Benutzer:Twix/JMStV Analyse

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Analyse Jugendmedienschutz-Staatsvertrag

auf Basis des aktuelle gültigen http://www.artikel5.de/gesetze/jmstv.html und Datei:Arbeitsentwurf zur Änderung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages.pdf (Entwurf 12.03.10)

§ 2 Geltungsbereich (alt)

(1) Dieser Staatsvertrag gilt für elektronische Informations- und Kommunikationsmedien (Rundfunk und Telemedien).

(2) Dieser Staatsvertrag gilt nicht für Telekommunikationsdienstleistungen und das geschäftsmäßige Erbringen von Telekommunikationsdiensten nach § 3 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010).

2. wird gestrichen, damit sind auch Internetanbieter und viele andere im Boot. vgl. http://dejure.org/gesetze/TKG/3.html

(3) Das Teledienstegesetz vom 22. Juli 1997 (BGBl. I S. 1870), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3271), und der Mediendienste-Staatsvertrag vom 20. Januar bis 12. Februar 1997, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Sechsten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 20./21. Dezember 2001, bleiben unberührt.

[...]

„§ 5 Entwicklungsbeeinträchtigende Angebote (neu)

(1) Sofern Anbieter Angebote, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und ge- meinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, verbreiten oder zugäng- lich machen, haben sie dafür Sorge zu tragen, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen sie üblicherweise nicht wahrnehmen. Die Altersstufen sind:
1. ab 6 Jahren,
2. ab 12 Jahren,
3. ab 16 Jahren,
4. ab 18 Jahren.
Die Altersstufe „ab 0 Jahre“ kommt für offensichtlich nicht entwicklungsbeein- trächtigende Angebote in Betracht. Bei Angeboten, die Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergeben, können gegen den Anbieter erst dann Maßnahmen ergriffen werden, wenn eine anerkannte Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle oder die KJM festgestellt hat, dass das Angebot ent- wicklungsbeeinträchtigend ist.

durch den breitgefassten Anbieterbegriff müssen Inhalte- und evtl. Zugangsanbieter Sorge tragen [üblicherweise?]
Here be Netzsperren
oder kann erst KJM etwas veranlassen, gelten Webseiten als "periodische Druckerzeugnisse"?
vgl. §11

[...]

(3) Die Kennzeichnung von Angeboten, die den Zugang zu Inhalten vermitteln, die gemäß §§ 7 ff. des Telemediengesetzes nicht vollständig in den Verantwor- tungsbereich des Anbieters fallen, insbesondere weil diese von Nutzern in das Angebot integriert werden oder das Angebot durch Nutzer verändert wird, setzt voraus, dass der Anbieter die Einbeziehung oder den Verbleib von Inhalten im Gesamtangebot verhindert, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen, die das Alter der gekennzeichneten Altersstufe noch nicht erreicht haben, zu beeinträchtigen. Der Nachweis, dass ausreichende Schutzmaßnah- men ergriffen wurden, gilt als erbracht, wenn sich der Anbieter dem Verhaltens- kodex einer anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle unterwirft.

WTF

[...]

(5) Der Anbieter kann seiner Pflicht aus Absatz 1 dadurch entsprechen, dass er
1. durch technische oder sonstige Mittel die Wahrnehmung des Angebots durch Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufe unmöglich macht oder wesentlich erschwert oder
2. die Zeit, in der die Angebote verbreitet oder zugänglich gemacht werden, so wählt, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufe üblicher- weise die Angebote nicht wahrnehmen.

(6) Ist eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung im Sinne von Absatz 1 auf Kinder oder Jugendliche anzunehmen, erfüllt der Anbieter seine Verpflichtung nach Absatz 1, wenn das Angebot nur zwischen 23 Uhr und 6 Uhr verbreitet o- der zugänglich gemacht wird. Wenn eine entwicklungsbeeinträchtigende Wir- kung auf Kinder oder Jugendliche unter 16 Jahren zu befürchten ist, erfüllt der Anbieter seine Verpflichtung nach Absatz 1, wenn das Angebot nur zwischen 22 Uhr und 6 Uhr verbreitet oder zugänglich gemacht wird. Bei der Wahl der Zeit zur Verbreitung des Angebots und des Umfelds für Angebote der Altersstufe „ab 12 Jahren“ ist dem Wohl jüngerer Kinder Rechnung zu tragen.

