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Benutzer:Nivatius/KMV-Geschäftsordnung

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Geschäftsordnung der Kreismitgliederversammlung

Allgemeines

§0 Begriffserklärungen

Um die Benachteiligung aller Geschlechter zu reduzieren wird das generisches Maskulinum nach Möglichkeit im Folgenden durch Synonyme ersetzt. Insbesondere wie folgt:

    • Kandidat durch "kandidierende Person" oder in der Mehrzahl durch "Kandidierende"
    • Akkreditierungsbeauftragter durch "akkreditierende Person" oder in der Mehrzahl durch "Akkreditierende"
    • Versammlungsleiter durch "Versammlungsleitung"
    • Wahlleiter durch "Wahlleitung"
    • Protokollführer durch "protokollierende Person" oder in der Mehrzahl durch"Protokollierende"
    • Wahlleiter durch "Wahlleitung"
    • Wahlhelfer durch "Wahlhilfe" oder in der Mehrzahl durch "Wahlhilfen"
    • Schatzmeister durch "Schatzmeisterei" oder "Quästorat"
    • Vorstandsvorsitzender durch "Vorstandsvorsitz"
    • Stellvertreter durch "Stellvertretung"
    • Rechnungsprüfer durch "Rechnungsprüfende" oder "Rechnungsprüfung"

Diese Ersetzung erfolgt Bedeutungsgleich und ist im Sinne der Bestimmungen des PartG und/oder Gliederungssatzungen zu verstehen.

§1 Teilnahme & Akkreditierung

(1) Stimmberechtigte Mitglieder der Versammlung im Sinne dieser Geschäftsordnung sind alle akkreditierten Mitglieder. (2) Alle im Sinne der Satzung stimmberechtigten Mitglieder werden von einem Mitglied, das dazu vom Kreisvorstand beauftragt wurde akkreditiert. Hierbei erhält jedes stimmberechtigte Mitglied eine Stimmkarte. (3) Die für die Akkreditierung zuständigen Personen führen eine Liste der Akkreditierten. (4) Beim vorzeitigen Verlassen des Parteitags hat ein akkreditiertes Mitglied sich bei den dafür zuständigen Piraten zu deakkreditieren. Ein vorübergehendes Verlassen des Parteitags bedarf keiner Deakkreditierung. (5) Nimmt ein Mitglied gar nicht oder nicht an der gesamten Versammlung teil, so entstehen hieraus keine rückwirkenden Rechte; insbesondere ergibt sich hieraus keine Rechtfertigung für eine Anfechtung von Wahlergebnissen oder Beschlüssen.

