Die Daten werden täglich aktualisiert.
Krefeld/LTW2017
Aufstellungsversammlungen für die LTW 2017
Termine und Ort
Termin: 29.10.2016
Ort: Krefeld, Rathaus-Treff (ssl) Carl-Wilhelm-Str. 27, 47798 Krefeld
Wahlkreis 47 (Krefeld I - Viersen III)
- Beginn: 11.00 Uhr
- Akkreditierung: ab 10.30 Uhr
Wahlkreis 48 (Krefeld II)
- Beginn: 13.00 Uhr
- Akkreditierung: ab 12.30 Uhr
Vorläufige Tagesordnung für die Aufstellungsversammlung zum Wahlkreis 47 (Krefeld I - Viersen III):
1. Eröffnung durch den Vorsitzenden
1.1. Wahl der Versammlungsleitung
1.2. Wahl des Protokollführers
1.3. Abstimmung über die Zulassung von Streaming / Gästen / Presse / Videoaufnahmen
1.4. Wahl der Wahlleitung
1.5. Abstimmung über die Geschäftsordnung
1.6. Abstimmung über die Wahlordnung
1.7. Abstimmung über die Tagesordnung
2. Durchführung der Wahlen zur Landesliste gem. der abgestimmten Wahlordnung
3. Organisatorisches und Ankündigungen
4. Schließung der Aufstellungsversammlung, Verabschiedung und Dankesreden
Zwischendurch bei passender Gelegenheit: Gastreden / politische Beiträge
Vorläufige Tagesordnung für die Aufstellungsversammlung zum Wahlkreis 48 (Krefeld II):
1. Eröffnung durch den Vorsitzenden
1.1. Wahl der Versammlungsleitung
1.2. Wahl des Protokollführers
1.3. Abstimmung über die Zulassung von Streaming / Gästen / Presse / Videoaufnahmen
1.4. Wahl der Wahlleitung
1.5. Abstimmung über die Geschäftsordnung
1.6. Abstimmung über die Wahlordnung
1.7. Abstimmung über die Tagesordnung
2. Durchführung der Wahlen zur Landesliste gem. der abgestimmten Wahlordnung
3. Organisatorisches und Ankündigungen
4. Schließung der Aufstellungsversammlung, Verabschiedung und Dankesreden
Zwischendurch bei passender Gelegenheit: Gastreden / politische Beiträge
Kandidatenliste
-| Name | Wahlkreis (47 / 48) | Ich stelle mich zur Wahl, weil ... | Unterstützer |
|---|---|---|---|
| Christian Kellers | 47 | Leute, schaut in mein Wiki-Profil! | Sandra Leurs, Cora Scheel, Metin Kiralp |
| Sandra Leurs | 48 | Weil NRW ein gutes Team braucht. | Christian Kellers, Cora Scheel, Metin Kiralp |
Geschäftsordnung zu beiden Aufstellungsversammlungen
§1 Teilnahme und Stimmberechtigung
(1) Die Teilnahme an der Veranstaltung steht grundsätzlich jedem Piraten offen.
(2) Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder gemäß der Satzung der Piratenpartei Deutschland im Landesverband NRW.
(3) Ist im Einzelfall Anderes bestimmt, kann die Stimmberechtigung entfallen.
(4) Jeder stimmberechtigte Pirat erhält eine seinen Abstimmungsrechten entsprechende Stimmkarte.
§2 Akkreditierung der Teilnehmer
(1) Die Akkreditierung der Stimmberechtigten wird von Beauftragten des Landesvorstandes oder diesem selbst durchgeführt.
Ihnen obliegt das Führen der Anwesenheitsliste, die Kontrolle der Wahlberechtigung und das Austeilen der Stimmkarten.
(2) Die Akkreditierung beginnt rechtzeitig vor Versammlungsbeginn und schließt mit dem Ende der Versammlung.
Eine Akkreditierung ist währenddessen außer während geheimer Wahlen jederzeit möglich.
(3) Die Akkreditierung führt ein Verzeichnis darüber, welche Piraten aktuell das Stimmrecht besitzen.
