BY:Bezirksverband Oberpfalz/Satzungsentwurf

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Entwurf der Satzung aus Datei:BzV-Satzung-Entwurf.pdf


Satzung für den Bezirksverband Oberpfalz
der
Piratenpartei Deutschland

Der Parteitag des Bezirksverbands Oberpfalz der PIRATENPARTEI Deutschland möge beschließen die folgende

Satzung
für den
Bezirksverband Oberpfalz
der
Piratenpartei Deutschland


1. Grundlagen

1.1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

Art.1 – Name, Sitz und organisatorische Stellung

(1) Der Bezirksverband Oberpfalz ist die regionale Gliederung der Piratenpartei Deutschland für die Oberpfalz; durch seine Zugehörigkeit zum Landesverband Bayern ist er als Gebietsgliederung im Sinn des § 7 PartG für die Bezirksebene organisatorischer Teil dieser Partei.

(2) Sitz und allgemeiner Gerichtsstand des Bezirksverbands ist Regensburg; hier befindet sich auch seine Geschäftsstelle.[1]

(3) Der Bezirksverband führt den Namen Piratenpartei Deutschland, Bezirksverband Oberpfalz; seine Kurzbezeichnung lautet PIRATEN BzV Oberpfalz.[2] Gliederungen des Bezirksverbands führen den Namen der Partei verbunden mit der Bezeichnung ihrer organisatorischen Stellung an nachfolgender Stelle.[3]

Art.2 – Tätigkeits- und Aufgabengebiet

(1) Aufgabe des Bezirksverbands ist die Organisation und Koordination der politischen Tätigkeit der Piratenpartei Deutschland in der Oberpfalz. Er vermittelt dabei zwischen den Gliederungen der Partei und unterstützt sie bei ihren Aufgaben in der Bundes- und Landespolitik.

(2) Die Kommunalpolitik der Bezirksebene ist eigene Aufgabe des Bezirksverbands; weiter nimmt er kommunalpolitische Angelegenheiten in solchen Landkreisen und kreisunmittelbaren[4] Städten wahr, für deren Gebiet ein Kreisverband noch nicht errichtet ist.

(3) Der Bezirksverband und jede seiner Gliederungen führt ein Verzeichnis ihrer jeweiligen Mitglieder, in das alle Daten einzutragen sind, die für die Parteiarbeit aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen erforderlich sind; das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Bezirksvorstands.

1.2 Willensbildung

Art.3 – Prinzipien der innerparteilichen Willensbildung

(1) Die Willensbildung der Piratenpartei erfolgt nach den demokratischen Grundsätzen; sie verläuft stets von der Mitgliederschaft zur Parteispitze. Jede Angelegenheit soll auf der untersten Ebene entschieden werden, auf der dies aus Natur der Sache heraus noch möglich ist; die Aufsicht des Bezirksverbands über seine Gebietsverbände ist deshalb auf die Rechtmäßigkeit ihres Verhaltens beschränkt.[5]

(2) Regelungen, die demokratischen Grundsätzen widersprechen oder gegen Recht und Gesetz verstoßen, sind unzulässig; solche Regelungen oder Beschlüsse werden von vorn herein kein Teil des innerparteilichen Rechts.[6]

(3) Die vorstehenden Regelungen gelten auch für alle Gliederungen des Bezirksverbands; sie haben die Regelungen dieses Art.3 zumindest sinngemäß in ihre Satzungen aufzunehmen.

1.3 Mitgliedschaft

Art.4 – Mitgliedschaft kraft Wohnsitz

(1) Mitglied des Bezirksverbands ist jedes Mitglied der Piratenpartei, das seinen Hauptwohnsitz in der Oberpfalz hat; die zulässigen Ausnahmen sind im nachstehenden geregelt.

(2) Neuaufnahmen von Personen, die in der Oberpfalz ansässig sind, erfolgen auf ihren Antrag durch Beschluss des Vorstands des Kreisverbands, in dessen Gebiet der Wohnsitz liegt; ist für dieses Gebiet ein Kreisverband noch nicht errichtet, so entscheidet über den Antrag der Bezirksvorstand.

(3) Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist schriftlich zu begründen; im Übrigen wird das Aufnahmeverfahren in der Geschäftsordnung des insoweit zuständigen Vorstands geregelt.

Art.5 – Mitgliedschaft auf Antrag

(1) Solange kein berechtigtes Interesse entgegen steht, können aus verstandesmäßig nachvollziehbaren triftigen Gründen auch solche Personen, die ihren Hauptwohnsitz außerhalb der Oberpfalz haben, auf ihren schriftlichen Antrag zum Bezirksverbandsvorstand in den Bezirksverband aufgenommen werden.

(2) Hat das betreffende Mitglied in der Oberpfalz einen Nebenwohnsitz, dann wird es mit der Annahme seines Antrags zugleich Mitglied im Kreisverband, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich dieser Nebenwohnsitz liegt; die Satzung des insoweit zuständigen Kreisverbands kann vorsehen, dass die Aufnahme in diesen Kreisverband der ausdrücklichen Zustimmung seines Vorstands bedarf.[7]

(3) Hat das betreffende Mitglied gar keinen Wohnsitz in der Oberpfalz oder wird die ggf. erforderliche Zustimmung nicht erteilt, dann wird es mit Annahme seines Antrags unmittelbares Mitglied des Bezirksverbands Oberpfalz; eine Mitgliedschaft in einem bestimmten Kreis- oder Ortsverband besteht dann nicht. Kreisverbandssatzungen können vorsehen auch solche Mitglieder aufzunehmen, die keinen Wohnsitz in der Oberpfalz haben; diese Kreisverbandsmitgliedschaft ist jedoch abhängig von der Mitgliedschaft im Bezirksverband Oberpfalz.[8]

(4) Art. 4 Abs.3 dieser Satzung gilt sinngemäß.

Art.6 – Wechsel der Verbandszugehörigkeit

(1) Doppelmitgliedschaften in Gebietsverbänden sind unzulässig; verlegt ein Mitglied seinen Hauptwohnsitz in das Gebiet eines anderen Verbands, dann geht die Mitgliedschaft über, sobald der Wohnsitzwechsel beiden Verbänden bekannt gegeben ist.

(2) In den Fällen des Art.5 dieser Satzung gilt das Mitglied mit Annahme des Antrags auf Wechsel der Zugehörigkeit zu einem Gebietsverband als zurückgetreten von allen Parteiämtern, die es im abgebenden Verband inne gehabt hat; zugleich erlischt seine dortige Mitgliedschaft.[9]

(3) Die Ausübung der Wahl- und Stimmrechte im aufnehmenden Verband ist abhängig von einer mindestens dreimonatigen Dauer der dortigen Mitgliedschaft.[10]

Art.7 – Ende der Mitgliedschaft

(1) Mit dem Ende der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland oder in ihrem Landesverband Bayern erlischt auch die Mitgliedschaft im Bezirksverband Oberpfalz.

(2) Ein Ende der Mitgliedschaft ist dem Bezirksverband direkt oder über den Kreisverband des Wohnsitzes schriftlich anzu zeigen; der Mitgliedsausweis ist der Anzeige beizufügen.

(3) Anspruch auf Rückzahlung bereits geleisteter Beiträge oder sonstiger Zahlungen besteht nicht.

2. Gliederung und Organe

2.1 Organe des Bezirksverbands

Art.8 – Bezirksparteitag

(1) Der Bezirksparteitag ist das oberste Organ des Bezirksverbands; er ist vor allem sein Instrument der Willensbildung.

(2) Er beschließt über alle wesentlichen Fragen, die in den Rahmen der Zuständigkeit des Bezirksverbands fallen.

(3) Der Bezirksparteitag tritt mindestens einmal im Kalenderjahr zusammen; das Nähere regelt Kapitel 3 dieser Satzung.

Art.9 – Bezirksverbandsvorstand

(1) Stimme und Gesicht des Bezirksverbands ist sein Vorstand; er vertritt ihn gegenüber anderen Parteigliederungen und gegenüber der Öffentlichkeit.

(2) Er organisiert und koordiniert die politische Arbeit im Bezirk; weiter ist ihm als Organ der Willensbetätigung des Bezirksverbands vor allem die Führung der laufenden Geschäfte anvertraut.

(3) Der Bezirksverbandsvorstand wird vom Bezirksparteitag regelmäßig auf ein Jahr gewählt; das Nähere regelt Kapitel 4 dieser Satzung.

Art.10 – Bezirksverbandsschiedsgericht[11]

(1) Zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten innerhalb der Partei, insbesondere über Auslegung und Anwendung der Satzungen, wird ein Bezirksschiedsgericht eingerichtet.

(2) Das Schiedsgericht ist das Organ der Willensbereinigung im Bezirksverband; Zuständigkeiten, Besetzung und Verfahren regelt die Schiedsgerichtsordnung des Bundesverbands.[12]

2.2 Gebietsverbände des Bezirksverbands

Art.11 – Kreisverbände

(1) Der Bezirksverband gliedert sich in Kreisverbände; für das Gebiet jedes Landkreises und jeder kreisunmittelbaren Stadt soll ein Kreisverband gebildet werden.

(2) Sofern demokratische Grundsätze wie die Wahlgerechtigkeit oder die Zahl der Mitglieder es erfordern, sind räumlich zusammenhängende Kreisverbände abweichend von Abs.1 zu bilden.

(3) Kreisverbände können sich in Ortsverbände gliedern; ihre Abgrenzung ist in der Kreisverbandssatzung zu regeln.

Art.12 – Aufgaben und Rechte der Kreisverbände

(1) Kreisverbände sind die Träger der gesamten politischen Arbeit in ihrem räumlichen Tätigkeitsgebiet; für die Kommunalpolitik auf der Ebene der Landkreise und kreisunmittelbaren Städte sind sie allein zuständig.

(2) Sie haben alle ihre Angelegenheiten selbständig nach Recht und Gesetz zu ordnen und zu verwalten, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt oder ausdrücklich zulässt; ihre satzungsrechtliche Selbständigkeit dient vor allem dem Wiederaufbau[13] der Demokratie in Bayern von unten nach oben.

(3) Kreisverbandsangelegenheiten von lokalem Interesse können die Kreisverbände ihren Gliederungen übertragen; eine allgemeine Übertragung zur selbständigen Erledigung ist in der Kreisverbandssatzung zu regeln, zur Übertragung in Einzelfällen genügt ein Beschluss des Kreisvorstands.

Art.13 – Organe des Kreisverbands

(1) Der Kreisparteitag ist oberstes Organ der Willensbildung des Kreisverbands; er besteht aus der Versammlung der Mitglieder des Kreisverbands und tritt zu ihrer Hauptversammlung[14] mindestens einmal im Kalenderjahr zusammen.

(2) Organ der Willensbetätigung des Kreisverbands ist der Kreisverbandsvorstand; er besteht aus mindestens drei Personen, die vom Kreisparteitag regelmäßig auf ein Jahr gewählt werden. Der Vorstand führt insbesondere die laufenden Geschäfte des Kreisverbands und vertritt ihn nach innen und aussen.

(3) Das Nähere regelt die Kreisverbandssatzung.

Art.14 – Gründung der Kreisverbände

(1) Die Gründungsversammlung ist vom Vorstand des Bezirksverbands zu laden, wenn zu erwarten ist, dass insbesondere wegen der Anzahl der Mitglieder im Gebiet des zu gründenden Kreisverbands die Gründung erfolgreich sein wird. Der Bezirksverbandsvorstand muss die Gründungsversammlung einberufen, wenn ein Fünftel der Mitglieder mit Wohnsitz im Gebiet des zu gründenden Verbands, mindestens aber dreissig Mitglieder, es schriftlich verlangen.

(2) Gründungsversammlungen dürfen nur an Wochenenden (Samstags und Sonntags) stattfinden; sie sind mit einer Ladungsfrist von vierzig Tagen förmlich zu laden. In der Ladung ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass in der Versammlung ein Kreisverband gegründet werden soll; weiter ist dessen räumliches Tätigkeitsgebiet näher anzugeben. Die Ladung ist zu richten an alle Mitglieder mit Wohnsitz im vorgesehenen Verbandsgebiet, die nicht schon Mitglied eines anderen Kreisverbands sind; im Übrigen sind die Regelungen bezüglich derLadungen von Bezirksparteitagen entsprechend anzuwenden.

(3) Rede-, Antrags- und Stimmrecht in der Versammlung haben nur die Mitglieder, die nach Abs.2 förmlich zu laden sind. Die Versammlung kann anderen Parteimitgliedern allgemein das Rede- oder Antragsrecht oder beides zugestehen, Gästen aber, die nicht Mitglieder des Bezirksverbands sind, nur ein Rederecht im Einzelfall. Die Gründungsversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß geladen war und mindestens sieben Stimmberechtigte anwesend sind; im Übrigen gilt in Gründungsversammlungen die Geschäftsordnung des Bezirksparteitags.

(4) Die Gründung des Kreisverbands ist zustande gekommen, wenn die Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten ihr zugestimmt hat und mindestens drei Mitglieder des Kreisverbandsvorstands, darunter ein Schatzmeister, gewählt sind. Nachdem der Kreisverband so errichtet worden ist, kann seine Gründungsversammlung nicht mehr einberufen werden.[15]

(5) Die Regelungen zur Gründung von Kreisverbänden gelten sinngemäß auch für die Gründung von Ortsverbänden.

Art.15 – Allgemeine Kreisverbandssatzung

(1) Dieser Bezirksverbandssatzung ist eine Allgemeine Kreisverbandssatzung beizugeben, die für alle Kreisverbände des Bezirksverbands zunächst verbindlich ist; die Kreisverbände sollen sie an ihre jeweiligen Bedürfnisse anpassen, soweit das nach Recht und Gesetz zulässig ist; insbesondere dürfen sie nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen.[16]

(2) Hat die Gründungsversammlung das räumliche Tätigkeitsgebiet des neu gegründeten Kreisverbands nicht ausdrücklich beschlossen, dann ist satzungsgemäßes Tätigkeitsgebiet das Gebiet, dass in der Ladung zur Gründungsversammlung angegeben wurde;[17] der Name und die Kurzbezeichnung des neu gegründeten Kreisverbands ergeben sich dann aus § 4 Abs.2 PartG, und sein Sitz ist die jeweilige Kreishauptstadt. Im Übrigen kann die Kreisverbandssatzung nur durch einen Beschluss der Gründungsversammlung oder des Kreisparteitags geändert werden, der mit satzungsändernder Mehrheit gefasst wurde und der den Wortlaut der Satzung ausdrücklich ändert oder ergänzt; die Abstimmung darüber ist nur zulässig, wenn der Antrag selbst den Stimmberechtigten und dem Bezirksverband spätestens am 15. Tag vor Zusammentritt der Versammlung zugänglich ist.

(3) Findet sich in der Geschäftsordnung eines Organs des Kreisverbandes keine Verfahrensregelung, die auf den konkret zu lösenden Fall passt, obwohl aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen eine solche Regelung erforderlich wäre, dann kann hilfsweise die Geschäftsordnung des gleichartigen Organs des Bezirksverbandes herangezogen werden; das Gleiche gilt sinngemäß für Geschäftsordnungen anderer Gliederungen.

Art.16 – Kreisfreie Ortsverbände

(1) Ist für einen Landkreis ein zuständiger Kreisverband noch nicht errichtet worden, dann können für das Gebiet kreisangehöriger Städte und Gemeinden sowie für das Gebiet von Verwaltungsgemeinschaften, die kreisangehörigen Gemeinden gleich stehen, je ein eigener Ortsverband gegründet werden; diese kreisfreien Ortsverbände sind insoweit Gebietsgliederungen des Bezirksverbands, bleiben aber Ortsverbände im Sinn der Bundes-, Landes- und Bezirksverbandssatzung. Das räumliche Tätigkeitsgebiet eines kreisfreien Ortsverbands ist stets das ganze Gebiet der kreisangehörigen Stadt oder Gemeinde bzw. Verwaltungsgemeinschaft, in der er seinen Sitz hat; im übrigen sind die Regelungen für die Gründung (Art.14) sinngemäß anzuwenden.

(2) Ortsverbände haben das Recht, ihre Angelegenheiten selbständig nach Recht und Gesetz zu ordnen und zu verwalten, soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt oder ausdrücklich zulässt; insbesondere haben sie das Recht, alle Angelegenheiten der lokalen Kommunalpolitik in eigener Verantwortung gegenüber der Mitgliederschaft zu regeln. Ihre satzungsrechtliche Selbständigkeit dient vor allem dem Aufbau der innerparteilichen Demokratie von unten nach oben; sie gilt deshalb auch für solche Ortsverbände, die einem Kreisverband angehören. Organe des Ortsverbands sind Hauptversammlung[18] und Vorstand; Art.13 dieser Satzung gilt sinnentsprechend.

(3) Soweit die Allgemeine Kreisverbandssatzung[19] keine besonderen Regeln für Ortsverbände enthält, sind ihre Regelungen für Kreisverbände sinngemäß auch auf kreisfreie Ortsverbände anzuwenden; über Aufnahmeanträge von Personen, die keinen Wohnsitz im Gebiet des kreisfreien Ortsverbands haben, entscheidet jedoch der Bezirksvorstand. Doppelmitgliedschaften in einem kreisfreien Ortsverband und einem Kreisverband sind unzulässig; die Art.5 bis einschließlich Art.7 der Bezirksverbandssatzung sind entsprechend anzuwenden.

(4) Wird ein Kreisverband gegründet, dessen räumliches Tätigkeitsgebiet das Gebiet des kreisfreien Ortsverbands umfasst, dann wird dieser Verband ohne Weiteres ein regulärer Ortsverband des umfassenden Kreisverbands; die Vorstandschaft des Ortsverbands bleibt insoweit ebenso im Amt wie seine anderen Funktionsträger. Der integrierte Ortsverband hat das Recht, solche Besonderheiten seiner Satzung beizubehalten, die am Tag der Gründungsversammlung des neuen Kreisverbands schon länger als ein Jahr in Kraft waren; dies gilt auch dann, wenn diese Besonderheiten der neuen Kreissatzung widersprechen, aber mit der Bundes-, Landes- und Bezirksverbandssatzung ansonsten vereinbar sind.[20]

Art.17 – Stadtteilvereine und Stadtkreisversammlung

(1) Damit die Kommunalpolitik der Piraten auch in solchen Kreisverbänden in sich widerspruchsfrei bleibt, deren Gebiet oder Mitgliederschaft sich im Wesentlichen auf eine kreisunmittelbare Stadt beschränkt, gliedern sich sich diese Kreisverbände in räumlich zusammenhängende Stadtteilvereine, deren Zuständigkeit auf lokale Angelegenheiten des Stadtteils beschränkt ist, für den sie errichtet sind;[21] ansonsten haben sie die gleichen Rechte wie Ortsverbände. Die Abgrenzung der Stadtteilvereine regelt die Kreisverbandssatzung; im übrigen gelten die Regeln für die Gründung (Art.14) sinngemäß.

(2) Besteht das satzungsgemäße Tätigkeitsgebiet eines Kreisverbands aus dem Gebiet einer kreisunmittelbaren Stadt und dem Gebiet mindestens eines Landkreises, dann sind im Stadtgebiet Stadtteilvereine, im Landkreisgebiet dagegen Ortsverbände zu errichten; die beiden Teile des Kreisverbandsgebiets werden als Stadtkreis- bzw. Landgebiet des Kreisverbands bezeichnet.

(3) Angelegenheiten, die beide Teile des Kreisverbandsgebiets oder den Kreisverband als Ganzes betreffen, bleiben Sache des Kreisverbands; Art.12 Abs.3 bleibt jedoch unberührt.[22] Die Angelegenheiten, die nur den einen oder nur den anderen Teil des Kreisverbandsgebiets betreffen, werden jeweils von der Stadtkreis- bzw. Landgebietsversammlung geregelt; für diese Versammlungen sind die Regelungen für den Kreisparteitag einschließlich seiner Geschäftsordnung entsprechend anzuwenden. Beschlüsse dieser Versammlungen werden vom Kreisverbandsvorstand ausgeführt wie Beschlüsse des Kreisparteitags; alles Nähere regelt die Kreisverbandssatzung.

2.3 Personale Organisationen

Art.18 – Lokalgruppen

(1) In kreisunmittelbaren Städten, für deren Gebiet kein Kreisverband existiert, können Lokalgruppen eingerichtet werden, deren Tätigkeitsgebiet sich auf räumlich zusammenhängende Teile des Stadtgebiets beschränkt;[23] Kreisverbandssatzungen können vorsehen, dass Lokalgruppen auch in Großen Kreisstädten gebildet werden können.

(2) Die Einrichtung einer Lokalgruppe erfolgt auf Antrag von mindestens sieben Mitgliedern durch Beschluss des zuständigen Vorstands; eine Ablehnung ist gegenüber der Antragstellerschaft schriftlich zu begründen. Jedes Parteimitglied mit Wohnsitz im räumlichen Tätigkeitsgebiet einer Lokalgruppe hat das Recht, sich ihr anzuschließen; eine Lokalgruppe erlischt jedoch, sobald sie weniger als drei Mitglieder hat.

(3) Name, innere Organisation und räumliches Tätigkeitsgebiet einer Lokalgruppe sind im Einrichtungsbeschluss zu regeln; in ihm sind mindestens die Ämter des Ersten Sprechers, eines Stellvertreters und des Schriftführers vorzusehen, jedoch keine eigene Kassen- oder Kontoführung der Lokalgruppe.[24] Im Übrigen gibt sie sich eine Geschäftsordnung, die das Nähere regelt, was im Einrichtungsbeschluss noch nicht geregelt ist.

Art.19 – Fachgruppen

(1) Für die Behandlung umfangreicher, komplexer oder besonders schwieriger Angelegenheiten können auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern durch Beschluss des Vorstands besondere Fachgruppen gebildet werden;<refDas sind sozusagen Arbeitsgemeinschaften auf kommunalpolitischer Ebene.</ref> eine Ablehnung ist gegenüber der Antragstellerschaft schriftlich zu begründen.

(2) Namen, Aufgabengebiete, innere Organisation und Mitgliedschaft sind im Einrichtungsbeschluss zu regeln; dieser Beschluss kann auch vorsehen, dass die Mitgliedschaft in der Fachgruppe unabhängig von der Mitgliedschaft im Bezirksverband ist. Ist eine Fachgruppe nur für bestimmte, konkrete Aufgaben eingerichtet worden, dann ist sie nach Erledigen dieser Aufgaben durch Vorstandsbeschluss wieder aufzuheben.

(3) Eine Fachgruppe hat nur dann eigene Kassen- oder Kontoführung, wenn es im jeweiligen Einrichtungsbeschluss so geregelt ist; im übrigen gibt sie sich eine Geschäftsordnung.

3. Der Bezirksparteitag

3.1 Aufgaben und Zusammentritt

Art.20 – Aufgaben und Befugnisse des Bezirksparteitags

(1) Das oberste Organ der Willensbildung des Bezirksverbands ist sein Bezirksparteitag; er regelt alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung und er beschließt über alle wesentlichen Fragen, die in den Rahmen der Zuständigkeit des Bezirksverbands fallen.

(2) Insbesondere beschließt er über Programmatik und Satzung des Bezirksverbands, er wählt den Bezirksvorstand, nimmt dessen Tätigkeits- und Rechenschaftsberichte entgegen und entscheidet über seine Entlastung.[25] Er beschließt weiter alle Anträge, die der Bezirksverband Oberpfalz zum Bundes- oder Landesparteitag stellt, und er beruft die Antragsvertreter.[26]

(3) Der Bezirksparteitag hat weiter alle Privilegien und Befugnisse, die einem Parteitag nach Recht und Gesetz[27] oder parlamentarischem Brauch zustehen.