§2 Grundlegende Regeln für Wahlen und Abstimmungen

(1) Alle Abstimmungen und Wahlen finden grundsätzlich offen mit Handzeichen statt, sofern nicht diese Geschäftsordnung, die Satzung oder ein Gesetz anderes bestimmt.
(2) Für offene Wahlen und Abstimmungen erhält jedes Stimmberechtigte Mitglied eine Stimmkarten. Bei Abstimmungen nacheinander, nach Ja- und Nein-Stimmen gefragt. Es ist jeweils die Stimmkarte zu zeigen. Enthaltungen werden nicht gezählt. Sofern die Geschäftsordnung, die Satzung oder ein Gesetz nichts anderes bestimmt, gilt ein Antrag als angenommen, wenn er die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
(3) Jedes Stimmberechtigte Mitglied kann eine geheime Abstimmung‚ {GO-Antrag auf geheime Abstimmung, § 13c} beantragen. Geschäftsordnungsanträge werden immer offen abgestimmt.
(4) Bei einer geheimen Wahl oder Abstimmung wird mit einem Stimmzettel gewählt bzw. abgestimmt. Die Nummer des Stimmzettels wird durch eine/n Wahlleiter/in bekannt gegeben. Die Wahlgang- oder Abstimmungsnummer und die Stimmzettelnummer werden bei jedem Wahlgang übereinstimmend verwendet.
(5) Bei Abstimmungen über nur einen Antrag und bei Wahlen mit nur einer/m Kandidatin/en muss genau eine der folgenden Optionen ausgewählt werden:
1 für „Ja“
2 für „Nein“
(6) Bei Abstimmungen über mehrere Anträge findet eine Akzeptanzwahl statt. Jedes Stimmberechtigte Mitglied hat so viele Stimmen, wie Anträge zur Auswahl stehen, es darf für jeden Antrag jedoch nicht mehr als eine Stimme abgeben. Es dürfen die Nummern auf dem Stimmzettel ausgewählt werden, die von der Wahlleitung den Anträgen bzw. Kandidierenden zugeordnet wurden. Ein leerer Stimmzettel lehnt alle Anträge ab.
(7) Anders ausgefüllte Stimmzettel sind ungültig. Enthaltung ist durch Abgeben keines oder eines ungültigen Stimmzettels möglich.
(8) Das Ergebnis einer offenen Wahl oder Abstimmung wird von der Versammlungsleitung nach Augenmaß festgestellt und mitgeteilt. Bei unklaren Verhältnissen oder auf Antrag der Versammlung beauftragt die Versammlungsleitung die Wahlleitung mit der Auszählung. {GO-Antrag auf Auszählung, § 13ff}
(9) Wurden Stimmen ausgezählt, teilt die Wahlleitung der Versammlung das Ergebnis nach Abschluss der Auszählung mit. Dieses besteht aus der Anzahl der auf jede mögliche Option entfallenen Stimmen. Bei geheimen Wahlen und Abstimmungen wird die Anzahl der abgegebenen Stimmen, getrennt nach jeder Abstimmungsmöglichkeit und ungültigen Stimmen bekannt gegeben.
(10) Alle Mitglieder, insbesondere jedoch die Wahlhilfe, sind verpflichtet, Vorkommnisse, die die Rechtmäßigkeit der Wahl oder Abstimmung in Frage stellen, sofort der Wahlleitung bekannt zu machen, dieser hat unverzüglich die Versammlung darüber in Kenntnis zu setzen hat.
(11) Bei Unklarheit des Ergebnisses findet eine Wiederholung der Wahl oder Abstimmung statt. Eine Wiederholung der Wahl oder Abstimmung kann von 15 Akkreditierten oder 15% der Akkredetierten beantragt werden. {GO-Antrag auf Wiederholung der Wahl/Abstimmung, § 13d}

Versammlungsämter

§3 Versammlungsämter

(1) Die Versammlung wählt eine Versammlungsleitung, Wahlleitung und eine protokollierende Person (2) Die Amtszeit von Versammlungsämtern beginnt mit der Wahl des jeweiligen Versammlungsamts durch die Versammlung und endet mit dem Ende der Versammlung, durch Rücktritt oder Abberufung durch die Versammlung. (3) Bei Rücktritt von einem Versammlungssamt ist unverzüglich eine Nachfolge zu wählen.