Auf Anfrage der Versammlungs- oder der Wahlleitung teilt die Akkreditierung die Anzahl der Stimmberechtigten mit.
Diese Zahl ist im Protokoll zu vermerken.
§3 Das Protokoll
(1) Das Protokoll der Versammlung enthält mindestens Ort, Datum und Beginn der Versammlung, die Namen der Versammlungs-,
Wahlleitung und der Protokollanten, jeden Wechsel der Versammlungsleitung, die Feststellung, dass die Versammlung satzungsgemäß einberufen wurde,
die Tagesordnung, gestellte Anträge im Wortlaut, bei Wahlen, die Namen der Kandidaten und Gewählten, sowie die Erklärung, dass sie die Wahl
annehmen und Ergebnisse aller Wahlen und Abstimmungen.
(2) Das Protokoll wird durch Unterschrift der Versammlungsleiterin bzw. dem Versammlungsleiter, der Wahlleiterin bzw. dem Wahlleiter sowie
mindestens einer Person der Protokollführung beurkundet.
§4 Definition der Versammlungsämter
Versammlungsämter sind die Versammlungsleitung inklusive Versammlungsleiterin bzw. Versammlungsleiter, die Wahlleitung, Auszählungshilfen und Protokollanten.
§5 Versammlungsleitung
(1) Zu Beginn der Versammlung leitet ein Mitglied des Landesvorstandes die nicht geheime Abstimmung über die Versammlungsleitung.
Sie besteht aus mindestens drei Personen, eine davon als Versammlungsleiterin bzw. Versammlungsleiter.
(2) Die Leitung der Versammlung kann jederzeit an eine andere Person der Versammlungsleitung übergeben werden. Dies ist der Versammlung bekannt zu geben.
(3) Die Versammlungsleitung erteilt Rederecht beziehungsweise entzieht dieses, wobei eine angemessene Redezeit sicher gestellt werden muss.
(4) Nach Schluss der Aussprache führt die Versammlungsleitung die Abstimmung durch und stellt das Abstimmungsergebnis fest.
Sie kann die Wahlleitung grundsätzlich oder für einzelne Abstimmungen beauftragen, sie bei der Feststellung von Abstimmungsergebnissen zu unterstützen.
(5) Die Versammlungsleitung übt für die Dauer der Versammlung das Hausrecht aus. Stören Personen den Fortgang der Versammlung erheblich und/oder auf Dauer,
können diese von selbiger ausgeschlossen wurden. Die Versammlung kann einen solchen Ausschluss mit einfacher Mehrheit aufheben.
(6) Beginn und Ende von Sitzungsunterbrechungen, Zeitpunkt und Ort der Wiederaufnahme der Versammlung bei Vertagung und das Ende der Versammlung werden
von der Versammlungsleiterin bzw. vom Versammlungsleiter entschieden und bekannt gegeben.
(7) Tritt ein Mitglied des Versammlungsvorstandes zurück, führt die Wahlleitung - bei Verhinderung der Landesvorstand - eine Abstimmung über eine neue Versammlungsleitung durch.
(8) In sämtlichen Konfliktfällen, welche nicht im Zusammenhang mit Wahlen stehen, hat die Versammlungsleiterin bzw. der Versammlungsleiter alle Entscheidungsgewalt.
§6 Wahlleitung
(1) Die Versammlung bestimmt zur Durchführung von Wahlen in nicht geheimer Abstimmung über die Wahlleitung.
Sie kann aus mehrere Personen bestehen, eine davon als Wahlleiterin bzw. Wahlleiter.
(2) Die Wahlleitung kündigt Wahlen an, weißt auf deren Modalitäten hin, eröffnet und beendet die Wahlgänge.
Dabei müssen die Regeln der Wahl, insbesondere die Geheimheit der Wahl sichergestellt werden. Nach Schließung der Wahl werden die Stimmen ausgezählt und das Ergebnis verkündet.
(3) Die Wahlleitung kann jederzeit Personen als Auszählungshilfen bestimmen oder sie entlassen. Auf begründeten Antrag kann die Versammlung entscheiden, einzelne Personen abzulehnen.