Art.21 – Einberufung und Zusammensetzung

(1) Der Bezirksparteitag besteht aus allen stimmberechtigten Mitgliedern des Bezirksverbands; er tritt in jedem Kalenderjahr mindestens einmal an einem geeigneten Ort in der Oberpfalz zusammen.

(2) Der Bezirksverbandsvorstand kann ihn aufgrund eines Vorstandsbeschlusses auch früher einberufen; er muss ihn einberufen, wenn mehr als ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder des Bezirksparteitags es unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt. Kommt der Vorstand dieser Pflicht nicht rechtzeitig nach und lädt die Versammlung nicht bis spätestens zum siebten Sonntag nach Eingang des Verlangens in der Geschäftsstelle des Bezirksverbands, dann gilt dieser Vorstand als geschlossen von seinem Amt zurückgetreten.[28]

(3) Die Versammlung bestimmt das Ende der Tagung; sie kann auch den Zeitpunkt ihres Wiederzusammentritts beschließen.

Art.22 – Ladungsformen und Fristen

(1) Die Versammlung wird einberufen durch die Ladung aller stimmberechtigten Mitglieder; sie muss mindestens enthalten:

1. Den Anlass der Einberufung;
2. das kalendermäßige Datum,
3. den genauen Ort (postalische Adresse) und
4. die genaue Uhrzeit des Beginns der Versammlung;
5. die vorläufige Tagesordnung und ihre geplante Dauer;
6. Angaben dazu, wo bereits vorliegende Anträge in  Textform aufzufinden und einzusehen sind; sowie
7. Namen und Amtsbezeichnung des Ladenden.[29]

Die Ladung kann weitere sachdienliche Angaben enthalten.

(2) Die Ladung ist regelmäßig spätestens am dreissigsten Tag vor Beginn der Versammlung abzusenden; in Fällen ausserordentlicher Dringlichkeit, die unverzügliches Zusammentreten erfordern, kann diese Frist auf fünfzehn Tage verkürzt werden, sofern die Fristverkürzung in der Ladung besonders hervorgehoben und der Grund der Fristverkürzung ausdrücklich angegeben ist.

(3) Die Ladung gilt als rechtskräftig bewirkt, wenn sie form- und fristgerecht als elektronisches Rundschreiben an die jeweils letzte bekannte eMail-Adresse der zu Ladenden abgesandt wurde; ist bei einem zu Ladenden keine eMail-Adresse bekannt, dann gilt seine Ladung als bewirkt, wenn sie rechtzeitig in schriftlicher Form[30] per Post an ihn abgesandt wurde. Dem Ladenden bleibt es unbenommen, die Ladung und ggf. ihre Anlagen auch anderweitig zu veröffentlichen.

3.2 Konstituierung der Versammlung

Art.23 – Akkreditierung

(1) Bis der Erste Versammlungsleiter gewählt ist, leitet der Vorsitzende des Bezirksverbands die Versammlung; ist er verhindert oder lehnt er die Versammlungsleitung ab, richtet sich seine Vertretung nach der Vertretungsregelung im Vorstand.<refS.u. Art.43 Abs.1</ref> Steht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen kein Stellvertreter zur Verfügung und ist auch kein Notvorstand[31] bestellt, dann leitet bis zur Wahl des Ersten Versammlungsleiters das Mitglied des Bezirksparteitags die Versammlung, das am längsten Mitglied der Partei ist; im Zweifel entscheidet die Reihenfolge der Mitgliedsnummer im Mitgliedsausweis.[32]

(2) Der vorläufige Versammlungsleiter ernennt mindestens zwei der anwesenden Parteimitglieder zu vorläufigen Schriftführern; diese erstellen vor Eröffnung der Versammlung eine Liste der anwesenden Parteimitglieder, prüfen die Stimmberechtigung und geben danach Stimmkarten, Wahlzettel und sonstige Unterlagen an die Stimmberechtigten aus. Nach dem Zeitpunkt, für den die Versammlung geladen wurde,[33] stellen sie die Zahl der akkreditierten Stimmberechtigten fest und teilen sie dem vorläufigen Versammlungsleiter mit; eine weitere Akkreditierung ist bis zum Ende der Tagung zulässig.

(3) Der vorläufige Versammlungsleiter kann die Tagung des Bezirksparteitags erst nach dem Zeitpunkt eröffnen, für den die Versammlung geladen war; sind genügend Stimmberechtigte erschienen, gibt er ihre Anzahl bekannt und ruft auf zur Wahl des Parteitagspräsidiums.

Art.24 – Präsidium des Bezirksparteitags

(1) Der Parteitag wählt seine Versammlungsleitung, die mindestens aus einem Versammlungsleiter, einem Wahlleiter und einem Schriftführer besteht; bei diesen Wahlen wird offen abgestimmt, sofern sich auf ausdrückliches Befragen kein Widerspruch erhebt.[34] Sobald die Wahl des Ersten Versammlungsleiters feststeht, hat der vorläufige Versammlungsleiter ihm die Leitung der Versammlung zu übergeben.[35]

(2) Die Wahl von bis zu zwei stellvertretenden Versammlungsleitern, einem zweiten Wahlleiter und bis zu vier Schriftführern ist zulässig; dem Wahlleiter ist die erforderliche Anzahl von Wahlhelfern beizugeben. Die Mitglieder des Parteitagspräsidiums dürfen weder einem Schiedsgericht noch der Vorstandschaft angehören;[36] sie können sich im weiteren Verlauf der Tagung auch nicht zur Wahl stellen für ein Amt, das über die Versammlung hinaus bestehen bleibt. Die Versammlung kann ein Mitglied ihres Präsidiums nur dadurch aus seinem Amt entlassen, dass sie mit der Mehrheit ihrer Mitglieder einen Nachfolger wählt; mit dem Ende der Tagung erlöschen auch die Ämter des Parteitagspräsidiums, soweit ihnen diese Satzung nicht fortdauernde Aufgaben oder Befugnisse zuweist.

(3) Im Übrigen gibt sich der Bezirksparteitag eine Geschäftsordnung, die auch für die folgenden Bezirksparteitage so lange in Kraft bleiben soll, bis er sie ausdrücklich ändert oder ergänzt.

3.3 Innere Ordnung des Bezirksparteitags

Art.25 – Aufgaben des Präsidiums

(1) Das Präsidium vertritt den Bezirksparteitag nach aussen, fördert seine Arbeit und regelt seine Geschäfte; ihm obliegt primär die Einhaltung der Tagesordnung und des Zeitplans.

(2) Das Sitzungspräsidium besteht aus dem amtierenden Versammlungsleiter, dem Wahlleiter und mindestens einem Schriftführer; der Wahlleiter kann sich durch den zweiten Wahlleiter oder, wenn kein Stellvertreter gewählt ist, kurzfristig auch durch einen weiteren Schriftführer vertreten lassen. Ein Wechsel in der Besetzung des amtierenden Präsidiums ist im Sitzungsprotokoll zu vermerken und bei nicht nur kurzfristiger Vertretung der Versammlung angemessen bekannt zu geben.

(3) Das Präsidium kann weitere Freiwillige zu seiner Unterstützung heranziehen; das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Bezirksparteitags.

Art.26 – Aufgaben des amtierenden Versammlungsleiters[37]

(1) Der amtierende Versammlungsleiter leitet die Verhandlungen gerecht und unparteiisch; er nimmt Anträge während der Sitzung entgegen und macht sie der Versammlung in angemessener Form bekannt. Nach Maßgabe der Geschäftsordnung erteilt er den Rednern das Wort und entzieht es ihnen.[38]

(2) Er wahrt Würde und Ordnung in der Versammlung; dazu steht ihm die Aufsicht über den Ordnungsdienst[39] und das Hausrecht im Versammlungssaal samt seinen Nebenräumen zu.[40]

(3) Er eröffnet und schließt die Sitzungen, gibt Beginn und Ende von Pausen sowie beim Aufheben oder Vertagen einer Sitzung den Zeitpunkt des Wiederzusammentritts bekannt.

(4) Das Weitere regelt die Geschäftsordnung des Parteitags.

Art.27 – Aufgaben des Wahlleiters

(1) Der Wahlleiter leitet alle Wahlen und beaufsichtigt die Wahlhelfer; er besorgt die Einhaltung von Recht und Gesetz insbesondere damit, dass er

1. die Wahl ankündigt und ihre Modalitäten erläutert;
2. den Wahlakt eröffnet und wieder schließt;
3. die Stimmzettel in den Urnen entgegen nimmt;
4. das Auszählen der Stimmen beaufsichtigt;
5. das Ergebnis der Wahl feststellt und bekannt gibt; und
6. die Gewählten einzeln fragt, ob sie die Wahl annehmen.

(2) Der Wahlleiter beurkundet Verlauf und Ergebnis jeder Wahl der Versammlung und fertigt das Wahlprotokoll, dass von ihm selbst und den amtierenden Schriftführern zu unterzeichnen ist; bei Störungen oder Unregelmäßigkeiten im Wahlverlauf soll der amtierende Versammlungsleiter gegenzeichnen. Im Sitzungsprotokoll ist nur das Endergebnis einer Wahl zu vermerken, wenn ihm das Wahlprotokoll zumindest in beglaubigter Abschrift als Anlage beigegeben wird; insoweit ist es Bestandteil des Hauptprotokolls, in dem ein Verweis darauf genügt.[41]

(3) Die Regelungen für Wahlen gelten auch für alle Abstimmungen mit Stimmzetteln; alles Weitere regelt die Geschäftsordnung des Bezirksparteitags.

Art.28 – Aufgaben der Schriftführer

(1) Die Schriftführer unterstützen die Versammlungsleitung bei ihren Geschäften; insbesondere haben sie die Rednerlisten zu führen, die Namen aufzurufen, Vorlagen in Textform zu verlesen, die Korrektur der Protokollmitschriften zu überwachen und die Verhandlungen des Bezirksparteitags zu beurkunden.

(2) Die Schriftführer fertigen ein Verlaufsprotokoll der Sitzung, in dem die wesentlichen Ereignisse im Gang der Verhandlungen zu vermerken sind; dazu gehören insbesondere:[42]

1. Beginn, Unterbrechungen und Ende der Sitzungen;
2. Besetzung des Präsidiums und Wechsel darin;
3. die genaue Bezeichnung verlesener Vorlagen;
4. Redner und Reihenfolge der Worterteilung;
5. Anträge zur Sache in vollständigem Wortlaut;
6. Anträge zur Geschäftsordnung mit dem Antragsteller;
7. Ergebnis der Abstimmungen über gestellte Anträge;
8. Einsprüche und Proteste, ggf. mit Begründung;
9. Entscheidungen des Präsidiums in Verfahrensfragen.

Anträge, die schriftlich eingereicht wurden oder die der Versammlungsleitung in Textform vorliegen, sind dem Sitzungsprotokoll ebenso als Anlage beizufügen wie das Wahlprotokoll (Art.27 Abs.2) und die Anwesenheitsliste (Art.23 Abs.2); nach Beginn der Sitzung akkreditierte Mitglieder sind dort nachzutragen. Das Sitzungsprotokoll ist von den jeweils amtierenden Schriftführern zu unterschreiben und von dem Versammlungsleiter gegenzuzeichnen, der die Sitzung aufgehoben hat.

(3) Die Protokolle der Tagung sind in geeigneter Form zu veröffentlichen; alles Weitere regelt die Geschäftsordnung des Bezirksparteitags.

Art.29 - Beratungs- und Beschlussfähigkeit

(1) Der Bezirksparteitag ist beratungsfähig, wenn er satzungsgemäß geladen ist; er ist beschlussfähig, wenn er beratungsfähig ist und mindestens ein stimberechtigtes Mitglied mehr erschienen ist als Vorstandsmitglieder. [43]

(2) Die Beschlussfähigkeit ist zu Beginn jeder Sitzung ausdrücklich festzustellen und diese Feststellung im Protokoll zu vermerken; danach wird sie im weiteren Verlauf dieser Sitzung als gegeben unterstellt, solange sie nicht ausdrücklich bestritten wird.

(3) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Bezirksparteitags.

3.4 Gang der Verhandlungen

Art.30 – Öffentlichkeit der Versammlung

(1) Der Bezirksparteitag verhandelt grundsätzlich parteiöffentlich; Zutritt hat jedes Mitglied des Bezirksverbands Oberpfalz, dessen Mitgliedschaft nicht ruht.[44]

(2) Soweit sie auf einen Wahlvorschlag der Piratenpartei gewählt wurden, haben weiter Zutritt Abgeordnete des bay. Landtags und kommunale Amts- und Mandatsträger[45] in der Oberpfalz.

(3) Die Versammlung kann Gäste zulassen; alles Weitere regelt die Geschäftsordnung des Bezirksparteitags, die auch Regeln für den Umgang mit Vertretern der Medien vorsehen soll.[46]

Art.31 – Rede- und Stimmrecht

(1) Das Recht, das Wort zu ergreifen, steht jedem stimmberechtigten Mitglied der Versammlung zu. Stimmberechtigt ist grundsätzlich jedes Mitglied des Bezirksverbands Oberpfalz, dessen Mitgliedschaft nicht ruht.[47]

(2) Das Präsidium kann Gästen das Wort erteilen, sofern die Versammlung nicht ausdrücklich widerspricht; Abgeordnete des bay. Landtags und kommunale Mandatsträger aus der Oberpfalz, die auf einen Wahlvorschlag der Piratenpartei gewählt wurden, müssen jedoch während der Beratung jederzeit, auch ausserhalb der Tagesordnung, gehört werden.

(3) Nach Maßgabe der Geschäftsordnung erteilt die Versammlungsleitung das Wort; sprechen darf immer nur, wer gerade das Wort hat.

Art.32 – Indemnität

(1) Die Mitglieder des Bezirksparteitags sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden;[48] sie sind nach Recht und Gesetz nur ihrem Gewissen verantwortlich.

(2) Kein stimmberechtigtes Mitglied der Versammlung darf zu irgend einer Zeit ausserhalb der Versammlung wegen seiner Abstimmung belangt werden.[49]

(3) Wahrheitsgetreue Berichte über die Verhandlungen des Bezirksparteitags bleiben von jeder Verantwortung frei.

Art.33 – Antragsrecht

(1) Anträge zur Sache, Wahlvorschläge und andere Vorlagen zur Beschlussfassung können eingebracht werden:

1. von jedem stimmberechtigten Mitglied der Versammlung;[50]
2. von jeder Gebietsgliederung des Bezirksverbands;[51]
3. vom Vorstand des Bezirksverbands der Oberpfalz;
4. vom Vorstand jedes Kreisverbands in der Oberpfalz;[52]
5. vom Vorstand jedes kreisfreien Ortsverbands (Art.16);
6. vom Landes- oder Bezirksverband der Jungen Piraten;[53]
7. von den Hochschulgruppen der Piratenpartei an den Universitäten und Fachhochschulen in der Oberpfalz;
8. von jeder Fachgruppe (Art.19) in ihrem Sachgebiet[54];
9. jeder Abgeordnete oder kommunale Mandatsträger in der Oberpfalz, der auf einen Wahlvorschlag der Piratenpartei gewählt wurde.

Die Geschäftsordnung des Bezirksparteitags kann vorsehen, dass Anträge aus der Mitte der Versammlung (oben Nr.1) einer Mindestunterstützung bedürfen; diese gilt spätestens dann als gegeben, wenn vier oder mehr stimmberechtigte Mitglieder des Bezirkstags sich einem Antrag anschließen.[55]

(2) Anträge zur Geschäftsordnung können nur von anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern der Versammlung gestellt werden; die Geschäftsordnung kann vorsehen, dass ein Antrag auf Änderung der Tagesordnung schriftlich zu stellen ist.[56]

(3) In der Versammlung wird über Grundanträge nur dann abgestimmt, wenn ihr Wortlaut den stimmberechtigten Mitgliedern spätestens seit dem fünfzehnten Tag vor der Eröffnung des Bezirksparteitags zugänglich ist; Änderungs- und Ergänzungsanträge können dagegen noch in der Versammlung eingebracht werden.

(4) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Bezirksparteitags.

Art.34 – Aussprache

(1) Jeder, der einen Antrag zur Sache einbringt, hat das Recht ihn zu begründen; stellen mehrere einen Antrag gemeinsam, haben sie die Vertretung zu besorgen.[57] Ist der Antrag vor der Versammlung zugelassen, hat die Versammlungsleitung die Aussprache über ihn im jeweiligen Tagesordnungspunkt zu eröffnen.

(2) Die Geschäftsordnung kann eine Begrenzung der Rednerzahl[58] und ihrer Redezeit vorsehen; für die Antragstellerschaft darf diese zugestandene Redezeit nicht kürzer als fünf Minuten sein, und für andere Redner nicht kürzer als eine Minute.[59] Überschreitet ein Redner seine Redezeit, hat ihm die Versammlungsleitung nach einmaliger Mahnung das Wort zu entziehen und darf es ihm zum gleichen Tagesordnungspunkt in der selben Sitzung dann auch nicht wieder erteilen.

(3) Persönliche Erklärungen zur Aussprache, zur Abstimmung oder ausserhalb der Tagesordnung sind schriftlich einzureichen; sie werden als Anlage Bestandteil des Sitzungsprotokolls, doch ist ihre Verlesung in der Versammlung unzulässig.[60]

Art.35 – Ordnung in der Versammlung[61]

(1) Alle Beiträge sind stets aus der Sache heraus zu begründen; wird der Redner unsachlich oder schweift er vom Gegenstand der Verhandlung ab, dann hat ihn der amtierende Versammlungsleiter zur Ordnung oder zur Sache zu rufen.[62] Die nachfolgenden Redner dürfen einen Ruf zur Ordnung oder zur Sache nicht behandeln; bei Zuwiderhandlungen dagegen ist ihnen unverzüglich und ohne Mahnung das Wort zu entziehen.[63]

(2) Ist ein Redner während der Behandlung eines Tagesordnungspunkts dreimal zur Ordnung oder zur Sache gerufen worden, dann hat ihm die Versammlungsleitung das Wort zu entziehen und darf es ihm zum gleichen Tagesordnungspunkt in der selben Sitzung auch nicht wieder erteilen.

(3) Weigert sich ein Redner, dem das Wort entzogen wurde, den Rednerplatz zu verlassen oder verletzt ein Teilnehmer auf andere Weise die Würde oder die Ordnung, dann ist er von der weiteren Teilnahme an der Versammlung auszuschließen;[64] der Störer hat den Saal dann sofort zu verlassen.[65] Gegen den Ausschluss von der Versammlung ist der Widerspruch zum Schiedsgericht zulässig; das Nähere regelt die Schiedsgerichtsordnung.[66]

(4) Entsteht störende Unruhe im Saal, dann kann[67] der amtierende Versammlungsleiter schon nach einem einmaligem Ruf zur Ordnung[68] die Sitzung auf bestimmte Zeit unterbrechen.[69] Kann er sich kein Gehör verschaffen, dann verlässt er seinen Platz im Präsidium; die Sitzung[70] wird dadurch aufgehoben.[71] Zu ihrer Fortsetzung kann er die Versammlung dann ohne besondere Form oder Frist wieder einberufen, wenn zwischen Aufhebung der Sitzung und der Wiedereinberufung nicht mehr als zwei Wochen vergangen sind.[72]

(5) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Bezirksparteitags.

Art.36 – Abstimmungen und Beschlüsse

(1) Der Bezirksparteitag fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern Satzung oder seine Geschäftsordnung kein anderes Stimmenverhältnis vorschreiben oder ausdrücklich zulassen. Ist nach Recht und Gesetz ein Quorum für einen bestimmten Beschluss vorgeschrieben, dann hat der Wahlleiter durch ausdrückliche Erklärung zu Protokoll ggf. festzustellen, dass die Bedingungen der Gültigkeit für den Beschluss erfüllt sind.[73]

(2) Abstimmungen sollen in aller Regel offen durchgeführt werden, sofern nicht ein Zwanzigstel der anwesenden Stimmberechtigten eine geheime Abstimmung verlangt; über Anträge zur Geschäftsordnung ist dagegen immer offen abzustimmen. Ist das Stimmenverhältnis nicht offensichtlich, kann die Antragstellerschaft verlangen, die Stimmen einzeln auszuzählen; dem Verlangen ist stattzugeben, wenn mindestens zwei weitere stimmberechtigte Mitglieder der Versammlung das Verlagen unterstützen.[74] Der Wahlleiter kann ohne Weiteres die Einzelzählung der Stimmen anordnen; er kann weiter die geheime Abstimmung über Anträge zur Sache anordnen, wenn mindestens ein Präsidiumsmitglied dies unterstützt.[75]

(3) Alle Anträge, über die kein Beschluss gefasst wurde, gelten mit dem Ende der Tagung als erledigt; wünscht die Antragstellerschaft ihre weitere Behandlung bis zum Beschluss, dann sind sie zu einem späteren Parteitag erneut einzubringen. [76]

(4) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Parteitags.

Art.37 – Satzungs- & Programmänderungen

(1) Anträge auf Änderung oder Ergänzung von Satzung oder Programmatik müssen den Stimmberechtigten spätestens am 15. Tag vor Zusammentritt der Versammlung zugänglich sein; die Abstimmung darüber ist nur dann zulässig, wenn der Antrag selbst den Wortlaut von Satzung oder Programm ausdrücklich ändert oder ergänzt.[77] Insoweit sind Änderungsanträge in der Versammlung nur dann zulässig, wenn sie sich auf Schreibweise oder einzelne Stellen des Grundantrags beziehen; den Sinn des Grundantrags dürfen sie nicht ändern.[78]

(2) Der Beschluss auf Änderung oder Ergänzung von Satzung oder Programmatik erfordert die Zustimmung von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen; wird darüber offen abgestimmt, sind Enthaltungen hier nicht mitzuzählen.

(3) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Parteitags.

Art.38 – Wahlen zu Parteiämtern

(1) Alle Wahlen zu Ämtern und Mandaten, die den Parteitag überdauern, erfolgen nach den demokratischen Grundsätzen; bei der Wahl der Kassen- und Rechnungsprüfer jedoch kann von der Geheimheit der Wahl abgesehen werden, wenn sich auf ausdrückliches Befragen kein Widerspruch erhebt.[79]

(2) Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; bei in sich gleichartigen Ämtern oder Mandaten sind Sammelwahlen[80] insoweit zulässig.

(3) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Parteitags.

Art.39 – Rechnungsprüfer[81] und Interimsausschuss

(1) Der Bezirksparteitag bestellt zur Wahrung der Rechte der Mitgliederschaft, zur Behandlung dringender Angelegenheiten und zur Vorbereitung des nächsten Bezirksparteitags für die Zeit zwischen den Parteitagen einen Interimsausschuss aus mindestens drei und höchstens dreizehn Mitgliedern;[82] jeder Kreisverband der Oberpfalz soll in ihm mit mindestens einem Mitglied vertreten sein. Der Interimsausschuss kann weder Satzungs- oder Programmänderungen beschließen noch den Vorstand oder einen Schiedsrichter wählen, ansonsten hat er die Befugnisse des Bezirksparteitags; er gibt sich eine Geschäftsordnung, soweit in der Geschäftsordnung des Bezirksparteitags keine besondere Regelung vorgesehen ist.[83]

(2) Der Bezirksparteitag wählt weiter zwei Rechnungsprüfer; ihnen obliegt die Prüfung des finanzrelevanten Teils des Rechenschaftsberichts des Bezirksverbandsvorstands vor der Beschlussfassung über die Entlastung auf dem folgenden Parteitag.[84] Die Rechnungsprüfer haben das Recht, alle finanzrelevanten Unterlagen und Dateien einzusehen; auf ihr Verlangen sind ihnen die Originale oder Kopien mit der Versicherung ihrer Richtigkeit und Vollständigkeit auszuhändigen; der Interimsausschuss hat die Rechnungsprüfer während seiner Beratungen jederzeit, auch ausserhalb der Tagesordnung, zu hören. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Bezirksparteitag vor seiner Beschlussfassung über die Entlastung bekannt gegeben; der schriftliche Bericht der Rechnungsprüfer wird Bestandteil des Protokolls, danach sind sie aus der Verantwortung entlassen.

