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NRW:Mönchengladbach:Heimathafen:GO
Geschäftsordnung des Heimathafens für die kreisfreie Stadt Mönchengladbach
Präambel
(1) Diese Geschäftsordnung (GO) klärt verbindlich die Aufgaben, Rechte und Pflichten des Heimathafens.
(2) Diese Geschäftsordnung gilt mit Zweidrittelmehrheit als angenommen. Das bedeutet, dass mindestens doppelt soviele Ja-Stimmen wie Nein-Stimmen durch die Akkreditierten abgegeben werden müssen.
(3) Diese Geschäftsordnung kann nur durch die Kreismitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit geändert oder aufgehoben werden.
(4) Diese Geschäftsordnung ist nach Annahme bzw. Änderung durch ein Mannschaftsmitglied des Heimathafens der kreisfreien Stadt Mönchengladbach auf der NRW-Organisations-Mailingliste, einer Mailingliste der kreisfreien Stadt Mönchengladbach und in Textform an den Landesvorstand öffentlich bekannt zu machen.
(5) Orte im Sinne dieser Geschäftsordnung sind die Ortsteile der kreisfreien Stadt Mönchengladbach.
§ 1 Aufgaben, Rechte und Pflichten
(1) Der Heimathafen dient der Unterstützung und Arbeitserleichterung des Landesvorstandes bei den lokalen Aufgaben der Mitgliederverwaltung, sowie als Anlaufstelle für die lokale Pressearbeit, wie sie in den §§ 6, 7, 8 und 9 dieser GO im Einzelnen aufgeführt sind.
§ 2 Mannschaft
(1) Die Piraten, die mit der Durchführung der Aufgaben des Heimathafens nach § 1 betraut sind, heißen Mannschaft.
(2) Die Mannschaft erfüllt ihre Aufgaben ehrenamtlich und unentgeltlich.
(3) Die Mannschaft besteht gemäß § 6, § 7, § 8 und § 9 dieser Geschäftsordnung aus Verwaltungspiraten, LQFB-Adminpiraten, LQFB-Vertrauenspiraten und Pressepiraten. Ein Mannschaftsmitglied kann nur eine Funktion innerhalb des Heimathafens einnehmen.
(4) Die Funktionen Verwaltungspirat, LQFB-Adminpirat und LQFB-Vertrauenspirat und deren Stellvertretung schliessen sich auf Lebenszeit aus.
(5) Jedes Mannschaftsmitglied muss ein volljähriger und voll geschäftsfähiger Pirat sein und die Kreismitgliederversammlung vor seiner Wahl über alle seine Parteiämter und Mandate informieren.
(6) Die Mannschaft und mögliche Vertreter müssen nach ihrer Wahl in ihrer Funktion durch den Landesvorstand bestätigt werden, bevor sie ihre Aufgaben wahrnehmen können.
(7) Jedes Mannschaftsmitglied ist dem Landesvorstand unterstellt.
(8) Der Landesvorstand ist
(a) gegenüber den Mannschaftsmitgliedern weisungsbefugt, sofern es die in der Landessatzung festgelegten Aufgaben des Landesvorstandes berührt,
(b) berechtigt, das Mannschaftsmitglied von einzelnen Aufgaben zu entbinden, sofern sie in den Bereich seines Weisungsrechts fallen. Die Entbindung hat mit schriftlicher Begründung zu erfolgen.
(9) Jedes Mannschaftsmitglied ist gegenüber der Kreismitgliederversammlung und dem Landesvorstand auskunftspflichtig.
§ 3 Wahl der Mannschaft
(1) Jedes Mannschaftsmitglied wird durch die Kreismitgliederversammlung vorgeschlagen und gewählt.
(2) Gewählt ist, wer die meisten, wenigstens jedoch über 50% der Stimmen auf sich vereint. Erreicht kein Kandidat das erforderliche Quorum, so erfolgt zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinen konnten, eine Stichwahl. Die Anzahl der Kandidaten ist gegebenenfalls durch Stichwahl zuvor zu begrenzen. Ebenfalls erfolgt eine Stichwahl, wenn mehrere Kandidaten das Quorum mit gleicher Stimmenzahl erreichen.
