazu teilt er Rederecht inkl. Redezeit zu bzw. entzieht dieses, wobei eine angemessene inhaltliche wie personale Diskussion und Beteiligung der einzelnen Piraten sichergestellt werden muss. 3Jedem Stimmberechtigten kann auf Verlangen eine angemessene Redezeit eingeräumt werden. 4Sind Gäste zugelassen, so kann der Versammlungsleiter diesen ein Rederecht einräumen, sofern es keinen Widerspruch gibt. {GO-Antrag auf Zulassung eines Gastredners, § 13a}

(4) Der Versammlungsleiter kündigt Beginn und Ende von Sitzungsunterbrechungen sowie den Zeitpunkt einer Neuaufnahme der Versammlung nach Vertagung an.

(5) 1Grundsätzlich stellt der Versammlungsleiter die Ergebnisse von Wahlen und Abstimmungen fest, sofern dafür nicht ausdrücklich ein Wahlleiter vorgesehen ist. 2Er kann einen Wahlleiter grundsätzlich, für weitere Wahlen (z. B. zu Versammlungsämtern) oder auch für bestimmte Abstimmungen beauftragen, ihn bei der Feststellung von Abstimmungsergebnissen zu unterstützen.

(6) Die Versammlungsleitung nimmt während der Versammlung Anträge entgegen, die sie nach Prüfung auf Zulässigkeit und Dringlichkeit der Versammlung angemessen bekannt macht.

(7) Kommt es im Laufe der Versammlung zu einer formalen Verklemmung, ist die Versammlungsleitung berechtigt, diese per Entscheid aufzulösen.

§ 5 Wahlleitung

(1) 1Die Versammlung wählt zur Durchführung von Wahlen zu Ämtern, die über das Ende der Versammlung hinaus bestehen, einen Wahlleiter. 2Dieser darf nicht Kandidat für ein Amt sein, dessen Wahl er durchzuführen hat.

(2) Ein Wahlleiter kann von dem Versammlungsleiter beauftragt werden, ihn bei der Feststellung weiterer Wahl- oder Abstimmungsergebnisse zu unterstützen.

(3) Die Durchführung von Wahlen umfasst:

  • Die Ankündigung der Wahl,
  • Hinweise auf die Modalitäten der Wahl,
  • die Eröffnung und die Beendigung der Wahl,
  • das Sicherstellen der Einhaltung der Wahlordnung und Satzung, insbesondere bei geheimen Wahlen,
  • das Entgegennehmen der Stimmergebnisse aus den einzelnen Wahlurnen und deren Aufsummierung,
  • Feststellung der Anzahl der abgegeben, der gültigen, der ungültigen und der jeweils auf die Kandidaten entfallenen Stimmen und der daraus resultierenden Wahl,
  • Frage an die gewählten Kandidaten, ob diese jeweils ihre Ämter annehmen und
  • Erstellung des Wahlprotokolls.

(4) 1Der Wahlleiter ernennt Wahlhelfer. 2Je zwei Wahlhelfer werden zur Entgegennahme der Stimmzettel einer Wahlurne zugeordnet. 3Die Wahlhelfer beaufsichtigen die Abgabe der Stimmzettel, zählen die Ergebnisse aus und melden sie dem Wahlleiter. 4Wahlhelfer dürfen nicht für ein Amt kandidieren, dessen Wahl sie durchzuführen haben. 5Wahlhelfer stehen unter der Aufsicht des Wahlleiters. 6Bei Bedarf unterstützen sie die Auszählung von Abstimmungen. 7Wahlhelfer können von der Versammlung abgelehnt werden. (GO-Antrag auf Ablehnung von Wahlhelfern, § 13b)

§ 6 Protokoll

(1) Der Protokollant ist verantwortlich für das Erstellen eines schriftlichen Protokolls der Versammlung.

(2) Das Protokoll der Versammlung enthält mindestens:

  • Beginn und Ende der Versammlung,
  • Anzahl der akkreditierten Teilnehmer,
  • jeden Wechsel des Versammlungsleiters,
  • gestellte Anträge im Wortlaut,
  • Feststellungen der Versammlungsleitung, wie Ergebnisse von Abstimmungen und Meinungsbildern,
  • Ergebnisse aller Abstimmungen über Anträge,
  • das Wahlprotokoll (falls Wahlen stattfinden).

(3) Es wird durch den Versammlungsleiter, Wahlleiter, Protokollanten und des am Ende der Versammlung amtierenden Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters unterschrieben.

