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NDS:RegionsversammlungHannover/2018.1/Anträge

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Hier finden sich die fristgerecht eingereichten Satzungsänderungsanträge zum RMV18.1 am 13.06.18

Satzungsänderungsantrag 1 zu 9.2 – Der Vorstand

Antragsteller: Thomas Ganskow
Einreichungsdatum:

Thematik

  • Mindestgröße und Struktur des Vorstands

Änderung

  • § 9.2 (1) Der Vorstand

Gegenargumente


ORIGINAL Überarbeitung

§ 9.2 (1)

  1. "Dem Vorstand gehören mindestens vier Piraten an: Ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender, ein Schatzmeister sowie ein Beisitzer."

§ 9.2 (1)

  1. "Dem Vorstand gehören mindestens drei Piraten an. Diese regeln untereinander, wer die Funktion des Vorsitzenden, des ersten stellvertretenden Vorsitzenden sowie des zweiten stellvertretenden Vorsitzenden einnimmt. "

Begründung

  • Das Parteiengesetz §11 schreibt keine höhere Mindestanzahl an Vorstandsmitgliedern vor. Es gibt also keinen Grund, sich unbedingt einen Schatzmeister wählen zu müssen. Dies ist die verantwortungsvollste Aufgabe im Vorstand, hängt doch von jedem einzelnen Rechenschaftsbericht die Gesamtfinanzierung der Partei durch staatliche Parteienfinanzierung ab. Um dies zu gewährleisten, kann der Vorstand die Kompetenz der Schatzmeisterei unter sich verteilen oder eine Beauftragung, bspw. an den Landesvorstand geben. Nicht notwendig sein sollte, dass zwangsweise jemand für diese Position gewählt werden muss, der dann die Hauptverantwortung trägt. Letztendlich ist ohnehin der Gesamtvorstand haftend.

Ergebnis

  • Zurückgezogen

Satzungsänderungsantrag zu § 9.2 - Der Vorstand

Antragsteller: Thomas Ganskow
Einreichungsdatum:

Thematik

  • Beisitzer

Änderung

  • § 9.2 (1b):

Gegenargumente


ORIGINAL Überarbeitung

§ 9.2 (1b) Der Vorstand

  1. "Die Mitgliederversammlung kann bis zu vier Beisitzer wählen."

§ 9.2 (1b) Der Vorstand

  1. "Die Mitgliederversammlung kann weitere Piraten in beliebiger Zahl wählen. Sie werden als Beisitzer geführt."

Begründung

Gibt es Piraten, die über die notwendig betitelten Mitglieder eines Vorstands hinaus Mitglied sein wollen, gibt es keinen nachvollziehbaren Grund, der Zahl zu begrenzen. Wer sich einbringen möchte, sollte das auch auf Vorstandsebene tun können.

Da die Mitglieder des Vorstands gem. 9.2 (1c) gleichberechtigtes Stimmrecht haben und der Vorstand die Geschäftsverteilung unter sich regelt, kann auch beim Wegfall eines der drei verpflichtenden Mitglieder ein anderes Mitglied nachrücken. So ist relativ sichergestellt, dass das Ausscheiden eines der verpflichtend gewählten Mitglieder (Rücktritt, Wegzug, Austritt, Tod) die Handlungsfähigkeit des Vorstandes erhalten bleibt.

Ergebnis


Satzungsänderungsantrag zu § 10 - Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen

Antragsteller: Thomas Ganskow
Einreichungsdatum:

Thematik

  • Verkürzte Einladungsfrist zur Aufstellungsversammlungen

Änderung

  • § 10 (2) - Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen

Gegenargumente


ORIGINAL Überarbeitung

§ 10 (2) - Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen

  1. "Die Einladung zur Bewerberaufstellung hat im Regelfall mit einer Frist von 4 Wochen zu erfolgen. In dringenden Fällen kann diese Frist auf zwei Wochen reduziert werden."

§ 10 (2) - Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen

  1. "Die Einladung zur Bewerberaufstellung hat im Regelfall mit einer Frist von 4 Wochen zu erfolgen. In dringenden Fällen kann diese Frist auf drei Tage reduziert werden.

Begründung

Gerade in der jüngeren Vergangenheit haben bzw. hätten längere Fristen Probleme bereitet. Sowohl bei der vorgezogenen Neuwahl des Landtages wie auch nach einer möglich gewesenen und immer noch im Raum stehenden vorgezogenen Neuwahl des Bundestages - im Koalitionsvertrag steht ausdrücklich, dass man nach zwei Jahren die Zusammenarbeit überprüfen will - bleibt für die Erfüllung der wahlrechtlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Wahl nur eine Frist von 60 Tagen nach Auflösung bis zur Neuwahl. Dann zählt jede Stunde, um die Unterlagen für das Sammeln von Unterstützerunterschriften zu bekommen.

Bei der vergangenen Kommunalwahl hatten wir das Problem, dass sich nur für einen kleinen Teil der möglichen Gremien frühzeitig Kandidaten gefunden haben. Das hatte zur Folge, dass mehrere Versammlungen angesetzt wurden, um Kandidaten zu wählen. Mit dem bisherigen Vorlauf von zwei Wochen haben wir auch in diesen Fällen wertvolle Zeit verloren, die für das Sammeln von Unterstützerunterschriften hätten genutzt werden können.

Es gibt keine verbindlichen Regelungen für die Aufstellung zu Bewerbern für Volksvertretungen. Das Parteiengesetz sagt vielmehr in seinem § 17: "Die Aufstellung von Bewerbern für Wahlen zu Volksvertretungen muß in geheimer Abstimmung erfolgen. Die Aufstellung regeln die Wahlgesetze und die Satzungen der Parteien."

Was es gibt, ist ein Urteil des OVG Münster, Beschluss vom 15.09.2016, 15 A 1934/15, das feststellt, dass eine am zwei Tage vor einer Aufstellungsversammlung abgeschickte Einladung keine ausreichende Ladungsfrist beinhaltet.

Und es gibt nach Aussage des städtischen Wahlamtes Hannover Orientierungen in den Kommentaren zu den Wahlgesetzen. So wird in "Kommunalwahlrecht Niedersachsen" von Markus Steinmetz hierzu ausgeführt: "Die Ladungsfrist muss vernünftigen Mindestanforderungen entsprechen. Es muss sichergestellt sein, dass die teilnahmeberechtigten Personen rechtzeitig Ort und Zeit der Versammlung erfahren können und so Gelegenheit erhalten, an der Versammlung rechtzeitig teilzunehmen. Eine Ladungsfrist, die kürzer als drei Tage ist, dürfte diese Vorgabe regelmäßig nicht erfüllen."

Demnach sollten drei Tage als unterste Grenze zu sehen sein. Wollen wir hoffen, dass sie so schnell nicht zum Tragen kommt. Aber wenn, dann sollten wir darauf vorbereitet sein.

Ergebnis