§4 Versammlungsleitung

(1) Die Versammlung wird durch die Versammlungsleitung geleitet, der möglichst zu Beginn von dieser gewählt wird. Die Versammlungsleitung fungiert ebenfalls als Leitung im Sinne des § 8 VersG.
(2) Der Versammlungsleitung obliegt die Einhaltung der Tagesordnung inkl. Zeitplan. Dazu teilt er Rederecht inkl. Redezeit zu bzw. entzieht dieses, wobei eine angemessene inhaltliche wie personale Diskussion und Beteiligung der einzelnen Mitglieder sichergestellt werden muss. Jedem stimmberechtigten Mitglied kann auf Verlangen eine angemessene Redezeit eingeräumt werden. Sind Gäste zugelassen, so kann die Versammlungsleitung diesen ein Rederecht einräumen, sofern es keinen Widerspruch gibt. {GO-Antrag auf Zulassung eines Gastredners, § 13a}
(3) Die Versammlungsleitung kündigt Beginn und Ende von Sitzungsunterbrechungen sowie den Zeitpunkt einer Neuaufnahme der Versammlung nach Vertagung an.
(4) Grundsätzlich stellt die Versammlungsleitung die Ergebnisse von Wahlen und Abstimmungen fest, sofern dafür nicht ausdrücklich eine Wahlleitung vorgesehen ist. Sie kann eine Wahlleitung grundsätzlich, für weitere Wahlen (z.B. zu Versammlungsämtern) oder auch für bestimmte Abstimmungen beauftragen, sie bei der Feststellung von Abstimmungsergebnissen zu unterstützen.
(5) Die Versammlungsleitung nimmt während der Versammlung Anträge entgegen, die sie nach Prüfung auf Zulässigkeit und Dringlichkeit der Versammlung angemessen bekannt macht.
(6) Kommt es im Laufe der Versammlung zu einer formalen Verklemmung, ist die Versammlungsleitung berechtigt, diese per Entscheid aufzulösen.

§5 Wahlleitung

(1) Die Versammlung wählt zur Durchführung von Wahlen zu Ämtern, die über das Ende der Versammlung hinaus bestehen, eine Wahlleitung. Diese darf nicht kandidierende Person für ein Amt sein, dessen Wahl diese durchzuführen hat. (2) Eine Wahlleitung kann von der Versammlungsleitung beauftragt werden, sie bei der Feststellung weiterer Wahl- oder Abstimmungsergebnisse zu unterstützen. (3) Die Durchführung von Wahlen umfasst:

  1. Die Ankündigung der Wahl,
  2. Hinweise auf die Modalitäten der Wahl,
  3. die Eröffnung und die Beendigung der Wahl,
  4. das Sicherstellen der Einhaltung der Wahlordnung und Satzung, insbesondere bei geheimen Wahlen,
  5. das Entgegennehmen der Stimmergebnisse aus den einzelnen Wahlurnen und deren Aufsummierung,
  6. Feststellung der Anzahl abgegeben, der gültigen, der ungültigen und der jeweils auf die Kandidierenden entfallenen Stimmen und der daraus resultierenden Wahl,
  7. Frage an die gewählten kandidierende Personen, ob diese jeweils ihre Ämter annehmen und
  8. Erstellung des Wahlprotokolls.

(4) Der Wahlleitung ernennt eine Wahlhilfe. Je zwei Mitglieder der Wahlhilfe werden zur Entgegennahme der Stimmzettel einer Wahlurne zugeordnet. Die Wahlhilfe beaufsichtigt die Abgabe der Stimmzettel, zählt die Ergebnisse aus und melden sie der Wahlleitung. Mitglieder der Wahlhilfe dürfen nicht für ein Amt kandidieren, dessen Wahl sie durchzuführen haben. Mitglieder der Wahlhilfe stehen unter der Aufsicht der Wahlleitung. Bei Bedarf unterstützt sie die Auszählung von Abstimmungen. Wahlhilfen können von der Versammlung abgelehnt werden. (GO-Antrag auf Ablehnung einer Wahlhilfe, § 13b) (5) Die Wahlleitung fertigt ein Wahlprotokoll über alle Wahlen der Versammlung an, das von einem Mitglied der Wahlleitung und mindestens zwei Wahlhilfen zu unterschreiben ist.

§6 Protokoll

(1) Die "protokollierende Person" ist verantwortlich für das Erstellen eines schriftlichen Protokolls der Versammlung.
  • Das Protokoll der Versammlung enthält mindestens
  • jeden Wechsel der Versammlungsleitung,
  • gestellte Anträge im Wortlaut,
  • Feststellungen der Versammlungsleitung, wie Ergebnisse von Abstimmungen und Meinungsbildern,
  • Ergebnisse aller Abstimmungen über Anträge, das Wahlprotokoll (falls Wahlen stattfinden).
(2) Es wird durch ein Mitglied der Versammlungsleitung, der Wahlleitung, einer protokollierenden Person und des am Ende der Versammlung amtierenden Vorsitz oder dessen Stellvertretung unterschrieben.
(3) Es ist den Mitgliedern (im Sinne der Satzung) durch Veröffentlichung auf üblichen Kommunikationswegen unverzüglich zugänglich zu machen.

