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BY:EU-Wahl 2019/Plakatierung/Verordnungen/BY-PV97437
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Wahlwerbung ist für alle Parteien 6 Wochen vor der Wahl zulässig.
Durch das Anbringen der Plakate (DIN A1) darf weder der Straßenverkehr beeinträchtigt bzw. abgelenkt noch der Fußgängerverkehr behindert werden.
Es sind die üblichen Vorschriften nach der Straßenverkehrsordnung zu beachten. (z. B. keine Sichtbehinderung durch Wahlplakate, keine Anbringung an Verkehrszeichen und im Bereich von Verkehrskreiseln, usw.).
Darüber hinaus ist es in Haßfurt unzulässig Wahlplakate in der Innenstadt an historischen Straßenlampen und an Bäume anzubringen.