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BW:Kreis Esslingen/kmv es 2013 1/go 1

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Geschäftsordnung für die Kreismitgliederversammlung des Landkreises Esslingen der Piratenpartei Deutschland.

§ 1 Allgemeines

(1) Zur Zulassung zur Kreismitgliederversammlung wird vor Ort eine Registrierung eingerichtet. Sie besteht aus dem Generalsekretär oder dem Schatzmeister des Bezirksverbands Stuttgart und aus Piraten, die von ihnen hierfür beauftragt wurden. Es wird anhand der einschlägigen Informationen geprüft, ob die Person Pirat mit Stimmrecht, Pirat ohne Stimmrecht oder Gast ist und entsprechendes Material ausgegeben. Es wird festgehalten und auf Anfrage dem Wahlleiter/Protokollant mitgeteilt, wie viele Piraten zu jeder Wahl bzw. Abstimmung stimmberechtigt sind.

(2) Nimmt ein Pirat nur an Teilen der Kreismitgliederversammlung teil, so entstehen hieraus keine rückwirkenden Rechte, insbesondere ist keine Anfechtung von Wahlergebnissen oder Entscheiden möglich.

(3) Die nach dieser Geschäftsordnung übertragenen Ämter und Befugnisse enden, wenn nicht explizit anders bestimmt, mit Ende der Kreismitgliederversammlung.

(4) Das Protokoll der Kreismitgliederversammlung, inkl. der gefassten Beschlüsse, wird durch Unterschrift der Versammlungsleitung, der Protokollführung beurkundet. Dem Protokoll wird ein Wahlprotokoll beigefügt. Die vorgenannten Dokumente werden den Piraten durch angemessene Veröffentlichung durch den Vorstand zugänglich gemacht.

(5) Das Protokoll wird als Ergebnisprotokoll geführt.

§2 Wahlgrundsätze

(1) Alle Entscheidungen der Kreismitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit getroffen, außer es ist in der Satzung oder per Gesetz explizit anders bestimmt. Enthaltungen bleiben bei der Feststellung der Mehrheiten unberücksichtigt.

(2) Versammlungsleiter, Wahlleiter und Protokollant werden per Akklamation gewählt.

(3) Die Wahlen von Mitgliedern der Vorstände, von Richtern und Ersatzrichtern der Schiedsgerichte und von Bewerbern für Wahlen zu Volksvertretungen sind geheim. Bei den übrigen Beschlüssen und Wahlen wird grundsätzlich offen abgestimmt.

(4) Abweichend von Absatz 3 wird bei sonstigen Personenwahlen geheim abgestimmt, wenn mindestens ein stimmberechtigter Pirat dies fordert. Abweichend von Absatz 2 wird bei sonstigen Beschlüssen, jedoch nicht bei Anträgen zur Geschäftsordnung, geheim abgestimmt, wenn mindestens 5% der stimmberechtigten Piraten dies fordern.

(5) Wird geheim gewählt, so wird der Kreismitgliederversammlung durch den Wahlleiter die Anzahl der Stimmberechtigten für diese Wahl, die Anzahl der abgegeben Stimmen, die gültigen und die jeweils auf den Kandidaten entfallenen Stimmen und hieraus resultierend das Ergebnis der Wahl mitgeteilt. Bei offenen Abstimmungen werden nach Augenmaß des Wahlleiters die Mehrheitsverhältnisse festgestellt, bei unklaren Verhältnissen erfolgt eine genaue Auszählung.Der Wahlleiter hat jederzeit das Recht eine Auszählung der Stimmverhältnisse eigenmächtig durchzuführen.

(6) Alle Piraten, insbesondere der Wahlleiter und die Wahlhelfer, sind verpflichtet, Vorkommnisse, die die Rechtmäßigkeit der Wahl in Frage stellen, unverzüglich dem Versammlungsleiter anzuzeigen. Dieser ist verpflichtet, der Kreismitgliederversammlung hiervon unverzüglich zu berichten. Auf Antrag eines Piraten beschließt die Kreismitgliederversammlung über eine Neuwahl. Zwischen dem Antrag des Piraten und der Neuwahl darf nur so viel Zeit vergehen, wie zur organisatorischen Arbeit nötig ist. Eine größtmögliche Beteiligung der Stimmberechtigten an der Neuwahl ist durch angemessene Information durch den Versammlungsleiter zu gewährleisten.