(3) Die Rechnungsprüfer sowie die Mitglieder des Interimsausschusses dürfen weder einem Schiedsgericht noch dem Vorstand eines Gebietsverbands angehören;[85] sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden sowie nach Recht und Gesetz nur ihrem Gewissen verantwortlich.[86]

(4) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Parteitags.

4. Der Bezirksverbandsvorstand

4.1 Aufgaben und Zusammensetzung

Art.40 – Aufgaben des Bezirksverbandsvorstands

(1) Der Bezirksverbandsvorstand ist Stimme und Gesicht des Bezirksverbands; als Organ seiner Willensbetätigung führt er die Beschlüsse der Parteitage nach Recht und Gesetz aus.[87]

(2) Er organisiert und koordiniert die politische Arbeit im Bezirksverband; weiter ist ihm vor allem die Führung der laufenden Geschäfte sowie die Aufsicht über die Geschäftsstelle des Bezirksverbands anvertraut. Er vertritt ihn gegenüber anderen Parteigliederungen und gegenüber der Öffentlichkeit; insoweit ist er gesetzlicher Vertreter des Bezirksverbands.[88]

(3) Der Vorstand gibt sich eine ständige Geschäftsordnung, die das Nähere regelt, soweit der Satzung keine Vorgaben zu entnehmen sind; die Geschäftsordnung des Bezirksverbandsvorstands ist in angemessener Form zu veröffentlichen.

Art.41 – Wahl und Zusammensetzung des Vorstands

(1) Der Vorstand des Bezirksverbands besteht aus seinem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und den Beisitzern.

(2) Der Vorstand wird vom Bezirksparteitag auf ein Jahr gewählt;[89] wählbar ist jedes stimmberechtigte Mitglied des Bezirksverbands Oberpfalz. Alle Vorstandsämter enden mit der Wahl eines neuen Vorstands; kommt die Neuwahl nicht rechtzeitig zu Stande, dann führt der alte Vorstand die Geschäfte des Bezirksverbands kommissarisch so lange weiter, bis der neue Vorstand gewählt ist, jedoch längstens für weitere zwölf Monate.[90]

(3) Hat der Bezirksverband bis zu 500 stimmberechtigte Mitglieder, dann sind zwei Beisitzer zu wählen; sind es, mehr, jedoch nicht mehr als 1000, dann sind vier Beisitzer zu wählen; sind es nicht mehr als 2000, dann sechs Beisitzer; sind es nicht mehr als 5000, dann acht Beisitzer; hat der Bezirksverband jedoch mehr als 5000 stimmberechtigte Mitglieder, dann sind zehn Beisitzer zu wählen.[91] Für die Berechnung maßgeblich ist stets die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder am 90. Tag vor Zusammentritt des wählenden Bezirksparteitags.[92]

4.2 Geschäftsordnung und Aufgabenverteilung

Art.42 – Gesamtvorstand, Petition und Ressortprinzip

(1) Der Bezirksverbandsvorstand hat über alle grundlegenden politischen und organisatorischen Fragen in seinem Aufgabenbereich sowie über seine Anträge zum Bezirksparteitag[93] förmlich Beschluss zu fassen; er hat sich auf Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder des Bezirksverbands[94] mit den Fragen zu befassen, die im diesbezüglichen Antrag ausdrücklich benannt sind, und die Ergebnisse seiner Beratungen in angemessener Form bekannt zu geben.[95]

(2) Im Rahmen der Beschlüsse führt jedes Vorstandsmitglied die Geschäfte seines Zuständigkeitsbereichs selbständig und in eigener Verantwortung gegenüber der Mitgliederschaft. In der Geschäftsordnung des Bezirksvorstands sind die Zuständigkeiten auf die Vorstandsmitglieder angemessen zu verteilen und die Vertretung bei einer Verhinderung zu besorgen.

(3) Scheidet ein Mitglied aus dem Vorstand aus oder kann es auf absehbare Zeit seinen Aufgaben nicht mehr angemessen nachkommen, dann hat es unverzüglich einen Bericht über seine bisherige Tätigkeit seit seinem Amtsantritt zu erstellen und sie dem Bezirksverbandsvorstand zuzuleiten; das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Bezirksverbandsvorstands.

Art.43 – Aufgabenverteilung und Vertretung

(1) Der Vorsitzende des Bezirksverbandsvorstands leitet seine Sitzungen und beurkundet die gefassten Beschlüsse; ihm obliegt weiter die Vertretung des Bezirksverbands nach aussen, insbesondere gegenüber Behörden und Gerichten. Ist er aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen verhindert, dann wird er insoweit vom stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.

(2) Der stellvertretende Vorsitze führt vor allem die laufenden Geschäfte; ihm obliegt insbesondere die Aufsicht über die Geschäftsstelle, die Vorbereitungen zu Mitgliederversammlungen und anderen Veranstaltungen, sowie die Koordination des Bezirksverbands. Ist er aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen verhindert, dann wird er vom Schatzmeister vertreten, soweit die Geschäftsordnung des Bezirksverbands das nicht anders regelt.

(3) Der Schatzmeister ist verantwortlich für die Finanzen des Bezirksverbands; ihm obliegt insbesondere die Verwaltung der laufenden Einnahmen und Ausgaben, die Buch- und Kontoführung, die Vertretung des Bezirksverbands gegenüber Banken und Sparkassen, die Entgegennahme und rechtsgültige Quittierung von Spenden und anderen Zuwendungen, die Betreibung von Forderungen sowie die form- und fristgerechte Erfüllung von Verbindlichkeiten. Er hat weiter den finanziellen Rechenschaftsbericht[96] vorzubereiten und dem Vorstand zur Beratung vorzulegen; hierbei können andere Vorstandsmitglieder und die Kassenprüfer ihn unterstützen. Soweit nicht rechtlich zwingende Regelungen entgegenstehen wird er im Fall seiner Verhinderung durch den Vorsitzenden des Bezirksvorstands und seinen stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertreten.[97]

(4) Die Beisitzer unterstützen den Bezirksverbandsvorstand bei allen seinen Aufgaben, soweit ihnen nicht besondere Aufgaben zur selbständigen Erledigung zugewiesen sind.

4.3 Einberufung, Verfahren und Protokoll

Art. 44 – Ladung und Zusammentritt

(1) Der Bezirksverbandsvorstand tritt mindestens einmal im Quartal zusammen; er wird von seinem Vorsitzenden einberufen; der Vorsitzende muss ihn einberufen, wenn es mindestens drei Vorstandsmitglieder, der Interimsausschuss oder der Schatzmeister schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen.

(2) Ein neu gewählte Bezirksverbandsvorstand tritt zu seiner konstituierenden Sitzung spätestens am dreissigsten Tag nach seiner Wahl zusammen; er ist vom gewählten Vorstandsvorsitzenden unter Angabe des Sitzungsorts sowie Datum und Uhrzeit des Sitzungsbeginns zu laden. Der Ladung soll eine vorläufige Tagesordnung sowie ein Entwurf der Geschäftsordnung des neuen Vorstands beigefügt sein.[98]

(3) Das Nähere, einschließlich Form und Frist der Ladungen zu nicht konstituierenden Sitzungen, regelt die ständige Geschäftsordnung des Bezirksverbandsvorstands.[99]

Art.45 – Beratung und Beschluss

(1) In den Sitzungen des Bezirksverbandsvorstands haben alle seine Mitglieder gleiches Rede-, Antrags- und Stimmrecht; der Vorstand kann Gäste zulassen und ihnen im Einzelfall das Rederecht einräumen, jedoch kein Stimmrecht.[100]

(2) Der Bezirksverbandsvorstand ist beratungsfähig, wenn er ordnungsgemäß geladen wurde; er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder an der Beratung teilnehmen[101] und darunter mindestens der Vorstandsvorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende oder der Schatzmeister ist.[102]

(3) Der Bezirksverbandsvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern in der Satzung kein anderes Verhältnis vorgeschrieben oder ausdrücklich zugelassen ist.

Art.46 – Sitzungsprotokolle

(1) In den Sitzungen des Bezirksverbandsvorstands ist ein Ergebnisprotokoll zu führen, dem die Anträge zur Sache und die gefassten Beschlüsse zu entnehmen sind; es ist vom Vorstandsvorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter und mindestens einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen, das an der Vorstandssitzung teilgenommen hat.

(2) Die Sitzungsprotokolle sind angemessen in elektronischer Form zu veröffentlichen und mindestens bis zur Neuwahl des Vorstands für Parteimitglieder verfügbar zu halten.

(3) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Vorstands.

4.4 Rechenschaftsbericht und Kassenprüfer

Art.47 – Rechenschaftsbericht und Kassenprüfer

(1) Vor jedem Bezirksparteitag erstellt der Bezirksverbandsvorstand einen schriftlichen Rechenschaftsbericht, der seine gesamte Tätigkeit seit seinem Amtsantritt beschreibt; jedes Vorstandsmitglied erstellt dabei den Teil des Berichts in eigener Verantwortung, der sich auf sein Verantwortungsgebiet erstreckt.[103] Jeder Teilbericht ist vom jeweils dafür verantwortlichen Vorstandsmitglied zu unterschreiben und vom Bezirksverbandsvorsitzenden bzw. dem stellvertretenden Vorsitzenden gegenzuzeichnen; der Bericht ist Grundlage für die Beratung des Bezirksparteitags über die Entlastung des Bezirksverbandsvorstands.[104]

(2) Auf Vorschlag des Bezirksverbandsvorstands wählt der Interimsausschuss zwei oder mehr Kassenprüfer, die den Schatzmeister beim Erstellen des finanzrelevanten Teils des Vorstandsberichts sowie beim jährlichen[105] Finanzrechenschaftsbericht unterstützen; ihnen obliegt insbesondere die Prüfung der Buchhaltung und des Rechnungswesens (innere Revision). Wurde ein vorgeschlagener Kandidat nicht gewählt, dann kann er nicht erneut vorgeschlagen werden;[106] im Übrigen sind die Regeln über die Rechnungsprüfer auf die Kassenprüfer sinngemäß anzuwenden.[107]

4.5 Kommissarischer und Notvorstand

Art.48 – Kommissarische Vorstandsmitglieder

(1) Scheidet der Bezirksverbandsvorsitzende aus dem Vorstand aus oder kann er auf absehbare Zeit seinen Aufgaben nicht nachkommen, dann tritt der bisherige stellvertretende Vorsitzende an seine Stelle; der Interimsausschuss hat dann unverzüglich einen Vertreter für den bisherigen stellvertretenden Vorsitzenden zu wählen, der das Amt bis zum nächsten Bezirksparteitag kommissarisch versieht.[108]

(2) Scheidet der Schatzmeister aus dem Vorstand aus oder kann er auf absehbare Zeit seinen Aufgaben nicht nachkommen, dann wählt der Interimsausschuss unverzüglich einen kommissarischen Schatzmeister. Scheiden zwei oder mehr Beisitzer aus dem Vorstand aus oder können auf absehbare Zeit ihren Aufgaben nicht nachkommen, dann wählt der Interimsausschuss unverzüglich kommissarische Beisitzer.

(3) Wird beim nächsten Bezirksparteitag der Vorstand nicht neu gewählt, dann bedürfen kommissarische Vorstandsmitglieder der Bestätigung im Amt durch diesen Bezirksparteitag; sie können nur dadurch reguläre Mitglieder des Vorstands werden und behalten dann ihr Amt für den Rest seiner Wahldauer. Wird diese Bestätigung nicht erteilt, dann hat der Bezirksparteitag andere Mitglieder in den Bezirksverbandsvorstand zu wählen; diese behalten dann ihr Amt für den Rest seiner Wahldauer.[109]

Art.49 – Notvorstand

(1) Ist mehr als ein Drittel der regulären Vorstandsmitglieder ausgeschieden oder können auf absehbare Zeit aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ihr Amt nicht ausüben, dann ist unverzüglich ein Bezirksparteitag zur Neuwahl einzuberufen.

(2) Ist der Vorsitzende des Bezirksverbands, der stellvertretende Vorstandsvorsitzende und der Schatzmeister ausgeschieden oder können sie auf absehbare Zeit ihr Amt nicht ausüben, oder ist der Bezirksverbandsvorstand dauerhaft beschlussunfähig,[110] dann hat der Vorstand des Landesverbands[111] Bayern der Piratenpartei Deutschland unverzüglich auf Antrag des Interimsausschusses einen ausserordentlichen Bezirksparteitag einzuberufen, auf dem der ganze Vorstand neu zu wählen ist; dieser Parteitag darf keine Änderungen an der bisherigen Satzung oder Programmatik vornehmen und sich nur mit der Neuwahl des Vorstands befassen.

(3) Bis die Neuwahl des Bezirksverbandsvorstands zustande kommt, führen einer oder mehrere Beauftragte des Landesverbands Bayern kommissarisch die Geschäfte des Bezirksverbands;[112] diese Kommissare sind vom Vorstand des Landesverbands durch einen Beschluss zu berufen, sofern die Satzung des Landesverbands Bayern keine andere Regelung enthält.

5. Schiedsgericht und Ordnungsmittel

5.1 Das Bezirksverbandsschiedsgericht

Art.50 – Aufgaben und Besetzung

(1) Das Schiedsgericht des Bezirksverbands ist sein Organ der Willensbereinigung;[113] es hat vor allem die Aufgabe, Streitigkeiten innerhalb der Partei, insbesondere über Auslegung und Anwendung der Satzungen, zu schlichten und zu entscheiden.

(2) Das Schiedsgericht des Bezirksverbands besteht mindestens aus drei Schiedsrichtern und einem Ersatzschiedsrichter, die auf dem ordentlichen Bezirksparteitag zu wählen sind.[114]

(3) Zuständigkeiten, Besetzung und Verfahren regelt im Übrigen die Schiedsgerichtsordnung des Bundesverbands.[115]

5.2 Ordnungsmaßnahmen[116]

Art.51 – Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder[117]

(1) Verstößt ein Pirat

1. vorsätzlich gegen die Satzung oder
2. gegen Grundsätze oder Ordnung der Piratenpartei Deutschland und fügt ihr damit Schaden zu,

können Ordnungsmaßnahmen gegen ihn verhängt werden.

(2) Insoweit zulässige Ordnungsmaßnahmen sind:

1. Verwarnung;
2. Verweis;
3. Enthebung von einem Parteiamt,
4. Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden, begrenzt auf eine Dauer von höchstens zwei Jahren;[118]
5. Ausschluss aus der Piratenpartei Deutschland.

(3) Die Ordnungsmaßnahmen nach Abs.2 Nr. 1 und 2 werden vom Vorstand des Bezirksverbands verhängt; gegen sie ist der Widerspruch zum Schiedsgericht des Bezirksverbands zulässig.

(4) Die Ordnungsmaßnahmen nach Abs.2 Nr. 3 und 4 verhängt das Bezirksschiedsgericht auf Antrag eines Vorstands;[119] gegen das Urteil ist Berufung zum Landesschiedsgericht zulässig.

(5) Die Ordnungsmaßnahme nach Abs.2 Nr.5 ist in der Satzungdes Bundesverbands der Piratenpartei geregelt.[120]

Art.52 – Ordnungsmaßnahmen gegen Gliederungen

(1) Verstößt eine Gliederung des Bezirksverbands schwer wiegend gegen Grundsätze oder Ordnung der Piratenpartei Deutschland, indem sie insbesondere Bestimmungen der Satzung beharrlich missachtet, Beschlüsse der zuständigen Parteiorgane nicht durchführt oder in wesentlichen Fragen gegen die politische Zielsetzung der Partei handelt, dann sind folgende Ordnungsmaßnahmen gegen sie zulässig:

1. Enthebung des Vorstands der Gliederung aus dem Amt;
2. Auflösung der Gliederung;
3. Ausschluss des Gebietsverbands aus der Partei.[121]

(2) Diese Ordnungsmaßnahmen werden vom Vorstand des Landesverbands auf Antrag des Bezirksverbands verhängt;[122] gegen die Maßnahme ist der Einspruch zum Landesschiedsgericht zulässig.

(3) Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände bedürfen der Bestätigung durch den nächsten Landesparteitag,[123] der darüber mit einfacher Mehrheit entscheidet; wird die Bestätigung nicht erteilt, dann tritt die Maßnahme ausser Kraft.

Art.53 – Unaufschiebbare Maßnahmen

(1) In dringenden und schwer wiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Vorstand des Bezirksverbands bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte ausschließen.

(2) Gegen die Suspendierung ist die sofortige Beschwerde zum zuständigen Schiedsgericht zulässig,[124] und gegen dessen Entscheidung wiederum die weitere Beschwerde zum Schiedsgericht des Bundesverbands.[125]

(3) Der Vorstand hat eine Suspendierung in geeigneter Form bekannt zu geben, mindestens aber dem Landesverband und den Kreisverbänden in der Oberpfalz ausdrücklich mitzuteilen.[126]

Art.54 – Begründungspflicht und Anhörung

(1) Kann nach dieser Satzung eine Ordnungsmaßnahme voneinem Vorstand verhängt werden, dann hat er ihren Beschluss den Betroffenen schriftlich mitzuteilen und sie zu begründen.[127]

(2) Auf Verlangen hat er den Betroffenen vor dem Beschluss der Ordnungsmaßnahme eine Anhörung zu gewähren.[128]

(3) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Vorstands.

6. Kandidatenaufstellungen für Wahlen

6.1 Vorrang des staatlichen Rechts

Art.55 – Subsidiarität der Satzung

(1) Alle Veranstaltungen der Piratenpartei Deutschland, in denen ihre Kandidaten für Wahlen zu öffentlichen Ämtern[129] oder Mandaten aufgestellt werden sollen, erfolgen strikt nach Maßgabe der einschlägigen Gesetze sowie der zu ihrer Ergänzung erlassenen Rechtsnormen.[130]

(2) Nur soweit diesen staatlichen Rechtsnormen keine anzuwendenden Regelungen zu entnehmen bzw. aus ihnen abzuleiten sind, dann sind die folgenden Bestimmungen anzuwenden.

6.2 Zuständigkeit und Verfahren

Art.56 – Gebietsverband

(1) Deckt sich das satzungsgemäße Tätigkeitsgebiet eines Gebietsverbands mit dem Wahlgebiet, dann ist dieser Gebietsverband für die Aufstellung verantwortlich. Decken sich die Tätigkeitsgebiete nicht mit dem Wahlgebiet, dann ist der nächst höhere Gebietsverband für die Kandidatenaufstellung verantwortlich, dessen satzungsgemäßes Tätigkeitsgebiet das Wahlgebiet vollständig umfasst.

(2) Ist ein Wahlgebiet nach staatlichen Normen in sich gegliedert,[131] dann soll der Vorstand des insoweit zuständigen höheren Gebietsverbands für jede dieser staatlichen Gliederungen des Wahlgebiets einen weisungsgebundenen Beauftragten ernennen, dem die praktische Durchführung der Kandidatenaufstellung obliegt;[132] ihm sind alle dazu erforderlichen Unterlagen auszuhändigen und eine angemessene Zahl von Assistenten beizugeben.

(3) In Nominierungsveranstaltungen können weder Mitglieder der Versammlungsleitung noch ihre Assistenten als Kandidaten für die öffentliche Wahl aufgestellt werden.

Art.57 – Nominierungs-Versammlungen

(1) Die Aufstellung von Kandidaten der Piratenpartei für Wahlen zu öffentlichen Ämtern oder Mandaten findet in nicht-öffentlichen Versammlungen statt (geschlossene Gesellschaft);[133] zutrittsberechtigt sind insoweit nur die stimmberechtigten Mitglieder der Versammlung, Vorstandsmitglieder des verantwortlichen Gebietsverbands und die Versammlungsleitung nach Art.56 Abs.2 dieser Satzung. Die Versammlungsleitung gibt nach dem Ende der Versammlung ihr Ergebnis auf geeignete Weise bekannt; der Vorstand des verantwortlichen Gebietsverbands entscheidet danach, ob und in welcher Weise die Medien auch über den Verlauf der Versammlung informiert werden.

(2) Stimmberechtigt in der Versammlung sind nur Mitglieder der Piratenpartei, die Kandidaten in der öffentlichen Wahl, für die sie aufgestellt werden, dann auch wählen dürften;[134] wenn die öffentliche Wahl am selben Tag stattfinden würde.[135] In der Ladung zur Versammlung sind die Stimmberechtigten ausdrücklich darauf hinzuweisen, für welche Wahlen zu öffentlichen Ämtern oder Mandaten die Kandidaten aufgestellt werden; im übrigen gelten für Form und Frist der Ladung die gleichen Regeln wie für die Ladungen zu Bezirksparteitagen.

(3) Die Nominierung der Kandidaten erfolgt nach demokratischen Grundsätzen in geheimer Wahl. Gewählt ist, wer jeweils die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigen konnte;[136] die Reihenfolge der Listenkandidaten im beschlossenen Wahlvorschlag richtet sich nach der Zahl der auf sie entfallenden Stimmen.[137]

(4) Nominierungs-Versammlungen können auch im Rahmen eines Parteitags stattfinden, wenn in der Ladung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde und sichergestellt ist, dass nur insoweit Stimmberechtigte an den Nominierungswahlen teilnehmen.

Art.58 – Geschäftsordnung der Versammlungen

(1) Das Protokoll der Nominierungsversammlung muss mindestens enthalten:[138]

1. Ort und Zeit der Versammlung;
2. Form und Datum ihrer Ladung;
3. Zahl der erschienenen Stimmberechtigten;
4. Gang der Wahlen und Abstimmungen;
5. Ergebnis der Nominierungswahlen.

(2) Das Protokoll der Versammlung ist vom Versammlungsleiter und von zwei weiteren Teilnehmern zu unterschreiben; sie haben dabei an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerber und die Reihenfolge der Listenkandidaten in geheimer Abstimmung erfolgt ist.[139]

(3) Im übrigen gelten für Nominierungs-Versammlungen sinngemäß die Regelungen dieser Satzung über den Parteitag sowie seine Geschäftsordnung.

7. Finanzordnung[140]

Art.59 – Vertretungsbefugnis[141]

(1) Der Vorstand des Bezirksverbands ist als sein gesetzlicher Vertreter befugt, Verträge aller Art mit Wirkung für und gegen den Bezirksverband zu schließen.

(2) Für Forderungen und Verbindlichkeiten des Bezirksverbands bis in Höhe von 300 € ist jedes Vorstandsmitglied allein vertretungsberechtigt, der Schatzmeister allein jedoch bis zu einer Höhe von 500 €; für höhere Beträge bis 1000 € ist der Schatzmeister zusammen mit dem Vorsitzenden des Bezirksverbands oder zusammen mit dem stellvertretenden Vorsitzenden vertretungsberechtigt. Verträge, die Verbindlichkeiten des Bezirksverbands von mehr als 1000 € begründen oder eine Laufzeit von mehr als einem Jahr haben,[142] bedürfen eines förmlichen Beschlusses des Vorstands,[143] in dem mindestens ein Mitglied des Bezirksverbands mit der Vornahme dieses Rechtsgeschäfts beauftragt werden soll.

(3) Dem Vorstand des Bezirksverbands bleibt es unbenommen, in seiner Geschäftsordnung auch niedrigere als die oben genannten Grenzbeträge festzulegen.

