BY:Unterfranken/Infos
Regionale Plakatierungsrichtlinien
Infos dazu unter Anfrage bei der Gemeinde wegen Wahlplakaten.
Stadt Aschaffenburg
- Wo: Überall, aber so dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird, insbesondere keine Gefährdung oder Behinderung des Fußgänger- oder Straßenverkehrs.
- Spezielle Auflagen: Nicht an folgenden Orten: Brücken, Bundes- und Kreisstraßen, Bauzäune, Bäume, Verkehrszeichen, Masten von Signalanlagen (Ampeln), im Bereich von Verkehrsinseln, auf Mittelstreifen, im Einmündung- und Kreuzungsbereich, auf Gehwegen wenn weniger als 1,50m Breite verbleibt, auf Radwegen, unmittelbar vor Zebrastreifen
- Antrag notwendig: Nicht in der Zeit vom 14.08.2009 bis 30.09.2009 für Plakate und Infostände.
- Müssen die Plakate wieder entfernt werden: Ja, spätestens am 3. Tag nach der Wahl.
- Weiteres: Infostände insbesondere an folgenden Plätzen: Herstallstraße in Höhe Juwelier Vogel (ehem. Brunnen), Eingang Schöntal/Wegegabelung, Schöntal gegenüber des Wasserfalls (Eingang City-Galerie), Fußgängerzone Goldbacher Str., Steingasse vor dem Gebäude der Volkshochschule
Die genaue Mail der Stadt ist auch nochmal in dem Post "Re: FYI: Wahlplakate in Aschaffenburg" in der Mailing-List "Unterfranken" vom 02.07.2009 11:01 Uhr zu finden.
Landkreis Aschaffenburg
Markt Mömbris
- Wo: Während des WK entfallen alle Ortsbeschränkungen, nur allg. übliche Auflagen (nicht an Brücken, Verkehrsschildern...)
- Spezielle Auflagen: keine
- Antrag notwendig: während des Wahlkampfs nicht
- Müssen die Plakate wieder entfernt werden: Ja, spätestens eine Woche nach der Wahl
Stadt Alzenau
- Wo: siehe PDF Merkblatt
- Spezielle Auflagen: keine
- Antrag notwendig: während des Wahlkampfs nicht
- Müssen die Plakate wieder entfernt werden: Ja, spätestens eine Woche nach der Wahl
Merkblatt zur Plakatierung in der Stadt Alzenau
Gemeinde Hösbach
Anfrage gestellt, Antwort vor. Montag
VG Schöllkrippen
- Wo: es wird sehr stark gewünscht nur an besonderen Orten zu plakatieren. Die Pläne hat Lars.
- Spezielle Auflagen: keine
- Antrag notwendig: während des Wahlkampfs nicht
- Müssen die Plakate wieder entfernt werden: Ja, spätestens eine Woche nach der Wahl
Stadt Würzburg
- Wo: Überall, aber so dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird, insbesondere keine Gefährdung oder Behinderung des Fußgänger- oder Straßenverkehrs.
- Spezielle Auflagen: Es müssen sogenannte "Dreiecks-Ständer" verwendet werden (Werden nicht gestellt)!!! Auch Plakattafeln sind zulässig! Nicht an folgenden Orten: Brücken, Bundes- und Kreisstraßen, Bauzäune, Bäume, Verkehrszeichen, Masten von Signalanlagen (Ampeln), im Bereich von Verkehrsinseln, auf Mittelstreifen, im Einmündung- und Kreuzungsbereich, auf Gehwegen wenn weniger als 1,50m Breite verbleibt, auf Radwegen, unmittelbar vor Zebrastreifen
- Antrag notwendig: Ab dem 2.8.2009 darf ohne Genehmigung aufgestellt werden
- Müssen die Plakate wieder entfernt werden: Ja, spätestens am 3. Tag nach der Wahl.
