Musikpiraten/Finanzordnung und Beitragsordnung

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Grundsätze

  1. Grundlagen dieser Finanzordnung sind
    1. Die Satzung des $Name e.V.
    2. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für im Sinne der Satzung und dieser Finanzordnung verwendet werden.
  3. Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr
    1. Das Kalenderjahr 2009 ist ein Rumpfgeschäftsjahr und beginnt mit der Gründung.

Verantwortlichkeiten

  1. Verantwortlich für die finanzielle Tätigkeit des Vereins ist der Schatzmeister.
  2. Kassenprüfer
    1. Die Buchführung ist durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer zu prüfen.
    2. Die Prüfung findet zwingend nach Abschluss des Rechnungsjahrs statt.
    3. Die Kassenprüfer sind angehalten, mit dem Schatzmeister zusammenzuarbeiten und nach Möglichkeit bereits im laufenden Rechnungsjahr die Buchführung zu kontrollieren.
  3. Berichterstattung
    1. Im Rahmen der Vorstandssitzungen erstattet der Schatzmeister Bericht über die aktuelle finanzielle Situation des Vereins.
    2. Der Finanzbericht ist zur ersten Mitgliederversammlung im Folgejahr durch den Schatzmeister vorzulegen.
    3. Das Protokoll der Kassenprüfung ist im Rahmen der ersten Mitgliederversammlung des Jahres vorlegen und ist Teil des Protokolls der Versammlung.
  4. Jeder, der im Namen des Vereins Gelder einnimmt oder ausgibt, hat dies ordentlich zu dokumentieren. Hierzu gehören:
    1. Datum
    2. Art der Einnahme/Ausgabe
    3. Zahlungsempfänger, Zahlender
    4. Betrag
  5. Auslagen werden nur gegen Einreichung von Belegen erstattet.

Einnahmen

  1. Mitgliedsbeiträge
    1. Der Mitgliedsbeitrag beträgt
      1. für jedes ordentliche Mitglied 60€
      2. Mitglieder, die einen höheren Beitrag zahlen, erwerben mit Zahlung den Status „Förderndes Mitglied“
      3. Künstler sind vom Mitgliedsbeitrag freigestellt, die Anerkennung des Nachweises der künstlerischen Tätigkeit erfolgt durch den Vorstand.
      4. Künstlern steht die Möglichkeit frei, einen Jahresbeitrag in selber gewählter Höhe zu zahlen. Ist dieser mindestens so hoch wie der Jahrbesbeitrag eines ordentlichen Mitglieds, erwerben sie mit Zahlung den Status „Fördernder Künstler“
    2. Der Jahresbeitrag zum 1. Januar eines jeden Jahres fällig.
    3. Im Falle einer Rücklastschrift wird eine pauschale Gebühr von 5€ erhoben. Ebenfalls wird ein Mahnverfahren angestossen.
    4. Der Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr wird anteilig für jeden noch nicht angefangenem Monat berechnet.
    5. Beitragsrückstand
      1. Gerät ein Mitglied mit der Zahlung des Jahresbeitrags in Rückstand wird ab dem folgenden Monat das Mahnverfahren angestossen. Erfolgt auch auf diese Mahnung kein Zahlungseingang innerhalb von sechs Wochen ist der Vorstand ermächtigt, den Ausschluss des Mitglieds zu beschliessen.
  2. Einnahmen im Rahmen von Verstaltungen
    1. Einnahmen im Rahmen von Veranstaltungen sind gemäß der Finanzordnung zu dokumentieren.
  3. Zuwendungen
    1. Zuwendende erhalten nach Anfertigung des Jahresabschlusses eine Zuwendungsbescheinigung. Diese kann auf Wunsch innerhalb von 14 Tagen nach Zuwendung per Post zugestellt werden.
    2. Mitglieder, die einen reduzierten Mitgliedsbeitrag zahlen, erhalten keine Zuwendungsbescheinigung.

Ausgaben

  1. Zulässig sind:
    1. Ausgaben im Sinne der Satzung
    2. Kosten der laufenden Geschäftstätigkeit (z.B. Gebühren, Porto, Büromaterial, Postfach, Geschäftsstelle, Telefonkosten)
    3. Gestaltung von Mitgliederversammlungen
    4. Auslagen im Rahmen von Vorstandssitzungen
      1. Speisen und Getränke im angemessenen Rahmen
      2. Fahrtkosten im angemessenen Rahmen
  2. Bis zu einer Höhe von
    1. 100€ ist jedes Vorstandsmitglied einzeln entscheidungsberechtigt.
    2. bis zu 1000€ ist der Vorstand mit einfacher Mehrheit entscheidungsberechtigt
    3. ab 1000€ muss die Entscheidung einstimming sein.
    4. Bei Entscheidungen über die Förderung von Vereinsmitgliedern haben die Nutzniesser kein Stimmrecht.
  3. Diese Festlegung gilt nur für die Beschlussfassung im Innenverhältnis. Die Handlungsbefugnis des Vereins im Aussenverhältnis, insondere die Verfügung für Vereinskonsten, ist davon nicht betroffen.

Inkrafttreten und Geltungsdauer

  1. Diese Finanzordnung gilt zeitlich unbegrenzt und kann nur durch die Mitgliederversammlung geändert werden.
  2. Redaktionelle Änderungen sind hiervon nicht betroffen.