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NDS:Stadtverband Langenhagen/Satzung

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== Satzung der Piratenpartei Deutschland ==

== Stadtverband Langenhagen ==


§ 1 – Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

1. Der Piratenverband der Stadt Langenhagen ist ein untergeordneter Gebietsverband gemäß der Satzung des Regionsverbandes Hannover der Piratenpartei Deutschland.

2. Der Verband führt einen Namen und eine Kurzbezeichnung. Der Name lautet: ‘Piratenpartei Deutschland Stadtverband Langenhagen’. Die offizielle Abkürzung des Verbands lautet: ‘Piratenpartei Langenhagen’.

3. Der Sitz des Verbands ist Langenhagen. .

4. Die Tätigkeitsgebiete des Stadtverbandes Langenhagen umfasst die Stadt Langenhagen. Untergliederungen können gemäß Bundes- und Landessatzung entstehen.

5. Die im Verband organisierten Mitglieder werden geschlechtsneutral als “Piraten” bezeichnet.

§ 2 – Mitgliedschaft

1. Mitglied des Verbandes ist grundsätzlich jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit angezeigtem Wohnsitz in der Stadt Langenhagen.

2. Gemäß § 3 Absatz 2a der Bundessatzung können auch Piraten mit erstem Wohnsitz außerhalb des Tätigkeitsbereiches nach schriftlichem Antrag Mitglied des Verbandes werden.

§ 3 – Erwerb der Mitgliedschaft

Der Erwerb der Mitgliedschaft der Piratenpartei wird durch die Bundessatzung geregelt.

§ 4 – Rechte und Pflichten der Piraten

Um eine Gleichbehandlung aller Piraten im Verband zu gewährleisten, werden die Rechte und Pflichten der Piraten des Verbands durch das Satzungsrecht der höheren Verbände der Piratenpartei geregelt, sofern nicht im Stadtverband Langenhagen anderweitig geregelt.

§ 5 – Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland wird durch das Satzungsrecht der höheren Verbände der Piratenpartei geregelt und ist dem Stadtverband Langenhagen anzuzeigen.

2. Die Beendigung der Mitgliedschaft im Verband erfolgt durch Wechsel des Wohnsitzes in einen anderen Kreis (es sei denn es liegt ein Antrag gem. §2.2 vor) oder durch Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland.

§ 6 – Ordnungsmaßnahmen

Die Regelungen zu den Ordnungsmaßnahmen, die in dem höherem Satzungsrecht getroffen werden, gelten entsprechend im Stadtverband Langenhagen, sofern nicht im Stadtverband Langenhagen anderweitig geregelt.

§ 7 – Gliederung

Die Gliederung des Verbands regelt die Bundes- und Landessatzung.

§ 8 –Verhältnis von Gliederungen

Der Stadtverband Langenhagen sollte den Regelungen der übergeordneten Satzungen bzgl. des Verhältnisses der einzelnen Gliederungen zueinander Folge leisten und seine Mitglieder zu ebensolchem Verhalten anhalten.

§ 9 – Organe des Verbands

1. Organe sind der Vorstand, die ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung sowie die Gründungsversammlung. 2. Die Gründungsversammlung tagt nur einmal, und zwar am 09.Juni 2012.

§ 9.1 – Der Vorstand

1. Dem Vorstand gehören mindestens drei Piraten an: Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schatzmeister.

2. Der Vorstand vertritt den Verband und führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

3. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung  oder der Gründungsversammlung  in geheimer Wahl mit einfacher Mehrheit (mehr als 50% der abgegebenen auf Kandidaten entfallenen gültigen Stimmen) mindestens in jedem 2. Kalenderjahr gewählt. Erreicht kein Pirat diese einfache Mehrheit, erfolgt eine Stichwahl unter den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen.  Für jeden Vorstandsposten findet eine separate Wahl statt.

4. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese.

5. Der Vorstand liefert jährlich einen Tätigkeitsbericht in Textform ab. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des einzelnen Vorstandsmitgliedes erstellt werden.

6. Tritt der Vorstand mehrheitlich zurück, gilt er als nicht mehr handlungsfähig. In einem solchen Fall ist schnellstmöglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Bis dahin führt der Vorstand des nächst höheren Verbandes kommissarisch die Geschäfte. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, so wird auf der nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung ein Nachfolger für den vakant gewordenen Posten, bis zur nächsten regulären Vorstandswahl, gewählt.

7. Auf entsprechenden, schriftlichen Antrag von 5 Piraten und mindestens 50% Unterstützern muss der gesamte Vorstand oder dem Antrag entsprechend einzelne Mitglieder neu gewählt werden. Dazu wird eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

8. Es gilt die Finanzordnung des Bundes- und des Landesverbandes, sofern nicht anders durch den Stadtverband geregelt.

§ 9.2 – Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist die Mitgliederversammlung auf Ebene der Stadt Langenhagen.

2. Die Anwesenden wählen einen Versammlungsleiter und einen Protokollführer.

3. Die ordentliche Mitgliederversammlung tagt einmal jährlich. Der Vorstand lädt jedes Mitglied unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung und einer vorläufigen Geschäftsordnung mindestens drei Wochen vor dem anberaumten Termin ein. Dieser Einladung ist der Bericht des Vorstandes und der Kassenprüfer beizufügen

4. Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt entweder aufgrund eines Vorstandsbeschlusses oder wenn 5 Verbandsmitglieder die Einberufung beim Vorstand schriftlich beantragen und bei einer Befragung aller Mitglieder 25 % der Mitglieder die Einberufung wünschen. Die Ladungsfrist beträgt ebenfalls 3 Wochen.

5. Wenn der gesamte Vorstand neu gewählt wurde, nimmt die Mitgliederversammlung den Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen und entscheidet daraufhin mit einfacher Mehrheit der anwesenden Parteimitglieder über die Entlastung des Vorstandes.

6. Über eine Mitgliederversammlung wird ein Ergebnisprotokoll angefertigt.

7. Zur Prüfung der Kassenlage des Verbands werden zwei Kassenprüfer für ein Jahr von der ordentliche Mitgliederversammlung gewählt. Das Ergebnis der Prüfung wird der ordentlichen Mitgliederversammlung verkündet und zu Protokoll genommen.

§ 10 – Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen

1. Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt nach den Regularien des Wahlgesetzes / Wahlordnung bzw. des Nds. Kom. Wahlgesetz / der Wahlordnung sowie den Vorgaben der Bundessatzung. Bewerber müssen ihren Wohnsitz im Wahlkreis haben und Mitglied im Verband sein.

2. Die Aufstellung findet im Rahmen einer Versammlung der Mitglieder des Verbandes statt, zu der der Vorstand in angemessener Zeit und Form alle Mitglieder einlädt. Besteht ein Wahlkreis aus mehreren Verbänden, so sind entsprechend der Wahlkreise mit benachbarten Verbänden entsprechende Versammlungen zu organisieren. Die Einladung muss dabei explizit auf die Bewerberaufstellung hinweisen.

§ 11 – Satzungsänderung

1. Bei Satzungsänderungen ist Beschlussfähigkeit gegeben, solange 75 % der bei Beginn der Sitzung akkreditierten Mitglieder im Saal sind

2. Änderungen dieser Satzung können nur von einer Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit der Anwesenden beschlossen werden.

3. Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einer Mitgliederversammlung kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens vier Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen ist. Er muss  mit der Einladung den  Mitgliedern zur Kenntnis gebracht werden.

§ 12 – Auflösung, Teilung und Verschmelzung

Die Auflösung, Teilung oder Verschmelzung wird durch die Landessatzung geregelt