Antwortschreiben Stadt Würzburg
Landkreis Würzburg
Gemeinde Theilheim
Allgemein
- keine spezielle gemeindliche Plakatierungsregelung
- keine öffentliche und allgemein zugängliche Anschlagtafel
- keine Behinderung des Fußgänger- und Fahrverkehrs
Gemeinde Randersacker
Allgemein
- keine spezielle gemeindliche Plakatierungsregelung
- keine öffentliche und allgemein zugängliche Anschlagtafel
- keine Behinderung des Fußgänger- und Fahrverkehrs
Stadt Ochsenfurt mit Gemeinden
Allgemein
- Wo: metallische Wahlplakattafeln - Standorte: WahltafelnOchsenfurt.pdf
- Spezielle Auflagen: Nur die städtischen Tafeln nutzen, die rechte Tafelhälfte ist für die "Sonstigen"
- Antrag notwendig: nicht während des Wahlkampfes (Bauhof stellt die Tafeln ca. 8 Wochen vorher auf)
- Müssen die Plakate wieder entfernt werden: Nein, Bauhof entfernt die Tafeln und reinigt selbst
- sonstige Informationen: Laut Wahlamt reicht der Platz nie aus. Ergo: schneller sein, als die anderen
am 01. bzw. 02. 08 erledigt
13 von 22 Plätzen gesichert (Plakatmangel)
- Klingentor
- Kriegerdenkmal - Hauptstraße
- Bärental – Sparkasse
- Alte Mainbrücke (Norma – Markt)
- FCO – Heim – Parkplatz – Frickenhäuser Str.
- Westsiedlung – Leipziger Straße / Königsberger Straße
- Klinge gegenüber Brauerei Oechsner
- Bushaltestelle am Schlösschen - Vorhof
- Hohestadt – Containerstandplatz
- Goßmannsdorf – Linke Bachgasse (Plakat zersört)
- Kleinochsenfurt – Kirchenmauer
- Zeubelried – Lindenstraße
- Erlach – Schlossmauer
am 05.08. erledigt
alle 22 Plätze mit "Feuermelder"-Plakaten plakatiert
Gemeinde Eisingen
Allgemein
- keine spezielle gemeindliche Plakatierungsregelung
- keine öffentliche und allgemein zugängliche Anschlagtafel
- keine Behinderung des Fußgänger- und Fahrverkehrs
Stadt Schweinfurt
- Wo: In der ganzen stadt, in unbegrenzter anzahl, ab dem 15.08.2009. Es dürfen keine verkehrszeichen usw. verdeckt werden, und keine häufungen der gleichen partei an der selben stelle auftreten.
- Antrag notwendig: nein.
- Müssen die Plakate wieder entfernt werden: Ja, spät. eine woche nach der wahl.
Landkreis Miltenberg
Stadt Obernburg am Main
- Auflagen:
- Die Plakat- und Werbetafeln sind so aufzustellen, dass der Fahrzeug- und Fußgängerverkehr nicht behindert oder gefährdet wird.
- In der Römerstraße zwischen Oberem Tor und Unterem Tor dürfen keine Plakat- und Werbetafeln angebracht werden.
- Werden Plakat- und Werbetafeln an Privatzäunen angebracht, so ist eine Genehmigung des Eigentümers einzuholen.
- Die Plakat- und Werbetafeln dürfen nicht zu Sichtbehinderungen an Straßeneinmündungen oder anderen gefährlichen Stellen führen.
- An Verkehrszeichen und sonstigen Verkehrseinrichtungen ist das Anbringen von Werbetafeln verboten.
- Die Plakat- und Werbetafeln sind so anzubringen, dass sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. (kipp- u. sturmsichere Befestigung).
- Die Erlaubnis gilt nur für das Aufstellen von Plakat- und Werbetafeln an Gemeindestraßen. Werden Plakat- und Werbetafeln an Bundes-, Staats oder Kreisstraßen aufgestellt, so ist eine Genehmigung durch das Strassenbauamt bzw. dem Landratsamt erforderlich.
- Die Werbeträger dürfen nicht reflektieren.
- An Kreuzungen und Straßeneinmündungen müssen Sichtdreiecke freigehalten werden.
- Sollten die Werbeträger beschädigt oder unansehnlich sein, so sind sie instand zu setzen.
- Nach Ablauf dieser Erlaubnis sind die Plakat- und Werbetafeln unverzüglich zu entfernen.
Elsenfeld
- Die ganzen Standardauflagen (keine Behinderung usw.)
- Plakate sind spätestens 7 Tage nach der Wahl zu entfernen
Landkreis Main-Spessart
Stadt Gemünden am Main
- Auflagen:
- Nach der, für den Bereich der Stadt Gemünden a.Main geltenden PlakatierungVO darf frühestens 6 Wochen (16.8.2009) vor dem Wahltermin durch zugelassene Parteien und Gruppierungen plakatiert werden.
