NDS:Hannover/Satzungsentwurf

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Dieser Entwurf wurde am 22.12 von Kai, Kai, Jürgen 22.12. auf der Grundlage Göttingen und Patricks Entwurf entwickelt und am 5.1. mit Kai, Patrick, Jürgen überarbeitet - jetzt ist er reif!

auf dem Stammtisch am 8.1. wurde er noch einmal überarbeitet


Entwurf10.1.

Satzung der Piratenpartei Deutschland Regionsverband Hannover

Letzter Entwurf vom 10.1. Satzung der Piratenpartei Deutschland Regionsverband Hannover

§ 1 – Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

1. Der Piratenverband der Region Hannover ist ein untergeordneter Gebietsverband gemäß der Satzung des Landesverbandes Niedersachsen der Piratenpartei Deutschland.

2. Der Verband führt einen Namen und eine Kurzbezeichnung. Der Name lautet: ‘Piratenpartei Deutschland Regionsverband Hannover’. Die offizielle Abkürzung des Verbands lautet: ‘Piratenpartei Region Hannover’.

3. Der Sitz des Verbands ist Hannover. Dort befindet sich auch die Geschäftsstelle.

4. Die Tätigkeitsgebiete des Regionsverbandes Hannover umfasst die Region Hannover. Untergliederungen können gemäß Bundes- und Landessatzung entstehen. 5. Die im Verband organisierten Mitglieder werden geschlechtsneutral als “Piraten” bezeichnet.

§ 2 – Mitgliedschaft

1. Mitglied des Verbandes ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit angezeigtem Wohnsitz in der Region Hannover.

2. Gemäß § 3 Absatz 2a der Bundessatzung können auch Piraten mit erstem Wohnsitz außerhalb des Tätigkeitsbereiches nach schriftlichem Antrag Mitglied des Verbandes werden.

§ 3 – Erwerb der Mitgliedschaft

Der Erwerb der Mitgliedschaft der Piratenpartei wird durch die Bundessatzung geregelt.

§ 4 – Rechte und Pflichten der Piraten

Um eine Gleichbehandlung aller Piraten im Verband zu gewährleisten, werden die Rechte und Pflichten der Piraten des Verbands durch die Bundessatzung geregelt, sofern nicht im Regionsverband Hannover anderweitig geregelt.

§ 5 – Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland wird durch die Bundessatzung geregelt und ist dem Regionsverband Hannover anzuzeigen.

2. Die Beendigung der Mitgliedschaft im Verband erfolgt durch Wechsel des Wohnsitzes in einen anderen Kreis (es sei denn es liegt ein Antrag gem. §2.2 vor) oder durch Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland.

§ 6 – Ordnungsmaßnahmen

Die Regelungen zu den Ordnungsmaßnahmen, die in der Landessatzung getroffen werden, gelten entsprechend im Regionsverband Hannover, sofern nicht im Regionsverband Hannover anderweitig geregelt.

§ 7 – Gliederung

Die Gliederung des Verbands regelt die Bundes- und Landessatzung.

§ 8 – Verhältnis von Gliederungen

Der Regionsverband Hannover sollte den Regelungen der übergeordneten Satzungen bzgl. des Verhältnisses der einzelnen Gliederungen zueinander Folge leisten und seine Mitglieder zu ebensolchem Verhalten anhalten.

§ 9 – Organe des Verbands

1. Organe sind der Vorstand, die ordentliche und außerordentliche Regionsversammlung sowie die Gründungsversammlung.

2. Die Gründungsversammlung tagt nur einmal, und zwar am 29. Januar 2010.

§ 9.1 – Der Vorstand

1. Dem Vorstand gehören mindestens vier Piraten an: Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schatzmeister und mindestens ein Beisitzer. Es werden maximal 4 stimmberechtigte Beisitzer von einer Ordentliche Regionsversammlung gewählt.

2. Unter Berücksichtigung von Satz 1 wird die Anzahl der Beisitzer durch die Ordentliche Regionsversammlung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden festgelegt.

