BW:Kreisverband Reutlingen/Satzung
Satzung
120px | Diese Satzung ist eine offizielle Aussage des Kreisverbandes Reutlingen der Piratenpartei Deutschland und in der Gründungsversammlung vom 28.7.2010 verabschiedet worden. Sie ist daher gesperrt. Willst Du etwas ändern, so musst entweder den Verantwortlichen für diese Seite ansprechen oder gar einen Änderungsantrag auf dem nächsten Kreisparteitag nach $22 dieser Satzung stellen. Äußere Dich alternativ auf der [ Mailingliste] des KV Reutlingen mit dem Threadtitel:"Satzungsänderung", |
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Satzung des Kreisverbandes Reutlingen der Piratenpartei Deutschland (PIRATEN)
I. Zweck und Mitgliedschaft
§ 1 - Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
- (1) Der Kreisverband Reutlingen (Kreisverband) der Piratenpartei Deutschland ist ein untergeordneter Gebietsverband auf Kreisebene gemäß der Satzung der Piratenpartei Deutschland (Bundessatzung).
- (2) Der Kreisverband führt einen Namen gemäß der Bundessatzung und eine Kurzbezeichnung. Der Name lautet: Piratenpartei Deutschland Kreisverband Reutlingen. Die offizielle Abkürzung des Kreisverbandes lautet: PIRATEN.
- (3) Der Sitz des Kreisverbandes ist Reutlingen (Baden-Württemberg).
- (4) Die im Kreisverband organisierten Mitglieder werden geschlechtsneutral als "Piraten" bezeichnet.
§ 2 - Mitgliedschaft
Mitglied des Kreisverbandes ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit angezeigtem Wohnsitz im Landkreis Reutlingen. Darüberhinaus wird die Mitgliedschaft durch die Bundessatzung §3 Absätze 1 bis 4 geregelt.
§ 3 - Erwerb der Mitgliedschaft
Der Erwerb der Mitgliedschaft der Piratenpartei Deutschland wird durch die Bundessatzung geregelt.
§ 4 - Rechte und Pflichten der Piraten
Die Rechte und Pflichten der Piraten des Kreisverbandes werden allein durch die Bundessatzung geregelt.
§ 5 - Beitragspflicht
Die Piraten sind zur Beitragszahlung verpflichtet. Die Höhe der Beitragspflicht richtet sich nach der Finanzordnung der Piratenpartei Deutschland.
§ 6 - Beendigung der Mitgliedschaft
- (1) Die Mitgliedschaft endet durch:
- 1. Tod,
- 2. Austritt,
- 3. rechtskräftigen Verlust oder Aberkennung der Amtsfähigkeit, Wählbarkeit oder des Wahlrechts,
- 4. Ausschluss nach der Landessatzung.
- (2) Der Austritt ist gegenüber dem Kreisverband schriftlich zu erklären. Er wird mit Eingang der Austrittserklärung beim Kreisvorstand wirksam.
- (3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist der Mitgliedsausweis zurückzugeben.
- (4) Die kommunalen Fraktionen der Partei sollen einen rechtskräftig ausgeschlossenen oder einen ausgetretenen Piraten aus diesen ausschließen.
§ 7 - Ordnungsmaßnahmen
Für Ordnungsmaßnahmen und den Ausschluss und die Wiederaufnahme eines rechtskräftig ausgeschlossenen Piraten gelten die Landessatzung und die Landesschiedsordnung.
II. Gliederung
§ 8 - Kreisverband
- (1) Der Kreisverband Reutlingen ist eine Untergliederung des Piratenpartei Deutschland Landesverbandes Baden-Württemberg. Er führt den Namen "Piratenpartei Deutschland, Kreisverband Reutlingen".
- (2) Der Kreisverband umfasst das Gebiet des Landkreises Reutlingen.
§ 9 - Gliederungen des Kreisverbandes
- (1) Im Kreisverband können sich Ortsverbände gliedern. Ein Ortsverband umfasst immer ein Gebiet, das deckungsgleich mit einer Gemeinde ist.
- (2) Die Bildung einer Untergliederung bedarf einer Gründungsinitiative aus mindestens 3 Piraten und der Zustimmung des Kreisvorstandes. Der Kreisvorstand gibt seine Zustimmung mit einfacher Mehrheit.