- Eine Genehmigung hierfür ist dann nicht erforderlich.
- Es sind keine besonderen Wahlplakattafeln vorhanden.
- Soweit Großplakatwände aufgestellt werden sollen, muss der jeweilige Grundstückseigentümer zustimmen.
- Es gelten keine zahlenmäßigen Beschränkungen und Richtlinien. Selbstverständlich müssen die üblichen Regeln der Verkehrs- und Standsicherheit eingehalten werden.
- Die Plakate müssen innerhalb von einer Woche nach der Wahl wieder abgehängt werden.
Stadt Karlstadt am Main
- Auflagen:
- Ab 17. August 2009 darf plakatiert werden!
- Alle Plakate müssen unverzüglich nach der Bundestagswahl aus dem öffentlichen Verkehrsraum entfernt werden.
- Außerhalb der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Staats- und Kreisstraßen soll im Interesse der Verkehrssicherheit von jeder Plakatwerbung abgesehen werden.
- Plakatwerbung in Verbindung mit amtlichen Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen oder mit einem Mittel, das mit solchen Verkehrszeichen bzw. -einrichtungen verwechselt werden oder ihre Wirkung beeinträchtigen kann, ist unzulässig.
- Es ist insb. verboten Symbole, Plakate u. ä. an der Vorder- oder Rückseite von Verkehrszeichen und -einrichtungen oder an der Optik von Lichtzeichenanlagen anzubringen, aufzuspritzen oder aufzutragen.
- Vom Aufkleben von Wahlplakaten, Anbringen von Aufklebern an Straßenbestandsteilen, wie z. B. Brücken, Pfeilern, Stützmauern u. ä. ist abzusehen.
- Werden Plakatständer an Pfosten von Verkehrszeichen angelehnt oder um Pfosten von Verkehrszeichen herum gruppiert, so kann das in der Regel nur geduldet werden, wenn nur Verkehrszeichen betroffen sind, die sich lediglich auf den ruhenden und nicht auf den fließenden Verkehrs beziehen.
- Es ist darauf zu achten, dass Plakatständer im Verkehrsraum keine Verkehrshindernisse darstellen. Durch die Plakatständer darf auf keinen Fall eine Behinderung des Fahrverkehrs entstehen. Im Fußgängerbereich dürfen die Plakatständer Fußgänger nicht übermäßig behindern.
- Sollen Plakate oder Plakatständer auf Privatgrund angebracht werden, ist jeweils das privatrechtliche Einverständnis des Eigentümers einzuholen.
- Plakattafeln:
- Ab 17. August 2009 dürfen die Tafeln plakatiert werden!
- Die Tafeln stehen an folgenden Stellen:
- Stadtgebiet Karlstadt:
- Grünanlage neben dem Postgebäude (Jahnanlage)
- Grünanlage vor dem Rathaus (Zum Helfenstein)
- Grünanlage vor der Hl. Familie (Bodelschwinghstr.)
- Grünanlage entlang „Tiefen Weg“
- Stadtteile:
- Gambach Grünanlage an der Bahnhofstraße
- Heßlar gegenüber der Bushaltestelle
- Karlburg Grünanlage neben der Bushaltestelle Hauptstr.
- Laudenbach an der Ecke Himmelstadter Str./Heldstr. (neben Telefonzelle)
- Mühlbach gegenüber dem „Tiroler Platz“
- Rohrbach vor dem Feuerwehrgerätehaus
- Stadelhofen an der Kirche
- Stetten Grünanlage vor der Kirche
- Wiesenfeld an der Ecke Karlstadter Str. /Wiesenweg
VG Zellingen und Retzbach
- Auflagen:
- Plakatieren ist ab dem 17.08.2009 erlaubt!
- Die Werbeträger dürfen weder den Straßenverkehr noch die Fußgänger behindern.
- Die Werbeträger dürfen nicht reflektieren.
- Die Werbeträger müssen hinsichtlich Standfestigkeit und Konstruktion den statischen Beanspruchungen nach den einschlägigen Vorschriften, insbesondere der Windlast, genügen.
- Sichtdreiecke an Kreuzungen und Straßeneinmündungen müssen frei gehalten werden.
- Der Boden darf durch das Aufstellen der Werbeträger nicht beschädigt werden. Es dürfen keine Löcher gegraben werden.