Wahlen

§7 Kandidaturen

(1) Die Wahlleitung ruft vor der Wahl zur Kandidatenaufstellung auf und gibt den Kandidaten Zeit, sich zu melden. (2) Vor der Schließung der Kandidatenliste ist diese von einem Wahlleiter bekannt zu geben. Daraufhin ist ein letzter Aufruf zu starten. Meldet sich innerhalb angemessener Zeit kein neuer Kandidat, so wird die Liste geschlossen. (3) Wurde die Kandidatenliste geschlossen, so kann sich keiner mehr aufstellen.

§8 Vorstellung der Kandidierenden

(1) Jede kandidiernde Person erhält drei Minuten Zeit sich der Versammlung vorzustellen. (2) Nach der Vorstellung kann die Versammlung die kandidierende Person befragen. (3) Kandidiernde die bereits auf ein vorangegangenes Amt kandidiert haben, erhalten nur noch eine Minute, um zu begründen warum sie ebenfalls auf dieses Amt kandidieren. Eine Befragung nach §8 (2) bleibt möglich.

§9 Wahlen

(1) Die Wahlen der Vorstandsmitglieder sind geheim. Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt.
(2) Haben zwei oder mehrere Kandidierende für ein zu besetzendes Amt exakt die gleiche (höchste) Stimmenanzahl, wird unter diesen Kandidaten ein weiterer Wahlgang durchgeführt. Steht danach immer noch kein Sieger fest, wird per Los entschieden.
(3) Sind mehrere Ämter gleicher Bezeichnung zu wählen (z.B. Beisitzende oder Kassenprüfende), so geschieht dies grundsätzlich in einem Wahlgang. Es besteht die Möglichkeit, die Wahlen per GO-Antrag voneinander zu trennen. {GO-Antrag auf getrennte Wahl, § 13f}.
(4) Werden mehrere Ämter gleicher Bezeichnung in einem Wahlgang gewählt, findet eine Akzeptanzwahl statt. Gewählt sind die Kandidiernden in der Reihenfolge ihrer Stimmenanteile, bis die zu besetzende Zahl der Ämter erreicht ist. Bei Stimmgleichheit an der Schwelle wird eine Stichwahl (§19 (2)) durchgeführt, danach entscheidet das Los. Erreichen in einem Wahlgang nicht genug Bewerbende die erforderliche Mehrheit, findet ein weiterer Wahlgang statt. Die Versammlung kann beschließen, die Kandidaturliste wieder zu öffnen.
(5) Werden getrennte Wahlgänge durchgeführt, bestimmt der Wahlleiter die Abstimmungsreihenfolge.
(6) Bild- und Tonaufnahmen sind auch während geheimer Stimmabgabe zulässig, solange sie nicht das Ausfüllen der Abstimmungsunterlagen aufzeichnen.

Anträge

§10 Aussprache zu Anträgen

(1) Sofern die Redezeit nicht anderweitig begrenzt ist, gilt ein Standardwert von 3 Minuten.