Art.60 – Finanzordnung des Landesverbands

Die Finanzordnung des Landesverbands Bayern der Piratenpartei Deutschland ist im Übrigen sinngemäß auf den Bezirksverband Oberpfalz anzuwenden.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art.61 – Auflösung und Verschmelzung

(1) Die Auflösung des Bezirksverbands Oberpfalz oder seine Verschmelzung mit anderen Gliederungen kann nur durch eine Urabstimmung erfolgen, die auf Beschluss des Bezirksparteitags stattfindet und mit drei-Viertel-Mehrheit seiner Mitglieder angenommen wird.[144]

(2) Das Verfahren richtet sich nach den Regelungen in den Satzungen des Landes- und des Bundesverbands; sie sind entsprechend anzuwenden, solange eine Urabstimmungsordnung noch nicht beschlossen wurde.[145]

Art.62 – Inkrafttreten und Gültigkeit dieser Satzung

(1) Diese Satzung tritt unmittelbar mit ihrer Annahme durch den Bezirksparteitag des Bezirksverbands Oberpfalz in Kraft; zugleich tritt die vorher gültige Satzung des Bezirksverbands Oberpfalz ausser Kraft.

(2) Diese Satzung verliert ihre Gültigkeit an dem Tag, an dem eine bessere Satzung in freier Entscheidung der Mitglieder des Bezirksverbands Oberpfalz beschlossen worden ist.

Übergangsbestimmungen:

§ 1: Existierende Kreis- und Ortsverbände

Auf bereits errichtete Kreis- und Ortsverbände findet Art.14 dieser Satzung (Gründungsversammlung) keine Anwendung.

§ 2: Exterritoriale Mitglieder des Bezirksverbands

Mitglieder der Piratenpartei Deutschland, die zu dem Zeitpunkt, an dem diese Satzung beschlossen wurde, in der Mitgliederliste bereits als Mitglieder des Bezirksverbands Oberpfalz geführt werden, bleiben bis auf weiteres Mitglieder dieses Bezirksverbands; Art.5 findet insoweit keine Anwendung.

§ 3: Allgemeine Kreisverbandssatzung

Solange die Allgemeine Kreisverbandssatzung nach Art.15 dieser Satzung noch nicht beschlossen wurde, ist im Kreisverband statt dessen die Satzung des Bezirksverbands sinngemäß anzuwenden.

§ 4: Geschäftsordnung des Bezirksparteitags

Solange der Bezirksparteitag noch keine eigene ständige Geschäftsordnung beschlossen hat, ist die Geschäftsordnung des Landesparteitags sinngemäß anzuwenden.

Begründungen und Fußnoten

  1. Nach § 24 BGB; das wird von Behörden immer als so gegeben unterstellt.
  2. Die Kurzbezeichnung ist nach § 1 Abs.2 Satz 3 BuV-Satzung zwingend so vorgeschrieben.
  3. Nach § 4 Abs.2 PartG zwingend so vorgeschrieben (Jus cogens).
  4. bay. Rechtssprache für "kreisfreie" Städte; in Bayern ist mit dem Ausdruck "kreisfreie Stadt" immer nur die Stadtverwaltung gemeint, also die Behörden der Stadt, nicht aber die Stadt als politische Einheit i.S.e. rechtsfähigen Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts.
  5. Das verhindert den zentralistischen Dirigismus, wie er in den Altparteien Gang und Gäbe ist, und damit das real dort zu beobachtende "Führerprinzip", das von innerparteilicher Demokratie nichts mehr übrig lässt.
  6. Verhindert eine verfassungswidrige Satzungs- oder Beschlusslage und damit ein Beteiligungsverbot nach Art.15 Abs.1 bayVerf.
  7. Damit keinem KV ein "externes" Mitglied aufgezwungen werden kann.
  8. NAch § 7 Abs.1 PartG müssen sich Politische Parteien in Gebietsverbände gliedern; ein Gebietsverband ist nach ständiger Rechtsprechung jedoch nur dann ein Gebietsverband i.S.d.G., wenn die Mitgliedschaft in ihm vom Wohnsitz des Mitglieds abhängig ist, eine freie Wahl der Mitgliedschaft in einem Gebietsverband ist folglich von Rechts wegen grundsätzlich unzulässig.
  9. Wegen des Verbots der Ämterhäufung nach § 3 Abs.2b BuV-Satzung zwingend so vorgeschrieben.
  10. Erfahrungsgemäß sind "fliegende Bezirke" und "Stimmen-hopping" anders nicht zu verhindern; deswegen mussten schon Wahlen annuliert werden (Hamburger VerfG 3/92, näheres s.u.), also prüfen die Behörden das genau nach. Würden wir das anders regeln, dann kann uns das auch dann die Zulassung zur nächsten Wahl kosten, wenn wir alle anderen Voraussetzungen erfüllt haben.
  11. Parteischiedsgerichte sind keine ‚Schiedsgerichte" i.S.d. ZPO, sondern Verbandsorgane, ebenso statt vieler: OLG Köln, Az. 24 U 51/90, in NVwZ 1991, S.1116. Auf Bezirksverbandsebene sind es allerdings keine ‚notwendigen" Organe; d.h. sie müssen nicht unbedingt besetzt sein. Logisch folgt aus § 14 Abs.1 Satz 2 PartG, dass Schiedsgerichte bis zur Bezirksebene in der Satzung zumindest vorgesehen sein müssen.
  12. Abschnitt C, § 1 Abs.1 Satz 2 BuV-Satzung ist zwingendes Recht, von dem wir in der BzV-Satzung schon aus rechtlichen Gründen gar nicht abweichen können.
  13. Kleiner Seitenhieb gegen die Altparteien, deren Kartell (alias "politisch-administrativer Komplex") vom früheren Freistaat kaum noch etwas übrig gelassen hat.
  14. Diese Bezeichnung ist nach § 9 Abs.1 Satz 2 PartG zwingend so vorgeschrieben.
  15. Sonst kommen Gründungsmitglieder erfahrungsgemäß schnell auf die Idee, einen Verband zu "dekonstituieren", um ihn dann (ohne Opposition) neu zu gründen; scheitert der Gründungsversuch, dann ist eine spätere Gründung durch eine andere Gründungsversammlung möglich. Im übrigen bezieht sich Art.14 nur auf neu zu gründende KV; bereits gegründete KV bleiben so bestehen, wie sie sind.
  16. Vgl.o. Art.3 Abs.2.
  17. S.o. Art.14 Abs.2 Satz 2.
  18. Nach § 9 Abs.1 Satz 2 PartG zwingend so benannt.
  19. S.o. Art.15.
  20. Verhindert, dass ein neuer Kreisverband einen funktionierenden Ortsverband kaputt macht; das Erfordernis der Jährlichkeit verhindert wiederum, dass sich ein Ortsverband schnell noch eine Sondersatzung zulegt.
  21. Logische Folge aus Art.12 Abs.1 var.2, 2.Halbsatz („.. allein zuständig.“) - sonst hätten wir glatt eine rechtliche Inkonsistenz in der Satzung.
  22. Übertragung von Angelegenheiten nur lokalen Interesses auf Gliederungen zur selbständigen Erledigung; ist nur eine Kann-Vorschrift.
  23. Soll verhindern, dass lokale Kleingruppen einen Stadtkreisverband von Anfang an dominieren und damit innerparteiliche Demokratie unmöglich machen.
  24. Erfahrungsgemäß würden sich die Gruppen dann verselbständigen und die Gründung eines KV fast unmöglich machen.
  25. Kassen- und Rechnungsprüfer sind der verlängerter Arm des Parteitags, ihre Wahl, Aufgaben und Befugnisse sind daher unten in Art.40 näher geregelt.
  26. Antragsrecht der Bezirksverbände nach § 15 Abs.3 Satz 2 PartG; die Vertretung der Anträge eines Gebietsverbands muss in irgend einer Weise geregelt sein.
  27. § 9 Abs.3 bis 5 PartG, aber auch das Aufstellen der Listenkandidaten für Landtagswahlen u.a.!
  28. Dann greifen die Regeln über den Notvorstand; s.u. Art.49.
  29. Nach ständiger Rechtsprechung ist das der Mindestinhalt einer Ladung, die § 6 Abs.2 Nr.9 var.2 PartG noch genügt.
  30. Schreiben aller Art zulässig, auch Infopost (ist u.U. billiger).
  31. S.u. Art.49 Abs.3.
  32. Vertretungsregelung zwingend erforderlich wegen Art.3 Abs.1 bayVersG, ansonsten ist der Parteitag schon aus rechtlichen Gründen gar nicht zustande gekommen; dann wären alle seine Beschlüsse nichtig.
  33. S.o. Art.22 Abs.1 Nr.4
  34. § 15 Abs.2 Satz 2 PartG ist zwingendes Recht; ein Wahlleiter wird also wegen möglichem Antrag auf geheime Abstimmung immer gebraucht.
  35. Sonst bleibt der Vorsitzende nach Art.3 Abs.2 Satz 2 bayVersG im weiteren Verlauf der Versammlung auch der Versammlungsleiter – mit allen versammlungsrechtlichen Befugnissen!
  36. Demokratisches Grundprinzip der Gewaltenteilung; nach Art.21 Abs.1 Satz 3 GG zwingend so vorgeschrieben.
  37. Einige Teile des bayVersG gelten i.V.m. dem bayPAG auch für nichtöffentliche politische Versammlungen, s.u. Fn. insb. zu Art.35 dieser Satzung.
  38. Nach Art.4 Abs.2 Nr.1 bayVersG, das ist jus cogens.
  39. Nach Art.4 Abs.4 bayVersG, jus cogens.
  40. Art.11 Abs.2 bayVersG, sonst liegt das Hausrecht nach Art.3 Abs.2 Satz 2 bayVersG beim Bezirksverbandsvorsitzenden als ladender Person.
  41. In Bayern ist u.a. nach Art.30 Abs.5 bayLWG ein besonderes Wahlprotokoll gesetzlich vorgeschrieben; die Regelung muss nach § 6 Abs.2 Nr.9 var.4 PartG in die Satzung selbst.
  42. Absolutes Minimum, damit das Protokoll von Rechts wegen noch als beweiskräftig anerkannt wird.
  43. Rechtlich ist das absolutes Minimum, sonst Verstoß gegen Art.21 Abs.1 Satz 3 GG, ganz herrschende Meinung; haben wir keine Regelung in der Satzung selbst, dann gilt Gewohnheitsrecht, also Anwesenheit von 50% der Mitglieder zwingend erforderlich. Auch so schon sehr bedenklich wegen § 9 Abs.2 PartG analog - die Beschlussfähigkeit wäre i.Ü. ja ganz einfach dadurch herzustellen, dass Vorstandsmitglieder zuerst zurücktreten (BzPT dadurch beschlussfähig) und sich dann selbst wiederwählen.
  44. Wegen Beitragsverzug, § 3 Abs.2 BuV-FinO; allgemein-öffentlich ist problematisch wegen Anmeldepflicht und möglichen Auflagen nach bay.VersG, das auch für Versammlungen in geschlossenen Räumen gilt.
  45. Bürgermeister, Landräte, Bezirkstagsmitglieder, Gemeinderäte u.ä., nur wenn sie auf Vorschlag der Piratenpartei gewählt wurden – sonst nicht.
  46. Art.10 Abs.2 bayVersG zwingt zum Zulassen akkreditierter Pressevertreter auch bei beschränkt-öffentlichen Versammlungen!
  47. Ausnahme nach Art.30, 31 bay.LWG: Bei Kandidatenaufstellungen sind nur solche wahlberechtigte Mitglieder auch stimmberechtigt, die ihren melderechtlichen Hauptwohnsitz im Wahlgebiet haben; jus cogens!
  48. § 15 Abs.3 Satz 3 PartG, jus cogens; ebenso statt vieler Henke: Recht der politischen Parteien, S.71; Augsberg in Kersten/Rixen, S.280f, m.w.N
  49. Sonst wird von "Platzhirschen" u.a. Führertypen erfahrungsgemäß starker Druck auf die Parteitagsmitglieder ausgeübt, in einem bestimmten Sinn abzustimmen.
  50. Das Antragsrecht muss in die Satzung selbst, sonst sind nur Gebietsgliederungen antragsberechtigt, § 15 Abs.3 Satz 2 PartG – sonst niemand.
  51. Auf Beschluss des Kreisparteitags bzw. der Hauptversammlung; das Nähere regelt deren Satzung.
  52. Auch ohne Beschluss seines Kreisparteitags; hier genügt ein Beschluss des Kreisvorstands, der in seiner Geschäftsordnung geregelt sein soll.
  53. Wer da konkret antragsbefugt ist, regelt die JuPi-Satzung.
  54. Anträge von Fachgruppen müssen sich auf ihr jeweiliges Fachgebiet beziehen; regeln wir das anders, dann gibt es erfahrungsgemäß bald Anträge nur noch von Fachgruppen.
  55. Mehr Unterstützer zu verlangen hat keinen Sinn, weil dann erfahrungsgemäß nur noch "Platzhirsch"-Typen überhaupt Anträge stellen können - alle anderen Antragsteller würden dann einfach niedergebrüllt.
  56. Ein Antrag auf Änderung einer dauernden GO ist logisch ein Sachantrag, der immer in Textform gestellt werden muss; beim GO-Antrag auf Abweichen von der geltenden GO im Einzelfall aber ist aber für Schriftform kein Bedarf.
  57. Wie das im Einzelfall zu geschehen hat, ist Sache der Antragsteller; die Regelung der Satzung sorgt nur dafür, dass der Antrag in irgend einer Form vertreten wird.
  58. Damit ist der GO-Antrag auf Schluss der Rednerliste gemeint.
  59. Begrenzung der Redezeit auf null Sekunden (wie in Bingen) ist strafbare Nötigung (§ 240 StGB) in Tateinheit mit Rechtsbeugung; darauf stehen fünf Jahre!
  60. Verhindert "Filibustering" zum Verschleppen der Abstimmung.
  61. Befugnisse des Versammlungsleiters sind im bayVersG i.V.m. bayPAG u.a. so geregelt, dass sie u.U. auch für nichtöffentliche politische Versammlungen gelten; die Satzung bringt hier Einschränkungen dieser (wohlgemerkt: gesetzlichen!) Befugnisse, so weit das in einer Satzung rechtlich überhaupt zulässig ist – noch mehr Einschränken dieser gesetzlichen Befugnisse wäre illegal.
  62. Nach Art.4 Abs.2 Nr.2 bayVersG; gilt auch für das Folgende.
  63. Verhindert, dass ein Streit eskaliert; gilt so in allen Parlamenten der westlichen Welt.
  64. Nach Art.11 Abs.1 bayVersG zwingend, sonst müsste der Versammlungsleiter nach Art. 4 Abs.3 Satz 3 bayVersG die Versammlung sofort beenden!
  65. Ist nach Art.5 Abs.2 bayVersG zwingend so geregelt.
  66. Verhindert, dass die Versammlungsleitung ihre Befugnisse missbraucht.
  67. Das Folgende ist sog. "Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen".
  68. Gegen alle: „Ruhe im Schiff!“
  69. Nach Art.4 Abs.2 Nr.3 bayVersG.
  70. Nicht aber die Tagung des Parteitags; dieser Parteitag bleibt also bestehen.
  71. Legalfiktion, um Art.4 Abs.2 Nr.4 bayVersG zu genügen; zur Aufhebung ist der Versammlungsleiter nach Art.3 Abs.3 Satz 3 bayVersG u.U. sogar verpflichtet – die Versammlung ist dann nämlich keine "friedliche" mehr!
  72. Das ist dann die zweite Sitzung des gleichen Parteitags, der folglich nicht erneut geladen werden muss.
  73. Verhindert formale Einsprüche und Notwendigkeit von Wiederholungen der Abstimmungen.
  74. Verhindert Verschleppungsversuche wie in Bingen vorexerziert.
  75. Kautelarfunktion des Wahlleiters; das Zustimmungserfordernis für geheime Abstimmungen dient dazu, einen Mißbrauch der Anordnungsbefugnis zu verhindern.
  76. Das "Prinzip der Diskontinuität" gilt in allen Parlamenten, denn sonst würden sie recht schnell in einer Antragsflut ersticken.
  77. Bisher steht die Antragsfrist nur in der GO, die vom Parteitag jederzeit geändert werden kann; der Vorstand u.a könnten also Anträge "bunkern" und überraschend eine Zufallsmehrheit auf dem Parteitag ausnutzen.
  78. Das sind Schreibfehler, Interpunktion und einzelne Zahlen – mehr nicht!
  79. Nach § 15 Abs.2 PartG zwingend so vorgeschrieben, ebenso statt vieler: Augsberg in Kersten/Rixen, insb. S.270 ff
  80. Keine Blockwahlen mit starrer Liste, die sind eindeutig verfassungswidrig; ebenso statt vieler: Augsberg in op.cit, insb. S.272 ff.
  81. Rechnungsprüfer handeln im Auftrag des Parteitags, Kassenprüfer sind dagegen Assistenten des Schatzmeisters; die alte Satzung bringt das durcheinander, weil sie beide Funktionen im § 9b BuV-Satzung regelt.
  82. Erfahrungsgemäß Höchstzahl von Mitgliedern, bei der ein Ausschuss noch funktionsfähig ist; sonst müsste er Unterausschüsse bilden.
  83. Ausschüsse sind keine Organe i.S.d. § 8 Abs.2 PartG, sondern sie sind so genannte "mit eigenen Befugnissen ausgestattete Teile" des Parteitags; bis Ende der 60er war der Interimsausschuss ein rechtlich notwendiger Bestandteil eines jeden Parlaments (vgl. Art.26 bayVerf).
  84. So, wie der jetzige § 9b Abs.6 BzV-Satzung formuliert ist, müssten die jeweils neu gewählten Prüfer den Rechenschaftsbericht prüfen; selbst bei einem mehrtägigen Parteitag ist das objektiv unmöglich.
  85. Prinzip der Gewaltenteilung, das als demokratisches Elementarprinzip gemäß Art.21 Abs.1 Satz 3 GG für alle Parteiorganisationen verbindlich ist.
  86. Rechnungsprüfer haben die gleiche Funktion wie die Revisoren der staatlichen Rechnungshöfe mit richterlicher Unabhängigkeit.
  87. Parteitagsbeschlüsse sind immer nur Aufträge; ihre Umsetzung im Einzelnen ist Sache der Vorstände, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen betreiben – also gerade kein "Parlaments-Monismus" wie im LV NRW - der widerspricht den demokratischen Grundsätzen des Art.21 Abs.1 Satz 3 GG ebenso wie der "Vorstands-Absolutismus" als kollektive Form des "Führerprinzips" wie bei der verbotenen SRP (BVerfGE 2,1)!
  88. Einschränkungen der Vertretungsmacht gehören in die Finanzordnung!
  89. S.o. Art.38 – gilt uneingeschränkt auch für Vorstandswahlen.
  90. So größtmögliche Flexibilität; die zeitliche Begrenzung der Amtsdauer ist nach § 11 Abs.1 PartG I.V.m. Art.21 Abs.1 dieser Satzung unumgänglich.
  91. Dieser Schlüssel entspricht ziemlich genau dem zu erwartenden Arbeits- anfall; erfahrungsgemäß bildet sich dagegen in Vorständen mit mehr als 13 Mitgliedern eine Art "Küchenkabinett" ohne Legitimation.
  92. Gegen Stimmrechts-Hopping und "feindliche Übernahmen" gerichtet, s.o.
  93. Gemeint sind hier Anträge des Gesamtvorstands nach Art.33 Abs.1 Nr.3 der Satzung.
  94. So, wie er formuliert ist, bedeutet § 9a Abs.5 BzV-Satzung ein Zehntel aller Piraten, also der Gesamtpartei – das ist offensichtlich unsinnig.
  95. Sonst wäre das Petitionsrecht zum Vorstand völlig nutzlos.
  96. Der nach nach den §§ 23 ff PartG zwingend vorgeschrieben ist.
  97. Einzelvertretung wäre rechtlich nur zulässig durch einen ausdrücklich als solchen gewählten Vize-Schatzmeister; den haben wir aber nicht.
  98. Wenn sie nicht vom Parteitag beschlossen wurde, dann verfällt schon von Rechts wegen (ständige Rechtsprechung) die Geschäftsordnung des alten Vorstands mit der Neuwahl – auch dann, wenn der Vorstand komplett wiedergewählt wurde!
  99. § 9a Abs.4 Satz 2 und 3 BzV-Satzung a.F., die eine „angemessene“ Frist verlangen, aber „bei ausserordentlichen Anlässen ... auch kurzfristiger“ zulassen, sind offensichtlich Schwachsinn; de lege lata müssen Fristen in der Satzung kalendarisch bestimmt sein.
  100. Seine Sitzungen sind also beschränkt-öffentlich.
  101. Mit dieser Formulierung sind Telkos einer regulären Vorstandssitzung gleichgestellt; physische Versammlungen sind also nicht unbedingt notwendig.
  102. Verhindert so genannte "Palastrevolutionen" wie bei Stoiber & Genossen.
  103. Für ausgeschiedene Vorstandsmitglieder s.o. Art.42 Abs.2.
  104. Regressansprüche bei Verweigerung der Entlastung sind gesetzlich geregelt; da können wir gar nichts ändern, auch nicht in der Satzung.
  105. Nach § 23 Abs.1 Satz 1 PartG ist der finanzielle Rechenschaftsbericht zum Ende des Kalenderjahrs zu erstellen und zu veröffentlichen!
  106. Jelzin-Paragraph, damit der Vorstand sich seine Prüfer nicht selbst aussuchen und sie dann dem Bezirkparteitag aufzwingen kann.
  107. Art.39 Abs.2 und 3 der Satzung.
  108. Die Zuwahl von Vorstandsmitgliedern durch den Rest-Vorstand (sog. Kooptation) ist bei politischen Parteien ausnahmslos verfassungswidrig; so schon BVerfGE 2,1 (SRP-Verbot), noch deutlicher in BVerfGE 5,85 (KPD-Verbot). Das gilt natürlich auch für Schatzmeister und Beisitzer.
  109. Der Parteitag kann über die Bestätigung im Ganzen offen abstimmen; die Wahl im Interimsausschuss ist dagegen von Rechts wegen geheim.
  110. Wenn Vorsitzender, Vize und Schatzmeister nur kommissarisch im Amt oder mehr als die Hälfte aller Vorstandsmitglieder ausgeschieden sind, s.o. Art.45 Abs.2.
  111. Ein KV hat gar nicht alle ladungsfähigen Adressen, also kann er einen Bezirkstag schon aus rein tatsächlichen Gründen gar nicht wirksam laden; objektiv ist die "Dienstältesten"-Regelung in § 9a Abs.11 BzV-Satzung gar nicht praktikabel.
  112. Sonst bestellt das Amtsgericht nach § 29 BGB einen Notvorstand; dafür genügt bereits der Antrag eines einzigen Bezirksverbandsmitglieds!
  113. Parteischiedsgerichte sind keine "Schiedsgerichte" i.S.d. ZPO, sondern Verbandsorgane; statt vieler: OLG Köln, Az. 24 U 51/90, abgedruckt in NVwZ 1991,1116. Nach PartG ist es auf Bezirksebene kein "notwendiges" Organ, d.h. es muss nicht ständig besetzt sein; § 14 Abs.1 Satz 2 PartG schreibt aber vor, es in der Satzung zumindest vorzusehen, und die BuV-Schiedsordnung lässt das in ihrem § 2 Abs.1 Satz 1 ausdrücklich so zu.
  114. § 3 Abs.3 Schiedsgerichtsordnung sieht das ausdrücklich so vor.
  115. Abschnitt C, Schiedsgerichtsordnung § 1 Abs.1 Satz 2 und 3 BuV-Satzung lassen nicht einmal Ergänzungen zu (was ziemlicher Unsinn ist).
  116. Sind nicht in der Schiedsgerichtsordnung geregelt, sondern in § 6 der BuV-Satzung, und § 6 Abs.3 Satz 2 BuV-Satzung sieht die Ergänzung durch die Satzungen von Gliederungen ausdrücklich vor.
  117. Nulla poena sine lege scripta, stricta et certa (Art.103 Abs.2 GG) ist ein elementarer Grundsatz des Rechtsstaats, demokratisch braucht er dazu nicht zu sein (geschweige denn freiheitlich); die folgenden Absätze sollen die Regelungen des § 6 BuV-Satzung sprachlich klar stellen – der rechtliche Inhalt ist der gleiche.
  118. Das ist nach ständiger Rechtsprechung die maximale Höchstdauer einer solchen Sperre; steht diese zeitliche Einschränkung nicht in der Satzung, dann wäre die Ordnungsmaßnahme schon dem Grunde nach unzulässig; s. Fn. oben.
  119. Bezirks-, Kreis- oder Ortsverbandsvorstand sind gemeint.
  120. In § 6 Abs.3 Satz 2 und 3 BuV-Satzung: Antrag des Bundesvorstands zum Landesschiedsgericht mit Berufung zum Bundesschiedsgericht, wer anderes kann ihn noch nicht einmal beantragen; in der BuV-Satzung ist allerdings unklar, welches Landesschiedsgericht erstinstanzlich jeweils zuständig ist.
  121. Die an sich sehr sinnvolle Finanzsperre gegen Gliederungen ist in der BuV-Satzung leider (noch) nicht vorgesehen.
  122. Eigentlich unsinnige Regelung, steht aber so in § 6 Abs.6 Satz 3 und Satz 5 der BuV-Satzung, die in die LaV-Satzung übernommen sind; unklar ist dort insbesondere, ob der Verbandsvorstand antragsbefugt ist, oder ein Beschluss des Parteitags erforderlich ist.
  123. So wie § 6 Abs.6 Satz 4 BuV-Satzung formuliert ist, könnte man meinen, die Mitgliederversammlung des Verbands hätte zu entscheiden, den die Maßnahme trifft; das ist aber offensichtlich unsinnig – gemeint soll die Versammlung des Verbands sein, dessen Vorstand die Maßnahme getroffen hat. Würde die Ordnungsmaßnahme dagegen vom Schiedsgericht verhängt, dann bräuchte sie der Parteitag auch nicht bestätigen (argumentum e contrario aus § 16 Abs.2 Satz 1 PartG); insoweit gäbe es dann nur die Berufung zum Bundesschiedsgericht.
  124. Sonst wäre die Suspendierung ein "vorweggenommenes Urteil", was elementaren rechtsstaatlichen Grundsätzen widerspräche.
  125. § 10 Abs.5 Satz 2 PartG, jus cogens.
  126. Sonst verpufft ihre Wirkung – ausserdem verhindert diese Regel zivilrechtliche Unterlassungsklagen gegen die Vorstandsmitglieder.
  127. Nach § 10 Abs.2 Satz 2 PartG müssten nur Amtsenthebung und Aberkennung der Amtsfähigkeit begründet werden, nicht aber Maßnahmen gegen Gebietsverbände – dieser Unsinn steht so schon im Gesetz.
  128. Anhörung nachdem eine Maßnahme verhängt ist, wäre offensichtlich unsinnig; dann müsste der Vorstand sie ggf. wieder aufheben können, was in der BuV-Satzung aber gerade nicht vorgesehen ist.
  129. §10 der alten Satzung regelt nur Nominierungen zu Volksvertretungen, in Bayern werden aber Landräte, Bürgermeister u.a. direkt gewählt; auch Hochschul- und Kammer-Wahlen u.a. sind dort nicht berücksichtigt.
  130. bay. Landeswahlordnung, Kommunalwahlordnung u.a.
  131. Das sind Stimmkreise zum bay. Landtag und BT-Wahlkreise; beide weichen praktisch immer von den Landkreisgrenzen ab.
  132. Das sind Nominierungsveranstaltungs-Kommissare
  133. Erfahrungsgemäß erscheint bei kleineren Parteien sonst die Polizei, die nach Art.4 Abs.5 Satz 2 bayVersG dort auch zu dulden ist – sonst löst sie die Versammlung auf.
  134. Wegen Verstoß gegen diesen demokratischen Grundsatz sind schon Wahlen annuliert worden (z.B. HVerfG 3/92, Urteil des Hamburger Verfassungsgerichts vom 4.Mai 1993, abgedruckt in NVwZ 1993,1083ff; vgl. BVerfGE 98,243). Stimmt auch nur ein einziger nicht-Stimmberechtigter mit ab, dann wird der Wahlvorschlag gar nicht erst zugelassen; der jeweilige Wahlausschuss aber entscheidet darüber erst auf seiner Zulassungssitzung nach Einreichen der Unterstützungsunterschriften – wegen Fristablauf kann die rechtskonforme Nominierung dann auch nicht mehr nachgeholt werden, und die Wahl wäre für uns gestorben.
  135. Art.30 Abs.1 Satz 2 bay.LWG und Art.31 bay.LWG, jus cogens; die Kommunalwahlordnungen verweisen jeweils auf diese Artikel.
  136. Zwingend so nach Art.30 Abs.4 Satz 3 ff bay.LWG bzw. Art.31 Abs.2 Satz 3 bay.LWG; auch die Kommunalwahlordnungen verweisen darauf. Für Listenkandidaten ist in Bayern gesetzlich vorgeschrieben eine modifizierte Form des approval vote, bei der nur gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.
  137. Gesetzlich wären sie sonst sonst zwingend in alphabetischer Reihenfolge aufgestellt; Art.31 Abs.3 Satz 2 bay.LWG, ebenso bei Kommunalwahlen!
  138. Gesetzlich so vorgeschrieben: Art.30 Abs.5 Satz 5 bay.LWG.
  139. Zwingend so vorgeschrieben in Art.30 Abs.5 Satz 2 bay.LWG und Art.31 Abs.4 bay.LWG; ebenso in den Kommunalwahlordnungen.
  140. Nach § 6 Abs.2 Nr.12 PartG müssen nur Vorschriften über Form und Inhalt der FinO in die Satzung, nicht die ganze Finanzordnung selbst.
  141. Muss nach § 11 Abs.3 Satz 2 PartG i.V.m. § 26 Abs.2 Satz 2 BGB in die Satzung selbst, sonst ist nach § 28 Abs.1 BGB i.V.m § 32 BGB selbst bei Bagatellsachen immer nur der Gesamtvorstand überhaupt vertretungsbefugt; die Höhe der Vertretungsbefugnis orientiert sich hier an den Pfändungsfreigrenzen der ZPO.
  142. Wegen der Bindungswirkung über die Wahldauer des Vorstands.
  143. Persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder ist dann nach § 27 PartG ausgeschlossen (Nichtanwendbarkeit des § 54 Satz 2 BGB); Regressansprüche bei Verweigerung der Entlastung bleiben unberührt, da bereits gesetzlich geregelt.
  144. § 9 Abs.3 PartG i.V.m. § 6 Abs.2 Nr.11 PartG, jus cogens; den § 13 Abs.5 der BuV-Satzung, der die Zustimmung des BuPT fordert, halte ich ebenso für rechtswidrig wie dessen Abs.2, der die Auflösung eines LaV dem BuPT allein überträgt – Verstoß gegen § 16 Abs.1 PartG.
  145. § 12 LaV-Satzung verweist auf eine rechtswidrige (s.Fn.o.) und daher nichtige Regel in der BuV-Satzung; hier deshalb Analog-Verweisung.