- Die Werbeträger werden um Laternenmasten, Bäume oder Verkehrsschilder des ruhenden Verkehrs befestigt (mit Hilfe von Kabelbindern). Durch die Befestigung dürfen keine Beschädigungen entstehen.
- Sollten die Werbeträger beschädigt oder unansehnlich sein, so sind sie instand zu setzen.
- Das Grundstück ist nach Abbau des Werbeträgers im ursprünglichen Zustand zu verlassen.
- Die Werbeträger müssen spätestens vier Tage nach Veranstaltungsende abgebaut sein.
Landkreis Bad Kissingen
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Bad Brückenau (Stadt)
- Auflagen:
- es muss ein Antrag gestellt werden (wurde von Multana-0 erledigt / Genehmigung vorhanden)
- Plakatieren möglich ab 14.08.
- zu beachten sind die allgemeinen Regelen zum Aufstellen von Plakaten (dürfen Verkehr nicht behindern, nicht an Verkehrsschildern, etc.)
Bad Kissingen (Stadt)
- Auflagen:
- es muss ein Antrag gestellt werden (wurde von Multana-0 erledigt / Genehmigung vorhanden)
- Plakatieren möglich ab 16.08.
- nicht an Verkehrschildern, nicht den Verkehr behindernd
Hammelburg (Stadt)
- Auflagen:
- es muss ein Antrag gestellt werden (wurde von Multana-0 erledigt / Genehmigung vorhanden)
- Plakatieren möglich ab 14.08.
- nicht plakatiert werden darf: Ortseingang Ost + Marktplatz
- ansonsten sind die allgemeinen Vorschriften (Verkehrsbehinderungen) zu beachten
Münnerstadt (Stadt)
- Auflagen:
- es muss kein Antrag gestellt werden
- Plakatieren möglich ab 16.08.
- wie auch in Bad Kissingen, Hammelburg & Bad Brückenau sind nur die allgemeinen Vorschriften zu beachten.
Bad Bocklet (Markt)
- Auflagen:
- es muss kein Antrag gestellt werden
- zu beachten sind die allgemeinen Regelen zum Aufstellen von Plakaten (dürfen Verkehr nicht behindern, nicht an Verkehrsschildern, etc.)
Burkardroth (Markt)
- Auflagen:
- es muss kein Antrag gestellt werden
- Plakatieren möglich ab 6 Wochen vor der Wahl
- zu beachten sind die allgemeinen Regelen zum Aufstellen von Plakaten (dürfen Verkehr nicht behindern, nicht an Verkehrsschildern, etc.)
Elfershausen (Markt)
- Auflagen:
- es muss kein Antrag gestellt werden
- Plakatieren möglich ab 6 Wochen vor der Wahl
- zu beachten sind die allgemeinen Regelen zum Aufstellen von Plakaten (dürfen Verkehr nicht behindern, nicht an Verkehrsschildern, etc.)
Maßbach (Markt)
- Auflagen:
- es muss ein Antrag gestellt werden (wurde von Multana-0 erledigt / Genehmigung vorhanden)
- Plakatieren möglich ab sechs Wochen vor der Wahl
- zu beachten sind die allgemeinen Regelen zum Aufstellen von Plakaten (dürfen Verkehr nicht behindern, nicht an Verkehrsschildern, etc.)
Oberthulba (Markt)
- Auflagen:
- es muss ein Antrag gestellt werden (wurde von Sonnyboy93 erledigt / Genehmigung vorhanden)
- zu beachten sind die allgemeinen Regelen zum Aufstellen von Plakaten (dürfen Verkehr nicht behindern, nicht an Verkehrsschildern, etc.)
Wildflecken (Markt)
- Auflagen:
- es muss kein Antrag gestellt werden
- zu beachten sind die allgemeinen Regelen zum Aufstellen von Plakaten (dürfen Verkehr nicht behindern, nicht an Verkehrsschildern, etc.)
- nicht plakatiert werden darf der Rathausplatz
Fuchsstadt (Gemeinde)
- Auflagen:
- es muss kein Antrag gestellt werden
- Verwaltungsgemeinschaft mit Elfershausen - siehe Auflagen Elfershausen
Nüdlingen (Gemeinde)
- Auflagen:
- es muss kein Antrag gestellt werden
- max. 3 Plakate
- Plakatieren möglich ab 6 Wochen vor der Wahl
- zu beachten sind die allgemeinen Regelen zum Aufstellen von Plakaten (dürfen Verkehr nicht behindern, nicht an Verkehrsschildern, etc.)