(4) Tritt die Wahlleitung zurück, führt die Versammlungsleitung - bei Verhinderung der Landesvorstand - eine Abstimmung über eine neue Wahlleitung durch.
Passiert der Rücktritt während eines laufenden Wahlgangs, so wird dieser abgebrochen, nicht ausgezählt und ist von der neuen Wahlleitung zu wiederholen.
(5) In sämtlichen Konfliktfällen im Zusammenhang mit Wahlen hat die Wahlleitung alle Entscheidungsgewalt.
§7 Auszählungshilfen
(1) Auszählungshilfen dürfen nicht zur Feststellung von Ergebnissen über eigene oder übernommene Anträge herangezogen werden.
(2) Auszählungshilfen stehen unter der Aufsicht der Wahlleitung, handeln nach ihren Weisungen und Vorgaben.
§8 Protokollführung
(1) Die Versammlung bestimmt zur Erstellung eines Versammlungsprotokolls in nicht geheimer Abstimmung eine aus mindestens einer Person bestehende Protokollführung.
(2) Die Protokollführung kann jederzeit Personen als Protokollhelfer bestimmen oder sie entlassen. Auf begründeten Antrag kann die Versammlung entscheiden, einzelne Personen abzulehnen.
(3) Tritt die Protokollführung zurück, führt die Versammlungsleitung - bei Verhinderung die Wahlleitung bzw. der Landesvorstand - eine Abstimmung über eine neue Protokollführung durch.
§9 Kandidatur, Wahlen und Abstimmungen
(1) Mit ihrer Wahl sind die Personen der Versammlungsleitung und der Wahlleitung von der Kandidatur bei Personenwahlen dieser Versammlung ausgeschlossen.
(2) Möchte eine Person trotz Versammlungsamt für einen Wahlgang kandidieren, muss er dies bekannt geben und von seinem Amt zurücktreten.
(3) Von jedem Wahlgang muss ein Wahlprotokoll angefertigt werden mit den Namen aller Auszählungshilfen, einem Musterstimmzettel, dem Ergebnis und dem Umschlag mit den abgegebenen Stimmzetteln.
Dieses Protokoll ist von der Wahlleitung sowie zwei weiteren Auszählungshilfen oder Personen der Wahlleitung zu unterschreiben.
(4) Fallen dem Wahlleiter Unregelmäßigkeiten auf oder werden ihm solche zugetragen, so muss er der Versammlung unverzüglich davon berichten.
(5) Es gilt die vom Parteitag verabschiedete Wahlordnung.
(6) Für Satzungsänderungsanträge gelten die Regelungen der zu Beginn des Parteitags gültigen Satzung.
Ausgenommen hiervon sind Änderungen von §6b der Satzung die sofort Gültigkeit erhalten.
§10 Anträge an die Versammlung
(1) Jeder Antragsteller hat das Recht, seinen Antrag in einem kurzen Wortbeitrag vorzustellen. Hier sollten 5 Minuten Redezeit möglichst nicht überschritten werden.
(2) Nach der Vorstellung des Antrags können kurze Verständnisfragen zum Antrag gestellt werden. Diese können vom Antragsteller beantwortet werden.
(3) Einer geringen Anzahl an Wortmeldungen zum Antrag, die keine inhaltliche Wiederholung darstellen, ist ebenfalls angemessene Redezeit zu gewähren.
Hier sollten die Redezeit 3 Minuten nicht überschreiten. Die Versammlungsleitung kann (im Einzelfall) dem Antragsteller an dieser Stelle ebenfalls ein Rederecht einräumen.
(4) Nach den Wortmeldungen kann der Antragsteller, noch ein kurzes Abschlussstatement geben.
§11 Meinungsbilder
(1) Über den "Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes" wird nicht abgestimmt.
(2) Anträge ohne Bezug zum aktuellen Gegenstand kann die Versammlungsleitung ablehnen oder bis zum Ende der laufenden Diskussion zurückstellen.
Meinungsbilder, die unmittelbar vor oder nach einer Abstimmung nach der Zu- oder Ablehnung eben dieser fragen, sind unzulässig.