Gliederung und Organe

Organe des Bezirksverbands

Art.8 – Bezirksparteitag

(1) Der Bezirksparteitag ist das oberste Organ des Bezirksverbands; er ist vor allem sein Instrument der Willensbildung.

(2) Er beschließt über alle wesentlichen Fragen, die in den Rahmen der Zuständigkeit des Bezirksverbands fallen.

(3) Der Bezirksparteitag tritt mindestens einmal im Kalenderjahr zusammen; das Nähere regelt Kapitel 3 dieser Satzung.

Art.9 – Bezirksverbandsvorstand

(1) Stimme und Gesicht des Bezirksverbands ist sein Vorstand; er vertritt ihn gegenüber anderen Parteigliederungen und gegenüber der Öffentlichkeit.

(2) Er organisiert und koordiniert die politische Arbeit im Bezirk; weiter ist ihm als Organ der Willensbetätigung des Bezirksverbands vor allem die Führung der laufenden Geschäfte anvertraut.

(3) Der Bezirksverbandsvorstand wird vom Bezirksparteitag regelmäßig auf ein Jahr gewählt; das Nähere regelt Kapitel 4 dieser Satzung.

Art.10 – Bezirksverbandsschiedsgericht[1]

(1) Zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten innerhalb der Partei, insbesondere über Auslegung und Anwendung der Satzungen, wird ein Bezirksschiedsgericht eingerichtet.

(2) Das Schiedsgericht ist das Organ der Willensbereinigung im Bezirksverband; Zuständigkeiten, Besetzung und Verfahren regelt die Schiedsgerichtsordnung des Bundesverbands.[2]

Gebietsverbände des Bezirksverbands

Art.11 – Kreisverbände

(1) Der Bezirksverband gliedert sich in Kreisverbände; für das Gebiet jedes Landkreises und jeder kreisunmittelbaren Stadt soll ein Kreisverband gebildet werden.

(2) Sofern demokratische Grundsätze wie die Wahlgerechtigkeit oder die Mitgliederstärke es erfordern, sind räumlich zusammenhängende Kreisverbände abweichend von Abs.1 zu bilden.

(3) Kreisverbände können sich in Ortsverbände gliedern; ihre Abgrenzung ist in der Kreisverbandssatzung zu regeln.

Art.12 – Aufgaben und Rechte der Kreisverbände

(1) Kreisverbände sind die Träger der gesamten politischen Arbeit in ihrem räumlichen Tätigkeitsgebiet; für die Kommunalpolitik auf der Ebene der Landkreise und kreisunmittelbaren Städte sind sie allein zuständig.

(2) Sie haben alle ihre Angelegenheiten selbständig nach Recht und Gesetz zu ordnen und zu verwalten, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt oder ausdrücklich zulässt; ihre satzungsrechtliche Selbständigkeit dient vor allem dem Wiederaufbau der Demokratie von unten nach oben.

(3) Kreisverbandsangelegenheiten von lokalem Interesse können die Kreisverbände ihren Gliederungen übertragen; eine allgemeine Übertragung zur selbständigen Erledigung ist in der Kreisverbandssatzung zu regeln, zur Übertragung in Einzelfällen genügt ein Beschluss des Kreisvorstands.

Art.13 – Organe des Kreisverbands

(1) Der Kreisparteitag ist oberstes Organ der Willensbildung des Kreisverbands; er besteht aus der Versammlung der Mitglieder des Kreisverbands und tritt zu ihrer Hauptversammlung mindestens einmal im Kalenderjahr zusammen.

(2) Organ der Willensbetätigung des Kreisverbands ist der Kreisverbandsvorstand; er besteht aus mindestens drei Personen, die vom Kreisparteitag regelmäßig auf ein Jahr gewählt werden. Der Vorstand führt insbesondere die laufenden Geschäfte des Kreisverbands und vertritt ihn nach innen und aussen.

(3) Das Nähere regelt die Kreisverbandssatzung.

Art.14 – Gründung der Kreisverbände

(1) Die Gründungsversammlung ist vom Vorstand des Bezirksverbands zu laden, wenn zu erwarten ist, dass insbesondere wegen der Anzahl der Mitglieder im Gebiet des zu gründenden Kreisverbands die Gründung erfolgreich sein wird. Der Bezirksvorstand muss die Gründungsversammlung einberufen, wenn ein Fünftel der Mitglieder mit Wohnsitz im Gebiet des zu gründenden Verbands, mindestens aber dreissig Mitglieder, es schriftlich verlangen.

(2) Gründungsversammlungen dürfen nur an Wochenenden (Samstags und Sonntags) stattfinden; sie sind mit einer Ladungsfrist von vierzig Tagen förmlich zu laden. In der Ladung ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass in der Versammlung ein Kreisverband gegründet werden soll; weiter ist dessen räumliches Tätigkeitsgebiet näher anzugeben. Die Ladung ist zu richten an alle Mitglieder mit Wohnsitz im vorgesehenen Verbandsgebiet, die nicht schon Mitglied eines anderen Kreisverbands sind; im Übrigen sind die Regelungen bezüglich derLadungen von Bezirksparteitagen entsprechend anzuwenden.

(3) Rede-, Antrags- und Stimmrecht in der Versammlung haben nur die Mitglieder, die nach Abs.2 förmlich zu laden sind. Die Versammlung kann anderen Parteimitgliedern allgemein das Rede- oder Antragsrecht oder beides zugestehen; Gästen aber, die nicht Mitglieder des Bezirksverbands sind, nur ein Rederecht im Einzelfall. Die Gründungsversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß geladen war und mindestens sieben Stimmberechtigte anwesend sind; im Übrigen gilt in Gründungsversammlungen die Geschäftsordnung des Bezirksparteitags.

(4) Die Gründung des Kreisverbands ist zustande gekommen, wenn die Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten ihr zugestimmt hat und mindestens drei Mitglieder des Kreisverbandsvorstands, darunter ein Schatzmeister, gewählt sind. Nachdem der Kreisverband so errichtet worden ist, kann seine Gründungsversammlung nicht mehr einberufen werden.[3]

(5) Die Regelungen zur Gründung von Kreisverbänden gelten sinngemäß auch für die Gründung von Ortsverbänden.

Art.15 – Allgemeine Kreisverbandssatzung

(1) Dieser Bezirksverbandssatzung ist eine Allgemeine Kreisverbandssatzung beigegeben, die für alle Kreisverbände des Bezirksverbands zunächst verbindlich ist; die Kreisverbände sollen sie an ihre jeweiligen Bedürfnisse anpassen, soweit das nach Recht und Gesetz zulässig ist; insbesondere dürfen sie nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen.[4]

(2) Hat die Gründungsversammlung das räumliche Tätigkeitsgebiet des neu gegründeten Kreisverbands nicht ausdrücklich beschlossen, dann ist satzungsgemäßes Tätigkeitsgebiet das Gebiet, dass in der Ladung zur Gründungsversammlung angegeben wurde;[5] der Name und die Kurzbezeichnung des neu gegründeten Kreisverbands ergeben sich dann aus § 4 Abs.2 PartG, und sein Sitz ist die jeweilige Kreishauptstadt. Im Übrigen kann die Kreisverbandssatzung nur durch einen Beschluss der Gründungsversammlung oder des Kreisparteitags geändert werden, der mit satzungsändernder Mehrheit gefasst wurde und der den Wortlaut der Satzung ausdrücklich ändert oder ergänzt; die Abstimmung darüber ist nur zulässig, wenn der Antrag selbst den Stimmberechtigten und dem Bezirksverband spätestens am 15. Tag vor Zusammentritt der Versammlung zugänglich ist.

(3) Findet sich in der Geschäftsordnung eines Organs des Kreisverbandes keine Verfahrensregelung, die auf den konkret zu lösenden Fall passt, obwohl aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen eine solche Regelung erforderlich wäre, dann kann hilfsweise die Geschäftsordnung des gleichartigen Organs des Bezirksverbandes herangezogen werden; das Gleiche gilt sinngemäß für Geschäftsordnungen anderer Gliederungen.

Art.16 – Kreisfreie Ortsverbände

(1) Ist für einen Landkreis ein zuständiger Kreisverband noch nicht errichtet worden, dann können für das Gebiet kreisangehöriger Städte und Gemeinden sowie für das Gebiet von Verwaltungsgemeinschaften, die kreisangehörigen Gemeinden gleich stehen, je ein eigener Ortsverband gegründet werden; diese kreisfreien Ortsverbände sind insoweit Gebietsgliederungen des Bezirksverbands, bleiben aber Ortsverbände im Sinn der Bundes-, Landes- und Bezirksverbandssatzung. Das räumliche Tätigkeitsgebiet eines kreisfreien Ortsverbands ist stets das ganze Gebiet der kreisangehörigen Stadt oder Gemeinde bzw. Verwaltungsgemeinschaft, in der er seinen Sitz hat; im übrigen sind die Regelungen für die Gründung (Art.14) sinngemäß anzuwenden.

(2) Ortsverbände haben das Recht, ihre Angelegenheiten selbständig nach Recht und Gesetz zu ordnen und zu verwalten, soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt oder ausdrücklich zulässt; insbesondere haben sie das Recht, alle Angelegenheiten der lokalen Kommunalpolitik in eigener Verantwortung gegenüber der Mitgliederschaft zu regeln. Ihre satzungsrechtliche Selbständigkeit dient vor allem dem Aufbau der innerparteilichen Demokratie von unten nach oben; es gilt deshalb auch für solche Ortsverbände, die einem Kreisverband angehören. Organe des Ortsverbands sind Hauptversammlung[6] und Vorstand; Art.13 dieser Satzung gilt sinnentsprechend.

(3) Soweit die Allgemeine Kreisverbandssatzung[7] keine besonderen Regeln für Ortsverbände enthält, sind ihre Regelungen für Kreisverbände sinngemäß auch auf kreisfreie Ortsverbände anzuwenden; über Aufnahmeanträge von Personen, die keinen Wohnsitz im Gebiet des kreisfreien Ortsverbands haben, entscheidet jedoch der Bezirksvorstand. Doppelmitgliedschaften in einem kreisfreien Ortsverband und einem Kreisverband sind unzulässig; die Art.5 bis einschließlich Art.7 der Bezirksverbandssatzung sind entsprechend anzuwenden.

(4) Wird ein Kreisverband gegründet, dessen räumliches Tätigkeitsgebiet das Gebiet des kreisfreien Ortsverbands umfasst, dann wird dieser Verband ohne Weiteres ein regulärer Ortsverband des umfassenden Kreisverbands; die Vorstandschaft des Ortsverbands bleibt insoweit ebenso im Amt wie andere Funktionsträger. Der integrierte Ortsverband hat das Recht, solche Besonderheiten seiner Satzung beizubehalten, die am Tag der Gründungsversammlung des neuen Kreisverbands schon länger als ein Jahr in Kraft waren; dies gilt auch dann, wenn diese Besonderheiten der neuen Kreissatzung widersprechen, aber mit der Bundes-, Landes- und Bezirksverbandssatzung ansonsten vereinbar sind.[8]

Art.17 – Stadtteilvereine und Stadtkreisversammlung

(1) Damit die Kommunalpolitik der Piraten auch in solchen Kreisverbänden in sich widerspruchsfrei bleibt, deren Gebiet oder Mitgliederschaft sich im Wesentlichen auf eine kreisunmittelbare Stadt beschränkt, gliedern sich sich diese Kreisverbände in räumlich zusammenhängende Stadtteilvereine, deren Zuständigkeit auf lokale Angelegenheiten des Stadtteils beschränkt ist, für den sie errichtet sind;[9] ansonsten haben sie die gleichen Rechte wie Ortsverbände. Die Abgrenzung der Stadtteilvereine regelt die Kreisverbandssatzung; im übrigen gelten die Regeln für die Gründung (Art.14) sinngemäß.

(2) Besteht das satzungsgemäße Tätigkeitsgebiet eines Kreisverbands aus dem Gebiet einer kreisunmittelbaren Stadt und dem Gebiet mindestens eines Landkreises, dann sind im Stadtgebiet Stadtteilvereine, im Landkreisgebiet dagegen Ortsverbände zu errichten; die beiden Teile des Kreisverbandsgebiets werden als Stadtkreis- bzw. Landgebiet des Kreisverbands bezeichnet.

(3) Angelegenheiten, die beide Teile des Kreisverbandsgebiets oder den Kreisverband als Ganzes betreffen, bleiben Sache des Kreisverbands; Art.12 Abs.3 bleibt jedoch unberührt.[10] Die Angelegenheiten, die nur den einen oder nur den anderen Teil des Kreisverbandsgebiets betreffen, werden jeweils von der Stadtkreis- bzw. Landgebietsversammlung geregelt; für diese Versammlungen sind die Regelungen für den Kreisparteitag einschließlich seiner Geschäftsordnung entsprechend anzuwenden. Beschlüsse dieser Versammlungen werden vom Kreisverbandsvorstand ausgeführt wie Beschlüsse des Kreisparteitags; alles Nähere regelt die Kreisverbandssatzung.

Personale Organisationen

Art.18 – Lokalgruppen

(1) In kreisunmittelbaren Städten, für deren Gebiet kein Kreisverband existiert, können Lokalgruppen eingerichtet werden, deren Tätigkeitsgebiet sich auf räumlich zusammenhängende Teile des Stadtgebiets beschränkt; Kreisverbandssatzungen können vorsehen, dass Lokalgruppen auch in Großen Kreisstädten gebildet werden können.

(2) Die Einrichtung einer Lokalgruppe erfolgt auf Antrag von mindestens sieben Mitgliedern durch Beschluss des zuständigen Vorstands; eine Ablehnung ist gegenüber der Antragstellerschaft schriftlich zu begründen. Jedes Parteimitglied mit Wohnsitz im räumlichen Tätigkeitsgebiet einer Lokalgruppe hat das Recht, sich ihr anzuschließen; eine Lokalgruppe erlischt jedoch, sobald sie weniger als drei Mitglieder hat.

(3) Name, innere Organisation und räumliches Tätigkeitsgebiet einer Lokalgruppe sind im Einrichtungsbeschluss zu regeln; in ihm sind mindestens die Ämter des Ersten Sprechers, eines Stellvertreters und des Schriftführers vorzusehen, jedoch keine eigene Kassen- oder Kontoführung der Lokalgruppe. Im Übrigen gibt sie sich eine Geschäftsordnung, die das Nähere regelt, was im Einrichtungsbeschluss noch nicht geregelt ist.

Art.19 – Fachgruppen

(1) Für die Behandlung umfangreicher, komplexer oder besonders schwieriger Angelegenheiten können auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern durch Beschluss des Vorstands besondere Fachgruppen gebildet werden; eine Ablehnung ist gegenüber der Antragstellerschaft schriftlich zu begründen.

(2) Namen, Aufgabengebiete, innere Organisation und Mitgliedschaft sind im Einrichtungsbeschluss zu regeln; dieser Beschluss kann auch vorsehen, dass die Mitgliedschaft in der Fachgruppe unabhängig von der Mitgliedschaft im Bezirksverband ist. Ist eine Fachgruppe nur für bestimmte, konkrete Aufgaben eingerichtet worden, dann ist sie nach Erledigen dieser Aufgaben durch Vorstandsbeschluss wieder aufzuheben.

(3) Eine Fachgruppe hat nur dann eigene Kassen- oder Kontoführung, wenn es im jeweiligen Einrichtungsbeschluss so geregelt ist; im übrigen gibt sie sich eine Geschäftsordnung.

Der Bezirksparteitag

Aufgaben und Zusammentritt

Art.20 – Aufgaben und Befugnisse des Bezirksparteitags

(1) Das oberste Organ der Willensbildung des Bezirksverbands ist sein Bezirksparteitag; er regelt alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung und er beschließt über alle wesentlichen Fragen, die in den Rahmen der Zuständigkeit des Bezirksverbands fallen.

(2) Insbesondere beschließt er über Programmatik und Satzung des Bezirksverbands, er wählt den Bezirksvorstand, nimmt dessen Tätigkeits- und Rechenschaftsberichte entgegen und entscheidet über seine Entlastung.[11] Er beschließt weiter alle Anträge, die der Bezirksverband Oberpfalz zum Bundes- oder Landesparteitag stellt, und er beruft die Antragsvertreter.[12]

(3) Der Bezirksparteitag hat weiter alle Privilegien und Befugnisse, die einem Parteitag nach Recht und Gesetz[13] oder parlamentarischem Brauch zustehen.

Art.21 – Einberufung und Zusammensetzung

(1) Der Bezirksparteitag besteht aus allen stimmberechtigten Mitgliedern des Bezirksverbands; er tritt in jedem Kalenderjahr mindestens einmal an einem geeigneten Ort in der Oberpfalz zusammen.