Wartmannsroth (Gemeinde)
- Auflagen:
- es muss ein Antrag gestellt werden (wurde von Multana-0 erledigt / Genehmigung vorhanden)
- Plakatieren möglich ab 6 Wochen vor der Wahl
- zu beachten sind die allgemeinen Regelen zum Aufstellen von Plakaten (dürfen Verkehr nicht behindern, nicht an Verkehrsschildern, etc.)
Landkreis Kitzingen
Stadt Kitzingen
Allgemein
- Plakatierung nur mit Plakatständern und -tafeln
- Sondergenehmigung für die Dauer vom 10.08. bis 30.09. vorhanden (Tilman)
Auflagen zur Plakatierung
- Die Werbeträger dürfen weder Straßenverkehr noch Fußgänger behindern
- Die Werbeträger dürfen nicht reflektieren
- Die Aufstellung hat, je nach Größe der Werbefläche, fach- und sachgerecht zu erfolgen. Die einschlägigen DIN-Vorschriftwen sind einzuhalten.
- Die Werbeträger müssen hinsichtlich Standfestigkeit und Konstruktion den statischen Beanspruchungen nach den einschlägigen Vorschriften, insbesondere der Windlast, genügen
- Die Werbeträger dürfen nicht an Verkehrszeichen und Lichtzeichenanlagen sowie nicht behinderd in Kurven- und Kreuzungsbereichen aufgestellt oder angebracht werden.
- Öffentliche Einrichtungen dürfen durch das Aufstellen der Werbeträger nicht beschädigt werden. Es dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden. Durch evtl. Befestigungen dürfen keine Beschädigungen entstehen.
- Die angebrachten oder aufgestellten Werbeträger sind regelmäßig auf die sichere Befestigung bzw. Standsicherheit zu überprüfen. Sollten Werbeträger beschädigt oder unansehlich sein, sind sie instandzusetzen bzw. zu ersetzen.
- Die Werbeträger müssen mit Anschrift und Rufnummer des Verantwortlichen bzw. des für die Veranstaltung verantwortlichen Unternehemns versehen sein.
- Die Werbeträger müssen spätestens zwei Tage nach Veranstaltungsende abgebaut sein.
Sollten Werbeträger Anlass zur Beanstandung geben, werden diese durch die Stadt Kitzingen bzw. durch die Straßenmeisterei Kitzingen kostenpflichtig entfernt.
Hinweis: Im Bereich des Marktplatzes mti angrenzender Oberer und Unterer Marktstraße sowie der Konrad-Adenauer-Brücke im Zuge der B8 und der angelegten Zierbeet- und Rasenflächen wird die Plakatwerbung nicht zugelassen. Ebenfalls unzulässig ist die Plakatwerbung an Freistrecken der B8 und Bundesstraßen. Des Weiteren ist Plakatwerbung/Wahlwerbung nicht zulässig an der Umzäunung des Brunnen am Platz der Partnerstädte sowie am Zugang und am Geländer bei der Tourist-Info.
Landkreis Haßberge
Auflagen
Es bestehen keine Einwände gegen die Aufstellung von Plakaten, soweit sie entsprechend und nicht störend oder ablenkend für den Verkehr platziert werden.
Hinweise:
1.Die Werbeanlagen dürfen nur innerorts angebracht werden (§ 33 StVO).
2.Zum seitlichen Fahrbahnrand ist ein Mindestabstand von 1,50 m einzuhalten.
3.Die Sicht der Fahrzeugführer darf nicht beeinträchtigt werden.
4.Die Werbeanlagen dürfen nicht an amtliche Verkehrszeichen und –einrichtungen, sowie in Kreisverkehrsanlagen angebracht werden.
5.Bei Zweifel über zulässige Standorte ist mit dem zuständigen Straßenmeister - für Kreisstraßen Herr Stark, Tiefbauverwaltung des Landkreises, Tel. 09521/94260 - für Staatsstraßen Herr Renoth, Straßenmeisterei Zeil, Tel. 09524/83310 Kontakt aufzunehmen.
Bei Nichtbeachten erfolgt kostenpflichtige Beseitigung der Werbeanlagen / Plakate.