NDS Diskussion:Satzung
§2 Abs 2
Was ist mit informeller Selbstbestimmung? Das sollte meiner Ansicht nach gestrichen werden. Was soll uns dieser Absatz nützen?--Jasocul 18:26, 30. Jun 2007 (CEST)
- Ich glaube Du beziehst Dich hier auf einen anderen § oder ich habe Dich einfach nur falsch verstanden. Kannst Du das bitte noch einmal überprüfen, erläutern? --Chris (AnG) 12:44, 1. Jul 2007 (CEST)
- Sorry, meinte Abs. 2.--Jasocul 13:21, 1. Jul 2007 (CEST)
- Dann lass es uns in "...anderen politischen Vereinigung sollte dem Landesvorstand..." umändern. Streichen würde ich es nicht, da es auch von Vorteil sein kann, über Beziehungen der Piraten zu anderen Organisationen zu wissen. Und eine freiwillige Mitteilung halte ich nicht für verkehrt. Wie offen dann jeder einzelne dies kundtut oder mitteilen möchte, obliegt dann wieder seinem Gusto. --Chris (AnG) 13:31, 1. Jul 2007 (CEST)
- Bin nicht sicher ob das geht. Weil wir sonst der Bundessatzung widersprechen (was wir nicht dürfen). Gecko
- In der Bundessatzung steht nirgendwo, dass die Mitgliedschaft in anderen Parteien mitgeteilt werden soll oder muss. Ich habe jedenfalls nichts dazu gefunden. --Jasocul
- Auch dies stand einmal in der Bundessatzung, und wurde entfernt. Ich denke aber gegen das "sollte" ist nichts einzuwenden und es unterstützt auch hier wieder die Transparenz. --Chris (AnG) 20:30, 3. Jul. 2007 (CEST)
- Bin nicht sicher ob das geht. Weil wir sonst der Bundessatzung widersprechen (was wir nicht dürfen). Gecko
§ 3 Abs 1
Personen, die infolge Richterspruchs die Amtsfähigkeit, die Wählbarkeit oder das Wahlrecht nicht besitzen, können nicht Piraten sein oder werden. Und warum nicht?--Jasocul 18:53, 30. Jun 2007 (CEST)
- Ja, hast Du Recht, sollten wir streichen. Ist ein überbleibsel aus der alten Bundessatzung. --Chris (AnG) 12:44, 1. Jul 2007 (CEST)
- s. auch nächster Punkt weil das gleiche. Hinzu kommt; wenn wir die Mitgliedschaft in solchen Fällen aberkennen müssen; dann lohnt es sich schon gar nicht solche Fälle aufzunehmen. Gecko
- Noch eine Anmerkung dazu: Wichtig ist dieser Satz nur wenn es darum geht Posten zu besetzen. Dann haben wir uns daran eh durch Bindung an das PartG zu halten :-) --Chris (AnG) 20:30, 3. Jul. 2007 (CEST)
§ 5 Abs 1, Satz 4
Warum darf man unter diesen Bedingungen kein Pirat mehr sein? Ein Pirat hat nicht zwingend ein Amt zu übernehmen. Nicht-Wählbarkeit ist also kein Argument. Kein Wahlrecht mehr zu haben, ist auch kein zwingendes Ausschlusskriterium (MMn).--Jasocul 18:53, 30. Jun 2007 (CEST)
- Dies steht so in der Bundessatzung drin, und an die sind wir gebunden. Ich finde diese Regelnug auch etwas unglücklich. Besser wäre in diesem Fall eine automatische Überprüfung durch den zuständigen Bundesvorstand. Sollten wir als Antrag aufstellen für die nächste Änderung der Bundessatzung. --Chris (AnG) 12:44, 1. Jul 2007 (CEST)
- Jep, steht in der Bundessatzung, §5, Abs 1: "Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Verlust oder Aberkennung der Wählbarkeit oder des Wahlrechts, [...]" - Da wir es expliziter erwähnen fällt es vielleicht mehr auf und klingt härter. Gecko