3. Der Vorstand vertritt den Verband und führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Regionsversammlung.

4. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der ordentliche Regionsversammlung oder der Gründungsversammlung in geheimer Wahl mit einfacher Mehrheit (mehr als 50% der abgegebenen auf Kandidaten entfallenen gültigen Stimmen) bis zum nächsten Ordentliche Regionsversammlung gewählt. Erreicht kein Pirat diese einfache Mehrheit, erfolgt eine Stichwahl unter den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen. Für jeden Vorstandsposten findet eine separate Wahl statt.

5. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese. 6. Die Einrichtung und Führung der Verbandsgeschäftsstelle wird durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt.

7. Der Vorstand liefert jährlich einen Tätigkeitsbericht in Textform ab. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des einzelnen Vorstandsmitgliedes erstellt werden.

8. Tritt der Vorstand mehrheitlich zurück, gilt er als nicht mehr handlungsfähig. In einem solchen Fall ist schnellstmöglich eine außerordentliche Regionsversammlung einzuberufen. Bis dahin führt der Vorstand des nächst höheren Verbandes kommissarisch die Geschäfte. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, so wird auf der nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Regionsversammlung ein Nachfolger für den vakant gewordenen Posten gewählt.

9. Bei Geldangelegenheiten wird die Finanzordnung des Bundes- und des Landesverbandes beachtet.

§ 9.2 – Die Regionsversammlung

1. Die Regionsversammlung ist die Mitgliederversammlung auf Ebene der Region Hannover.

2. Die Anwesenden wählen einen Versammlungsleiter und einen Protokollführer.

3. Die ordentliche Regionsversammlung tagt einmal jährlich. Der Vorstand lädt jedes Mitglied unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung und einer vorläufigen Geschäftsordnung mindestens drei Wochen vor dem anberaumten Termin ein. Dieser Einladung ist der Bericht des Vorstandes und der Kassenprüfer beizufügen.

4. Die Einberufung einer außerordentlichen Regionsversammlung erfolgt entweder aufgrund eines Vorstandsbeschlusses oder wenn 10 Verbandsmitglieder die Einberufung beim Vorstand schriftlich beantragen und bei einer Befragung aller Mitglieder 10 % der Mitglieder die Einberufung wünschen. Die Ladungsfrist beträgt ebenfalls 3 Wochen.

5. Die ordentliche Regionsversammlung nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen und entscheidet daraufhin mit einfacher Mehrheit der anwesenden Parteimitglieder über die Entlastung des Vorstandes.

6.Über eine Regionsversammlung wird ein Ergebnisprotokoll angefertigt.

7. Zur Prüfung der Kassenlage des Verbands werden zwei Kassenprüfer für ein Jahr von der ordentliche Regionsversammlung gewählt. Das Ergebnis der Prüfung wird der ordentlichen Regionsversammlung verkündet und zu Protokoll genommen.

§ 10 – Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen

1. Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt nach den Regularien des Wahlgesetzes / Wahlordnung bzw. der Nds. Kom. Wahlgesetz / Wahlordnung sowie den Vorgaben der Bundessatzung. Bewerber müssen ihren Wohnsitz im Wahlkreis haben und Mitglied im Verband sein.

2. Die Aufstellung findet im Rahmen einer Versammlung der Mitglieder des Verbandes statt, zu der der Vorstand in angemessener Zeit und Form alle Mitglieder einlädt. Besteht ein Wahlkreis aus mehreren Verbänden, so sind entsprechend der Wahlkreise mit benachbarten Verbänden entsprechende Versammlungen zu organisieren. Die Einladung muss dabei explizit auf die Bewerberaufstellung hinweisen.

§ 11 – Satzungsänderung

1. Bei Satzungsänderungen ist Beschlussfähigkeit gegeben, solange 75 % der bei Beginn der Sitzung akkreditierten Mitglieder im Saal sind.

2.Änderungen dieser Satzung können nur von einer Regionsversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der Anwesenden beschlossen werden.

3.Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einer Regionsversammlung kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens vier Wochen vor Beginn der Regionsversammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen ist. Er muss mit der Einladung den Mitgliedern zur Kenntnis gebracht werden.

§ 12 – Auflösung, Teilung- und Verschmelzung

Die Auflösung, Teilung oder Verschmelzung wird durch die Landessatzung geregelt