HH:Satzung/Anträge/Verweis auf Finanzordnung des Bundes
< HH:Satzung | Anträge
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Änderung im Kontext
§ 17 FINANZ- UND BEITRAGSORDNUNG Finanzordnung
(1) Die nicht beruflich ausgeübten Funktionen und Tätigkeiten in der Piratenpartei Deutschland und ihren Gliederungen sind Ehrenämter. Eine Vergütung für ehrenamtliche Tätigkeit ist ausgeschlossen.
(1) Es gilt die Finanzordnung der Piratenpartei Deutschland.