NRW:Arbeitskreis/Drogenpolitik/Konzept Cannabis legal

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Konzept Cannabis legal

Dies soll erstmal nur eine Übersicht werden, welche Teilbereiche hier bearbeitet werden müssen.


Juristische Klassifizierung

  • In welche der juristischen Stoffklassen soll Cannabis einsortiert werden?
    • Zur Zeit: BtMG Anlage I (zu § 1 Abs. 1)(nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel)
    • Cannabis (Marihuana, Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen)

- ausgenommen a) deren Samen, sofern er nicht zum unerlaubten Anbau bestimmt ist, b) wenn sie aus dem Anbau in Ländern der Europäischen Union mit zertifiziertem Saatgut stammen, das in der jeweiligen Fassung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 (ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18) aufgeführt ist, oder ihr Gehalt an Tetrahydrocannabinol 0,2 vom Hundert nicht übersteigt und der Verkehr mit ihnen (ausgenommen der Anbau) ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen, c) wenn sie als Schutzstreifen bei der Rübenzüchtung gepflanzt und vor der Blüte vernichtet werden oder d) wenn sie von Unternehmen der Landwirtschaft angebaut werden, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte erfüllen, mit Ausnahme von Unternehmen der Forstwirtschaft, des Garten- und Weinbaus, der Fischzucht, der Teichwirtschaft, der Imkerei, der Binnenfischerei und der Wanderschäferei, oder die für eine Beihilfegewährung nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung in Betracht kommen und der Anbau ausschließlich aus zertifiziertem Saatgut erfolgt, das in der jeweiligen Fassung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 (ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18) aufgeführt ist (Nutzhanf) -

    • Cannabisharz (Haschisch, das abgesonderte Harz der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen=)
    • Aus BtMG Anlage II (zu § 1 Abs. 1) (verkehrsfähige, aber nicht verschreibungsfähige Betäubungsmittel)

- delta9-Tetrahydrocannabinol (delta9-THC) 6,6,9-Trimethyl-3-pentyl-6a,7,8,10a-tetrahydro-6H-benzo(c)chromen-1-ol

    • Aus BtMG Anlage III (zu § 1 Abs. 1) verkehrsfähige und verschreibungsfähige Betäubungsmittel

- Dronabinol (6aR,10aR)-6,6,9-Trimethyl-3-pentyl-6a,7,8,10a-tetrahydro-6H-benzo(c)chromen-1-ol

  • Welche Stoffklassen abgesehen von Betäubungsmittel kämen überhaupt in Frage?

Genussmittel Psychotrope Substanz

  • Steuerklasse?

?

  • Alterbeschränkung?

ja, bei erlangung der Volljährigkeit.

  • Konsum auch öffentilch oder ausschlißelich privat bzw. in ausgeschriebenen Örtlichkeiten? Handhabe, wie bei Tabakwaren.
  • Cannabis im Straßenverkehr?

Gibt es Konsummengenbestimmung pro Person? Tauglichkeitsstudien oder Belege, die das Fahren unter THC Einfluß irgenwie darstellen (ähnlich der Alkoholkontrolle)?

1NG/ml Blut, außerdem Eine strafrechtliche Verurteilung gem. den §§ 316, 315 c StGB setzt voraus, dass zusätzlich rauschbedingte Ausfallerscheinungen als Beweisanzeichen für eine Fahruntüchtigkeit festgestellt wurden.

Abgabe

  • In welcher Form und wo soll Cannabis ausgegeben werden?
  1. Nutzhanf - zur weiterverarbeitung von Textilien, Vogelfutter usw
  2. Genusshanf - Vornehmlich die Hanfblüten
  3. Presshanf - Gepresstes Harz der Hanfblüten
  4. Hanföle - Hanf-Öl (Harzextrakt), Hanf-Öl (Cannabis sativa), Ätherisches Hanföl (Destillation)
  5. Hanfstick (fertig Produkt ähnlich einer Zigarette)

- Denkbar wäre zum Beispiel: Apotheken, Coffeeshopmodell - Abgabe in Fachgeschäften zb. Headshops mit qualifiziertem Personal

  • Wer soll zum Umgang mit Cannabis berechtigt sein? Was für Qualifikationen müssen diese Personen mitsich bringen?
  1. Volljährigkeit
  2. Drogenmündigkeit
  3. Siehe Idee des Drogenführerschein Modul Cannabis

Nach Schulungen könnte beispielsweise die Erlangung einer der folgenden Klassen erreicht werden:

  1. Klasse A Drogenherstellungsberechtigung
  2. Klasse B Drogenverkaufsberechtigung
  3. Klasse C Drogenerwerbsberechtigung
  4. Klasse D Drogenbesitzberechtigung
  5. Drogenkonsum ist legal
  • "Ausschank"lizenz?