§11 Abstimmungen über Anträge

(1) Anträge oder Module werden zusammen behandelt und abgestimmt, wenn eine Konkurrenz zu anderen Anträgen oder Modulen anderer Anträge festgestellt wurde.
(2) Ob und in welchen Teilen zwei Anträge oder Module konkurrieren, entscheiden die anwesenden Antragstellenden vor dem Aufruf der jeweiligen Anträge einvernehmlich und teilen dies unverzüglich der Antragskommission mit. Ist kein Einvernehmen möglich, so entscheidet die Versammlung über die Vorschläge der Antragsteller und der Antragskommission.
(3) Werden drei oder mehr Anträge zusammen behandelt und abgestimmt, so wird mittels Auswahl durch Zustimmung (Akzeptanzverfahren) die Zahl der Anträge zunächst auf zwei reduziert. Dabei werde alle konkurrierenden Anträge zur Abstimmung gestellt und nur die Zahl der Ja-Stimmen für jeden Antrag gezählt, wobei jeder Berechtigte beliebig vielen Anträgen zustimmen kann. Für die beiden Anträge mit den höchsten Stimmanteilen gilt dann das Verfahren nach Absatz 4. Bei Stimmengleichheit an der Schwelle wird unter Ausschluss der sicher weiterkommenden und sicher auszuschließenden Anträge das Verfahren nach Absatz 3 oder 4 erneut angewandt, bei wiederholtem Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(4) Stehen zwei Anträge gleichzeitig zur Abstimmung, so wird zuvor in einer Stichwahl ermittelt, welcher Antrag ausscheidet und welcher einzig zur Abstimmung stehen soll. Der Antrag mit weniger Stimmen gilt als abgelehnt und scheidet aus. Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung wiederholt, bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los. Der erfolgreiche Antrag steht dann zur Gesamtabstimmung nach Absatz 5.
(5) Steht nur (noch) ein Antrag zur Abstimmung, so wird entsprechend § 2 dieser Geschäftsordnung abgestimmt. Bei dieser Abstimmung müssen die gegebenenfalls durch diese Geschäftsordnung, die Satzung oder ein Gesetz geforderten Mehrheiten erreicht werden.
(6) Bei miteinander konkurrierenden Modulen wird analog zu konkurrierenden Anträgen entsprechend der Absätze 3 bis 6 verfahren.

§12 Allgemeine Anträge an die Versammlung

(1) Zu Beginn der Beratung eines neuen Antrags hat der Antragsteller jedes aufgerufenen Antrags das Recht, den Antrag in einer dafür angemessenen Zeit und in kompakter Rede vorzustellen (Antragsbegründung). Anschließend folgt die Aussprache.
(2) Redebeiträge können zeitlich begrenzt werden, wobei der Antragsteller relativ zu einzelnen weiteren Redebeiträgen mehr Zeit einzuräumen ist.
(3) Fragen an einen Redner können im Anschluss an den Wortbeitrag gestellt werden. Sie müssen deutlich als solche gestellt werden und dem Adressaten enthalten. Auf Fragen kann der Adressat antworten, Fragen dienen nicht der Erörterung oder der Darstellung der Meinung der Fragenden.
(4) Zur Einhaltung der Tagesordnung kann die Versammlungsleitung die Zahl der Fragen begrenzen, die Liste der Wortmeldungen schließen und Redezeiten begrenzen, nachdem darauf deutlich hingewiesen worden ist.
(5) Vor der Abstimmung erhält der Antragsteller das abschließende Wort.