- OK. Das ist dann zwingend. Auch wenn es mich nicht begeistert.--Jasocul 14:52, 3. Jul. 2007 (CEST)
- Jep, steht in der Bundessatzung, §5, Abs 1: "Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Verlust oder Aberkennung der Wählbarkeit oder des Wahlrechts, [...]" - Da wir es expliziter erwähnen fällt es vielleicht mehr auf und klingt härter. Gecko
§ 6 Abs 6
Ich glaube, dass das nicht gut ist. Wenn ei jeder Verwarnung diese Option zur Verfügung steht, kann es durchaus zu mehreren außerordentlichen Mitgliederversammlungen kommen. Vor allem, wenn der betroffene dieses absichtlich provozieren will. Wir sollten eine Abstimmung über den Sachverhalt bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung notwendig sein lassen. Die Bundessatzung sieht es meines Wissens auch so vor und das sollte genügen.--Jasocul 18:53, 30. Jun 2007 (CEST)
- Vielleicht wäre dann eine Anrufung des Schiedsgerichts die beste Alternative. --Chris (AnG) 12:44, 1. Jul 2007 (CEST)
- Weiß nicht. Zählt denn eine "Verwarnung" denn zwingend als Ordnungsmaßnahme? Andererseits wäre es wohl wirklich geschickter eine Eskalation einzubauen. Also z.B. das Schiedsgericht; wo er nicht betroffen ist könnte der Vorstand ja auch vermitteln (was nicht explizit erwähnt werden muss. Die Mitgliederversammlung sollte immer die letzte (weil höchste) Instanz sein. Gecko
- Nach der jetzigen Struktur der Satzung ist es eine Ordnungsmaßnahme. Das ist auch in Ordnung, da diese dadurch schriftlich festgehalten werden muss.--Jasocul 14:55, 3. Jul. 2007 (CEST)
- Wenn es schon zu Maßnahmen kommt, die die Entscheidung des Schiedsgerichtes bedürfen, dann bitte schriftlich. Ansonsten entfällt außerdem die Möglichkeit der Berufung. --Chris (AnG) 20:30, 3. Jul. 2007 (CEST)
- Weiß nicht. Zählt denn eine "Verwarnung" denn zwingend als Ordnungsmaßnahme? Andererseits wäre es wohl wirklich geschickter eine Eskalation einzubauen. Also z.B. das Schiedsgericht; wo er nicht betroffen ist könnte der Vorstand ja auch vermitteln (was nicht explizit erwähnt werden muss. Die Mitgliederversammlung sollte immer die letzte (weil höchste) Instanz sein. Gecko
§ 7 Abs 1
Zusätzlich die Möglichkeit einer Verwarnung einbauen. Wenn die "niedrigste" Variante schon eine Geldbuße ist, kann das sehr schnell zu einer "schlechten Stimmung" führen.--Jasocul 18:53, 30. Jun 2007 (CEST)
- Ja, Verwarnung ist in Ordnung denke ich. Dann aber eine "einmalige Verwarnung". --Chris (AnG) 12:44, 1. Jul 2007 (CEST)
- Einmalig aber nur, wenn es sich um das selbe "Vergehen" handelt.--Jasocul 13:22, 1. Jul 2007 (CEST)
- Klingt sehr vernünftig. Ein bisschen schwammig schreiben, dann kann man es den Verhältnissen anpassen. Wenn jemand Asylantenwohnheime anzündet halte ich eine Verwarnung für ungenügend. Da sollte etwas Flexibilität gegeben sein um die Schwere der Tat zu berücksichtigen. Gecko
- Es steht nirgendwo, dass die Reihenfolge eingehalten werden muss. Die Reihenfolge dient nur der Verdeutlichung, welche "stärke" die Variante hat.--Jasocul 14:57, 3. Jul. 2007 (CEST)