III. Die Organe des Kreisverbandes
§ 10 - Organe
(1) Organe des Kreisverbandes sind dem Rang nach:
- Kreisparteitag
- Kreisvorstand
- Gründungsversammlung
(2) Die Gründungsversammlung tagt nur einmal, und zwar am 28.7.2010
§ 11 - Kreisparteitag
- (1) Der Kreisparteitag ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Er ist als ordentlicher oder außerordentlicher Kreisparteitag einzuberufen.
- (2) Die Abstimmungen des Kreisparteitages sind für alle Gliederungen des Kreisverbandes und die Mitglieder bindend.
- (3) Kreisparteitage werden als Mitgliederparteitage durchgeführt. Stimmberechtigt sind nur im Kreisverband geführte Mitglieder, soweit sie am Kreisparteitag mit der Beitragszahlung nicht im Rückstand sind. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden.
- (4) Der ordentliche Kreisparteitag findet mindestens einmal jährlich statt und ist durch Beschluss des Kreisvorstandes vom Vorsitzenden mit einer Frist von drei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Als Einberufungsfrist gilt das Datum des Poststempels der Einladung an die Mitglieder bzw. das Aussendedatum der Einladungsemail.
- (5) Außerordentliche Kreisparteitage können beantragt werden.
- 1. durch Beschluss des Kreisvorstandes oder
- 2. auf Antrag von mindestens 10% der Mitglieder, die der Kreisverband in dem Monat vor dem Einberufungsantrag als beitragspflichtig gemeldet hat oder
- 3. auf Antrag der Fraktion des Kreistages. Der Antrag ist zu begründen und bedarf der Schriftform. Der Kreisvorstand muss unter Bekanntgabe der Tagesordnung und einer Einberufungsfrist von 3 Wochen den außerordentlichen Kreisparteitag schriftlich einberufen.
§ 12 Aufgaben des Kreisparteitages
- (1) Die Aufgaben des Kreisparteitages sind die Beratung und Beschlussfassung über grundsätzliche politische und organisatorische Fragen der Partei im Kreisverband.
- (2) Die Tagesordnung des ordentlichen Kreisparteitages hat in jedem Jahr vorzusehen:
- a) den Rechenschaftsbericht des Kreisvorstandes,
- b) Rechenschaftsbericht der Kreistagsfraktion (soweit vorhanden),
- c) Den nach den Vorschriften des Parteigesetzes aufgestellten und geprüften Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters
- d) Antragsberatungen und Beschlussfassungen:
- I. Entlastung des Kreisvorstandes
- II. Wahl des Kreisvorstandes und
- III. Wahl von mindestens zwei Rechnungsprüfern.
- (3) Sachanträge zur Behandlung auf dem Kreisparteitag sind unter Angabe des Antragstellers in Textform mit einer Antragsfrist von mindestens 14 Tagen einzureichen. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder des Kreisverbandes, sowie der Kreisvorstand, die Ortsverbände, die Hochschulgruppe Reutlingen der Piraten und der Kreisverband der Jungen Piraten.
- (4) Anträge, die zwischen Antragsfrist und Eröffnung des Kreisparteitages gestellt werden (Dringlichkeitsanträge) sind zuzulassen, wenn der Kreisparteitag zustimmt. Der Antragsteller muss die Dringlichkeit begründen.
- (5) Sachanträge des Kreisvorstandes sind an keine Frist gebunden.
- (6) Anträge zur Änderung der Satzung haben Vorrang vor Sachanträgen.
- (7) Die Wahlen zu Abs. 2 Nummer 4 Pkt. II. sind schriftlich und geheim. Die Wahl zu Abs. 2 Nummer 4 Pkt. III. wird offen durchgeführt, wenn sich nicht mehr als zwei Bewerber stellen. Sind mehr als zwei Bewerber vorhanden, ist diese Wahl schriftlich und geheim durchzuführen.
- (8) Kreisparteitage sind grundsätzlich öffentlich. Auf Antrag des Kreisvorstandes kann der Kreisparteitag mit Mehrheit der anwesenden Teilnehmer die Öffentlichkeit von der Teilnahme insgesamt oder bei bestimmten Tagesordnungspunkten ausschließen. Durch Beschluss des Kreisparteitages kann jederzeit die Öffentlichkeit wieder hergestellt werden.