(7) Kandidieren für ein Amt kann jeder Pirat im Sinne der Landessatzung, der sich bis zum Aufruf durch den Wahlleiter vor der Wahl hierfür meldet. Jeder Pirat hat das Recht, vor der Schließung der Kandidatenliste zurückzutreten oder auf Nachfrage durch den Wahlleiter die Annahme der Wahl zu verweigern.Dies wird ggf. durch die gültige Satzung eingeschränkt.

(8) Als Wahlverfahren für Alternativanträge wird eine Akzeptanzwahl folgendermaßen angewendet. Jeder stimmberechtigte Pirat hat so viele Stimmen wie Anträge zur Auswahl stehen, keinem Antrag darf mehr als eine Stimme gegeben werden, es müssen nicht alle Stimmen verteilt werden. Danach wird für den Antrag mit den meisten Stimmen mit einfacher Mehrheit erneut abgestimmt, ob er angenommen wird oder nicht. Sollte in einer Akzeptanzwahl Stimmengleichheit zwischen mehreren Anträgen herrschen, wird über diese erneut abgestimmt, bis ein Antrag feststeht.

(9) Als Wahlverfahren für offene Personenwahlen wird das Verfahren für Alternativanträge analog angewendet. Sind mehrere gleiche Ämter zu besetzen, werden dabei getrennte Wahlgänge durchgeführt.

(10) Als Wahlverfahren für geheime Personenwahlen wird eine Akzeptanzwahl folgendermaßen angewendet: Jeder stimmberechtigte Pirat hat so viele Stimmen wie Kandidaten zur Auswahl stehen, keinem Kandidaten darf mehr als eine Stimme gegeben werden, es müssen nicht alle Stimmen verteilt werden. Außerdem kann jeder stimmberechtigte Pirat „Nein“ stimmen und so keinem Kandidaten eine Stimme geben. Gewählt ist, wer auf mehr als der Hälfte der gültigen Stimmzettel eine Stimme erhalten hat. Haben mehr Kandidaten die notwendige Stimmenzahl erreicht als Ämter zu vergeben sind, sind die Kandidaten mit den meisten Stimmen gewählt. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Haben weniger Kandidaten die notwendige Stimmenzahl erreicht, als Ämter zu vergeben sind, findet ein weiterer Wahlgang statt, um die noch freien Ämter zu vergeben. Dabei muss vorher die Möglichkeit bestehen, dass sich weitere Kandidaten zur Wahl stellen.

(11) Die Aufstellung von Listen zur Bewerbung bei öffentlichen Wahlen erfolgt in drei Schritten. Im ersten Schritt wird bestimmt, wie viele Personen auf der Liste stehen sollen. Im zweiten Schritt werden in einer geheimen Personenwahl die Personen gewählt, die auf der Liste stehen sollen. Im dritten Schritt wird die Reihenfolge der Personen auf der Liste in einer geheimen Abstimmung bestimmt. Dabei hat jeder stimmberechtigte Pirat maximal so viele Stimmen wie Personen auf der Liste stehen. Jeder Person auf der Liste können von 0 bis 3 Stimmen zugeordnet werden. Die Reihenfolge der Liste ergibt sich aus der Sortierung der Personen auf der Liste nach absteigender Stimmenzahl. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl ein.

§ 3 Ämter der Kreismitgliederversammlung

§ 3a Versammlungsleitung

(1) Die Kreismitgliederversammlung wird durch eine Versammlungsleitung geleitet und zu Beginn der Versammlung von der Kreismitgliederversammlung gewählt wird. Die genaue Anzahl wird durch die Kreismitgliederversammlung festgelegt.

(2)Die Versammlungsleitung kann freiwillige Piraten dazu ernennen, sie in ihrer Arbeit zu unterstützen. Diese sind der Kreismitgliederversammlung durch die Versammlungsleitung unverzüglich nach ihrer Ernennung bekannt zu machen.

(3) Der Versammlungsleitung obliegt die Einhaltung der Tagesordnung inkl. Zeitplan. Dazu teilt sie Rederecht inkl. Redezeit zu bzw. entzieht diese, wobei eine angemessene inhaltliche wie personale Diskussion und Beteiligung der einzelnen Piraten sichergestellt werden muss.