(4) Es ist den Piraten (im Sinne der Satzung) durch Veröffentlichung auf üblichen Kommunikationswegen unverzüglich zugänglich zu machen.


Wahlen

§ 7 Kandidaturen

(1) Der Wahlleiter ruft vor der Wahl zur Kandidatenaufstellung auf und gibt den Kandidaten Zeit, sich zu melden.

(2) 1Vor der Schließung der Kandidatenliste ist diese von einem Wahlleiter bekannt zu geben. 2Daraufhin ist ein letzter Aufruf zu starten. 3Meldet sich innerhalb angemessener Zeit kein neuer Kandidat, so wird die Liste geschlossen.

(6) Wurde die Kandidatenliste geschlossen, so kann sich keiner mehr aufstellen.

§ 8 Vorstellung der Kandidaten

(1) Jeder Kandidat erhält drei Minuten Zeit sich der Versammlung vorzustellen.

(2) 1Nach der Vorstellung stimmt die Versammlung darüber ab, ob sie den Kandidaten befragen will. 2Wenn sich die Versammlung gegen eine Befragung des Kandidaten ausspricht, endet seine Vorstellung.

(3) Spricht sich die Versammlung für eine (weitere) Befragung des Kandidaten aus, werden dem Kandidaten bis zu 3 Fragen gestellt.

(4) 1Nach jeweils 3 Fragen fragt die Wahlleitung, ob die Versammlung weitere Fragen zulassen will. 2Sollte die Versammlung mehrheitlich der Meinung sein, dass die Befragung des Kandidaten nicht ausreichend war, wird der Vorgang (3) wiederholt.

(5) 1Kandidaten die bereits auf ein vorangegangenes Amt kandidiert haben, erhalten nur noch eine Minute, um zu begründen, warum sie ebenfalls auf dieses Amt kandidieren. 2Eine Befragung nach §8 bleibt möglich.

§ 9 Wahlen

(1) 1Die Wahlen der Vorstandsmitglieder sind geheim. 2Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt. 3Bei Wahlen zu Versammlungsämtern wird nur geheim abgestimmt, wenn ein GO-Antrag auf geheime Abstimmung angenommen wurde.

(2) 1Haben zwei oder mehrere Kandidaten für ein zu besetzendes Amt exakt die gleiche (höchste) Stimmenanzahl, wird unter diesen Kandidaten ein weiterer Wahlgang gemäß § 2(2) durchgeführt. 2Steht danach immer noch kein Sieger fest, wird per Los entschieden.

(3) 1Sind mehrere Ämter gleicher Bezeichnung zu wählen (z. B. Beisitzer oder Kassenprüfer), so geschieht dies grundsätzlich in einem Wahlgang. 2Es besteht die Möglichkeit, die Wahlen per GO-Antrag voneinander zu trennen. {GO-Antrag auf getrennte Wahl, § 13g}.

(4) 1Werden mehrere Ämter gleicher Bezeichnung in einem Wahlgang gewählt, findet eine Akzeptanzwahl gem. § 2 (6) statt. 2Gewählt sind die Kandidaten in der Reihenfolge ihrer Stimmenanteile, bis die zu besetzende Zahl der Ämter erreicht ist. 3Bei Stimmgleichheit an der Schwelle wird eine Stichwahl (§19 (2)) durchgeführt, danach entscheidet das Los. 4Erreichen in einem Wahlgang nicht genug Bewerber die erforderliche Mehrheit, findet ein weiterer Wahlgang statt. 5Die Versammlung kann beschließen, die Kandidatenliste wieder zu öffnen.

(5) 1Werden getrennte Wahlgänge durchgeführt, bestimmt der Wahlleiter die Abstimmungsreihenfolge. 2Die Versammlung kann eine davon abweichende Reihenfolge bestimmen. {GO-Antrag auf Änderung der Reihenfolge der Wahlgänge, § 15h}

(6) Bild- und Tonaufnahmen sind auch während geheimer Stimmabgabe zulässig, solange sie nicht die Wahl auf Stimmkarten oder das Ausfüllen der Abstimmungsunterlagen aufzeichnen.

(7) Des Weiteren gelten die Regelungen aus §2 {Grundlegende Regeln für Wahlen und Abstimmungen}.


Anträge

§ 10 Aussprache zu Anträgen

(1) Bei einer Aussprache zu Anträgen werden zwei Redelisten gebildet, eine Pro und eine Contra den Antrag. Verständnisfragen können vor Beginn der Debatte gestellt werden.

(2) Solange noch auf beiden Redelisten Beiträge zugelassen sind, kommen die Redelisten abwechselnd zu Wort.

