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NDS:Wolfsburg/2011/Geschäftsordnung des Wolfsburger Rates/Vorsitz/(6)

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(6) Wenn die/der Ratsvorsitzende selbst einen Antrag stellen oder begründen will oder sich an der Erörterung eines anderen Antrages beteiligt, muss sie/er den Vorsitz vorübergehend an ihren/seinen Vertreter übergeben.