§13 Anträge zur Geschäftsordnung

(1) Nur die in dem Abschnitt §13 Anträge zur Geschäftsordnung benannten Geschäftsordnungsanträge sind als solche zulässig.
(2) Insofern in dieser Geschäftsordnung nicht anders geregelt, kann jedes akkreditierte Mitglied jederzeit einen zulässigen GO-Antrag stellen. Anträge zur Geschäftsordnung werden grundsätzlich offen abgestimmt.
(3) Erfordert ein GO-Antrag keine Schriftform, hebt die Antragstellende Person beide Hände. Die Wortmeldung zu einem GO-Antrag hat Vorrang vor anderen Wortmeldungen. Sie unterbricht weder einen laufenden Wortbeitrag noch eine eröffnete Wahl (also ab Beginn der von einer Wahlleitung eröffneten Stimmabgabe bis zu deren Ende) oder Abstimmung. Erfordert ein GO-Antrag die Schriftform, so ist der GO-Antrag bei der Versammlungsleitung zu hinterlegen. Die Versammlungsleitung macht ihn nach Prüfung auf Zulässigkeit und Dringlichkeit der Versammlung angemessen bekannt.
(4) Versuchen Teilnehmende, einen nicht zulässigen GO-Antrag oder einen GO-Antrag in einer nicht zulässigen Form zu stellen, entzieht die Versammlungsleitung unverzüglich das Wort.
(5) Wurde ein GO-Antrag gestellt, so kann jedes Mitglied einen alternativen GO-Antrag stellen. Entsprechend (2) einen GO-Alternativantrag stellen. §13g GO-Alternativantrag. Andere Anträge sind bis zum Beschluss über den Antrag oder dessen Rückziehung nicht zulässig.
(6) Jedes Mitglied kann nach dem Stellen eines GO-Antrags eine Für- oder Gegenrede zu dem Antrag halten. Die Beendigung der Aussprache liegt einzig im Ermessen der Versammlungsleitung.
(7) Unterbleibt eine Gegenrede und wurde kein Alternativantrag gestellt, so ist der Antrag angenommen. Gibt es mindestens eine Gegenrede oder gibt es mindestens einen Alternativantrag, so wird über den Antrag bzw. die Anträge abgestimmt. Im letzteren Fall gilt § 11 (2) Abstimmungen über Anträge entsprechend; eine Gesamtabstimmung entsprechend § 11 (3) {Abstimmungen über Anträge} findet nicht statt.
(8) Die Versammlungsleitung kann ohne Unterstützung weiterer Akkreditierter eigene GO-Anträge stellen. Die Versammlungsleitung hat vor Behandlung ihrer GO-Anträge darauf hinzuweisen, dass sie diesen GO-Antrag gestellt hat. Sie hat ihn zu begründen. Die Versammlungsleitung behandelt GO-Anträge nach ihrer Dringlichkeit.
§13a Zulassung von Gastrede
(1) Jedes Mitglied kann das Rederecht für einen Gast beantragen; die Versammlungsleitung kann Gästen auch das Rederecht per Zuruf erteilen.
§13b Ablehnung einer Wahlhilfe

(1) Wahlhilfen können von der Versammlung abgelehnt werden. Das Mitglied der Wahlhilfe ist namentlich zu benennen und der Antrag zu begründen. (2) Dem Mitglied der Wahlhilfe ist das Recht einzuräumen, sich angemessen zu verteidigen.

§13c Geheime Abstimmung

(1) Ein GO-Antrag auf geheime Abstimmung ist angenommen, wenn mindestens 10% der Akkreditierten zustimmen.

§13d Wiederholung der Wahl/Abstimmung

(1) Mit einem GO-Antrag auf Wiederholung der Wahl/Abstimmung kann die Wiederholung der vorangegangen Wahl oder Abstimmung beantragt werden. Der Antrag ist zu begründen. (2) Ein GO-Antrag auf Wiederholung der Wahl/Abstimmung muss schriftlich beim Versammlungsleiter von mindestens 10 Prozent der akkreditierten Piraten gestellt werden.

§13e Auszählung einer Wahl/Abstimmung

(1) Mit dem GO-Antrag auf Auszählung einer Abstimmung kann beantragt werden, dass per Handzeichen abgegebene Stimmen exakt ausgezählt werden. (2) Der GO-Antrag auf Auszählung einer Abstimmung wird mit einfacher Mehrheit angenommen.

§13f Getrennte Wahlgänge

(1) Mit dem GO-Antrag auf getrennte Wahlgänge kann beantragt werden, dass Wahlgänge zur Besetzung mehrerer gleichartiger Posten nicht gemeinsam sondern getrennt durchgeführt werden. (2) Nach einem angenommenen GO-Antrag auf getrennte Wahlgänge legt der Wahlleiter die Reihenfolge der Wahlgänge fest.