(3) Werden für ein Amt mehrere gleichberechtigte Personen gewählt, wird über diese zusammen abgestimmt. Die Anzahl zu vergebender Stimmen entspricht höchstens der Anzahl zu besetzender Ämter. Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinen konnten, begrenzt durch die Anzahl zu besetzender Ämter.
(4) Eine Mitgliederversammlung zur Wahl von Mannschaftsmitgliedern ist einzuberufen, wenn
(a) die Aufgaben des Heimathafens nicht mehr vollständig durch Mannschaftsmitglieder abgedeckt werden können,
(b) das Amt eines Mannschaftsmitglieds nach § 4 beendet ist.
(5) Für jedes Mannschaftsmitglied, mit Ausnahme der gleichberechtigten Pressepiraten, wird ein Vertreter gewählt.
§ 4 Ende der Amtszeit
(1) Die Mannschaft wird mindestens einmal im Kalenderjahr von der Kreismitgliederversammlung gewählt. Die Mannschaft bleibt bis zur Wahl einer neuen Mannschaft im Amt.
(2) Das Amt endet
(a) durch Amtsverzicht,
(b) durch einen Widerspruch zu den in § 2 festgelegten Bedingungen,
(c) durch einen schriftlich begründeten Beschluss des Landesvorstandes,
(d) vorzeitig, durch Neuwahl bei einer Kreismitgliederversammlung,
(e) durch Annahme eines bisher nicht ausgeübten weiteren Parteiamtes in einer höheren Parteigliederung,
(f) durch Annahme eines bisher nicht ausgeübten politischen Mandates.
(3) Nimmt ein Mannschaftsmitglied ein Parteiamt oder ein politisches Mandat gemäß Absatz (1) an, so ist er verpflichtet die anderen Mannschaftsmitglieder (vgl. §6) innerhalb von 7 Tagen davon zu unterrichten.
(4) Die Mannschaftsmitglieder verbleiben auch über Ihre Amtszeit hinaus bis zur Wahl eines Nachfolgers und dessen Bestätigung durch den Landesvorstand kommissarisch im Amt.
§ 5 Datenschutz
(1) Jedes Mannschaftsmitglied außer den Pressepiraten muss spätestens zu Beginn seiner Amtszeit die Datenschutzverpflichtung des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen der Piratenpartei Deutschland unterzeichnen und sich entsprechend dieser und den geltenden Gesetzen datenschutzkonform verhalten.
(2) Jedes nach §5 (1) verpflichtete Mannschaftsmitglied nimmt, falls es dies nicht bereits getan hat, an einer Datenschutzschulung der Piratenpartei teil.
§ 6 Verwaltungspirat
(1) Das Mannschaftsmitglied, das mit der Betreuung der Mitglieder betraut ist, heißt Verwaltungspirat.
(2) Der Verwaltungspirat hat das Recht die Mitgliederdaten der kreisfreien Stadt Mönchengladbach einzusehen.
(3) Der Verwaltungspirat hat das Recht die Mitgliederdaten der kreisfreien Stadt Mönchengladbach zu nutzen, um
(a) die Mitglieder der kreisfreien Stadt Mönchengladbach zu Mitgliederversammlungen einzuladen,
(b) die Mitglieder der kreisfreien Stadt Mönchengladbach über aktuelle Ereignisse in der Partei zu informieren,
(c) die Mitglieder der kreisfreien Stadt Mönchengladbach zu Versammlungen und Veranstaltungen auf Antrag einzuladen.
(4) Der Verwaltungspirat hat das Recht die Mitglieder der kreisfreien Stadt Mönchengladbach in Form eines postalisch versendeten Briefes oder einer E-Mail anzuschreiben. Jedes Anschreiben ist als Vorgang festzuhalten.
(5) Der Verwaltungspirat hat die Aufgabe
(a) bei Kreismitgliederversammlungen die Akkreditierung durchzuführen,
(b) dem LQFB-Adminpiraten die Mitgliedsnummern, die noch keinen Invitecode zur LQFB Gliederung Heimathafen erhalten haben, zu übermitteln,
(c) eine Liste zu führen mit den Spalten Mitgliedsnummer, Nummer an LQFBAdmin(Ja/leer), Invitecode versendet(Ja/leer),
(d) dem LQFB-Vertrauenspiraten die Mitgliedsnummern von vormaligen Mitgliedern zu übermitteln,
(e) die Invitecodes für das LQFB zu versenden,
(f) datenschutzkonforme Statistiken bereit zu stellen,
(g) rechtzeitig zur Kreismitgliederversammlung für die Neu- oder Wiederwahl der Mannschaftsmitglieder einzuladen.