§ 13 - Geschäftsordnung des Kreisparteitages
- (1) Der Kreisparteitag wird vom Kreisvorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter eröffnet und bis zur Wahl eines Versammlungsleiters geleitet.
- (2) Ein ordnungsgemäß einberufener Kreisparteitag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfähigkeit ist nicht mehr gegeben, wenn die Hälfte der bei Beginn des Parteitages festgestellten Zahl der anwesenden Mitglieder unterschritten wird. In diesem Fall ist der Kreisparteitag vom Versammlungsleiter zu schliessen.
- (3) Die Feststellung der Beschlussfähigkeit kann von einem Drittel der noch anwesenden stimmberechtigten Teilnehmer beantragt werden.
- (4) Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit nicht satzungsgemäß etwas anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 14 - Der Kreisvorstand
- (1) Der Kreisvorstand besteht aus:
- 1. dem Kreisvorsitzenden
- 2. dem stellvertretenden Kreisvorsitzenden
- 3. dem Kreisschatzmeister
- (2) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so wird die Nachwahl vom nächstfolgenden Kreisparteitag vorgenommen. Scheiden der Vorsitzende oder der Schatzmeister aus ihren Ämtern aus, so bestellt der Kreisvorstand unverzüglich kommissarisch einen Vorsitzenden oder Schatzmeister aus den vorhandenen Mitgliedern des Kreisvorstandes. Reduziert sich durch das Ausscheiden des Vorstandsmitglieds die Zahl der Vorstandsmitglieder unter 3 ist unverzüglich vom verbleibenden Vorstand, bzw. vom Vorstand der nächsten übergeordneten Gebietsgliederung ein außerordentlicher Kreisparteitag einzuberufen.
§ 15 - Aufgaben des Kreisvorstandes
- (1) Der Kreisvorstand führt die Geschäfte des Kreisverbandes nach den Beschlüssen des Kreisparteitages unter Beachtung der politischen und organisatorischen Richtlinien der Piratenpartei Deutschland. Die Beschlüsse sind verbindlich, wenn sie nicht von einem Kreisparteitag aufgehoben oder geändert werden.
- (2) Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder, zumindest aber zwei, anwesend ist.
- (3) Der Kreisschatzmeister ist berechtigt, gegen Ausgabenbeschlüsse, außerplanmäßigen Ausgaben oder solchen, die nicht durch entsprechende Einnahmen gedeckt sind, zu widersprechen. Diese Ausgaben dürfen dann nicht getätigt werden, es sei denn, der Kreisvorstand lehnt mit 2/3 Mehrheit aller Stimmberechtigten den Widerspruch ab und stellt den Kreisschatzmeister von der Verantwortung für diese Ausgabe frei.
- (4) Der Kreisvorstand tagt parteiöffentlich. Er kann mit Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Parteiöffentlichkeit für einzelne Beratungsgegenstände oder für die gesamte Sitzung ausschließen.
§ 16 - Einberufung des Kreisvorstandes
Die Sitzungen des Kreisvorstandes werden vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle von einem anderen Vorstandmitglied einberufen. Die Frequenz regelt die Geschäftsordung des Vorstandes, jedoch finden die Sitzungen mindestens 1x pro Quartal statt. Sie können auch auf Bedarf oder auf Antrag unter Begründung einberufen werden:
1. von jedem Mitglied des Kreisvorstandes
2. von einem Ortsverband (so vorhanden)
Die Ladungsfrist beträgt 3 Tage.
§ 17 - Ehrenvorsitzende
Der Kreisparteitag kann auf Vorschlag des Kreisvorstandes Ehrenvorsitzende wählen.
IV. Beitrags- und Finanzordnung
§ 18 - Allgemeiner Teil
Die Finanzordnung der Landessatzung findet entsprechend Anwendung.
§ 19 - Spezieller Teil
-gestrichen-
V. Allgemeine Bestimmungen, Satzung
§ 20 - Landesverband und Kreisverbände
- (1) Der Kreisverband ist verpflichtet, alles zu tun, um die Einheit der Partei zu sichern sowie alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung und das Ansehen der Partei richtet. Beschlüsse der übergeordneten Gliederungen sind verbindlich.