(3) Es werden jeweils (wenn vorhanden) 3 Pro- und Contra-Beiträge gehalten. Danach fragt die Versammlungsleitung die Versammlung ob sie die Debatte weiterführen möchte. Erkennt die Versammlungsleitung keine klare Mehrheit für ein Ende der Debatte, so werden in jeder Redeliste je 3 weitere Beiträge zugelassen. Dies wird so lange wiederholt bis sich die Redeliste erschöpft hat oder die Versammlung keine weiteren Redebeiträge wünscht.

(4) Sofern die Redezeit nicht anderweitig begrenzt ist, gilt ein Standardwert von 2 Minuten.

§ 11 Abstimmungen über Anträge

(1) 1Stehen mehr als zwei konkurrierende Anträge zur Abstimmung, so wird mittels Auswahl durch Zustimmung (Akzeptanzverfahren) die Zahl der Anträge zunächst auf zwei reduziert. 2Dabei werde alle konkurrierenden Anträge zur Abstimmung gestellt und nur die Zahl der Ja-Stimmen für jeden Antrag gezählt, wobei jeder Teilnehmer beliebig vielen Anträgen zustimmen kann. 3Für die beiden Anträge mit den höchsten Stimmanteilen gilt dann das Verfahren nach Absatz 2. 4Bei Stimmengleichheit an der Schwelle wird unter Ausschluss der sicher weiterkommenden und sicher auszuschließenden Anträge das Verfahren nach Abs. 1 oder Abs. 2 erneut angewandt, bei wiederholtem Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(2) 1Gibt es zwei Anträge, die sich gegenseitig ausschließen, so wird zuvor in einer Stichwahl ermittelt, welcher Antrag ausscheidet und welcher einzig zur Abstimmung stehen soll. 2Der Antrag mit weniger Stimmen gilt als abgelehnt und scheidet aus. 3Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung wiederholt, bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los. 4Der erfolgreiche Antrag steht dann zur Gesamtabstimmung nach Abs. 3.

(3) Steht nur ein Antrag zur Abstimmung oder ist durch die Verfahren nach den Abs. 1 und 2 ein Antrag zur Gesamtabstimmung ausgewählt worden, so wird entsprechend § 2 dieser Geschäftsordnung abgestimmt.

§ 12 Allgemeine Anträge an die Versammlung

(1) 1Zu Beginn der Beratung eines neuen Antrags hat der Antragsteller jedes aufgerufenen Antrags das Recht, den Antrag in einer dafür angemessenen Zeit und in kompakter Rede vorzustellen (Antragsbegründung). 2Anschließend folgt die Aussprache.

(2) Redebeiträge können zeitlich begrenzt werden, wobei dem Antragstellerin relativ zu einzelnen weiteren Redebeiträgen mehr Zeit einzuräumen ist.

(3) 1Fragen an einen Redner können im Anschluss an den Wortbeitrag gestellt werden. 2Sie müssen deutlich als solche gestellt werden und den Adressaten enthalten. 3Auf Fragen kann der Adressat antworten, Fragen dienen nicht der Erörterung oder der Darstellung der Meinung der Fragenden.

(4) Zur Einhaltung der Tagesordnung kann die Versammlungsleitung die Zahl der Fragen begrenzen, die Liste der Wortmeldungen schließen und Redezeiten begrenzen, nachdem darauf deutlich hingewiesen worden ist.

(5) Vor der Abstimmung erhält der Antragsteller das abschließende Wort.

§ 13 Anträge zur Geschäftsordnung

(1) Nur die in dem Abschnitt {Geschäftsordnungsanträge} benannten Geschäftsordnungsanträge sind als solche zulässig.

(2) 1Insofern in dieser Geschäftsordnung nicht anders geregelt, kann jeder akkreditierte Pirat jederzeit einen zulässigen GO-Antrag stellen. 2Anträge zur Geschäftsordnung werden grundsätzlich offen abgestimmt.

(3) 1Erfordert ein GO-Antrag keine Schriftform, hebt der Antragsteller beide Hände und macht sich beim Versammlungs-/Wahlleiter vorstellig. 2Die Wortmeldung zu einem GO-Antrag hat Vorrang vor anderen Wortmeldungen. 3Sie unterbricht weder einen laufenden Wortbeitrag noch eine eröffnete Wahl (also ab Beginn der von einem Wahlleiter eröffneten Stimmabgabe bis zu deren Ende) oder Abstimmung. 4Erfordert ein GO-Antrag die Schriftform, so wird der GO-Antrag bei den von der Versammlungsleitung dafür beauftragten Piraten hinterlegt. 5Die Versammlungsleitung macht ihn nach Prüfung auf Zulässigkeit und Dringlichkeit der Versammlung angemessen bekannt.