(h) auf Antrag von mindestens 10% aller Piraten der kreisfreien Stadt Mönchengladbach eine außerordentliche Kreismitgliederversammlung einzuberufen. Der Antrag hat in Schriftform und mit persönlicher Unterschrift aller Antragstellenden bei einem Mannschaftsmitglied zu erfolgen. Die Einladungsfrist für eine außerordentliche Mitgliederversammlung beträgt 7 Tage.
(i) die Verwaltung der Mitglieder der kreisfreien Stadt Mönchengladbach in dem vom Landesvorstand beauftragtem Rahmen zu erfüllen.
§ 7 LQFB-Adminpirat
(1) Das Mannschaftsmitglied, das mit der systemadministrativen Verwaltung des Mönchengladbacher Liquid Feedback Systems betraut ist, heißt LQFB-Adminpirat.
(2) Der LQFB-Adminpirat hat die Aufgabe
(a) den Systembetrieb der LQFB Installation sicher zu stellen und gem. §§ 10, 11 dieser Geschäftsordnung zu verfahren,
(b) für die vom Verwaltungspiraten erhaltenen Mitgliedsnummern Invitecodes zu erzeugen und diese in einem verschlossenen Briefumschlag - mit Aufschrift der dazugehörigen Mitgliedsnummer - an den LQFB-Vertauenspiraten auszuhändigen,
(c) die vom LQFB-Vertrauenspiraten erhaltenen Mitgliedsnummern vormaliger Mitglieder zu deaktivieren,
(e) eine Liste zu führen mit den Spalten Mitgliedsnummer, Invitecode erzeugt(Ja/leer), Invitecode weitergegeben(Ja/leer).
§ 8 LQFB-Vertrauenspirat
(1) Das Mannschaftsmitglied, das als Puffer zwischen LQFB-Adminpirat und Verwaltungspirat fungiert, heißt LQFB-Vertrauenspirat.
(2) Der LQFB-Vertrauenspirat hat die Aufgabe
(a) die vom LQFB-Adminpiraten erhaltenen, verschlossenen Briefumschläge - mit Aufschrift der dazugehörigen Mitgliedsnummer - an den LQFB-Verwaltungspiraten auszuhändigen,
(c) die vom LQFB-Verwaltungspiraten erhaltenen Mitgliedsnummern inaktiver Mitglieder an den LQFB-Adminpiraten weiter zu geben.
§ 9 Pressepirat
(1) Die Mannschaftsmitglieder, die mit der Betreuung der Presse für die kreisfreie Stadt Mönchengladbach betraut sind, heißen Pressepiraten.
(2) Die Pressepiraten sind Ansprechpartner für die Presse und vertreten die Piraten der kreisfreie Stadt Mönchengladbach.
(3) Die Pressepiraten geben sich eine Arbeitsanleitung für Pressemitteilungen.
(4) Pressemitteilungen sind auf der Mailingliste der Piraten Mönchengladbach und auf der Seite piraten-mg.de Unterseite Presse/Pressemiteilungen zu veröffentlichen.
§ 10 Ständige Kreismitgliederversammlung
(1) Der Heimathafen betreibt mit der Software LiquidFeedBack in der neuesten verfügbaren Version, die Instanz "LiquidVitBack", die Gliederung "Ständige Kreismitgliederversammlung" als ständige Kreismitgliederversammlung.
(2) In der ständigen Kreismitgliederversammlung können nachfolgende Themenbereiche verbindlich abgestimmt werden:
(a) Meinungsbild,
(b) Pressemitteilung zu kommunalen Themen der kreisfreien Stadt Mönchengladbach,
(c) Positionspapier zu kommunalen Themen der kreisfreien Stadt Mönchengladbach,
(d) Wahlprogrammpunkte zu kommunalen Themen der kreisfreien Stadt Mönchengladbach,
(e) Änderungen der Geschäftsordnung des Heimathafens für die kreisfreie Stadt Mönchengladbach.
