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BE:SMV-Antrag/Geschaeftsordnung

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Die Satzungsänderung, auf die sich diese GO bezieht, findet ihr hier. Um die Satzung nicht zu überfrachten, werden Details in die Geschäftsordnung ausgelagert. Der Text der Geschäftsordnung wird in dieser Ini entwickelt.


Antragstext - Die Landesmitgliederversammlung möge folgende Geschäftsordnung zur Ständigen Mitgliederversammlung als Anhang A in die Satzung aufnehmen. Alle bisher unter Anhang befindlichen Punkte werden zu Anhang B zusammengefasst.

Anhang A - Geschäftsordnung der ständigen Mitgliederversammlung

§ 1 Akkreditierung

(1) Eine Veranstaltung im Sinne von § 7b, Abs. 3 der Satzung wird durch den Vorstand oder eine von ihm beauftragte Person geleitet. Über die Akkreditierungsveranstaltung wird ein Protokoll angefertigt, welches eine Liste aller auf dieser Veranstaltung akkreditierten Personen enthält. Das Protokoll ist für alle Mitglieder einsehbar aufzubewahren.

(2) Teilnahmeberechtigte stellen sich der Versammlung unter Angabe ihres bürgerlichen Namens sowie ihrer Mitgliedsnummer vor und weisen ihre Identität gegenüber dem Akkreditierungsberechtigten nach.

(3) Die als Akkreditierungsveranstaltung dienende Versammlung wählt aus ihrer Mitte 2 Zeugen, die den ordentlichen Ablauf der Akkreditierung bezeugen. Sie werden im Protokoll vermerkt und bestätigen die Richtigkeit der durchgeführten Akkreditierung.

(4) Bei der Akkreditierung werden folgenden Daten erhoben:

   a) die Mitgliedsnummer,
   b) der bürgerliche Name gemäß Lichtbildausweis,
   c) der Ort und die Zeit der Akkreditierung,
   

(5) Die Akkreditierung wird durch den Landesvorstand aufgehoben, wenn

   a) das Mitglied es persönlich schriftlich verlangt oder
   b) das Mitglied seine Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland oder im Landesverband verliert.
   c) diese durch eine Ordnungsmaßnahme erlischt.

(6) Die Gültigkeit der Akkreditierung endet nach 500 Tagen automatisch, sofern sie nicht vorher durch erneute Vorstellung gemäß (2) erneuert wurde.

(7) Mindestens alle 100 Tage wird eine Veranstaltung zur Akkreditierung durchgeführt.

(8) Das Protokoll der Akkreditierungsveranstaltung wird mindestens 5 Jahre aufbewahrt.

§ 2 Eröffnung & Beschlussfähigkeit

(1) Der Vorstand gibt die Eröffnung der Ständigen Mitgliederversammlung Berlin zu einem bestimmten Zeitpunkt bekannt. Zum Zeitpunkt der Eröffnung der SMVB müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

   a) Mindestens 4 Akkreditierungsveranstaltungen haben vor der Eröffnung der SMVB in Berlin stattgefunden.
   b) Mindestens 50 Piraten sind akkreditiert.
   c) Es muss ordnungsgemäß durch den Vorstand zur Akkreditierung entsprechend § 7b, Abs. 3 der Satzung des    Landesverbandes eingeladen worden sein.
   d) Die Wahl der Versammlungsleitung der SMVB entsprechend § 7b, Abs. 8 muss erfolgt sein.

(2) Die SMVB erlangt die Beschlussfähigkeit, sobald folgende Bedingungen erfüllt sind

a) die Eröffnung gemäß §2(1) der GO wurde absolviert
b) Die Anzahl der akkreditierten Piraten beträgt mindestens die dritte Wurzel des Quadrats der stimmberechtigten Mitglieder des Landesverbandes. 

(3) Die SMVB kann keine Abstimmungen während der Landesmitgliederversammlung gem. § 7a , Abs. (1) dieser Satzung abschließen. Alle laufenden Abstimmungen, die zum Zeitpunkt der zeitlich und räumlich zusammentretenden Landesmitgliederversammlung enden, werden so verlängert, dass die Abstimmung erst am Tage danach beendet wird.

§ 3 Antragserstellung

(1) Alle Versammlungsteilnehmer sind berechtigt, Anträge und Alternativanträge an die Versammlung zu stellen. Teilnehmer können sich zudem für Themengebiete als Interessenten eintragen. Weiterhin können Teilnehmer Anträge unterstützen.

(2) Die Meinungs- und Willensbildung in der SMVB unterteilt sich thematisch in Themenbereiche und organisatorisch in festgelegte Regelwerke und zeitlich begrenzte, aufeinanderfolgendde Phasen

(3) Teilnehmer der SMVB können Initiativen erzeugen und andere Teilnehmer als Mitinitiatoren einladen. Jede Initiative ist genau einem Themengebiet nach §4 zugeordnet und unterliegt genau einem Regelwerk nach §5. Die Bedingungen die zur Annahme des Antragstextes einer Initiative führen, richten sich nach dem gewählten Regelwerk.