(4) Versucht ein Teilnehmer, einen nicht zulässigen GO-Antrag oder einen GO-Antrag in einer nicht zulässigen Form zu stellen, entzieht ihm der Versammlungsleiter unverzüglich das Wort.

(5) 1Wurde ein GO-Antrag gestellt, so kann jeder Pirat einen alternativen GO-Antrag stellen. 2Entsprechend (2) einen GO-Alternativantrag stellen. {GO-Alternativantrag § 13i}. 3Andere Anträge sind bis zum Beschluss über den Antrag oder dessen Rückziehung nicht zulässig.

(6) 1Jeder Pirat kann nach dem Stellen eines GO-Antrags eine Für- oder Gegenrede zu dem Antrag halten. 2Die Beendigung der Aussprache liegt einzig im Ermessen des Versammlungsleiters.

(7) 1Unterbleibt eine Gegenrede und wurde kein Alternativantrag gestellt, so ist der Antrag angenommen. 2Gibt es mindestens eine Gegenrede oder gibt es mindestens einen Alternativantrag, so wird über den Antrag bzw. die Anträge abgestimmt. 3Im letzteren Fall gilt § 10 (2) {Abstimmungen über Anträge} entsprechend; eine Gesamtabstimmung entsprechend § 11(3) {Abstimmungen über Anträge} findet nicht statt.

(8) 1Die Versammlungsleitung kann ohne Unterstützung weiterer Akkreditierter eigene GO-Anträge stellen. 2Die Versammlungsleitung hat vor Behandlung ihrer GO-Anträge darauf hinzuweisen, dass sie diesen GO-Antrag gestellt hat. 3Sie hat ihn zu begründen. 4Die Versammlungsleitung behandelt GO-Anträge nach ihrer Dringlichkeit.

§ 13a Zulassung des Gastredners

(1) Jeder Pirat kann das Rederecht für einen Gast beantragen; der Versammlungsleiter kann Gästen auch das Rederecht per Zuruf erteilen.

§ 13b Ablehnung eines Wahl- oder Protokollhelfers

(1) 1Wahl- oder Protokollhelfer können von der Versammlung abgelehnt werden. 2Der Helfer ist namentlich zu benennen und der Antrag zu begründen.

(2) Dem Helfer ist das Recht einzuräumen, sich angemessen zu verteidigen.

§ 13c Ablehnung eines Versammlungsleitungshelfers

(1) 1Versammlungsleitungshelfer können von der Versammlung abgelehnt werden. 2Der Versammlungsleitungshelfer ist namentlich zu benennen und der Antrag zu begründen.

(2) Dem Versammlungsleitungshelfer ist das Recht einzuräumen, sich angemessen zu verteidigen.

§ 13d Geheime Abstimmung

(1) Ein GO-Antrag auf geheime Abstimmung ist angenommen, wenn mindestens 10% der akkreditierten Piraten zustimmen.

§ 13e gestrichen

§ 13f Auszählung einer Wahl/Abstimmung

(1) Mit dem GO-Antrag auf Auszählung einer Abstimmung kann beantragt werden, dass per Handzeichen abgegebene Stimmen exakt ausgezählt werden.

(2) Der GO-Antrag auf Auszählung einer Abstimmung wird angenommen, wenn mindestens 10% der akkreditierten Piraten zustimmen.

§ 13g Getrennte Wahlgänge

(1) Mit dem GO-Antrag auf getrennte Wahlgänge kann beantragt werden, dass Wahlgänge zur Besetzung mehrerer gleichartiger Posten nicht gemeinsam sondern getrennt durchgeführt werden.

(2) Nach einem angenommenen GO-Antrag auf getrennte Wahlgänge legt der Wahlleiter die Reihenfolge der Wahlgänge fest.

§ 13h Änderung der Reihenfolge der Wahlgänge

(1) Finden getrennte Wahlgänge statt, so kann die Versammlung mit einem GO-Antrag auf Änderung der Reihenfolge der Wahlgänge eine abweichende Reihenfolge der Wahlgänge bestimmen.

§ 13i GO-Alternativantrag

(1) Wurde ein GO-Antrag gestellt, so kann jeder Pirat einen GO-Alternativantrag gleicher Art stellen. Andere Anträge sind bis zum Beschluss über den Antrag oder dessen Rückziehung nicht zulässig.