Schanklizenz ist OK, aufgrund der starken vergiftungsgefahr bei Alkohol (Aklkoholvergiftung nach Überdosierung). Bei Cannabis ist die Toxizität nicht so drastisch wie bei Alkohol (es sind keine Todesfälle durch Cannabis Konsum bekannt), Trotzdem ist eine geregelte Abgabe sinnvol. Das Lizenz-System ist eine Lösung, es gibt aber auch andere Wege.

  • Mengenbeschränkung? (wie realisierbar?)

Eine Höchstgrenze bei Abgabe an Privatpersonen, wäre bei Produkten mit hohem THC gehalt denkbar.

  • Abgabe vornehmlich vom Staat oder der freien Wirtschaft gesteuert?

Die freie Wirtschaft sollte nach den rechtstaatlichen Qualitäts und Gesundheitsvorschriften den Markt regeln. (freie Marktwirtschaft)

    • Frage: Alles der Pharmaindustrie überlassen?
    • Bei der Produktion von Hanf kommen zunächstmal die Landwirtschaftlichen Betriebe zum Zug.
    • Weiterverarbeitung kann dann je nach Produkt, von unterschiedlichen Betrieben gewährleistet werden. Dies muß kein Monopol der Pharmaindustrie werden.
    • Die Textilindustrie wäre z.B. potentieller Großabnehmer von Hanf.
    • Die Produktin von Ölen würde in der chemischen Industrie angesiedelt sein.
    • Der Verkauf findet dann je nach Produkt, eventuell in Warenhäusern, Fachgeschäften, Coffeeshop etc. statt.

Zu beachten ist hier die große Vielseitigkeit von Anwendunggebieten der Pflanze Hanf.

Planwirtschaft (vom Staat gesteuert) ist kontraproduktiv und hat sich bereits in anderen Ländern als nachteilig herausgestellt.

Der Staat sollte nur dannn tätig werden, wenn es darum geht die Wirtschaft anzukurbel bzw. leicht regulierend in besonderen Fällen. Grundsätzlich gehen die wirtschaflichen Ereignisse den Staat nur in soweit etwas an, als daß er ein mehr oder minder an Steuern einnehmen kann.


  • Besteuerung?

- Bei der Hanf-Steuer könnte zwischen den verschiedenen Hanf-Produkten unterschieden werden. Desweiteren kann man Unterscheidungen treffen bezüglich der Weiterverarbeitung und der aus diesem Grund höheren Aufwendungen. Also eine niedrigere Besteuerung. Beispiel Sortierung niedriger Steuersatz zuerst:

  1. Nutzhanf
  2. Hanföle
  3. Presshanf
  4. Hanfstick
  5. Genusshanf

Tabaksteuer Alkoholbesteuerung Branntweinsteuer Schaumweinsteuer

Produktion

  • Bauern?

Ja, jedoch ohne Gen-Technik! (Bei THC-armen Sorten) - Drogenherstellungsberechtigung (Bei THC-reichen Sorten)

  • Eigenanbau?

Ja. Eventuell mit Mengenbeschränkung. - Klasse A1 Drogenherstellungsberechtigung mit Mengenbeschrenkung und ohne Drogenverkaufsberechtigung (Klasse B)

Volkswirtschaftliche Initiativen

  • Konjunkturporgramm für Kleinstbauern?
  • Entlastung der Polizei in NRW


Prävention

  • Die Einführung von legalem Cannabis sollte mit einem umfassenden Aufkläruns- und Präventionsprogramm einhergehen.
  • Langfristige Präventionsprogramme?

So sollten bereits in der Jugend sowohl in der Schule, als zum Beispiel auch in Jugendzentren regelmäßige (neutrale!) Aufklärungsprogramme über jegliche Art von Drogen stattfinden. Das heißt, dass hierbei sowohl über Alkohol und Tabak, als natürlich auch über Cannabis aufgeklärt wird.


Grundsatzideen

Also wie vorgeschlagen soll Cannabis hier ja als Exempel für alternative (non-prohibitionistische) Drogenpolitik stehen, deshalb können wir vielleicht schon ein paar Grundsatzpositionen ableiten, siehe dazu auch unter Abgabe: "Abgabe vornehmlich vom Staat oder der freien Wirtschaft gesteuert?" Soll der Staat hier quasi als Großhändler dastehen, der den Stoff an die Zwischenhändler (Shops, etc...) weitergibt? Was für Vertriebsmodelle sind denkbar? Ich würde das alles mit Nein beantworten und argumentieren, daß wir hier jemanden brauchen, der nicht mit vornehmlich wirtschaftlichem Interesse agiert, und diese Position kann man dann auch gleich als Grundsatzposition ausarbeiten, die bei vergleichbaren Stoffen auch zur Anwendung kommt. Wenn hier was verwertbares rauskommt, dann können wir damit vielleicht noch unsere Präambel erweitern.