(3) Gestellt wird eine Ja-/Nein-Entscheidungsfrage mit klarem Bezug zum aktuellen Beratungsgegenstand, woraufhin eine Abstimmung durchgeführt wird.
Die Versammlungsleitung stellt fest, ob das Meinungsbild positiv, negativ oder indifferent ist.
(4) Meinungsbilder werden nicht ausgezählt.
§12 Zur Geschäftsordnung
(1) Zur Geschäftsordnung muss das Wort außer der Reihe nach dem aktuellen Redebeitrag bzw. nach Abschluss einer Wahl oder Abstimmung stimmberechtigten Piraten unverzüglich erteilt werden.
(2) Es können nur die in dieser Geschäftsordnung in V. festgelegten Anträge gestellt werden.
(3) Anträge zur Geschäftsordnung mit Quorum nach V. sind schriftlich zu stellen und benötigen außerdem die Unterstützungsunterschriften von zehn weiteren akkreditierten Piraten.
(4) Ein Antrag zur Geschäftsordnung ohne Quorum nach V. kann jederzeit durch deutlich sichtbares Heben beider Hände bzw. schriftlich bei der Versammlungsleitung gestellt werden.
(5) Zu jedem Antrag zur Geschäftsordnung können gemäß (1) Alternativanträge gestellt werden. Andere Anträge sind bis zum Beschluss über die gestellten Anträge oder dessen Rücknahme nicht zulässig.
(6) Zu jedem Antrag zur Geschäftsordnung kann formale oder begründete Gegenrede erhoben werden. Zu jedem GO-Antrag soll eine der Regel nur eine begründete Gegenrede erlaubt werden.
(7) Unterbleibt eine Gegenrede und wurde kein Alternativantrag gestellt, so ist der Antrag zur Geschäftsordnung angenommen.
Bei Gegenrede oder Alternativanträgen wird über den Antrag bzw. die Anträge zur Geschäftsordnung abgestimmt.
Sofern nicht anders bestimmt bedarf es zur Annahme des Antrags einer einfachen Mehrheit.
Geschäftsordnungsanträge werden immer offen abgestimmt und nur auf Veranlassung der Versammlungsleitung ausgezählt.
(8) Ein gleichlautender Antrag zur Geschäftsordnung soll sofern nicht anders bestimmt mit Quorum innerhalb von 30 Minuten bzw. ohne Quorum innerhalb von 10 Minuten nicht wieder zugelassen werden.
(9) Die Versammlungsleitung kann ohne Unterstützung weiterer Akkreditierter eigene GO-Anträge stellen.
Die Versammlungsleitung hat vor Behandlung ihrer GO-Anträge darauf hinzuweisen, dass sie diesen GO-Antrag gestellt hat. Sie hat ihn zu begründen.
(10) Die Versammlungsleitung behandelt GO-Anträge nach ihrer Dringlichkeit.
§13 Anträge zur Geschäftsordnung mit Quorum
(1) Ein "Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung" muss die gewünschten Änderungen im Wortlaut enthalten. Änderungen, die "I. Rahmenbedingungen" und IV. Anträge" berühren sind unzulässig.
(2) Der "Antrag auf Enthebung eines einzelnen Versammlungsamtes" kann von jedem Mitglied der Versammlung gestellt werden.
Eine schriftliche Begründung soll zusätzlich zum Antragstext verlesen werden. Bei erfolgreich durchgeführter Enthebung der Wahlleitung führt die Versammlungsleitung
- bei deren Enthebung die Wahlleitung die Abstimmung zur Neubesetzung des Versammlungsamtes durch.
(3) Ein "Antrag auf Vertagung der Sitzung" muss den gewünschten Zeitpunkt (Tag und Uhrzeit) und den gewünschten Ort der Fortsetzung enthalten.
Eine Vertagung darf nur für den darauf folgenden Tag oder mit einem Abstand von wenigstens 13 Tagen, höchstens aber 28 Tagen festgesetzt werden.
Eine schriftliche Begründung soll zusätzlich zum Antragstext verlesen werden. Zur Annahme dieses Antrages bedarf es eine Mehrheit von Zweidritteln der abgegebenen Stimmen.