§ 13j Änderung der Redezeit

(1) Ein GO-Antrag auf Änderung der Redezeit muss die gewünschte maximale Dauer (in Minuten) zukünftiger Redebeiträge enthalten.

(2) Eine Redezeitänderung ist auf volle 0,5 Minuten anzugeben.

§ 13k Einholung eines Meinungsbildes

(1) 1Meinungsbilder sind ein Mittel zur Überprüfung der Meinung der Versammlung zum gerade behandelten Antrag. 2Meinungsbilder, die inhaltlich keinen erkennbaren Zusammenhang mit dem gerade behandelten Thema haben, werden nicht entgegengenommen.

(2) Ein GO-Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes gilt ohne Abstimmung als angenommen.

(3) Ein Meinungsbild wird (auch bei knappem Ergebnis) nicht ausgezählt.

§ 13l Unterbrechung der Sitzung

(1) 1Ein GO-Antrag auf Unterbrechung der Sitzung soll die Dauer der Unterbrechung beinhalten. 2Falls die Dauer nicht bestimmt ist, obliegt es dem Versammlungsleiter die Dauer zu bestimmen.

§ 13m Änderung der Tagesordnung

(1) Eine Änderung der Tagesordnung kann sein:

  • das Hinzufügen eines Punktes,
  • das Entfernen eines Punktes,
  • das Heraustrennen eines Punktes aus einem anderen Punkt der Tagesordnung,
  • das Ändern der Reihenfolge von Punkten.

(2) Ein GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung muss schriftlich beim Versammlungsleiter oder dem von ihm beauftragten Piraten von mindestens 5% der akkreditierten Piraten gestellt werden.

(3) 1Ein GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung muss sämtliche zur Änderung vorgesehenen Tagesordnungspunkte enthalten. 2Bei Hinzufügung, Verschiebung, Heraustrennung und der Änderung der Reihenfolge von Tagesordnungspunkten müssen eindeutige Angaben enthalten sein, wann die betreffenden Anträge behandelt werden sollen.

§ 13n Änderung der Geschäftsordnung

(1) Ein GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung muss schriftlich beim Versammlungsleiter oder dem von ihm beauftragten Piraten von mindestens 20 % der akkreditierten Piraten gestellt werden.

(2) 1Ein GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung muss eindeutig kenntlich machen, was an welcher Stelle dieser Geschäftsordnung geändert werden soll. 2Ansonsten kann der Antrag aus formalen Gründen abgelehnt werden.

§ 13o Neuwahl eines Versammlungsamts

(1) 1Ein GO-Antrag auf Neuwahl eines Versammlungsamts muss schriftlich beim Versammlungs- oder Wahlleiter eingereicht werden. 2Der GO-Antrag muss von mindestens 5% der akkreditierten Piraten gestellt werden.

(2) 1Ein GO-Antrag auf Neuwahl eines Versammlungsamts muss eindeutig kenntlich machen, welches Versammlungsamt neu gewählt werden soll, sowie bereits einen Gegenvorschlag beinhalten. 2Ansonsten kann der Antrag aus formalen Gründen abgelehnt werden.

(3) Der GO-Antrag muss spätestens nach dem laufenden Antrag behandelt werden.

§ 13p Feststellung von Antragskonkurrenzen

(1) Ein GO-Antrag auf Feststellung von Antragskonkurrenzen muss schriftlich beim Versammlungsleiter oder dem von ihm beauftragten Piraten von mindestens 5% der akkreditierten Piraten, darunter jeweils mindestens 1 Antragsteller der betroffenen Anträge, gestellt werden.

(2) 1Ein GO-Antrag auf Feststellung von Antragskonkurrenzen muss eindeutig kenntlich machen, welche Anträge oder Module als konkurrierend behandelt werden sollen. 2Ansonsten kann der Antrag aus formalen Gründen abgelehnt werden. 3Pro GO-Antrag kann nur eine thematische Konkurrenz festgestellt werden.

(3) Der GO-Antrag soll spätestens nach dem laufenden Antrag behandelt werden.


Schlussbestimmungen

§ 14 Automatisches Verfallen von Anträgen

Die auf der Kreismitgliederversammlung nicht behandelten Anträge verfallen.

§ 15 Gültigkeit

Diese Geschäftsordnung behält ihre Gültigkeit für folgende Kreismitgliederversammlungen, bis sie durch eine neue Geschäftsordnung ersetzt wird.


§ 16 Erinnerung

(1) Nur die in dem Abschnitt {Geschäftsordnungsanträge} §13 benannten Geschäftsordnungsanträge sind als solche zulässig.

(2) Seid nett zueinander.