(4) Die Ständige Mitgliederversammlung SMVB stellt über das verwendete System zur Antragserarbeitung und -abstimmung hinaus zusätzliche Diskussionsplattformen zur Verfügung, die alle Mitglieder der Piratenpartei nutzen können.

(5) Die Versammlungsleitung unterstützt Parteimitglieder beim Wahrnehmen ihres Antragsrechtes. §3(1) bleibt hiervon unberührt.

§ 4 Themenbereiche

(1) Teilnehmer können an beliebig vielen Themenbereichen teilnehmen. Die Teilnahme erlischt nach 100 Tagen Inaktivität im Sytem.

(2) Es werden zu Beginn folgende Themenbereiche eingerichtet:

   -- Politische Themen - Hier können Politische Stellungnahmen erarbeitet und beschlossen werden.
   -- Innerparteiliche Organisation - Hier können Organisatorische Entschließungen erarbeitet und beschlossen werden.
   -- Liquid Democracy Systembetrieb - Hier können u. a. Themenbereichen und Regelwerke beschlossen werden.
   -- Geschäftsordnung - Hier können Änderungen und Ergänzungen zur Geschäftsordnung der SMVB erarbeitet und beschlossen werden.
   -- Streitfragen zur Abstimmung - In diesem Bereich können Hinweise zu Abstimmungen eingebracht werden, die nicht der Satzung oder GO entsprechend getroffen wurden oder angefochten werden.

§ 5 Regelwerke

(1) Die SMVB stellt verschiedene Abstimmungsmodalitäten zur Vefügung, die verschiedenen Zwecken dienen. Diese werden im folgenden Regelwerke gennant

(2) Regelwerke unterscheiden sich durch ihren Zweck, das erforderliche Quorum zum Erreichen der Diskussionsphase und zur Zulassung zur Abstimmung, durch die zur Annahme eines Antrages erforderliche Mehrheit und durch die Dauer der einzelnen Phasen des Regelwerkes

(3) Alle Regelwerke haben die Phasen "neu", "Diskussion", "eingefroren" und "Abstimmung"

   a) Stellungnahme, Beschlussempfehlung - für politische Stellungnahmen, Beschlussempfehlungen und Empfehlungen soweit sie keine Satzung oder Programmänderungen bzw. -ergänzungen beinhalten gem. § 7a Abs. (14) - Abstimmung mit einfacher Mehrheit, Laufzeit maximal 39 Tage.
   b) Antrag Wahlprogramm - für Änderungen und Ergänzungen des Wahlprogrammes gem. § 7a Abs. (14) - Abstimmung mit 2/3 Mehrheit - Laufzeit maximal 101 Tage.
   c) Antrag Grundsatzprogramm - für Änderungen und Ergänzungen des Grundsatzprogrammes gem. § 7a Abs. (14) - Abstimmung mit 2/3 Mehrheit - Laufzeit maximal 101 Tage
   d) organisatorische Entschließung - für organisatorische Entscheidungen und Empfehlungen für Vorstand und Mitgliederversammlung gem. § 7a Abs. (14) - Abstimmung mit einfacher Mehrheit,  Laufzeit maximal 39 Tage.
   e) Empfehlungen zu Änderungen der Satzung, Beitrags- und Schiedsgerichtsordnung - Abstimmung mit 2/3 Mehrheit -  Laufzeit maximal 75 Tage.
   f) Änderung der Geschäftsordnung - Abstimmung mit 2/3 Mehrheit -   Laufzeit maximal 75 Tage.
   g) Ergänzung oder Änderung von Regelwerken oder Themenbereiche - Abstimmung mit einfacher Mehrheit, maximal Laufzeit 101 Tage
   h) Streitfragen zur Abstimmung - für Einsprüche gegen Abstimmungen und Verstöße gegen die Geschäftsordnung - Abstimmung mit einfacher Mehrheit -  Laufzeit maximal 30 Tage. 

§ 6 Abstimmung

(1) Die SMVB stimmt ausschliesslich offen und elektronisch ab. Geheime Abstimmungen sind ausgeschlossen.

(2) Abstimmungsverfahren werden möglichst so gestaltet, dass Mitglieder nicht aufgrund des Abstimmungsverfahrens gedrängt werden, sich aus taktischen Gründen bereits vor der Abstimmung auf einen Antrag zu einigen.

(3) Bei mehr als zwei konkurrierenden Abstimmungsoptionen wird daher Präferenzwahl nach Schulze durchgeführt, welche die Zustimmung zu mehreren konkurrierenden Abstimmungsoptionen unter Angabe einer Präferenzreihenfolge ermöglicht.