(4) Durch den "Antrag auf geheime zeitgleiche Durchführung mehrerer Abstimmungen in einem Wahlgang" können mehrere Abstimmungen zeitgleich auf einem Stimmzettel durchgeführt werden.
(5) Durch den "Antrag auf Wiedereröffnung der Rednerliste" kann die Rednerliste wieder geöffnet werden. Dieser Antrag ist ausführlich zu begründen.
(6) Durch den "Antrag auf geheime Durchführung einer Abstimmung" können Abstimmungen geheim durchgeführt werden.
§14 Anträge zur Geschäftsordnung ohne Quorum
(1) Ein "Antrag auf Änderung der Tagesordnung" kann sein: das sofortige Vorziehen eines Tagesordnungspunktes, das Vorziehen eines Tagesordnungspunktes
nach dem aktuell behandeltem Tagesordnungspunkt, das Einfügen und sofortige Behandeln eines Tagesordnungspunktes, die Vertagung eines Tagesordnungspunktes
auf den nächsten Versammlungstag, die Vertagung eines Tagesordnungspunktes auf die nächste Versammlung und das Verschieben eines Tagesordnungspunktes
hinter einen beliebigen anderen nachfolgenden Tagesordnungspunkt.
(2) Der "Antrag auf Unterbrechung der Sitzung" muss die gewünschte Dauer (in Minuten) enthalten.
Dabei darf die Unterbrechung maximal 60 Minuten betragen. Das Recht der Versammlungsleitung die Sitzung zu unterbrechen bleibt hiervon unberührt.
(3) Durch einen "Antrag auf Auszählung" können vom Versammlungsleiter festgestellte Ergebnisse angezweifelt werden.
Die Auszählung führt der Wahlleiter mit seinen Auszählungshilfen durch. Dieser Antrag soll pro Abstimmung nicht mehr als zwei mal zugelassen werden.
(4) Der "Antrag auf gemeinsame Abstimmung" mehrerer Anträge kann mehrere Anträge in einer Abstimmung verbinden. Werden hiergegen Bedenken erhoben, entscheidet die Versammlung.
(5) Ein "Antrag auf Einzelabstimmung" kann die geplante gemeinsame Abstimmung mehrerer Anträge anfechten. Werden hiergegen Bedenken erhoben, entscheidet die Versammlung.
(6) Der "Antrag auf parallele Abstimmung" mehrerer Anträge kann mehrere modulare Anträge gleichzeitig behandeln lassen,
wobei die zusammenhängenden Module der verschiedene Anträge ggf. gegeneinander abgestimmt werden.
(7) Mit dem "Antrag auf Schließung der Rednerliste" wird die Rednerliste nach dem letzten Mitglied geschlossen, dass erkennbar zum Zeitpunkt der Annahme des Antrags eine Meinung äußern will.
Zudem haben die Vertreter des aktuell verhandelten Gegenstandes das Recht abschließend das Wort zu ergreifen.
Wer die Schließung der Rednerliste beantragt, darf selber zu diesem Gegenstand nicht geredet haben oder später reden, auch wenn der Antrag zur Schließung der Rednerliste abgelehnt wird.
(8) Mit dem "Antrag auf Begrenzung der Redezeit" kann eine Höchstdauer für Redebeiträge eingeführt werden.
Der Antrag muss die gewünschte Höchstdauer (in Minuten und Sekunden) zukünftiger Redebeiträge enthalten. Dabei darf eine Redezeit von 30 Sekunden nicht unterschritten werden.
Die Begrenzung gilt ab Aufruf des nächsten verhandelten Gegenstandes.
(9) Der "Antrag auf Aufhebung der Begrenzung der Redezeit" hebt eine Begrenzung nach (7) auf.
(10) Durch einen "Antrag auf Zulassung eines Gastredners" kann jedes stimmberechtigte Mitglied einem Gast Rederecht erteilen lassen.
Das Recht der Versammlungsleitung jedweden Personen Rederecht zu erteilen bleibt davon unberührt.