- Die Reihenfolge gibt schon Aufschluss über die Stärke der Strafe. --Chris (AnG) 20:30, 3. Jul. 2007 (CEST)
- Klingt sehr vernünftig. Ein bisschen schwammig schreiben, dann kann man es den Verhältnissen anpassen. Wenn jemand Asylantenwohnheime anzündet halte ich eine Verwarnung für ungenügend. Da sollte etwas Flexibilität gegeben sein um die Schwere der Tat zu berücksichtigen. Gecko
- Einmalig aber nur, wenn es sich um das selbe "Vergehen" handelt.--Jasocul 13:22, 1. Jul 2007 (CEST)
§ 8 Abs 1, Satz 4
Warum sowas? Wollt Ihr alle 3 Monate so einen Sachverhalt erneut bestätigen? Ich vermute, es ist gemeint, dass dieser Sachverhalt nach drei Monaten einmalig erneut bestätigt werden soll, oder?--Jasocul 18:53, 30. Jun 2007 (CEST)
- Es ist damit wirklich gemeint alle drei Monate erneut über die Verschlussache abzustimmen. Hängt damit zusammen, dass wir uns der Transparenz zu verpflichtet haben und dies auch umsetzen wollen. Es muss sich in der Praxis herausstellen was wirklich als Interna definiert wird, abgesehen von gesetzlich vorgeschriebenen Daten und Sachverhalten. --Chris (AnG) 12:44, 1. Jul 2007 (CEST)
- Das kann im Laufe der Zeit aber sehr viel Aufwand bedeuten. Zumal es auch Interna gibt, die zwar geschützt bleiben sollten, aber trotzdem irgendwann überholt sind. Eine einmalige Prüfung nach 3 Monaten halte ich für gut. Eine weitere nach einem Jahr könnte auch sinnvoll sein. Danach muss einer Einzelprüfung ein Antrag voraus gehen.--Jasocul 13:26, 1. Jul 2007 (CEST)
- Wie Chris schon sagte: Genau das ist das Ziel. Dadurch das es immer und immer wieder (auch vor vielleicht gewechselten Vorständen) hoch kommt (und eben Arbeit bedeutet) ist es sehr wahrscheinlich das man Dinge lieber frei gibt als sie weiter zu verschließen. Gemäß unseren Grundsätzen sollten wir sowieso nichts unter den Teppich kehren, wenn das versucht wird soll es wenigstens schwierig und mit Arbeit verbunden sein. Gecko
- Das kann im Laufe der Zeit aber sehr viel Aufwand bedeuten. Zumal es auch Interna gibt, die zwar geschützt bleiben sollten, aber trotzdem irgendwann überholt sind. Eine einmalige Prüfung nach 3 Monaten halte ich für gut. Eine weitere nach einem Jahr könnte auch sinnvoll sein. Danach muss einer Einzelprüfung ein Antrag voraus gehen.--Jasocul 13:26, 1. Jul 2007 (CEST)
§ 20
Ich möchte zur Stärkung des Landesverbands ungerne auf das Schiedsgericht verzichten. Da wir allerdings bei bei mangelnden Bewerbern kein Satzungsgemäßes SG bekommen, daher mein Vorschlag:
- Ergänzung: 2. Sollte bei der ordentlichen Wahl zum Schiedsgericht höchstens ein vorsitzender Richter und ein weiterer Richter gewählt werden, dann können diese als Mediatoren und Schlichter von den Piraten Niedersachsen gemäß der Schiedsgerichtsordnung angerufen werden.
- 2.1 Die Anrufung und der Ablauf des Verfahrens richtet sich nach der Bundesschiedsgerichtsordnung.
- 2.2 Die Entscheidungen dieser Richter werden dem Landesvorstand als Empfehlung zur weiteren Vorgehensweise in dem vorgetragenen Fall vorgelegt, es entsteht hierdurch kein Rechtsanspruch.