Sendezeiten und Netzsperren


[...]

§ 11 Jugendschutzprogramme, Zugangssysteme

(1) Der Anbieter von Telemedien kann den Anforderungen nach § 5 Abs. 5 Nr. 1 dadurch genügen, dass
1. Angebote, die geeignet sind, die Entwicklung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen zu beeinträchtigen, für ein geeignetes Jugendschutzpro- gramm programmiert werden oder
2. durch ein geeignetes Zugangssystem der Zugang nur Personen ab einer bestimmten Altersgruppe eröffnet wird.
Zugangsvermittler (Diensteanbieter im Sinne von § 2 Nr. 1 des Telemedienge- setzes, die aufgrund eines zivilrechtlichen Vertrages mit Hilfe von Telekommuni- kationsdiensten nach § 3 Nr. 24 des Telekommunikationsgesetzes den Zugang zur Nutzung fremder Telemedien vermitteln) haben ihren Vertragspartnern ein anerkanntes Jugendschutzprogramm nach Satz 1 Nr. 1 leicht auffindbar anzu- bieten. Dies gilt nicht gegenüber ausschließlich selbstständigen oder gewerbli- chen Vertragspartnern, sofern Jugendschutzbelange nicht berührt sind.

(2) Jugendschutzprogramme müssen einen dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden, nach den Altersstufen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 differenzierten Zugang ermöglichen oder vergleichbar geeignet sein. Unabhängig vom jeweili- gen Stand der Technik sind Jugendschutzprogramme nur dann geeignet, wenn sie
1. auf der Grundlage einer vorhandenen Anbieterkennzeichnung einen alters- differenzierten Zugang zu Angeboten aus dem Geltungsbereich dieses Staatsvertrages ermöglichen,
2. eine hohe Zuverlässigkeit bei der Erkennung aller Angebote bieten, die ge- eignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen aller Altersstufen im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 zu beeinträchtigen, und
3. es dem Nutzer ermöglichen, im Rahmen eines altersdifferenzierten Zugangs zu Angeboten festzulegen, inwieweit im Interesse eines höheren Schutzni- veaus unvermeidbare Zugangsbeschränkungen hingenommen werden.

(3) Jugendschutzprogramme nach Absatz 1 Nr. 1 müssen zur Anerkennung ihrer Eignung vorgelegt werden. Die zuständige Landesmedienanstalt trifft ihre Ent- scheidung durch die KJM. Zuständig ist die Landesmedienanstalt, bei der der Antrag auf Anerkennung gestellt ist. Ein Jugendschutzprogramm gilt als aner- kannt, wenn eine anerkannte Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle ein Ju- gendschutzprogramm positiv beurteilt und die KJM das Jugendschutzprogramm nicht innerhalb von vier Monaten nach Mitteilung der Beurteilung durch die Frei- willige Selbstkontrolle beanstandet hat; für die Prüfung durch die KJM gilt § 20 Abs. 5 Satz 2 entsprechend. Die Anerkennung kann ganz oder teilweise widerru- fen werden, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nachträglich entfal- len sind oder der Anbieter eines Jugendschutzprogramms keine Vorkehrungen zur Anpassung an den jeweiligen Stand der Technik ergreift.

(4) Zugangssysteme, die den Zugang zu Inhalten nach § 4 Abs. 2 eröffnen, müs- sen gewährleisten, dass eine Volljährigkeitsprüfung über einer persönliche Iden- tifizierung erfolgt und beim einzelnen Nutzungsvorgang nur identifizierte und al- tersgeprüfte Personen Zugang erhalten. Soweit der Zugang zu anderen Inhalten eröffnet wird, ist bei der Ausgestaltung der Grad der Entwicklungsbeeinträchti- gung nach § 5 Abs. 1 besonders zu berücksichtigen.

Bezug auf §5 
Filtersoftware und Netzsperren


[...]

§ 23 Strafbestimmung

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 Angebote verbreitet oder zugänglich macht, die offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit unter Berücksichtigung der besonderen Wirkungsform des Verbreitungsmediums schwer zu gefährden. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Freiheitsstrafe bis zu 6 Monate oder die Geldstrafe bis zu 180 Tagessätze.

§ 24 Ordnungswidrigkeiten

[...]

lange Liste mit Owis

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro geahndet werden.

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Artikel 4 Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung

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(2) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Sind bis zum 31. Dezember 2010 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.

[...]