(11) Durch den "Antrag auf Änderung der Reihenfolge der Wahlgänge" können Wahlgänge untereinander getauscht werden.
§ 15 Automatisches Verfallen von Anträgen
Die auf dem Parteitag nicht behandelten Anträge verfallen.
§ 16 Gültigkeit
Diese Geschäftsordnung behält ihre Gültigkeit für folgende Parteitage, bis sie vom Parteitag durch eine neue Geschäftsordnung ersetzt wird.
§ 17 Abweichen von der Geschäftsordnung
Die Versammlung kann auf Antrag der Versammlungsleitung durch Beschluss von der Geschäftsordnung abweichen.
Bemerkung:
Gemäß Parteiengesetz §15 (2) gilt:
"Die Wahlen der Vorstandsmitglieder und der Vertreter zu Vertreterversammlungen und zu Organen höherer Gebietsverbände sind geheim.
Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt."
Entsprechend genügt bei "übrigen Wahlen" der Einwand einer Einzelperson um eine geheime Personenwahl herbeizuführen.
Für die Durchführung von geheimen Abstimmungen (nicht Wahlen!) von z.B. Anträgen ist ein GO Antrag mit Quorum vgl. §13 (4) nötig.
Wahlordnung zu beiden Aufstellungsversammlungen
§1 Kandidatur
Wählbar als Direktkandidat zur Landtagswahl am 14. Mai 2017 in Nordrhein-Westfalen ist, wer
• Mitglied des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen ist,
• keiner anderen Partei angehört,
• Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist,
• das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und
• mindestens seit 3 Monaten (Stichtag 14.02.2017) vor der Wahl in Nordrhein-Westfalen seine Wohnung,
• bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Landes hat.
Nicht wählbar ist, wer am Wahltag infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.
§2 Kandidatenaufstellung und Vorstellung der Kandidaten
Die Wahlleitung ruft vor der Wahl zur Kandidatenaufstellung auf, gibt bekannt für welchen Wahlkreis in diesem Wahlgang gewählt wird und gibt den Kandidaten Zeit sich zu melden.
Vor der Schließung der Kandidatenaufstellung ist dies von der Wahlleitung bekannt zu geben.
Daraufhin ist ein letzter Aufruf zu starten. Meldet sich innerhalb einer angemessenen Zeit kein neuer Kandidat, so wird die Liste geschlossen.
Wurde die Kandidatenliste geschlossen, so kann kein Kandidat mehr aufgestellt werden.
Die Vorstellung der Kandidaten beginnt nach Schließung der Kandidatenliste.
Die Reihenfolge, in welcher sich die Kandidaten dem Plenum vorstellen, geschieht in alphabetischer Reihenfolge.
Die Kandidaten erhalten eine angemessene Zeit, maximal jedoch 5 Minuten, sich dem Plenum vorzustellen.
Wenn der Kandidat sich bereits in einer voran gegangenen Runde vorgestellt hat, ist die Redezeit auf maximal 3 Minuten zu begrenzen.
Wenn die Kandidaten ihre Vorstellung beendet haben, können aus dem Plenum Fragen gestellt werden.
Die Redezeit für den Fragesteller beträgt maximal 30 Sekunden, die Antwortzeit maximal eine Minute.
§3 Wahlen und Abstimmungen
Alle Wahlen zu Versammlungsämtern finden öffentlich statt, sofern nicht ein Gesetz etwas anderes bestimmt.
Alle weiteren Personenwahlen finden geheim statt, sofern nicht ein Gesetz etwas anderes bestimmt.
Alle Abstimmungen sind öffentlich, sofern nicht explizit geheime Abstimmung beantragt wurde.
Bei öffentlichen Abstimmungen und Wahlen wird durch Zeigen der Stimmkarte abgestimmt.
Alle Piraten, insbesondere jedoch die Wahlhelfer, sind verpflichtet, Vorkommnisse, welche die Rechtmäßigkeit der Abstimmung
oder Wahl in Frage stellen könnten, sofort der Wahlleitung bekannt zu machen.
Bei begründetem Verdacht auf Unregelmäßigkeit findet auf Verlangen der Wahlleitung oder auf Wunsch der Versammlung
(Zweidrittelmehrheit) eine Wiederholung der Abstimmung oder Wahl statt.