§ 21 Abs 7
Was passiert, wenn es jedesmal wieder eine Stimmengleichheit gibt? Es sollte eine maximale Anzahl von Wahlgängen definiert werden. Danach eine Aussetzung mit Beratung und ein erneuter Wahlgang. Gibt es dann keine Entscheidung, muss erneut getagt werden.--Jasocul 18:53, 30. Jun 2007 (CEST)
- Ergänzung: "Führt diese zu keinem Ergeniss erfolgt eine erneute Beratung mit anschliessender zweiten Stichwahl. Führt diese ebenfalls zu keinem Ergebniss entscheidet das Los." Eine Vertagung auf einen neuen Termin halte ich für nicht glücklich. Wnd wenn nach zwei Stichwahlen und Diskussionen kein Ergebnis erzielt werden kann, dann ist das Los eine legitime Entscheidung.--Chris (AnG) 12:44, 1. Jul 2007 (CEST)
- Losverfahren ist auch in Ordnung.--Jasocul 13:26, 1. Jul 2007 (CEST)
- Entschuldigt, ihr redet jetzt aber nicht von einer Wahl, die ihr mittels Losverfahren regeln wollt? Wenn sich die Mitglieder nicht für einen Kandidaten entscheiden können oder wollen dann wird das seinen Grund haben. Meine Meinung dazu: "Lieber 'keinen' Vorstand / LV als einen bei dem ein Dr. Schäuble und eine Dr. Merkel im Vorstand sitzen weil sich sonst keiner aufraffen konnte." Mal ganz abgesehen davon wie unwahrscheinlich der Fall ist, reicht es doch vielleicht 1 Wahlgang mit einfacher Mehrheit (=50% oder mehr), 2. Wahlgang: Stichwahl zwischen den Kandidaten mit den höchsten 2 Platzierung (mit 50% oder mehr). Wenn das zu keinem Ergebnis führt: 3. Wahlgang mit relativer Mehrheit. Und sollte das zu keinem Ergebnis führen (was stochastisch extrem unwahrscheinlich ist wenn sich nicht alle verweigern) dann muss man halt vertagen. Eine Entscheidung zu fällen wenn die Mehrheit offenbar keine treffen will fände ich eher undemokratisch. Das ganze dann auch noch Zufalls abhängig zu machen schon kritisch. Gecko
- Ein Losverfahren sollte dann zulässig sein, wenn die Anzahl der gültigen, abgegebenen Stimmen über 50% sind. Ansonsten ist eine Vertagung und erneute Wahl erforderlich. Eine Interimslösung ist dann auch noch festzulegen. Wir könnten sonst das Risiko eingehen, im schlimmsten Fall handlungsunfähig zu werden. Und dass das statistisch unwahrscheinlich ist, lasse ich nicht gelten. Auch ein 6er im Lotto ist unwahrscheinlich, trotzdem gibt es immer wieder Gewinner.--Jasocul 15:03, 3. Jul. 2007 (CEST)
- Nach meinem Vorschlag wären es maximal 4 Wahlgänge, bevor überhaupt eine Auslosung in Frage käme. Eine Vertagung halte in keinem Fall für für eine Alternative. In so einem Fall ist das Losverfahren / Münzwurf die beste Möglichkeit. Wenn sich bis dahin nicht geeinigt wird, dann kommt es nie zu einer sinnvollen Entscheidung. --Chris (AnG) 20:30, 3. Jul. 2007 (CEST)
- Entschuldigt, ihr redet jetzt aber nicht von einer Wahl, die ihr mittels Losverfahren regeln wollt? Wenn sich die Mitglieder nicht für einen Kandidaten entscheiden können oder wollen dann wird das seinen Grund haben. Meine Meinung dazu: "Lieber 'keinen' Vorstand / LV als einen bei dem ein Dr. Schäuble und eine Dr. Merkel im Vorstand sitzen weil sich sonst keiner aufraffen konnte." Mal ganz abgesehen davon wie unwahrscheinlich der Fall ist, reicht es doch vielleicht 1 Wahlgang mit einfacher Mehrheit (=50% oder mehr), 2. Wahlgang: Stichwahl zwischen den Kandidaten mit den höchsten 2 Platzierung (mit 50% oder mehr). Wenn das zu keinem Ergebnis führt: 3. Wahlgang mit relativer Mehrheit. Und sollte das zu keinem Ergebnis führen (was stochastisch extrem unwahrscheinlich ist wenn sich nicht alle verweigern) dann muss man halt vertagen. Eine Entscheidung zu fällen wenn die Mehrheit offenbar keine treffen will fände ich eher undemokratisch. Das ganze dann auch noch Zufalls abhängig zu machen schon kritisch. Gecko
- Losverfahren ist auch in Ordnung.--Jasocul 13:26, 1. Jul 2007 (CEST)
- Wie wollen wir das jetzt regeln? Oder wollen wir bei der Gründung / Landesparteitag das ganze noch einmal erörtern? --Chris (AnG) 09:23, 5. Jul. 2007 (CEST)
Ich bin für eine Erörterung. Wir diskutieren hier zu dritt. Das ist nicht repräsentativ.--Jasocul 12:11, 5. Jul. 2007 (CEST)
§ 22 Abs 1
Auch das Schiedsgricht wird gewählt, oder?
- Nein, muss nicht, nur der Vorstand muss an diesem Termin gewählt werden. --Chris (AnG) 12:44, 1. Jul 2007 (CEST)
- Sagen wir so: Wird gewählt, falls wir genügend Kandidaten finden. Wenn nicht haben wir nochmal eine Chance bis zum LPT Gecko