- (2) Der Kreisverband ist verpflichtet, vor Wahlabreden mit anderen Parteien oder Wählergruppen bei Wahlen, mit Ausnahme von Kommunalwahlen, sich mit dem Landesvorstand ins Benehmen zusetzen. Es gilt die Zustimmung des Landesparteitages.
- (3) Die Untergliederungen sind bei Bedarf für durchzuführende Wahlabsprachen durch den Kreisverband zu unterstützen.
- (4) Der Kreisvorstand muss die Rechte des Landesvorstandes gemäß der Landessatzung gewähren.
§ 21 - Amtsdauer
- (1) Die Wahl des Kreisvorstandes und der Rechnungsprüfer erfolgt jeweils für die Dauer von einem Jahre. Die Amtszeit dauert jedoch in jedem Falle bis zum nächsten ordentlichen Kreisparteitag.
- (2) Ein Misstrauensantrag gegen den Kreisvorstand muss von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Kreisverbandes gestellt werden. Der Antrag ist zu begründen und bedarf der Schriftform. Berechnungsgrundlage zur Ermittlung der Antragsberechtigten ist die Mitgliederzahl, die der Kreisverband in dem Monat vor dem Misstrauensantrag an den Landesverband als beitragspflichtig gemeldet hat. Die Einbringung als Dringlichkeitsantrag ist unzulässig.
- (3) Der Kreisvorsitzende muss innerhalb einer Frist von 6 Wochen unter Einhaltung einer Ladungsfrist von zwei Wochen nach Zugang des Antrages einen außerordentlichen Kreisparteitag einberufen.
- (4) Der außerordentliche Kreisparteitag kann dem Kreisvorstand das Misstrauen mit Mehrheit seiner abgegebenen gültigen Stimmen aussprechen. Damit ist dessen Amtszeit beendet. Der Kreisparteitag wählt in der selben Sitzung einen neuen Kreisvorstand.
- (5) Die Amtsdauer eines so gewählten Vorstandes gilt nur bis zum nächsten ordentlichen Kreisparteitag, auf dem die Wahlen vorgenommen werden.
§ 22 - Satzungsänderungen
- (1) Die Satzung kann nur durch Beschluss des Kreisparteitages geändert werden, dieser muss den Wortlaut der Satzung ausdrücklich ändern oder ergänzen. Er bedarf der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder des Kreisparteitages.
- (2) Änderungen der Satzung des Kreisverbandes kann der Kreisparteitag nur beschließen, wenn sie auf der Tagesordnung der Einladung bekannt gegeben worden sind.
- (3) Änderungen zur Kreissatzung können vom Kreisvorstand oder jedem anderen Mitglied des Landkreises Reutlingen gestellt werden. Satzungsänderungsanträge in Form von Dringlichkeitsanträgen sind unzulässig.
§ 23 - Verbindlichkeit und weitere Bestandteile der Satzung
- (1) Die Satzung ist für alle Satzungen der Untergliederungen und Mitglieder des Kreisverbandes Reutlingen verbindlich.
- (2) Die Satzung , die Geschäftsordnung, die Beitrags- und Finanzordnung der Bundespartei und die Satzung des Landesverbandes Baden-Württemberg sowie die Schiedsgerichtsordnung der Piratenpartei Deutschland sind Bestandteil der Satzung des Kreisverbandes Reutlingen und gehen ihr vor, sowie die Satzung der Bundespartei wiederum der Landessatzung vorgeht.
§ 24 - Auflösung und Verschmelzung
- (1) Die Auflösung des Kreisverbandes kann durch einen Beschluss des Kreisparteitages mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
- (2) Die Verschmelzung mit anderen Kreisverbänden kann ebenfalls durch einen Beschluss des Kreisparteitages mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
§ 25 - Wirksamkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein oder gegen Bestimmungen einer übergeordneten Gliederung der Piratenpartei verstoßen, bleibt davon die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung jener übergeordneten Satzung treten, deren Wirkungen der ursprünglichen Intention der besagten Bestimmung am nächsten kommen.
§ 26 - Inkrafttreten
Diese Kreissatzung wurde auf dem Kreisparteitag vom 28.7.2010 in Reutlingen/Baden-Württemberg beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Die Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 28.Juli von den anwesenden Mitgliedern 2010 so beschlossen!
Jasenka Wrede -KV-Vorsitzende 22:31, 31. Jul. 2010 (CEST)