(4) Beschluss durch einfache Mehrheit - Eine Antrag in einem Regelwerk, das die einfache Mehrheit fordert, ist erfolgreich abgestimmt, falls

   a) sein Schulze-Rang besser als der Schulze-Rang des Status Quo ist,
   b) sein Schulze-Rang besser ist als der Schulze-Rang aller anderen Anträge und
   c) die Anzahl der Zustimmungen größer als die Anzahl der Ablehnungen ist.

(5) Beschluss durch 2/3 Mehrheit - Eine Antrag in einem Regelwerk, das die 2/3-Mehrheit fordert ist erfolgreich abgestimmt, wenn

   a) sein Schulze-Rang besser als der Schulze-Rang des Status Quo ist .
   b) die Anzahl der Zustimmungen mindestens doppelt so groß wie die Anzahl der Ablehnungen ist.
   c) kein anderer Antrag, der die Bedingungen a) und b) erfüllt, einen besseren Schulze-Rang aufweist

§ 7 Antrag auf Vertagung

(1) Jeder Teilnehmer hat das Recht, einen Antrag auf Vertagung eines Themas zu stellen.

(2) Der Antrag auf Vertagung muss im Themenbereich "Streitfragen ..." eingestellt werden. Ein Einstellen ist nur zulässig, wenn das zu vertagende Thema noch nicht die Phase "eingefroren" erreicht hat. Die Versammlungsleitung ist gesondert auf diesen Antrag hinzuweisen. Weiterhin ist im Thema des zu vertagenden Antrags auf den Vertagungsantrag hinzuweisen. Dies erfolgt durch Erzeugen einer Alternativinitiative, die die Wörter "Antrag auf Vertagung" im Titel enthält.

(3) Wird ein Antrag auf Vertagung nach §7(2) angenommen, wird das zu vertagende Thema auf den örtlichen und zeitlichen Zusammentritt nach § 7a Abs. 1 der Satzung vertagt.

(4) In einem Thema, das nach §7 (3) erfolgreich vertagt wurde, werden keine Abstimmungsergebnisse ermittelt. Von der Software eventuell bekanntgegebene Ergebnisse sind nichtig.

(5) Auf dem örtlichen und zeitlichen Zusammentritt nach § 7a Abs. 1 der Satzung kann der Antrag auf geheime Abstimmung laut Wahlordnung des Landesverbandes Berlin gestellt werden.

§ 8 Delegationen und Delegationsverfall

(1) Die automatisierte Kopplung des eigenen Abstimm- und Unterstützungsverhaltens an ein anderes SMVB-Mitglied ("Delegation") verfällt vorübergehend, sobald sich eines der beiden Mitglieder für länger als 100 Tage nicht im Online-System der SMVB angemeldet hat.

(2) Die Software wird so konfiguriert, dass die Kopplung des eigenen Abstimm- und Unterstützungsverhaltens (ausgehende Delegationen) mindestens alle 100 Tage durch das teilnehmende Mitglied, das diese Delegation gesetzt hat, bestätigt werden muss.

§ 9 Nachprüfung von Abstimmungen

(1) Die Versammlungsmitglieder treten im System unter einem von ihnen gewählten Benutzernamen auf. Dieser kann ihr bürgerlicher Name oder ein Nickname sein.

(2) Es ist möglich, den Nickname zu ändern. Der ursprüngliche Nickname bleibt aber weiter auflösbar.

(3) Jeder Teilnehmer hat eine Profilseite im System. Auf dieser Seite werden dem Nickname die im System hinterlegten Identifikationsmerkmale nach §1 Abs. 4 zugeordnet.

(4) Das System erlaubt Mitgliedern der Piratenpartei Deutschland Berlin in geeigneter Weise das Nachvollziehen einer Abstimmung während der Nachvollziehbarkeitsfrist. Während dieser Frist können Mitglieder die Herkunft jeder Stimme nachvollziehen und die den Abstimmenden oder Delegierenden zugeordneten Identifikationsmerkmale nach §1 Abs. 4 auflösen.

(5) Die Nachvollziehbarkeitsfrist wird in den Datenschutzbestimmungen geregelt und beträgt maximal 36 Monate.

(6) Nach Ablauf der Nachvollziehbarkeitsfrist wird die Verbindung zwischen Abstimmungsergebnissen und Teilnehmern gelöscht.

§ 10 Veröffentlichung und Dokumentation

(1) Alle Entscheidungen werden von der Versammlungsleitung transparent dokumentiert. Alle Änderungen dieser Geschäftsordnung werden fortlaufend dokumentiert, über beschlossene Änderungen werden alle SMVB-Mitglieder in geeigneter Weise direkt informiert.

§ 11 Systembetrieb

(1) Für den Systembetrieb ist der Landesvorstand zuständig. Störungen im Systembetrieb sind dem Landesvorstand unverzüglich anzuzeigen.

(2) Bei Störungen von mehr als zwölf Stunden werden laufende Fristen bis zur Behebung der Störungen unterbrochen.

§ 12 Inkrafttreten und Änderungen

(1) Diese Geschäftsordnung tritt unmittelbar mit Beschlussfassung der Landesmitgliederversammlung in Kraft.