(3) Die Instanz (§ 10 Absatz 1) wird ab dem 01.11.2012 aktiviert. Bis zum 28.02.2013 24.00 Uhr wird die Instanz in einer unverbindlichen Vorlaufphase betrieben. Ab dem 01.03.2013 00:00 Uhr tritt die Verbindlichkeit gem. § 10 Absatz 2 in Kraft.
§ 11 Regelwerke der ständigen Kreismitgliederversammlung
(1) Nachfolgende Regelwerke werden für die in § 10 Absatz 2 genannten Themenbereiche eingerichtet:
(a) Meinungsbild
- Unterstützerquorum: 10 % der Grundgesamtheit
- Phase Neu: maximal 8 Tage
- Diskussion: 15 Tage
- Eingefroren: 8 Tage
- Abstimmung: 8 Tage
- benötigte Zustimmung: mehr als 1/2 (in Bezug auf abgegebene Für- und Gegenstimmen)
Verfügbar im Themenbereich § 10 Absatz 2 Buchstabe a
(b) Pressemitteilung
(ba) Schnellverfahren
- Unterstützerquorum: 10 % der Grundgesamtheit
- Phase Neu: maximal 1 Tag
- Diskussion: 2 Tage
- Eingefroren: 1 Tag
- Abstimmung: 2 Tage
- benötigte Zustimmung: mehr als 1/2 (in Bezug auf abgegebene Für- und Gegenstimmen)
Verfügbar im Themenbereich § 10 Absatz 2 Buchstabe b
(bb) Normalverfahren
- Unterstützerquorum: 10 % der Grundgesamtheit
- Phase Neu: maximal 4 Tage
- Diskussion: 8 Tage
- Eingefroren: 2 Tage
- Abstimmung: 7 Tage
- benötigte Zustimmung: mehr als 1/2 (in Bezug auf abgegebene Für- und Gegenstimmen)
Verfügbar im Themenbereich § 10 Absatz 2 Buchstabe b
(c) Positionspapier
- Unterstützerquorum: 10 % der Grundgesamtheit
- Phase Neu: maximal 5 Tage
- Diskussion: 10 Tage
- Eingefroren: 5 Tage
- Abstimmung: 7 Tage
- benötigte Zustimmung: mehr als 2/3 (in Bezug auf abgegebene Für- und Gegenstimmen)
Verfügbar im Themenbereich § 10 Absatz 2 Buchstabe c
(d) Wahlprogrammpunkt
- Unterstützerquorum: 10 % der Grundgesamtheit
- Phase Neu: maximal 7 Tage
- Diskussion: 15 Tage
- Eingefroren: 7 Tage
- Abstimmung: 7 Tage
- benötigte Zustimmung: mindestens 2/3 (in Bezug auf abgegebene Für- und Gegenstimmen)
Verfügbar im Themenbereich § 10 Absatz 2 Buchstabe d
(e) Geschäftordnungsänderung
- Unterstützerquorum: 10 % der Grundgesamtheit
- Phase Neu: maximal 15 Tage
- Diskussion: 30 Tage
- Eingefroren: 15 Tage
- Abstimmung: 15 Tage
- benötigte Zustimmung: mindestens 2/3 (in Bezug auf abgegebene Für- und Gegenstimmen)
Verfügbar im Themenbereich § 10 Absatz 2 Buchstabe e
§ 12 Inkrafttreten, Salvatorische Klausel
(1) Diese Geschäftsordnung tritt am Tage der Kreismitgliederversammlung durch entsprechenden Beschluss in Kraft. Das ist der 28.10.2012.
(2) Änderungen treten am Tag nach der Abstimmung in Kraft.
(3) Sollte diese Geschäftsordnung Lücken aufweisen oder ganz oder in Teilen rechtswidrig sein oder werden, hat sich die Kreismitgliederversammlung eine Geschäftsordnung zu geben, welche den Zielen der Piratenpartei und der Landes- bzw. Bundessatzung am nächsten kommt. Bis dahin gelten die Bundessatzung bzw. die Landessatzung der Piraten NRW.
