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Benutzer:Dagobar/Spielwiese/SÄAE115

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SÄAE115 - Einladung zu Kreisparteitagen

Betrifft

§11, §11a (neu), §23

Antragstext

Bisherige Fassung

§11 (4) Der ordentliche Kreisparteitag findet jährlich im ersten Kalendervierteljahr statt und ist durch Beschluss des Kreisvorstandes vom Vorsitzenden mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Als Einberufungsfrist gilt das Datum des Poststempels der Einladung an die Mitglieder.

§11 (5) Außerordentliche Kreisparteitage können beantragt werden

  1. durch Beschluss des Kreisvorstandes oder
  2. auf Antrag von mindestens 10% der Mitglieder, die der Kreisverband in dem Monat vor dem Einberufungsantrag als beitragspflichtig gemeldet hat oder
  3. auf Antrag der Fraktion des Kreistages.

Der Antrag ist zu begründen und bedarf der Schriftform. Der Kreisvorstand muss unter Bekanntgabe der Tagesordnung und einer Einberufungsfrist von 14 Tagen den außerordentlichen Kreisparteitag schriftlich einberufen.

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Neue Fassung

§11 (4) Der ordentliche Kreisparteitag findet jährlich im ersten Kalendervierteljahr statt und ist durch Beschluss des Kreisvorstandes vom Vorsitzenden mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Als Einberufungsfrist gilt das Datum des Poststempels der Einladung an die Mitglieder.

§11 (5) Außerordentliche Kreisparteitage können beantragt werden

  1. durch Beschluss des Kreisvorstandes oder
  2. auf Antrag von mindestens 10% der Mitglieder, die der Kreisverband in dem Monat vor dem Einberufungsantrag als beitragspflichtig gemeldet hat oder
  3. auf Antrag der Fraktion des Kreistages.

Der Antrag ist zu begründen und bedarf der Schriftform. Der Kreisvorstand muss unter Bekanntgabe der Tagesordnung und einer Einberufungsfrist von 14 Tagen den außerordentlichen Kreisparteitag schriftlich einberufen. Er soll nach Möglichkeit bereits Vorschläge zu Datum, Zeit und Ort des Kreisparteitages enthalten.

§11a - Einladung zum Kreisparteitag

§11a (1) Der Kreisvorstand bestimmt durch Beschluss Datum, Zeit und Ort des Kreisparteitages. Bei außerordentlichen Kreisparteitagen ist ein möglichst zeitnahes Datum unter Beachtung der Ladungsfrist zu wählen. Die Einladung muss innerhalb von vier Wochen nach dem Eingang des Antrages verschickt werden.

§11a (2) Die Einladung erfolgt durch den Kreisvorstand mit einer Frist von 14 Kalendertagen. Zur Fristwahrung gilt der Beginn des Übermittlungsvorgangs.

§11a (3) Die Übermittlung der Einladung an das jeweilige Mitglied kann über folgende Kommunikationswege stattfinden:

  1. an eine dem Kreisvorstand bekannte Mailadresse
  2. an benutzte und dem Mitglied zuordenbare Accounts in sozialen Netzwerken, Foren, Wikis usw. Als benutzt gelten Accounts die in der letzten Woche vor der Übermittlung nach außen erkennbare Aktivität gezeigt haben.
  3. an die dem Kreisvorstand zuletzt bekannte postalische Anschrift
  4. durch persönliche Übergabe

§11a (4) Es soll eine möglichst günstige Übermittlungsart gewählt werden. Insbesondere soll die postalische Übermittlung nur bei Mitgliedern verwendet werden, die erkennbar nicht oder nur sehr sporadisch im Internet unterwegs sind.

§11a (5) Scheitert die Übermittlung der Einladung (z.B. Mail: Empfängerserver verweigert die Annahme, Post: Zurück an Absender), kann die Einladung auch auf anderen Kommunikationswegen übermittelt werden, wobei bereits die Frist als gewahrt und die Übermittlung als erfolgt gilt.

§11a (6) Mit der Einladung ist auch die vorläufige Tagesordnung und die bisher eingegangenen für den Kreisparteitag relevanten Anträge bekannt zu geben. Als bekannt gegeben gelten Anträge auch durch den Verweis auf den im Internet auffindbaren Wortlaut, insbesondere auf der Internetseite oder dem Wiki der Piratenpartei. Soweit die Frist zur Einreichung von Anträgen noch nicht verstrichen ist, soll in der Einladung auch auf die Möglichkeit hingewiesen werden, dass das Mitglied noch eigene Anträge stellen kann.

[..]

§23 (2) Ein Misstrauensantrag gegen den Kreisvorstand muss von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Kreisverbandes gestellt werden. Der Antrag ist zu begründen und bedarf der Schriftform. Berechnungsgrundlage zur Ermittlung der Antragsberechtigten ist die Mitgliederzahl, die der Kreisverband in dem Monat vor dem Misstrauensantrag an den Landesverband als beitragspflichtig gemeldet hat.Er gilt automatisch auch als Antrag auf Einberufung eines außerordentlichen Parteitages i.S.d. §11(5) Nr. 2. Die Einbringung als Dringlichkeitsantrag ist unzulässig.

§23 (3) Der Kreisvorsitzende muss innerhalb einer Frist von sechs Wochen unter Einhaltung einer Ladungsfrist von zwei Wochen nach Zugang des Antrages einen außerordentlichen Kreisparteitag einberufen.

Begründung

  • Das Festhalten am postalischen Versand wird bei steigender Mitgliederzahl zu wachsenden Kosten führen. Gerade wir als internetaffine Partei sollten daher elektronischer Kommunikation den Vorrang einräumen. Allerdings soll auch niemand komplett ausgeschlossen werden, nur weil er sich nicht im Internet bewegt. Vorrangiger Kommunikationsweg soll der Mailversand sein (natürlich mit bcc oder separaten Mails).
  • Da es viele einzelne Details beim Thema der Einladungen gibt, bietet es sich an hieraus einen neuen Paragraphen zu machen und Dopplungen mit anderen Stellen zu vermeiden.
  • Bisher haben verschiedene Stellen vorgeschrieben, dass die Einladung vom Vorsitzenden zu erfolgen hat. Es hat sich bisher bewährt beim Beschluss zur Terminierung innerhalb des Vorstands zu vereinbaren wer sich um diese Einladung kümmert, weswegen nun keine spezielle Person mehr festgeschrieben wird.

Antragsteller