Bei Wahlen und Abstimmungen ergibt sich, gemäß der Satzung, die Zahl der stimmberechtigten Piraten aus der Anzahl der derzeit Akkreditierten.
Die Versammlung fasst grundsätzlich ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung, Gesetze oder die Geschäftsordnung nichts Anderes fordert.
§3.1 Modalitäten zu Wahlen und Abstimmungen
Abstimmungen mit mehreren Optionen müssen stets die Option "Alle ablehnen" enthalten.
Dies gilt nicht für Personenwahlen, nicht für geheime Abstimmungen und nicht für geheime Wahlen.
Bei einer Zustimmungswahl hat jeder Wähler maximal so viele Stimmen, wie es Kandidaten/Optionen gibt,
wobei der Wähler jedem Kandidaten/jeder Option nur maximal eine Stimme geben darf.
Bei einer Stichwahl hat jeder Wähler nur eine Stimme.
Bei Stichwahlen und Wiederholungen eines Wahlvorgangs gibt es keinen Anspruch auf erneute Kandidatenvorstellung.
§3.2 Stimmzettel
Bei einer geheimen Wahl oder Abstimmung richtet sich die Gestaltung der Stimmzettel nach folgenden Regeln:
Jeder Stimmzettel muss eindeutig einem Wahlgang zugeordnet werden können.
Gibt es bei einer Wahl nur einen Kandidaten, so sind auf dem Stimmzettel Auswahlfelder für 'Ja' und 'Nein' vorzusehen.
Nach Ermessen der Wahlleitung kann ein weiteres Auswahlfeld für 'Enthaltung' auf dem Stimmzettel vorgesehen werden.
Bei Wahlen mit zwei oder mehr Wahlmöglichkeiten und bei Abstimmungen sind auf dem Stimmzettel für jede Wahlmöglichkeit ein Auswahlfeld vorzusehen.
Stimmzettel sind ungültig, wenn
der Wille des Wählenden nicht eindeutig erkennbar ist
sich auf ihnen anderweitige Markierungen/Kommentare befinden
die Anzahl markierter Auswahlfelder die Höchstanzahl zu vergebender Stimmen übersteigt
§3.3 Mehrheiten und Quoren
Mehrheiten und Quoren ergeben sich wie folgt:
Eine einfache Mehrheit ist erreicht, wenn die Anzahl der Ja-Stimmen die der Nein-Stimmen übersteigt.
Eine qualifizierte Mehrheit (Quorum) ist erreicht, wenn die Anzahl der Ja-Stimmen 50% der abgegebenen gültigen Stimmen übersteigt.
Eine Zweidrittelmehrheit ist erreicht, wenn die Anzahl der Ja-Stimmen wenigstens doppelt so groß ist wie die der Nein-Stimmen.
Eine Wahl per Akzeptanz erfolgt durch die Zustimmung von mehr als der Hälfte der abgegebenen, gültigen Stimmen.
§3.4 Wahlverfahren
Jedes stimmberechtigte Mitglied hat so viele Stimmen, wie Anträge bzw. Kandidaten zur Auswahl stehen, es darf für
jeden Antrag bzw. Kandidaten jedoch nicht mehr als eine Stimme abgeben.
Ein fehlendes Kreuz entspricht einer Ablehnung.
Ein leerer Stimmzettel lehnt alle Anträge bzw. Kandidaten ab.
Gewonnen hat diejenige Wahloption mit der höchsten Stimmzahl bei gleichzeitiger Zustimmung von mehr als der Hälfte der gültigen abgegebenen Stimmen.
Bei gleicher Stimmenanzahl entscheidet das Los.
Bei gleicher Stimmenanzahl im Wahlgang (Runde) 1 entscheidet nicht das Los,
sondern eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit gleicher Stimmenanzahl, sofern diese das Quorum erfüllt haben.
Nur Wahloptionen mit Zustimmung von mehr als der Hälfte der gültigen abgegebenen Stimmen sind für eine Stichwahl qualifiziert.