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Benutzer:Pirat-Süd/BPT15/Antrag 5
Antragsentwurf 5 - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (SGO)
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist für effektiven Rechtsschutz unbedingt notwendig, fehlt aber bisher in unserer Schiedsgerichtsordnung
I. Abschnitt C: Schiedsgerichtsordnung
Die Schiedsgerichtsordnung (Abschnitt C der Satzung) wird wie folgt geändert:
Es wird folgender Paragraph an geeigneter Stelle eingefügt:
"§ (neu) Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand
(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.
(2) Der Antrag ist innerhalb von einer Woche nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach 3 Monaten seit dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der 3-Monatsfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über die Wiedereinsetzung entscheidet das zuständige Gericht."
Begründung
Was in jeglicher Verfahrensordnung in Deutschland normal ist, gab es bei uns bislang nicht. Die so genannte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Kurz gesagt: Wer eine Frist ohne Verschulden nicht einhalten kann - seien es Krankheit oder eine fehlerhafte Belehrung - der kann die eigentlich verfristete Handlung nachholen. Das soll nun auch in die Schiedsgerichtsordnung aufgenommen werden.
Diskussion
Ich finde an dem Antrag gut, dass ...
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Ich finde an dem Antrag verbesserungswürdig, dass ...
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Ich lehne den Antrag ab, weil ...
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