(2) Der Bezirksvorstand kann ihn aufgrund eines Vorstandsbeschlusses auch früher einberufen; er muss ihn einberufen, wenn mehr als ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder des Bezirksparteitags es unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt. Kommt der Vorstand dieser Pflicht nicht rechtzeitig nach und lädt die Versammlung nicht bis spätestens zum siebten Sonntag nach Eingang des Verlangens in der Geschäftsstelle des Bezirksverbands, dann gilt dieser Vorstand als geschlossen von seinem Amt zurückgetreten.[14]

(3) Die Versammlung bestimmt das Ende der Tagung; sie kann auch den Zeitpunkt ihres Wiederzusammentritts beschließen.

Art.22 – Ladungsformen und Fristen

(1) Die Versammlung wird einberufen durch die Ladung aller stimmberechtigten Mitglieder; sie muss mindestens enthalten:

1. Den Anlass der Einberufung;
2. das kalendermäßige Datum,
3. den genauen Ort (postalische Adresse) und
4. die genaue Uhrzeit des Beginns der Versammlung;
5. die vorläufige Tagesordnung und ihre geplante Dauer;
6. Angaben dazu, wo bereits vorliegende Anträge in  Textform aufzufinden und einzusehen sind; sowie
7. Namen und Amtsbezeichnung des Ladenden.[15]

Die Ladung kann weitere sachdienliche Angaben enthalten.

(2) Die Ladung ist regelmäßig spätestens am dreissigsten Tag vor Beginn der Versammlung abzusenden; in Fällen ausserordentlicher Dringlichkeit, die unverzügliches Zusammentreten erfordern, kann diese Frist auf fünfzehn Tage verkürzt werden, sofern die Fristverkürzung in der Ladung besonders hervorgehoben und der Grund der Fristverkürzung ausdrücklich angegeben ist.

(3) Die Ladung gilt als rechtskräftig bewirkt, wenn sie form- und fristgerecht als elektronisches Rundschreiben an die jeweils letzte bekannte eMail-Adresse der zu Ladenden abgesandt wurde; ist bei einem zu Ladenden keine eMail-Adresse bekannt, dann gilt seine Ladung als bewirkt, wenn sie rechtzeitig in schriftlicher Form[16] per Post an ihn abgesandt wurde. Dem Ladenden bleibt es unbenommen, die Ladung und ggf. ihre Anlagen auch anderweitig zu veröffentlichen.

Konstituierung der Versammlung

Art.23 – Akkreditierung

(1) Bis der Erste Versammlungsleiter gewählt ist, leitet der Vorsitzende des Bezirksverbands die Versammlung; ist er verhindert oder lehnt er die Versammlungsleitung ab, richtet sich seine Vertretung nach der Vertretungsregelung im Vorstand. Steht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen kein Stellvertreter zur Verfügung und ist auch kein Notvorstand[17] bestellt, dann leitet bis zur Wahl des Ersten Versammlungsleiters das Mitglied des Bezirksparteitags die Versammlung, das am längsten Mitglied der Partei ist; im Zweifel entscheidet die Reihenfolge der Mitgliedsnummer im Mitgliedsausweis.[18]

(2) Der vorläufige Versammlungsleiter ernennt mindestens zwei der anwesenden Parteimitglieder zu vorläufigen Schriftführern; diese erstellen vor Eröffnung der Versammlung eine Liste der anwesenden Parteimitglieder, prüfen die Stimmberechtigung und geben danach Stimmkarten, Wahlzettel und sonstige Unterlagen an die Stimmberechtigten aus. Nach dem Zeitpunkt, für den die Versammlung geladen wurde,[19] stellen sie die Zahl der akkreditierten Stimmberechtigten fest und teilen sie dem vorläufigen Versammlungsleiter mit; die Akkreditierung ist bis zum Ende der Tagung zulässig.

(3) Der vorläufige Versammlungsleiter kann die Tagung des Bezirksparteitags erst nach dem Zeitpunkt eröffnen, für den die Versammlung geladen war; sind genügend Stimmberechtigte erschienen, gibt er ihre Anzahl bekannt und ruft auf zur Wahl des Parteitagspräsidiums.

Art.24 – Präsidium des Bezirksparteitags

(1) Der Parteitag wählt seine Versammlungsleitung, die mindestens aus einem Versammlungsleiter, einem Wahlleiter und einem Schriftführer besteht; bei diesen Wahlen wird offen abgestimmt, sofern sich auf ausdrückliches Befragen kein Widerspruch erhebt.[20] Sobald die Wahl des Ersten Versammlungsleiters feststeht, hat der vorläufige Versammlungsleiter ihm die Leitung der Versammlung zu übergeben.[21]

(2) Die Wahl von bis zu zwei stellvertretenden Versammlungsleitern, einem zweiten Wahlleiter und bis zu vier Schriftführern ist zulässig; dem Wahlleiter ist die erforderliche Anzahl von Wahlhelfern beizugeben. Die Mitglieder des Parteitagspräsidiums dürfen weder einem Schiedsgericht noch der Vorstandschaft angehören;[22] sie können sich im weiteren Verlauf der Tagung auch nicht zur Wahl stellen für ein Amt, das über die Versammlung hinaus besteht. Die Versammlung kann ein Mitglied ihres Präsidiums nur dadurch aus seinem Amt entlassen, dass sie mit der Mehrheit ihrer Mitglieder einen Nachfolger wählt; mit dem Ende der Tagung erlöschen auch die Ämter des Parteitagspräsidiums, soweit ihnen diese Satzung nicht fortdauernde Aufgaben oder Befugnisse zuweist.

(3) Im Übrigen gibt sich der Bezirksparteitag eine Geschäftsordnung, die auch für die folgenden Bezirksparteitage so lange in Kraft bleiben soll, bis er sie ausdrücklich ändert oder ergänzt.

Innere Ordnung des Bezirksparteitags

Art.25 – Aufgaben des Präsidiums

(1) Das Präsidium vertritt den Bezirksparteitag nach aussen, för dert seine Arbeit und regelt seine Geschäfte; ihm obliegt primär die Einhaltung der Tagesordnung und des Zeitplans.

(2) Das Sitzungspräsidium besteht aus dem amtierenden Versammlungsleiter, dem Wahlleiter und mindestens einem Schriftführer; der Wahlleiter kann sich durch den zweiten Wahlleiter oder, wenn kein Stellvertreter gewählt ist, kurzfristig auch durch einen weiteren Schriftführer vertreten lassen. Ein Wechsel in der Besetzung des amtierenden Präsidiums ist im Sitzungsprotokoll zu vermerken und bei nicht nur kurzfristiger Vertretung der Versammlung angemessen bekannt zu geben.

(3) Das Präsidium kann weitere Freiwillige zu seiner Unterstützung heranziehen; das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Bezirksparteitags.

Art.26 – Aufgaben des amtierenden Versammlungsleiters[23]

(1) Der amtierende Versammlungsleiter leitet die Verhandlungen gerecht und unparteiisch; er nimmt Anträge während der Sitzung entgegen und macht sie der Versammlung in angemessener Form bekannt. Nach Maßgabe der Geschäftsordnung erteilt er den Rednern das Wort und entzieht es ihnen.[24]

(2) Er wahrt Würde und Ordnung in der Versammlung; dazu steht ihm die Aufsicht über den Ordnungsdienst[25] und das Hausrecht im Versammlungssaal samt seinen Nebenräumen zu.[26]

(3) Er eröffnet und schließt die Sitzungen, gibt Beginn und Ende von Pausen sowie beim Aufheben oder Vertagen einer Sitzung den Zeitpunkt des Wiederzusammentritts bekannt.

(4) Das Weitere regelt die Geschäftsordnung des Parteitags.

Art.27 – Aufgaben des Wahlleiters

(1) Der Wahlleiter leitet alle Wahlen und beaufsichtigt die Wahlhelfer; er besorgt die Einhaltung von Recht und Gesetz, insbesondere damit, dass er

1. die Wahl ankündigt und ihre Modalitäten erläutert;
2. den Wahlakt eröffnet und wieder schließt;
3. die Stimmzettel in den Urnen entgegen nimmt;
4. das Auszählen der Stimmen beaufsichtigt;
5. das Ergebnis der Wahl feststellt und bekannt gibt; und
6. die Gewählten fragt, ob sie die Wahl annehmen.

(2) Der Wahlleiter beurkundet Verlauf und Ergebnis jeder Wahl der Versammlung und fertigt das Wahlprotokoll, dass von ihm selbst und den amtierenden Schriftführern zu unterzeichnen ist; bei Störungen oder Unregelmäßigkeiten im Wahlverlauf soll der amtierende Versammlungsleiter gegenzeichnen. Im Sitzungsprotokoll ist nur das Endergebnis einer Wahl zu vermerken, wenn ihm das Wahlprotokoll zumindest in Abschrift als Anlage beigegeben wird; insoweit ist es Bestandteil des Hauptprotokolls, in dem ein Verweis darauf genügt.[27]

(3) Die Regelungen für Wahlen gelten auch für Abstimmungen mit Stimmzetteln; alles Weitere regelt die Geschäftsordnung.

Art.28 – Aufgaben der Schriftführer

(1) Die Schriftführer unterstützen die Versammlungsleitung bei ihren Geschäften; insbesondere haben sie die Rednerlisten zu führen, die Namen aufzurufen, Vorlagen zu verlesen, die Korrektur der Protokollmitschriften zu überwachen und die Verhandlungen des Bezirksparteitags zu beurkunden.

(2) Die Schriftführer fertigen ein Verlaufsprotokoll der Sitzung, in dem die wesentlichen Ereignisse im Gang der Verhandlungen zu vermerken sind; dazu gehören insbesondere:[28]

1. Beginn, Unterbrechungen und Ende der Sitzungen;
2. Besetzung des Präsidiums und Wechsel darin;
3. die genaue Bezeichnung verlesener Vorlagen;
4. Redner und Reihenfolge der Worterteilung;
5. Anträge zur Sache in vollständigem Wortlaut;
6. Anträge zur Geschäftsordnung mit dem Antragsteller;
7. Ergebnis der Abstimmungen über gestellte Anträge;
8. Einsprüche und Proteste, ggf. mit Begründung;
9. Entscheidungen des Präsidiums in Verfahrensfragen.

Anträge, die schriftlich eingereicht wurden oder die der Versammlungsleitung in Textform vorliegen, sind dem Sitzungsprotokoll ebenso als Anlage beizufügen wie das Wahlprotokoll (Art.27 Abs.2) und die Anwesenheitsliste (Art.23 Abs.2); nach Beginn der Sitzung akkreditierte Mitglieder sind dort nachzutragen. Das Sitzungsprotokoll ist von den jeweils amtierenden Schriftführern zu unterschreiben und von dem Versammlungsleiter gegenzuzeichnen, der die Sitzung aufgehoben hat.

(3) Die Protokolle der Tagung sind in geeigneter Form zu veröffentlichen; alles Weitere regelt die Geschäftsordnung.

Art.29 - Beratungs- und Beschlussfähigkeit

(1) Der Bezirksparteitag ist beratungsfähig, wenn er satzungsgemäß geladen ist; er ist beschlussfähig, wenn er beratungsfähig ist und mindestens ein stimberechtigtes Mitglied mehr erschienen ist als Vorstandsmitglieder. [29]

(2) Die Beschlussfähigkeit ist zu Beginn jeder Sitzung festzustellen und die Feststellung im Protokoll zu vermerken; danach wird sie im weiteren Verlauf dieser Sitzung als gegeben unterstellt, solange sie nicht ausdrücklich bestritten wird.

(3) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

Gang der Verhandlungen

Art.30 – Öffentlichkeit der Versammlung

(1) Der Bezirksparteitag verhandelt grundsätzlich parteiöffentlich; Zutritt hat jedes Mitglied des Bezirksverbands Oberpfalz, dessen Mitgliedschaft nicht ruht.[30]

(2) Soweit sie auf einen Wahlvorschlag der Piratenpartei gewählt wurden, haben weiter Zutritt Abgeordnete des bay. Landtags und kommunale Amts- und Mandatsträger[31] in der Oberpfalz.

(3) Die Versammlung kann Gäste zulassen; alles Weitere regelt die Geschäftsordnung, die auch Regeln für den Umgang mit Vertretern der Medien vorsehen soll.[32]

Art.31 – Rede- und Stimmrecht

(1) Das Recht, das Wort zu ergreifen, steht jedem stimmberechtigten Mitglied der Versammlung zu. Stimmberechtigt ist grundsätzlich jedes Mitglied des Bezirksverbands Oberpfalz, dessen Mitgliedschaft nicht ruht.[33]

(2) Das Präsidium kann Gästen das Wort erteilen, sofern die Versammlung nicht ausdrücklich widerspricht; Abgeordnete des bay. Landtags und kommunale Mandatsträger aus der Oberpfalz, die auf einen Wahlvorschlag der Piratenpartei gewählt wurden, müssen jedoch während der Beratung jederzeit, auch ausserhalb der Tagesordnung, gehört werden.

(3) Nach Maßgabe der Geschäftsordnung erteilt die Versammlungsleitung das Wort; sprechen darf nur, wer das Wort hat.

Art.32 – Indemnität

(1) Die Mitglieder des Bezirksparteitags sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden;[34] sie sind nach Recht und Gesetz nur ihrem Gewissen verantwortlich.

(2) Kein stimmberechtigtes Mitglied der Versammlung darf zu irgend einer Zeit ausserhalb der Versammlung wegen seiner Abstimmung belangt werden.

(3) Wahrheitsgetreue Berichte über die Verhandlungen des Bezirksparteitags bleiben von jeder Verantwortung frei.

Art.33 – Antragsrecht

(1) Anträge zur Sache, Wahlvorschläge und andere Vorlagen zur Beschlussfassung können eingebracht werden:

1. von jedem stimmberechtigten Mitglied der Versammlung;[35]
2. von jeder Gebietsgliederung des Bezirksverbands;[36]
3. vom Vorstand des Bezirksverbands der Oberpfalz;
4. vom Vorstand jedes Kreisverbands in der Oberpfalz;[37]
5. vom Vorstand jedes kreisfreien Ortsverbands (Art.16);
6. vom Landes- oder Bezirksverband der Jungen Piraten;[38]
7. von den Hochschulgruppen der Piratenpartei an den Universitäten und Fachhochschulen in der Oberpfalz;
8. von jeder Fachgruppe (Art.19) in ihrem Sachgebiet;
9. jeder Abgeordnete oder kommunale Mandatsträger in der Oberpfalz, der auf einen Wahlvorschlag der Piratenpartei gewählt wurde.

Die Geschäftsordnung kann vorsehen, dass Anträge aus der Mitte der Versammlung (Nr.1) einer Mindestunterstützung bedürfen; diese gilt spätestens dann als gegeben, wenn vier oder mehr stimmberechtigte Mitglieder des Bezirkstags sich einem Antrag anschließen.[39]

(2) Anträge zur Geschäftsordnung können nur von anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern der Versammlung gestellt werden; die Geschäftsordnung kann vorsehen, dass ein Antrag auf Änderung der Tagesordnung schriftlich zu stellen ist.[40]

(3) In der Versammlung wird über Grundanträge nur dann abgestimmt, wenn ihr Wortlaut den stimmberechtigten Mitgliedern spätestens seit dem fünfzehnten Tag vor der Eröffnung des Bezirksparteitags zugänglich ist; Änderungs- und Ergänzungsanträge können dagegen noch in der Versammlung eingebracht werden.

(4) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

Art.34 – Aussprache

(1) Jeder, der einen Antrag zur Sache einbringt, hat das Recht ihn zu begründen; stellen mehrere einen Antrag gemeinsam, haben sie die Vertretung zu besorgen. Ist der Antrag vor der Versammlung zugelassen, hat die Versammlungsleitung die Aussprache über ihn im Tagesordnungspunkt zu eröffnen.

(2) Die Geschäftsordnung kann eine Begrenzung der Rednerzahl und ihrer Redezeit vorsehen; für die Antragstellerschaft darf diese zugestandene Redezeit nicht kürzer als fünf Minuten sein, und für andere Redner nicht kürzer als eine Minute.[41] Überschreitet ein Redner seine Redezeit, hat ihm die Versammlungsleitung nach einmaliger Mahnung das Wort zu entziehen und darf es ihm zum gleichen Tagesordnungspunkt in der selben Sitzung dann auch nicht wieder erteilen.

(3) Persönliche Erklärungen zur Aussprache, zur Abstimmung oder ausserhalb der Tagesordnung sind schriftlich einzureichen; sie werden als Anlage Bestandteil des Sitzungsprotokolls, doch ist ihre Verlesung in der Versammlung unzulässig.

Art.35 – Ordnung in der Versammlung[42]

(1) Alle Beiträge sind stets aus der Sache heraus zu begründen; wird der Redner unsachlich oder schweift er vom Gegenstand der Verhandlung ab, dann hat ihn der amtierende Versammlungsleiter zur Ordnung oder zur Sache zu rufen.[43] Die nachfolgenden Redner dürfen einen Ruf zur Ordnung oder zur Sache nicht behandeln; bei Zuwiderhandlungen dagegen ist ihnen unverzüglich ohne Mahnung das Wort zu entziehen.[44]

(2) Ist ein Redner während der Behandlung eines Tagesordnungspunkts dreimal zur Ordnung oder zur Sache gerufen worden, dann hat ihm die Versammlungsleitung das Wort zu entziehen und darf es ihm zum gleichen Tagesordnungspunkt in der selben Sitzung auch nicht wieder erteilen.

(3) Weigert sich ein Redner, dem das Wort entzogen wurde, den Rednerplatz zu verlassen oder verletzt ein Teilnehmer auf andere Weise die Würde oder die Ordnung, dann ist er von der weiteren Teilnahme an der Versammlung auszuschließen;[45] der Störer hat den Saal dann sofort zu verlassen.[46] Gegen den Ausschluss von der Versammlung ist der Widerspruch zum Schiedsgericht zulässig; das Nähere regelt die Schiedsgerichtsordnung.

(4) Entsteht störende Unruhe im Saal, dann kann[47] der amtierende Versammlungsleiter schon nach einem einmaligem Ruf zur Ordnung[48] die Sitzung auf bestimmte Zeit unterbrechen.[49] Kann er sich kein Gehör verschaffen, dann verlässt er seinen Platz im Präsidium; die Sitzung[50] wird dadurch aufgehoben.[51] Zu ihrer Fortsetzung kann er die Versammlung dann ohne besondere Form oder Frist wieder einberufen, wenn zwischen Aufhebung der Sitzung und der Wiedereinberufung nicht mehr als zwei Wochen vergangen sind.[52]

(5) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Parteitags.

Art.36 – Abstimmungen und Beschlüsse

(1) Der Bezirksparteitag fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern Satzung oder seine Geschäftsordnung kein anderes Stimmenverhältnis vorschreiben oder ausdrücklich zulassen. Ist nach Recht und Gesetz ein Quorum für einen bestimmten Beschluss vorgeschrieben, dann hat der Wahlleiter durch ausdrückliche Erklärung zu Protokoll ggf. festzustellen, dass die Bedingungen der Gültigkeit für den Beschluss erfüllt sind.[53]

(2) Abstimmungen sollen in aller Regel offen durchgeführt werden, sofern nicht ein Zwanzigstel der anwesenden Stimmberechtigten eine geheime Abstimmung verlangt; über Anträge zur Geschäftsordnung ist dagegen immer offen abzustimmen. Ist das Stimmenverhältnis nicht offensichtlich, kann die Antragstellerschaft verlangen, die Stimmen einzeln auszuzählen; dem Verlangen ist stattzugeben, wenn mindestens zwei weitere stimmberechtigte Mitglieder der Versammlung das Verlagen unterstützen.[54] Der Wahlleiter kann ohne Weiteres die Einzelzählung der Stimmen anordnen; er kann weiter die geheime Abstimmung über Anträge zur Sache anordnen, wenn mindestens ein Präsidiumsmitglied dies unterstützt.

(3) Alle Anträge, über die kein Beschluss gefasst wurde, gelten mit dem Ende der Tagung als erledigt; wünscht die Antragstellerschaft ihre weitere Behandlung bis zum Beschluss, dann sind sie zu einem späteren Parteitag erneut einzubringen.

(4) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

Art.37 – Satzungs- & Programmänderungen

(1) Anträge auf Änderung oder Ergänzung von Satzung oder Programmatik müssen den Stimmberechtigten spätestens am 15. Tag vor Zusammentritt der Versammlung zugänglich sein; die Abstimmung darüber ist nur dann zulässig, wenn der Antrag selbst den Wortlaut von Satzung oder Programm ausdrücklich ändert oder ergänzt.[55] Insoweit sind Änderungsanträge in der Versammlung nur dann zulässig, wenn sie sich auf Schreibweise oder einzelne Stellen des Grundantrags beziehen; den Sinn des Grundantrags dürfen sie nicht ändern.[56]

(2) Der Beschluss auf Änderung oder Ergänzung von Satzung oder Programmatik erfordert die Zustimmung von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen; wird darüber offen abgestimmt, sind Enthaltungen hier nicht mitzuzählen.

(3) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Parteitags.

Art.38 – Wahlen zu Parteiämtern

(1) Alle Wahlen zu Ämtern und Mandaten, die den Parteitag überdauern, erfolgen nach den demokratischen Grundsätzen; bei der Wahl der Kassen- und Rechnungsprüfer jedoch kann von der Geheimheit der Wahl abgesehen werden, wenn sich auf ausdrückliches Befragen kein Widerspruch erhebt.[57]

(2) Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; bei in sich gleichartigen Ämtern oder Mandaten sind Sammelwahlen[58] insoweit zulässig.

(3) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Parteitags.

Art.39 – Rechnungsprüfer[59] und Interimsausschuss

(1) Der Bezirksparteitag bestellt zur Wahrung der Rechte der Mitgliederschaft, zur Behandlung dringender Angelegenheiten und zur Vorbereitung des nächsten Bezirksparteitags für die Zeit zwischen den Parteitagen einen Interimsausschuss aus mindestens drei und höchstens dreizehn Mitgliedern; jeder Kreisverband der Oberpfalz soll in ihm mit mindestens einem Mitglied vertreten sein. Der Interimsausschuss kann weder Satzungs- oder Programmänderungen beschließen noch den Vorstand oder einen Schiedsrichter wählen, ansonsten hat er die Befugnisse des Bezirksparteitags; er gibt sich eine Geschäftsordnung, soweit in der Geschäftsordnung des Bezirksparteitags keine besondere Regelung vorgesehen ist.[60]

(2) Der Bezirksparteitag wählt weiter zwei Rechnungsprüfer; ihnen obliegt die Prüfung des finanzrelevanten Teils des Rechenschaftsberichts des Bezirksvorstands vor der Beschlussfassung über die Entlastung auf dem folgenden Parteitag.[61] Die Rechnungsprüfer haben das Recht, alle finanzrelevanten Unterlagen und Dateien einzusehen; auf ihr Verlangen sind ihnen die Originale oder Kopien mit der Versicherung ihrer Richtigkeit und Vollständigkeit auszuhändigen; der Interimsausschuss hat die Rechnungsprüfer während seiner Beratungen jederzeit, auch ausserhalb der Tagesordnung, zu hören. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Bezirksparteitag vor seiner Beschlussfassung über die Entlastung bekannt gegeben; der schriftliche Bericht der Rechnungsprüfer wird Bestandteil des Protokolls, danach sind sie aus der Verantwortung entlassen.

(3) Die Rechnungsprüfer sowie die Mitglieder des Interimsausschusses dürfen weder einem Schiedsgericht noch dem Vorstand eines Gebietsverbands angehören; sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden sowie nach Recht und Gesetz nur ihrem Gewissen verantwortlich.[62]

(4) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Parteitags.