(4) Die Versammlungsleitung hat das Recht, der Kreismitgliederversammlung vorzuschlagen, die Tagesordnung in soweit zu ändern, dass die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte, nicht aber deren grundsätzliche angemessene Behandlung, geändert wird. Die Kreismitgliederversammlung hat darüber sofort zu entscheiden.

(5) Die Versammlungsleitung kündigt Beginn und Ende von Pausen bzw. Vertagungen an.

(6) Die Versammlungsleitung nimmt während der Kreismitgliederversammlung Anträge entgegen, die sie nach kurzer Prüfung auf Zulässigkeit und Dringlichkeit der Kreismitgliederversammlung angemessen bekannt macht.

(7) Die Versammlungsleitung übt für die Dauer der Kreismitgliederversammlung das Hausrecht aus, trägt für den ungestörten Ablauf der Kreismitgliederversammlung Sorge und kann Personen, die den Fortgang der Kreismitgliederversammlung erheblich und auf Dauer stören, von dieser ausschließen.

§ 3b Wahlleitung

(1) Die Kreismitgliederversammlung wählt zur Durchführung von Wahlen eine Wahlleitung.

(2) Die Durchführung umfasst

  1. die Ankündigung einer Wahl inkl. Zeitpunkt des Beginns, Dauer und Ende,
  2. Hinweise auf die beziehungsweise zu den Modalitäten der Wahl,
  3. die Feststellung der Wahlberechtigung
  4. die Eröffnung und die Beendigung der Wahl
  5. das Sicherstellen der Einhaltung der Wahlgrundsätzeinsbesondere der geheimen Wahl
  6. das Entgegennehmen der Wahlzettel
  7. das Auszählen der Stimmen
  8. Feststellung der Anzahl der Stimmberechtigten, der abgegeben, der gültigen, der ungültigen und der jeweils auf die Kandidaten entfallenen Stimmen und der daraus resultierenden Wahl.
  9. Frage an den gewählten Kandidaten, ob dieser die Wahl annimmt.

(3) Zur Wahrung der Transparenz des Wahlvorgangs und der gegenseitigen Kontrolle ernennt die Wahlleitung mindestens zwei weitere freiwillige Personen zu Wahlhelfern, die sie in ihrer Arbeit unterstützen. Auf begründeten Antrag an die Versammlungsleitung kann die Kreismitgliederversammlung entscheiden, einzelne Wahlhelfer abzulehnen.

(4) Die Wahlleitung fertigt ein Wahlprotokoll über alle Wahlen der Kreismitgliederversammlung an, das von ihm selbst und zwei Wahlhelfern zu unterschreiben und somit zu beurkunden ist.

§ 3c Protokollanten

(1) Die Kreismitgliederversammlung wählt mindestens einen Protokollanten, die über den Parteitag das Protokoll anfertigen.

(2) Der Protokollant kann freiwillige Piraten dazu ernennen, ihn bei seiner Arbeit zu unterstützen. Diese Protokollhelfer sind der Kreismitgliederversammlung durch die Versammlungsleitung unverzüglich nach ihrer Ernennung bekannt zu machen. Auf begründeten Antrag an die Versammlungsleitung kann die Kreismitgliederversammlung entscheiden, einzelne Piraten abzulehnen.

§ 4 Anträge

(1) Jeder Pirat hat das Recht, Anträge auf der Kreismitgliederversammlung zu stellen. Handelt es sich bei dem Antragsteller um eine Gruppe von Piraten, bestimmt diese einen Piraten zum Vertreter des Antrags vor der Kreismitgliederversammlung. Regelungen der Satzung oder dieser Geschäftsordnung zu Form und Frist sind unbedingt zu beachten.

(2) Eigenständige Anträge müssen beim Versammlungsleiter schriftlich und begründet eingereicht werden. Dieser prüft sie kurz auf Zulässigkeit und Dringlichkeit und macht sie dem Parteitag angemessen bekannt. Ein Recht auf sofortige Behandlung des Antrags besteht nicht.