§13g GO-Alternativantrag
(1) Wurde ein GO-Antrag gestellt, so kann jedes Mitglied einen GO-Alternativantrag gleicher Art stellen. Andere Anträge sind bis zum Beschluss über den Antrag oder dessen Rückziehung nicht zulässig.
§ 13j Änderung der Redezeit
(1) Ein GO-Antrag auf Änderung der Redezeit muss die gewünschte maximale Dauer (in Minuten) zukünftiger Redebeiträge enthalten.
(2) Der GO-Antrag auf Änderung der Redezeit ist nicht zulässig, wenn er von einem Pirat gestellt wird der bereits eine Rede in der aktuellen Debatte gehalten hat oder selbst in der Redeliste eingereiht ist.
(3) Eine Redezeitänderung ist auf volle Minuten anzugeben.
(4) Eine Redezeitänderung gilt bis zum Ende der Verhandlung des laufenden Antrages.
§ 13k Einholung eines Meinungsbildes
(1) Meinungsbilder sind ein Mittel zur Überprüfung der Meinung der Versammlung zum gerade behandelten Antrag. Meinungsbilder, die inhaltlich keinen erkennbaren Zusammenhang mit dem gerade behandelten Thema haben, werden nicht entgegengenommen.
(2) Ein GO-Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes gilt ohne Abstimmung als angenommen.
(3) Ein Meinungsbild wird (auch bei knappem Ergebnis) nicht ausgezählt.
§ 13l Unterbrechung der Sitzung

(1) Ein GO-Antrag auf Unterbrechung der Sitzung soll die Dauer der Unterbrechung beinhalten. Falls die Dauer nicht bestimmt ist, obliegt es dem Versammlungsleiter die Dauer zu bestimmen.

§ 13m Änderung der Tagesordnung
(1) Eine Änderung der Tagesordnung kann sein
das Hinzufügen eines Punktes,
das Entfernen eines Punktes,
das Heraustrennen eines Punktes aus einem anderen Punkt der Tagesordnung,
das Ändern der Reihenfolge von Punkten.
(2) Ein GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung muss schriftlich beim Versammlungsleiter gestellt werden.
(3) Ein GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung muss sämtliche zur Änderung vorgesehenen Tagesordnungspunkte enthalten. Bei Hinzufügung, Verschiebung, Heraustrennung und der Änderung der Reihenfolge von Tagesordnungspunkten müssen eindeutige Angaben enthalten sein, wann die betreffenden Anträge behandelt werden sollen.
§ 13n Änderung der Geschäftsordnung
(1) Ein GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung muss schriftlich beim Versammlungsleiter gestellt werden.
(2) Ein GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung muss eindeutig kenntlich machen, was an welcher Stelle dieser Geschäftsordnung geändert werden soll. Ansonsten kann der Antrag aus formalen Gründen abgelehnt werden.
§ 13o Neuwahl eines Versammlungsamts
(1) Ein GO-Antrag auf Neuwahl eines Versammlungsamts muss schriftlich beim Versammlungs- oder Wahlleiter eingereicht werden.
(2) Ein GO-Antrag auf Neuwahl eines Versammlungsamts muss eindeutig kenntlich machen, welches Versammlungsamt neu gewählt werden soll, sowie bereits einen Gegenvorschlag beinhalten. Ansonsten kann der Antrag aus formalen Gründen abgelehnt werden.
(3) Der Antrag muss spätestens nach dem laufenden Antrag bzw. Tagesordnungspunkt behandelt werden.

Schlussbestimmungen

§ 14 Automatisches Verfallen von Anträgen

Die auf der Kreismitgliederversammlung nicht behandelten Anträge verfallen.

§ 15 Gültigkeit

Diese Geschäftsordnung behält ihre Gültigkeit für folgende Kreismitgliederversammlungen, bis sie durch eine neue Geschäftsordnung ersetzt wird.

§ 16 Erinnerung

(1) Nur die in dem Abschnitt §13 Anträge zur Geschäftsordnung benannten Geschäftsordnungsanträge sind als solche zulässig.
(2) Seid nett zueinander.