Der Bezirksverbandsvorstand

Aufgaben und Zusammensetzung

Art.40 – Aufgaben des Bezirksverbandsvorstands

(1) Der Bezirksverbandsvorstand ist Stimme und Gesicht des Bezirksverbands; als Organ seiner Willensbetätigung führt er die Beschlüsse der Parteitage nach Recht und Gesetz aus.[63]

(2) Er organisiert und koordiniert die politische Arbeit im Bezirksverband; weiter ist ihm vor allem die Führung der laufenden Geschäfte sowie die Aufsicht über die Geschäftsstelle des Bezirksverbands anvertraut. Er vertritt ihn gegenüber anderen Parteigliederungen und gegenüber der Öffentlichkeit; insoweit ist er gesetzlicher Vertreter des Bezirksverbands.[64]

(3) Der Vorstand gibt sich eine ständige Geschäftsordnung, die das Nähere regelt, soweit der Satzung keine Vorgaben zu entnehmen sind; die Geschäftsordnung des Bezirksverbandsvorstands ist in angemessener Form zu veröffentlichen.

Art.41 – Wahl und Zusammensetzung des Vorstands

(1) Der Vorstand des Bezirksverbands besteht aus seinem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und den Beisitzern.

(2) Der Vorstand wird vom Bezirksparteitag auf ein Jahr gewählt;[65] wählbar ist jedes stimmberechtigte Mitglied des Bezirksverbands Oberpfalz. Alle Vorstandsämter enden mit der Wahl eines neuen Vorstands; kommt die Neuwahl nicht rechtzeitig zu Stande, dann führt der alte Vorstand die Geschäfte des Bezirksverbands kommissarisch so lange weiter, bis der neue Vorstand gewählt ist, jedoch längstens für weitere zwölf Monate.[66]

(3) Hat der Bezirksverband bis zu 500 stimmberechtigte Mitglieder, dann sind zwei Beisitzer zu wählen; sind es, mehr, jedoch nicht mehr als 1000, dann sind vier Beisitzer zu wählen; sind es nicht mehr als 2000, dann sechs Beisitzer; sind es nicht mehr als 5000, dann acht Beisitzer; hat der Bezirksverband jedoch mehr als 5000 stimmberechtigte Mitglieder, dann sind zehn Beisitzer zu wählen.[67] Für die Berechnung maßgeblich ist stets die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder am 90. Tag vor Zusammentritt des wählenden Bezirksparteitags.[68]

Geschäftsordnung und Aufgabenverteilung

Art.42 – Gesamtvorstand, Petition und Ressortprinzip

(1) Der Bezirksvorstand hat über alle grundlegenden politischen und organisatorischen Fragen in seinem Aufgabenbereich sowie über seine Anträge zum Bezirksparteitag[69] förmlich Beschluss zu fassen; er hat sich auf Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder des Bezirksverbands[70] mit den Fragen zu befassen, die im diesbezüglichen Antrag ausdrücklich benannt sind, und die Ergebnisse seiner Beratungen in angemessener Form bekannt zu geben.[71]

(2) Im Rahmen der Beschlüsse führt jedes Vorstandsmitglied die Geschäfte seines Zuständigkeitsbereichs selbständig und in eigener Verantwortung gegenüber der Mitgliederschaft. In der Geschäftsordnung des Bezirksvorstands sind die Zuständigkeiten auf die Vorstandsmitglieder angemessen zu verteilen und die Vertretung bei einer Verhinderung zu besorgen.

(3) Scheidet ein Mitglied aus dem Vorstand aus oder kann es auf absehbare Zeit seinen Aufgaben nicht mehr angemessen nachkommen, dann hat es unverzüglich einen Bericht über seine bisherige Tätigkeit seit seinem Amtsantritt zu erstellen und sie dem Bezirksverbandsvorstand zuzuleiten; das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Bezirksverbandsvorstands.

Art.43 – Aufgabenverteilung und Vertretung

(1) Der Vorsitzende des Bezirksverbandsvorstands leitet seine Sitzungen und beurkundet die gefassten Beschlüsse; ihm obliegt weiter die Vertretung des Bezirksverbands nach aussen, insbesondere gegenüber Behörden und Gerichten. Ist er aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen verhindert, dann wird er insoweit vom stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.

(2) Der stellvertretende Vorsitze führt vor allem die laufenden Geschäfte; ihm obliegt insbesondere die Aufsicht über die Geschäftsstelle, die Vorbereitungen zu Mitgliederversammlungen und anderen Veranstaltungen, sowie die Koordination des Bezirksverbands. Ist er aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen verhindert, dann wird er vom Schatzmeister vertreten.

(3) Der Schatzmeister ist verantwortlich für die Finanzen des Bezirksverbands; ihm obliegt insbesondere die Verwaltung der laufenden Einnahmen und Ausgaben, die Buch- und Kontoführung, die Vertretung des Bezirksverbands gegenüber Banken und Sparkassen, die Entgegennahme und rechtsgültige Quittierung von Spenden und anderen Zuwendungen, die Betreibung von Forderungen sowie die form- und fristgerechte Erfüllung von Verbindlichkeiten. Er hat weiter den finanziellen Rechenschaftsbericht[72] vorzubereiten und dem Vorstand zur Beratung vorzulegen; hierbei können andere Vorstandsmitglieder und die Kassenprüfer ihn unterstützen. Soweit nicht rechtlich zwingende Regelungen entgegenstehen wird er im Fall seiner Verhinderung durch den Vorsitzenden des Bezirksvorstands und seinen stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertreten.[73]

(4) Die Beisitzer unterstützen den Bezirksverbandsvorstand bei allen seinen Aufgaben, soweit ihnen nicht besondere Aufgaben zur selbständigen Erledigung zugewiesen sind.

4.3 Einberufung, Verfahren und Protokoll

Art. 44 – Ladung und Zusammentritt

(1) Der Bezirksvorstand tritt mindestens einmal im Quartal zusammen; er wird von seinem Vorsitzenden einberufen; der Vorsitzende muss ihn einberufen, wenn es mindestens drei Vorstandsmitglieder, der Interimsausschuss oder der Schatzmeister schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen.

(2) Ein neu gewählte Bezirksvorstand tritt zu seiner konstituierenden Sitzung spätestens am zwanzigsten Tag nach seiner Wahl zusammen; er ist vom gewählten Vorstandsvorsitzenden unter Angabe des Sitzungsorts sowie Datum und Uhrzeit des Sitzungsbeginns zu laden. Der Ladung soll eine vorläufige Tagesordnung sowie ein Entwurf der Geschäftsordnung des neuen Vorstands beigefügt sein.[74]

(3) Das Nähere, einschließlich Form und Frist der Ladungen zu nicht konstituierenden Sitzungen, regelt die ständige Geschäftsordnung des Bezirksverbandsvorstands.[75]

Art.45 – Beratung und Beschluss

(1) In den Sitzungen des Bezirksverbandsvorstands haben alle seine Mitglieder gleiches Rede-, Antrags- und Stimmrecht; der Vorstand kann Gäste zulassen und ihnen im Einzelfall das Rederecht einräumen, jedoch kein Stimmrecht.[76]

(2) Der Bezirksvorstand ist beratungs- und beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder an der Beratung teilnehmen[77] und darunter mindestens der Vorstandsvorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende oder der Schatzmeister ist.[78]

(3) Der Bezirksverbandsvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern in der Satzung kein anderes Verhältnis vorgeschrieben oder ausdrücklich zugelassen ist.

Art.46 – Sitzungsprotokolle

(1) In den Sitzungen des Bezirksverbandsvorstand ist ein Ergebnisprotokoll zu führen, dem die Anträge zur Sache und die gefassten Beschlüsse zu entnehmen sind; es ist vom Vorstandsvorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter und mindestens einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen, das an der Vorstandssitzung teilgenommen hat.

(2) Die Sitzungsprotokolle sind angemessen in elektronischer Form zu veröffentlichen und mindestens bis zur Neuwahl des Vorstands für Parteimitglieder verfügbar zu halten.

(3) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Vorstands.

Rechenschaftsbericht und Kassenprüfer

Art.47 – Rechenschaftsbericht und Kassenprüfer

(1) Vor jedem Bezirksparteitag erstellt der Bezirksverbandsvorstand einen schriftlichen Rechenschaftsbericht, der seine gesamte Tätigkeit seit seinem Amtsantritt beschreibt; jedes Vorstandsmitglied erstellt dabei den Teil des Berichts in eigener Verantwortung, der sich auf sein Verantwortungsgebiet erstreckt.[79] Jeder Teilbericht ist vom jeweils dafür verantwortlichen Vorstandsmitglied zu unterschreiben und vom Bezirksverbandsvorsitzenden bzw. dem stellvertretenden Vorsitzenden gegenzuzeichnen; der Bericht ist Grundlage für die Beratung des Bezirksparteitags über die Entlastung des Bezirksverbandsvorstands.[80]

(2) Auf Vorschlag des Vorstands wählt der Interimsausschuss zwei oder mehr Kassenprüfer, die den Schatzmeister beim Erstellen des finanzrelevanten Teils des Vorstandsberichts sowie beim jährlichen[81] Finanzrechenschaftsbericht unterstützen; ihnen obliegt insbesondere die Prüfung der Buchhaltung und des Rechnungswesens (innere Revision). Wurde ein vorgeschlagener Kandidat nicht gewählt, dann kann er nicht erneut vorgeschlagen werden;[82] im Übrigen sind die Regeln über die Rechnungsprüfer auf die Kassenprüfer sinngemäß anzuwenden.[83]

Kommissarischer und Notvorstand

Art.48 – Kommissarische Vorstandsmitglieder

(1) Scheidet der Bezirksverbandsvorsitzende aus dem Vorstand aus oder kann er auf absehbare Zeit seinen Aufgaben nicht nachkommen, dann tritt der bisherige stellvertretende Vorsitzende an seine Stelle; der Interimsausschuss hat sodann unverzüglich einen Vertreter für den bisherigen stellvertretenden Vorsitzenden zu wählen, der das Amt bis zum nächsten Bezirksparteitag kommissarisch versieht.[84]

(2) Scheidet der Schatzmeister aus dem Vorstand aus oder kann er auf absehbare Zeit seinen Aufgaben nicht nachkommen, dann wählt der Interimsausschuss unverzüglich einen kommissarischen Schatzmeister. Scheiden zwei oder mehr Beisitzer aus dem Vorstand aus oder können auf absehbare Zeit ihren Aufgaben nicht nachkommen, dann wählt der Interimsausschuss unverzüglich kommissarische Beisitzer.

(3) Wird beim nächsten Bezirksparteitag der Vorstand nicht neu gewählt, dann bedürfen kommissarische Vorstandsmitglieder der Bestätigung im Amt durch diesen Bezirksparteitag; sie können nur dadurch reguläre Mitglieder des Vorstands werden und behalten dann ihr Amt für den Rest seiner Wahldauer. Wird diese Bestätigung nicht erteilt, dann hat der Bezirksparteitag andere Mitglieder in den Bezirksvorstand zu wählen; diese behalten dann ihr Amt für den Rest seiner Wahldauer.[85]

Art.49 – Notvorstand

(1) Ist mehr als ein Drittel der regulären Vorstandsmitglieder ausgeschieden oder können auf absehbare Zeit aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ihr Amt nicht ausüben, dann ist unverzüglich ein Bezirksparteitag zur Neuwahl einzuberufen.

(2) Ist der Vorsitzende des Bezirksverbands, der stellvertretende Vorstandsvorsitzende und der Schatzmeister ausgeschieden oder können sie auf absehbare Zeit ihr Amt nicht ausüben, oder ist der Bezirksverbandsvorstand dauerhaft beschlussunfähig,[86] dann hat der Vorstand des Landesverbands[87] Bayern der Piratenpartei Deutschland unverzüglich auf Antrag des Interimsausschusses einen ausserordentlichen Bezirksparteitag einzuberufen, auf dem der ganze Vorstand neu zu wählen ist; dieser Parteitag darf keine Änderungen an der bisherigen Satzung oder Programmatik vornehmen und sich nur mit der Neuwahl des Vorstands befassen.

(3) Bis die Neuwahl des Bezirksverbandsvorstands zustande kommt, führen einer oder mehrere Beauftragte des Landesverbands Bayern kommissarisch die Geschäfte des Bezirksverbands;[88] diese Kommissare sind vom Vorstand des Landesverbands durch einen Beschluss zu berufen, sofern die Satzung des Landesverbands keine andere Regelung enthält.

Schiedsgericht und Ordnungsmittel

Das Bezirksverbandsschiedsgericht

Art.50 – Aufgaben und Besetzung

(1) Das Schiedsgericht des Bezirksverbands ist sein Organ der Willensbereinigung;[89] es hat vor allem die Aufgabe, Streitigkeiten innerhalb der Partei, insbesondere über Auslegung und Anwendung der Satzungen, zu schlichten und zu entscheiden.

(2) Das Schiedsgericht des Bezirksverbands besteht mindestens aus drei Schiedsrichtern und einem Ersatzschiedsrichter, die auf dem ordentlichen Bezirksparteitag zu wählen sind.[90]

(3) Zuständigkeiten, Besetzung und Verfahren regelt im Übrigen die Schiedsgerichtsordnung des Bundesverbands.[91]

Ordnungsmaßnahmen[92]

Art.51 – Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder[93]

(1) Verstößt ein Pirat

1. vorsätzlich gegen die Satzung oder
2. gegen Grundsätze oder Ordnung der Piratenpartei Deutschland und fügt ihr damit Schaden zu,

können Ordnungsmaßnahmen gegen ihn verhängt werden.

(2) Insoweit zulässige Ordnungsmaßnahmen sind:

1. Verwarnung;
2. Verweis;
3. Enthebung von einem Parteiamt,
4. Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden, begrenzt auf eine Dauer von höchstens zwei Jahren;[94]
5. Ausschluss aus der Piratenpartei Deutschland.

(3) Die Ordnungsmaßnahmen nach Abs.2 Nr. 1 und 2 werden vom Vorstand des Bezirksverbands verhängt; gegen sie ist der Widerspruch zum Schiedsgericht des Bezirksverbands zulässig.

(4) Die Ordnungsmaßnahmen nach Abs.2 Nr. 3 und 4 verhängt das Bezirksschiedsgericht auf Antrag eines Vorstands; gegen sein Urteil ist Berufung zum Landesschiedsgericht zulässig.

(5) Die Ordnungsmaßnahme nach Abs.2 Nr.5 ist in der Satzungdes Bundesverbands der Piratenpartei geregelt.[95]

Art.52 – Ordnungsmaßnahmen gegen Gliederungen

(1) Verstößt eine Gliederung des Bezirksverbands schwer wiegend gegen Grundsätze oder Ordnung der Piratenpartei Deutschland, indem sie insbesondere Bestimmungen der Satzung beharrlich missachtet, Beschlüsse der höheren Parteiorgane nicht durchführt oder in wesentlichen Fragen gegen die politische Zielsetzung der Partei handelt, dann sind folgende Ordnungsmaßnahmen gegen sie zulässig:

1. Enthebung des Vorstands der Gliederung aus dem Amt;
2. Auflösung der Gliederung;
3. Ausschluss des Gebietsverbands aus der Partei.[96]

(2) Diese Ordnungsmaßnahmen werden vom Vorstand des Landesverbands auf Antrag des Bezirksverbands verhängt;[97] gegen die Maßnahme ist der Einspruch zum Landesschiedsgericht zulässig.

(3) Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände bedürfen der Bestätigung durch den nächsten Landesparteitag,[98] der darüber mit einfacher Mehrheit entscheidet; wird die Bestätigung nicht erteilt, dann tritt die Maßnahme ausser Kraft.

Art.53 – Unaufschiebbare Maßnahmen

(1) In dringenden und schwer wiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Vorstand des Bezirksverbands bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte ausschließen.

(2) Gegen die Suspendierung ist die sofortige Beschwerde zum zuständigen Schiedsgericht zulässig,[99] und gegen dessen Entscheidung wiederum die weitere Beschwerde zum Schiedsgericht des Bundesverbands.[100]

(3) Der Vorstand hat eine Suspendierung in geeigneter Form bekannt zu geben, mindestens aber dem Landesverband und den Kreisverbänden in der Oberpfalz ausdrücklich mitzuteilen.[101]

Art.54 – Begründungspflicht und Anhörung

(1) Kann nach dieser Satzung eine Ordnungsmaßnahme voneinem Vorstand verhängt werden, hat er ihren Beschluss den Betroffenen schriftlich mitzuteilen und sie zu begründen.[102]

(2) Auf Verlangen hat er den Betroffenen vor dem Beschluss der Ordnungsmaßnahme eine Anhörung zu gewähren.[103]

(3) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Vorstands.

Kandidatenaufstellungen für Wahlen

Vorrang des staatlichen Rechts

Art.55 – Subsidiarität der Satzung

(1) Alle Veranstaltungen der Piratenpartei Deutschland, in denen ihre Kandidaten für Wahlen zu öffentlichen Ämtern[104] oder Mandaten aufgestellt werden sollen, erfolgen strikt nach Maßgabe der einschlägigen Gesetze sowie der zu ihrer Ergänzung erlassenen Rechtsnormen.

(2) Nur soweit diesen staatlichen Rechtsnormen keine anzuwendenden Regelungen zu entnehmen bzw. aus ihnen abzuleitensind, dann sind die folgenden Bestimmungen anzuwenden.

6.2 Zuständigkeit und Verfahren

Art.56 – Gebietsverband

(1) Deckt sich das satzungsgemäße Tätigkeitsgebiet eines Gebietsverbands mit dem Wahlgebiet, dann ist dieser Gebietsverband für die Aufstellung verantwortlich. Decken sich die Tätigkeitsgebiete nicht mit dem Wahlgebiet, dann ist der nächst höhere Gebietsverband für die Kandidatenaufstellung verantwortlich, dessen satzungsgemäßes Tätigkeitsgebiet das Wahlgebiet vollständig umgreift.

(2) Ist ein Wahlgebiet nach staatlichen Normen in sich gegliedert,[105] dann soll der Vorstand des insoweit zuständigen höheren Gebietsverbands für jede dieser staatlichen Gliederungen des Wahlgebiets einen weisungsgebundenen Beauftragten ernennen, dem die praktische Durchführung der Kandidatenaufstellung obliegt; ihm sind alle dazu erforderlichen Unterlagen auszuhändigen und eine angemessene Zahl von Assistenten beizugeben.

(3) In Nominierungsveranstaltungen können weder Mitglieder der Versammlungsleitung noch ihre Assistenten als Kandidaten für die öffentliche Wahl aufgestellt werden.

Art.57 – Nominierungs-Versammlungen

(1) Die Aufstellung von Kandidaten der Piratenpartei für Wahlen zu öffentlichen Ämtern oder Mandaten findet in nicht-öffentlichen Versammlungen statt (geschlossene Gesellschaft);[106] zutrittsberechtigt sind insoweit nur die stimmberechtigten Mitglieder der Versammlung, Vorstandsmitglieder des verantwortlichen Gebietsverbands und die Versammlungsleitung nach Art.56 Abs.2 dieser Satzung. Die Versammlungsleitung gibt nach dem Ende der Versammlung ihr Ergebnis auf geeignete Weise bekannt; der Vorstand des verantwortlichen Gebietsverbands entscheidet danach, ob und in welcher Weise die Medien über den Verlauf der Versammlung informiert werden.

(2) Stimmberechtigt in der Versammlung sind nur Mitglieder der Piratenpartei, die Kandidaten in der öffentlichen Wahl, für die sie aufgestellt werden, dann auch wählen dürften;[107] wenn die öffentliche Wahl am selben Tag stattfinden würde.[108] In der Ladung zur Versammlung sind die Stimmberechtigten ausdrücklich darauf hinzuweisen, für welche Wahlen zu öffentlichen Ämtern oder Mandaten die Kandidaten aufgestellt werden; im übrigen gelten für Form und Frist der Ladung die gleichen Regeln wie für die Ladungen zu Bezirksparteitagen.

(3) Die Nominierung der Kandidaten erfolgt nach demokratischen Grundsätzen in geheimer Wahl. Gewählt ist, wer jeweils die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigen konnte;[109] die Reihenfolge der Listenkandidaten im beschlossenen Wahlvorschlag richtet sich nach der Zahl der auf sie entfallenden Stimmen.[110]

(4) Nominierungs-Versammlungen können auch im Rahmen eines Parteitags stattfinden, wenn in der Ladung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde und sichergestellt ist, dass nur insoweit Stimmberechtigte an den Nominierungswahlen teilnehmen.

Art.58 – Geschäftsordnung der Versammlungen

(1) Das Protokoll der Nominierungsversammlung muss mindestens enthalten:[111]

1. Ort und Zeit der Versammlung;
2. Form und Datum ihrer Ladung;
3. Zahl der erschienenen Stimmberechtigten;
4. Gang der Wahlen und Abstimmungen;
5. Ergebnis der Nominierungswahlen.

(2) Das Protokoll der Versammlung ist vom Versammlungsleiter und von zwei weiteren von dieser bestimmten Teilnehmern zu unterschreiben; sie haben dabei an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerber und die Reihenfolge der Listenkandidaten in geheimer Abstimmung erfolgt ist.[112]

(3) Im übrigen gelten für Nominierungs-Versammlungen sinngemäß die Regelungen dieser Satzung über den Parteitag sowie seine Geschäftsordnung.

Finanzordnung[113]

Art.59 – Vertretungsbefugnis[114]

(1) Der Vorstand des Bezirksverbands ist als sein gesetzlicher Vertreter befugt, Verträge aller Art mit Wirkung für und gegen den Bezirksverband zu schließen.

(2) Für Forderungen und Verbindlichkeiten bis in Höhe von 300 € ist jedes Vorstandsmitglied allein vertretungsberechtigt, der Schatzmeister allein jedoch bis zu einer Höhe von 500 €; für höhere Beträge bis 1000 € ist der Schatzmeister zusammen mit dem Vorsitzenden des Bezirksverbands oder zusammen mit dem stellvertretenden Vorsitzenden vertretungsberechtigt. Verträge, die Verbindlichkeiten des Bezirksverbands von mehr als 1000 € begründen oder eine Laufzeit von mehr als einem Jahr haben,[115] bedürfen eines förmlichen Beschlusses des Vorstands,[116] in dem mindestens ein Mitglied des Bezirksverbands mit der Vornahme dieses Rechtsgeschäfts beauftragt werden soll.

(3) Dem Vorstand des Bezirksverbands bleibt es unbenommen, in seiner Geschäftsordnung auch niedrigere als die oben genannten Grenzbeträge festzulegen.

Art.60 – Finanzordnung des Landesverbands

Die Finanzordnung des Landesverbands Bayern der Piratenpartei Deutschland ist im Übrigen sinngemäß auf den Bezirksverband Oberpfalz anzuwenden.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art.61 – Auflösung und Verschmelzung

(1) Die Auflösung des Bezirksverbands Oberpfalz oder seine Verschmelzung mit anderen Gliederungen kann nur durch eine Urabstimmung erfolgen, die auf Beschluss des Bezirksparteitags stattfindet und mit drei-Viertel-Mehrheit seiner Mitglieder angenommen wird.[117]

(2) Das Verfahren richtet sich nach den Regelungen in den Satzungen des Landes- und des Bundesverbands; sie sind entsprechend anzuwenden, solange eine Urabstimmungsordnung noch nicht beschlossen wurde.[118]

Art.62 – Inkrafttreten und Gültigkeit dieser Satzung

(1) Diese Satzung tritt unmittelbar mit ihrer Annahme durch den Bezirksparteitag des Bezirksverbands Oberpfalz in Kraft; zugleich tritt die vorher gültige Satzung des Bezirksverbands Oberpfalz ausser Kraft.

(2) Diese Satzung verliert ihre Gültigkeit an dem Tag, an dem eine bessere Satzung in freier Entscheidung der Mitglieder des Bezirksverbands Oberpfalz beschlossen worden ist.