(3) Über Anträge, die innerhalb der Diskussion um einen eigenständigen Antrag mündlich vorgebracht werden und diesen nur in geringem Umfang und dem Sinn nach inhaltlich ergänzen, kann ohne schriftliche Vorlage entschieden werden. Auf Verlangen eines Piraten muss der Kreismitgliederversammlung innerhalb einer halben Stunde der genaue Wortlaut des geänderten Antrags unter Einschluss der Begründung zur Beschlussfassung vorgelegt werden.

(4) Antragsteller haben das Recht, ihren Antrag in kompakter Rede vorzustellen. Einer Anzahl Für- und Gegenreden, die keine inhaltliche Wiederholung darstellen, ist ebenfalls angemessene Redezeit zu gewähren.

(5) Während der Aussprache zu einem Antrag kann die Versammlungsleitung dem Antragsteller oder einem Stellvertreter nach jedem anderen Redebeitrag das Rederecht einräumen, auch wenn die Rednerliste bereits geschlossen ist.

§ 5 Anträge zur Geschäftsordnung

(1) Jeder Pirat kann jederzeit durch Heben beider Hände das Vorhaben anzeigen, einen Antrag zur Geschäftsordnung stellen zu wollen. Um Verwechslungen zu vermeiden, muss dabei die Wahlkarte ebenfalls hoch gehoben werden. Solch einem Antrag ist nach der aktuellen Wortmeldung Vorrang zu geben. Ein Antrag zur Geschäftsordnung ist während einer laufenden geheimen Wahl oder Abstimmung nicht möglich.

(2) Jeder Pirat kann zu einem gestellten Antrag zur Geschäftsordnung eine Für- oder Gegenrede halten.

(3) Unterbleibt eine Gegenrede so ist der Antrag angenommen. Gibt es mindestens eine Gegenrede so wird über den Antrag abgestimmt. In diesem Fall kommt §2 zur Anwendung.

(4) Es sind nur solche Anträge als Geschäftsordnungsanträge zulässig, die im folgenden aufgeführt sind:

  1. Antrag auf Änderung der Tagesordnung
  2. Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung
  3. Antrag auf Unterbrechung der Sitzung; im Antrag muss die gewünschte Dauer in Minuten enthalten sein
  4. Antrag auf Ende der Rednerliste
    1. Einen Antrag auf Schließung der Rednerliste kann nur ein Pirat stellen, der bei der aktuellen Diskussion sein Rederecht nicht in Anspruch genommen hat
  5. Antrag auf Begrenzung der Redezeit; im Antrag muss die gewünschte Dauer in Sekunden enthalten sein
    1. Einen Antrag auf Begrenzung der Redezeit kann nur ein Pirat stellen, der bei der aktuellen Diskussion sein Rederecht nicht in Anspruch genommen hat.
  6. Antrag auf Alternativantrag
  7. Antrag auf Nennung der Anzahl Stimmberechtigter
  8. Antrag auf Ablehnung einzelner Wahlhelfer nach §3b(3)
  9. Antrag auf Ablehnung einzelner Protokollhelfernach §3c(2)
  10. Antrag auf geheime Wahl/Abstimmung nach §2(4)oder §2(5)
  11. Antrag auf getrennte Wahlgänge
  12. Antrag auf Änderung der Reihenfolge der Wahlgänge
  13. Antrag auf Neuauszählung der Wahl
  14. Antrag auf Wiederholung der Wahl/Abstimmung
  15. Antrag auf Auszählung bei offenen Wahlen/Abstimmungen
  16. Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes

(5) Für Absatz 4 Nummer 16 findet Absatz 2 keine Anwendung, über den GO-Antrag wird nicht abgestimmt. Der Antragsteller formuliert eine Frage, woraufhin die anderen Piraten Bedenken gegen das Meinungsbild äußern können, bevor eine Abstimmung durchgeführt wird. Die Abstimmung wird auch bei knappen Ergebnis nicht ausgezählt.

(6) Anträge auf Änderung der Tagesordnung oder Änderung der Geschäftsordnung müssen schriftlich eingereicht werden und die entsprechende Änderung konkret benennen.

(7) Begründungen zu "Antrag auf Ablehnung" einer Person der Versammlungsleitung, der Protokollanten oder der Wahlhelfer sind schriftlich einzureichen.