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NDS:Wolfsburg/2011/Geschäftsordnung des Wolfsburger Rates/Redezeit/(5)

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(5) Beschließt der Rat, anwesende Einwohnerinnen oder Einwohner zum Gegenstand der Beratung zu hören, gilt Abs. 1 entsprechend. Eine Diskussion mit den Einwohnerinnen oder Einwohnern findet nicht statt.