Übergangsbestimmungen:

§ 1: Existierende Kreis- und Ortsverbände

Auf bereits errichtete Kreis- und Ortsverbände findet Art.14 dieser Satzung (Gründungsversammlung) keine Anwendung.

§ 2: Exterritoriale Mitglieder des Bezirksverbands

Mitglieder der Piratenpartei Deutschland, die zu dem Zeitpunkt, an dem diese Satzung beschlossen wurde, in der Mitgliederliste bereits als Mitglieder des Bezirksverbands Oberpfalz geführt werden, bleiben bis auf weiteres Mitglieder dieses Bezirksverbands; Art.5 findet insoweit keine Anwendung.

§ 3: Allgemeine Kreisverbandssatzung

Solange die Allgemeine Kreisverbandssatzung nach Art.15 dieser Satzung noch nicht beschlossen wurde, ist im Kreisverband statt dessen die Satzung des Bezirksverbands sinngemäß anzuwenden.

§ 4: Geschäftsordnung des Bezirksparteitags

Solange der Bezirksparteitag noch keine eigene Geschäftsordnung beschlossen hat, ist die Geschäftsordnung des Landesparteitags sinngemäß anzuwenden.

Fußnoten

  1. Parteischiedsgerichte sind keine ‚Schiedsgerichte‛ I.S.d. ZPO, sondern Verbandsorgane, statt vieler: OLG Köln, Az. 24 U 51/90, in NVwZ 1991, S.1116. Auf Bezirksverbandsebene sind es allerdings keine ‚notwendigen‛ Organe; d.h. sie müssen nicht unbedingt besetzt sein. Logisch folgt aus § 14 Abs.1 Satz 2 PartG, dass Schiedsgerichte bis zur Bezirksebene in der Satzung zumindest vorgesehen sein müssen.
  2. Abschnitt C, § 1 Abs.1 Satz 2 BuV-Satzung ist zwingendes Recht.
  3. Sonst kommen Gründungsmitglieder erfahrungsgemäß schnell auf die Idee, einen Verband zu ‚dekonstituieren‛, um ihn dann (ohne Opposition) neu zu gründen; scheitert der Gründungsversuch, dann ist eine spätere Gründung durch eine andere Gründungsversammlung möglich.
  4. Vgl.o. Art.3 Abs.2
  5. S.o. Art.14 Abs.2 Satz 2
  6. Nach § 9 Abs.1 Satz 2 PartG zwingend so benannt.
  7. S.o. Art.15
  8. Verhindert, dass ein neuer Kreisverband einen funktionierenden Ortsverband kaputt macht; das Erfordernis der Jährlichkeit verhindert wiederum, dass sich ein Ortsverband schnell noch eine Sondersatzung zulegt.
  9. Logische Folge aus Art.12 Abs.1 var.2, 2.Halbsatz („.. allein zuständig.“) - sonst haben wir glatt eine rechtliche Inkonsistenz in der Satzung.
  10. Übertragung von Angelegenheiten nur lokalen Interesses auf Gliederungen zur selbständigen Erledigung; ist nur eine Kann-Vorschrift.
  11. Kassen- und Rechnungsprüfer sind der verlängerter Arm des Parteitags, ihre Wahl, Aufgaben und Befugnisse sind daher unten in Art.40 geregelt.
  12. Antragsrecht der Bezirksverbände nach § 15 Abs.3 Satz 2 PartG.
  13. § 9 Abs.3 bis 5 PartG, aber auch das Aufstellen der Listenkandidaten für Landtagswahlen u.a.!
  14. Dann greifen die Regeln über den Notvorstand; s.u. Art.49.
  15. Mindestinhalt einer Ladungsform, die § 6 Abs.2 Nr.9 var.2 PartG genügt.
  16. Schreiben aller Art zulässig, auch Infopost (ist u.U. billiger).
  17. S.u. Art.49 Abs.3.
  18. Vertretungsregelung zwingend erforderlich wegen Art.3 Abs.1 bayVersG.
  19. S.o. Art.22 Abs.1 Nr.4
  20. § 15 Abs.2 Satz 2 PartG ist zwingendes Recht; Wahlleiter wird also wegen möglichem Antrag auf geheime Abstimmung immer gebraucht.
  21. Sonst bleibt der Vorsitzende nach Art.3 Abs.2 Satz 2 bayVersG auch der Versammlungsleiter – mit allen versammlungsrechtlichen Befugnissen!
  22. Demokratisches Grundprinzip der Gewaltenteilung; nach Art.21 Abs.1 Satz 3 GG zwingend so vorgeschrieben.
  23. Einige Teile des bayVersG gelten i.V.m. bayPAG auch für nichtöffentliche politische Versammlungen, s.u. Fn. insb. zu Art.35 dieser Satzung.
  24. Nach Art.4 Abs.2 Nr.1 bayVersG, jus cogens.
  25. Nach Art.4 Abs.4 bayVersG, jus cogens.
  26. Art.11 Abs.2 bayVersG, sonst liegt das Hausrecht nach Art.3 Abs.2 Satz 2 bayVersG beim Bezirksverbandsvorsitzenden als ladender Person.
  27. Art.11 Abs.2 bayVersG, sonst liegt das Hausrecht nach Art.3 Abs.2 Satz 2 bayVersG beim Bezirksverbandsvorsitzenden als ladender Person.
  28. Absolutes Minimum, damit das Protokoll noch als solches anerkannt wird.
  29. Absolutes Minimum, sonst Verstoß gegen Art.21 Abs.1 Satz 3 GG, ganz h.M.; haben wir keine Regelung in der Satzung selbst, dann gilt Gewohnheitsrecht, also Anwesenheit von 50% der Mitglieder zwingend erforderlich. Auch so schon sehr bedenklich wegen § 9 Abs.2 PartG analog - die Beschlussfähigkeit wäre ja ganz einfach herzustellen, wenn Vorstandsmitglieder zuerst zurücktreten (BzPT dadurch beschlussfähig) und sich dann selbst wiederwählen.
  30. Wegen Beitragsverzug, § 3 Abs.2 BuV-FinO; allgemein-öffentlich ist problematisch wegen Anmeldepflicht und Auflagen nach bay.VersG.
  31. Bürgermeister, Landräte, Bezirkstagsmitglieder, Gemeinderäte u.ä., wenn sie auf Vorschlag der Piratenpartei gewählt wurden – sonst nicht.
  32. Art.10 Abs.2 bayVersG zwingt zum Zulassen akkreditierter Pressevertreter auch bei beschränkt-öffentlichen Versammlungen!
  33. Ausnahme nach Art.30, 31 bay.LWG: Bei Kandidatenaufstellungen sind nur solche wahlberechtigte Mitglieder auch stimmberechtigt, die ihren melderechtlichen Hauptwohnsitz im Wahlgebiet haben; jus cogens!
  34. § 15 Abs.3 Satz 3 PartG, jus cogens; ebenso statt vieler Henke: Recht der politischen Parteien, S.71; Augsberg in Kersten/Rixen, S.280f, m.w.N
  35. Antragsrecht muss in die Satzung, sonst sind nur Gebietsgliederungen antragsberechtigt, § 15 Abs.3 Satz 2 PartG – sonst niemand.
  36. Auf Beschluss des Kreisparteitags bzw. der Hauptversammlung.
  37. Auch ohne Beschluss seines Kreisparteitags; hier genügt ein Beschluss des Kreisvorstands, der in seiner Geschäftsordnung geregelt sein soll.
  38. Wer da konkret antragsbefugt ist, regelt die JuPi-Satzung.
  39. Mehr Unterstützer zu verlangen hat keinen Sinn, weil dann erfahrungsgemäß nur noch ‚Platzhirsch‛-Typen überhaupt Anträge stellen können.
  40. Antrag auf Änderung einer dauernden GO ist logisch ein Sachantrag, der immer in Textform gestellt werden muss; beim GO-Antrag auf Abweichen von der geltenden GO im Einzelfall ist für Schriftform kein Bedarf.
  41. Begrenzung der Redezeit auf null Sekunden (wie in Bingen) ist strafbare Nötigung in Tateinheit mit Rechtsbeugung; darauf stehen fünf Jahre!
  42. Befugnisse des Versammlungsleiters sind im bayVersG i.V.m. bayPAG u.a. so geregelt, dass sie u.U. auch für nichtöffentliche politische Versammlungen gelten; die Satzung bringt hier Einschränkungen dieser (wohlgemerkt: gesetzlichen!) Befugnisse, so weit das in einer Satzung rechtlich überhaupt zulässig ist – noch mehr Einschränken ist illegal.
  43. Nach Art.4 Abs.2 Nr.2 bayVersG; gilt auch für das Folgende.
  44. Verhindert, dass ein Streit eskaliert; gilt so in allen Parlamenten.
  45. Nach Art.11 Abs.1 bayVersG, sonst müsste der Versammlungsleiter nach Art. 4 Abs.3 Satz 3 bayVersG die Versammlung sofort beenden!
  46. Ist nach Art.5 Abs.2 bayVersG zwingend so geregelt.
  47. Das Folgende ist sog. ‚Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen‛.
  48. Gegen alle: „Ruhe im Schiff!“
  49. Nach Art.4 Abs.2 Nr.3 bayVersG.
  50. Nicht aber die Tagung des Parteitags; dieser bleibt also bestehen.
  51. Legalfiktion, um Art.4 Abs.2 Nr.4 bayVersG zu genügen; zur Aufhebung ist der Versammlungsleiter nach Art.3 Abs.3 Satz 3 bayVersG ggf. sogar verpflichtet – die Versammlung ist dann nämlich keine ‚friedliche‛ mehr!
  52. Das ist dann die zweite Sitzung des gleichen Parteitags.
  53. Verhindert formale Einsprüche und Notwendigkeit von Wiederholungen.
  54. Verhindert Verschleppungsversuche wie in Bingen vorexerziert.
  55. Bisher steht die Antragsfrist nur in der GO, die vom Parteitag jederzeit geändert werden kann; der Vorstand u.a könnten also Anträge ‚bunkern‛ und überraschend eine Zufallsmehrheit auf dem Parteitag ausnutzen.
  56. Schreibfehler, Interpunktion und einzelne Zahlen – mehr nicht!
  57. Nach § 15 Abs.2 PartG zwingend so vorgeschrieben, ebenso statt vieler: Augsberg in Kersten/Rixen, insb. S.270 ff
  58. Keine Blockwahlen mit starrer Liste, die sind eindeutig verfassungswidrig; ebenso statt vieler: Augsberg in op.cit, insb. S.272 ff.
  59. Rechnungsprüfer handeln im Auftrag des Parteitags, Kassenprüfer sind dagegen Assistenten des Schatzmeisters; die alte Satzung bringt das durcheinander, weil sie beide Funktionen im § 9b BuV-Satzung regelt.
  60. Ausschüsse sind keine Organe i.S.d. § 8 Abs.2 PartG, sondern sie sind so genannte ‚mit eigenen Befugnissen ausgestattete Teile‛ des Parteitags; bis Ende der 60er war der Interimsausschuss ein rechtlich notwendiger Bestandteil eines jeden Parlaments (vgl. Art.26 bayVerf).
  61. So, wie der jetzige § 9b Abs.6 BzV-Satzung formuliert ist, müssten die jeweils neu gewählten Prüfer den Rechenschaftsbericht prüfen; selbst bei einem mehrtägigen Parteitag ist das objektiv unmöglich.
  62. Rechnungsprüfer haben die gleiche Funktion wie die Revisoren der staatlichen Rechnungshöfe mit richterlicher Unabhängigkeit.
  63. Parteitagsbeschlüsse sind immer nur Aufträge; ihre Umsetzung im Einzelnen ist Sache der Vorstände, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen betreiben – also kein ‚Parlaments-Monismus‛ wie in NRW!
  64. Einschränkungen der Vertretungsmacht gehören in die Finanzordnung!
  65. S.o. Art.38 – gilt uneingeschränkt auch für Vorstandswahlen.
  66. So größtmögliche Flexibilität; die zeitliche Begrenzung der Amtsdauer ist nach § 11 Abs.1 PartG I.V.m. Art.21 Abs.1 dieser Satzung unumgänglich.
  67. Dieser Schlüssel entspricht ziemlich genau dem zu erwartenden Arbeits- anfall; erfahrungsgemäß bildet sich dagegen in Vorständen mit mehr als 13 Mitgliedern eine Art ‚Küchenkabinett‛ ohne Legitimation.
  68. Gegen Stimmrechts-Hopping und ‚feindliche Übernahmen‛ gerichtet, s.o.
  69. Anträge des Gesamtvorstands nach Art.33 Abs.1 Nr.3 der Satzung.
  70. So, wie er formuliert ist, bedeutet § 9a Abs.5 BzV-Satzung ein Zehntel aller Piraten, also der Gesamtpartei – das ist offensichtlich unsinnig.
  71. Sonst ist das Petitionsrecht zum Vorstand völlig nutzlos.
  72. Pflichtig nach den §§ 23 ff PartG.
  73. Einzelvertretung wäre rechtlich nur zulässig durch einen ausdrücklich als solchen gewählten Vize-Schatzmeister; den haben wir aber nicht.
  74. Wenn sie nicht vom Parteitag beschlossen wurde, dann verfällt schon von Rechts wegen (ständige Rechtsprechung) die Geschäftsordnung des alten Vorstands mit der Neuwahl – auch bei kompletter Wiederwahl!
  75. § 9a Abs.4 Satz 2 und 3 BzV-Satzung a.F., die eine „angemessene“ Frist verlangen, aber „bei ausserordentlichen Anlässen ... auch kurzfristiger“ zulassen, sind offensichtlich Schwachsinn; de lege lata müssen Fristen in der Satzung kalendarisch bestimmt sein.
  76. Seine Sitzungen sind also beschränkt-öffentlich.
  77. Mit dieser Formulierung sind Telkos einer regulären Vorstandssitzung gleichgestellt; physische Versammlungen sind also nicht notwendig.
  78. Verhindert so genannte ‚Palastrevolutionen‛ wie bei Stoiber & Genossen.
  79. Für ausgeschiedene Vorstandsmitglieder s.o. Art.42 Abs.2.
  80. Regressansprüche bei Verweigerung der Entlastung sind gesetzlich geregelt; da können wir gar nichts ändern, auch nicht in der Satzung.
  81. Nach § 23 Abs.1 Satz 1 PartG ist der finanzielle Rechenschaftsbericht zum Ende des Kalenderjahrs zu erstellen und zu veröffentlichen!
  82. Jelzin-Paragraph; damit der Vorstand sich seine Prüfer nicht selbst aussuchen und sie dann dem Bezirkparteitag aufzwingen kann.
  83. Art.39 Abs.2 und 3 der Satzung.
  84. Die sog. Kooptation – Zuwahl von Vorstandsmitgliedern durch den Rest-Vorstand – ist bei politischen Parteien ausnahmslos verfassungswidrig; so schon BVerfGE 2,1 (SRP-Verbot), noch deutlicher in BVerfGE 5,85 (KPD-Verbot). Das gilt natürlich auch für Schatzmeister und Beisitzer.
  85. Der Parteitag kann über die Bestätigung im Ganzen offen abstimmen; die Wahl im Interimsausschuss ist dagegen von Rechts wegen geheim.
  86. Wenn Vorsitzender, Vize und Schatzmeister nur kommissarisch im Amt oder mehr als die Hälfte aller Vorstandsmitglieder ausgeschieden sind, s.o. Art.45 Abs.2.
  87. Ein Kreisverband hat gar nicht alle ladungsfähigen Adressen, also kann er einen Bezirkstag schon aus rein tatsächlichen Gründen gar nicht wirksam laden; objektiv ist die ‚Dienstältesten‛-Regelung in § 9a Abs.11 BzV-Satzung gar nicht praktikabel.
  88. Sonst bestellt das Amtsgericht nach § 29 BGB einen Notvorstand; dafür genügt bereits der Antrag eines einzigen Bezirksverbandsmitglieds!
  89. Parteischiedsgerichte sind keine ‚Schiedsgerichte‛ i.S.d. ZPO, sondern Verbandsorgane; statt vieler: OLG Köln, Az. 24 U 51/90, abgedruckt in NVwZ 1991,1116. Nach PartG ist es auf Bezirksebene kein ‚notwendiges‛ Organ, d.h. es muss nicht ständig besetzt sein; § 14 Abs.1 Satz 2 PartG schreibt aber vor, es in der Satzung zumindest vorzusehen, und die BuV-Schiedsordnung lässt das in ihrem § 2 Abs.1 Satz 1 ausdrücklich so zu.
  90. § 3 Abs.3 Schiedsgerichtsordnung sieht das ausdrücklich so vor.
  91. Abschnitt C, Schiedsgerichtsordnung § 1 Abs.1 Satz 2 und 3 BuV-Satzung lassen nicht einmal Ergänzungen zu (was ziemlicher Unsinn ist).
  92. Sind nicht in der Schiedsgerichtsordnung geregelt, sondern in § 6 der BuV-Satzung, und § 6 Abs.3 Satz 2 BuV-Satzung sieht die Ergänzung durch die Satzungen von Gliederungen ausdrücklich vor.
  93. Nulla poena sine lege scripta, stricta et certa (Art.103 Abs.2 GG) ist ein elementarer Grundsatz des Rechtsstaats, demokratisch braucht er dazu nicht zu sein (geschweige denn freiheitlich); die folgenden Absätze sollen die Regelungen des § 6 BuV-Satzung nur sprachlich klar stellen – der rechtliche Inhalt ist der gleiche.
  94. Das ist die maximale Höchstdauer einer solchen Sperre nach ständiger Rechtsprechung; steht diese zeitliche Einschränkung nicht in der Satzung, dann wäre die Ordnungsmaßnahme schon dem Grunde nach unzulässig; s. Fn. oben.
  95. In § 6 Abs.3 Satz 2 und 3 BuV-Satzung: Antrag des Bundesvorstands zum Landesschiedsgericht mit Berufung zum Bundesschiedsgericht, wer anderes kann ihn noch nicht einmal beantragen; unklar ist allerdings, welches Landesschiedsgericht erstinstanzlich jeweils zuständig ist.
  96. Die an sich sehr sinnvolle Finanzsperre ist in der BuV-Satzung leider (noch) nicht vorgesehen, daher kann ich sie hier auch nicht einführen.
  97. Eigentlich unsinnige Regelung, steht aber so in § 6 Abs.6 Satz 3 und Satz 5 der BuV-Satzung, die in die LaV-Satzung übernommen sind.
  98. So wie § 6 Abs.6 Satz 4 BuV-Satzung formuliert ist, könnte man meinen, die Mitgliederversammlung des Verbands hätte zu entscheiden, den die Maßnahme trifft; das ist aber offensichtlich unsinnig – gemeint soll die Versammlung des Verbands sein, dessen Vorstand die Maßnahme getroffen hat. Würde die Ordnungsmaßnahme dagegen vom Schiedsgericht verhängt, dann bräuchte sie der Parteitag auch nicht bestätigen (argumentum e contrario aus § 16 Abs.2 Satz 1 PartG); insoweit gäbe es dann nur die Berufung zum Bundesschiedsgericht.
  99. Sonst wäre die Suspendierung ein ‚vorweggenommenes Urteil‛, was elementaren rechtsstaatlichen Grundsätzen widerspräche.
  100. § 10 Abs.5 Satz 2 PartG, jus cogens.
  101. Sonst verpufft ihre Wirkung – ausserdem verhindert diese Regel zivilrechtliche Unterlassungsklagen gegen die Vorstandsmitglieder.
  102. Nach § 10 Abs.2 Satz 2 PartG müssten nur Amtsenthebung und Ab- erkennung der Amtsfähigkeit begründet werden, nicht aber Maßnahmen gegen Gebietsverbände – dieser Unsinn steht so schon im Gesetz.
  103. Anhörung nachdem eine Maßnahme verhängt ist, wäre offensichtlich unsinnig; dann müsste der Vorstand sie ggf. wieder aufheben können.
  104. §10 der alten Satzung regelt nur Nominierungen zu Volksvertretungen, in Bayern werden aber Landräte, Bürgermeister u.a. direkt gewählt; auch Hochschul- und Kammer-Wahlen u.a. sind nicht berücksichtigt.
  105. Das sind Stimmkreise zum bay. Landtag und BT-Wahlkreise; beide weichen praktisch immer von den Landkreisgrenzen ab.
  106. Erfahrungsgemäß erscheint sonst die Polizei, die nach Art.4 Abs.5 Satz 2 bayVersG auch zu dulden ist – sonst löst sie die Versammlung auf.
  107. Wegen Verstoß gegen diesen demokratischen Grundsatz sind schon Wahlen annuliert worden (z.B. HVerfG 3/92, Urteil des Hamburger Verfassungsgerichts vom 4.Mai 1993, abgedruckt in NVwZ 1993,1083ff; vgl. BVerfGE 98,243). Stimmt auch nur ein einziger nicht-Stimmberechtigter mit ab, dann wird der Wahlvorschlag gar nicht erst zugelassen; der jeweilige Wahlausschuss aber entscheidet darüber erst auf seiner Zulassungssitzung nach Einreichen der Unterstützungsunterschriften – wegen Fristablauf kann die rechtskonforme Nominierung dann auch nicht mehr nachgeholt werden, und die Wahl ist für uns gestorben.
  108. Art.30 Abs.1 Satz 2 bay.LWG und Art.31 bay.LWG, jus cogens; die Kommunalwahlordnungen verweisen jeweils auf diese Artikel.
  109. Zwingend so nach Art.30 Abs.4 Satz 3 ff bay.LWG bzw. Art.31 Abs.2 Satz 3 bay.LWG; die Kommunalwahlordnungen verweisen darauf. Für Listenkandidaten also ist gesetzlich vorgeschrieben eine modifizierte Form des approval vote, bei der nur gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.
  110. Gesetzlich sonst zwingend in alphabetischer Reihenfolge; Art.31 Abs.3 Satz 2 bay.LWG, ebenso bei Kommunalwahlen!
  111. Gesetzlich so vorgeschrieben: Art.30 Abs.5 Satz 5 bay.LWG.
  112. Zwingend so vorgeschrieben in Art.30 Abs.5 Satz 2 bay.LWG und Art.31 Abs.4 bay.LWG; ebenso in den Kommunalwahlordnungen.
  113. Nach § 6 Abs.2 Nr.12 PartG müssen nur Vorschriften über Form und Inhalt der FinO in die Satzung, nicht die ganze Finanzordnung selbst.
  114. Muss nach § 11 Abs.3 Satz 2 PartG i.V.m. § 26 Abs.2 Satz 2 BGB in die Satzung selbst, sonst ist nach § 28 Abs.1 BGB i.V.m § 32 BGB immer nur der Gesamtvorstand überhaupt vertretungsbefugt, selbst bei Bagatellsachen; die Höhe der Vertretungsbefugnis orientiert sich hier an den Pfändungsfreigrenzen der ZPO.
  115. Wegen der Bindungswirkung über die Wahldauer des Vorstands.
  116. Persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder ist dann nach § 27 PartG ausgeschlossen (Nichtanwendbarkeit des § 54 Satz 2 BGB); Regressansprüche bei Verweigerung der Entlastung bleiben unberührt.
  117. § 9 Abs.3 PartG i.V.m. § 6 Abs.2 Nr.11 PartG, jus cogens; den § 13 Abs.5 der BuV-Satzung, der die Zustimmung des BuPT fordert, halte ich ebenso für rechtswidrig wie dessen Abs.2, der die Auflösung eines LaV dem BuPT allein überträgt – Verstoß gegen § 16 Abs.1 PartG.
  118. § 12 LaV-Satzung verweist auf eine rechtswidrige (s.Fn.o.) und daher nichtige Regel in der BuV-Satzung; hier deshalb Analog-Verweisung.