Archiv:2010/Bundesparteitag 2010.1/Antragsfabrik/Abschaffung der "Impressumspflicht" für Privatpersonen

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80px Dies ist ein eingereichter/eingereichtes Programmantrag für den Bundesverband von Alexander Heidrich.

Bitte diskutiere den Antrag, und bekunde Deine Unterstützung oder Ablehnung auf dieser Seite. Der Antragstext darf nicht mehr verändert werden! Eine Übersicht aller Anträge findest Du in der Antragsfabrik.

Änderungsantrag Nr.
TE102
Beantragt von
Alexander Heidrich
Programm

Wahlprogramm/Parteiprogramm

Schlagworte Pro
Datenschutz, Datensparsamkeit
Schlagworte Contra
Beantragte Änderungen

Wir sind für die Abschaffung der Anbieterkennzeichnungspflicht ( Impressumspflicht) für Privatpersonen da die gegenwärtige gesetzliche Regelung im Telemediengesetz unserer Ansicht nach nicht angemessen ist, weil sie das Recht auf freie Meinungsäußerung ohne zwingenden Grund in unangemessener Weise einschränkt. Daher sollte die Impressumspflicht dahingehend geändert werden, dass folgende Interessen in sinnvoller Weise gegeneinander abgewogen werden:

1.) das berechtigte Interesse des Verbraucherschutzes

2.) das berechtigte Interesse auf die informationelle Selbstbestimmung bzw. den Schutz der eigenen Privatsphäre

Es sollte die Faustformel gelten: Überall dort, wo es kein berechtigtes Interesse für den Verbraucherschutz gibt, sollte der Betreiber einer Webseite das Recht haben, seine Meinung frei zu äußern, ohne dass dieser dafür den Schutz der eigenen Privatsphäre aufgeben muss.

Begründung

Der Konflikt ergibt sich ganz speziell:

1.) aus der sehr allgemeinen Interpretation des Begriffs „geschäftsmäßig“ in § 5 Telemediengesetz, sodass auch private Webseiten unter die Impressumspflicht fallen.

2.) aus der Tatsache, dass unterschiedliche Gerichte zu unterschiedlichen Rechtsauffassungen kommen. Man hat als Bürger keine klaren und eindeutigen Kriterien, an die man sich halten kann, um auf das Impressum verzichten zu können.

Wenn man eine Webseite zur freien Meinungsäußerung nutzen will und wenn man keine Strafe oder Abmahnung riskieren will, dann ist man wegen der Impressumspflicht gezwungen, seine persönlichen Daten offen zu legen. Und somit muss man zwangsläufig auf den Schutz der Privatsphäre verzichten.

Begründung 1:

Viele Ideen und Werke, die unsere Kultur prägten und bereicherten, wurden ursprünglich im Schutze der Anonymität oder unter einem Pseudonym veröffentlicht. Politischen Machtstrukturen, gesellschaftliche Konventionen und religiöse Intoleranz waren vermutlich die Hauptgründe, weshalb sich die Autoren nicht offen zu ihren Werken bekennen konnten. Die Anonymität des Autors war manchmal ratsam, um die soziale Stellung nicht zu gefährden – und manchmal war sie sogar notwendig zum Schutz des eigenen Lebens. Die Zeiten mögen sich geändert haben, aber das Grundproblem ist geblieben. Es liegt in der Natur der Sache, dass neue Ideen immer wieder mit den bestehenden Gesellschaftsstrukturen und Gepflogenheiten kollidieren, dass sie traditionelle Tabu-Grenzen überschreiten und bestehende Weltbilder in Frage stellen. Die Möglichkeit, neue Ideen anonym veröffentlichen zu können, ist deshalb auch heute im Internet-Zeitalter noch immer eine der wichtigsten Grundvoraussetzung für den gesellschaftlichen Wandel in einer Demokratie.

Begründung 2:

Die Impressumspflicht hat bei Privatpersonen ganz andere Konsequenzen als bei Firmen. Als Privatperson kann man beim Impressum nur seine Privatadresse und seine private Telefonnummer angeben. Man hat keine Firmenadresse, keinen Pförtner, keine Presseabteilung, keinen Werksschutz, ... die einen nach außen hin abschotten und die unliebsame Besucher und Anrufer abhalten. Deshalb ist man als Privatperson sehr viel stärker von den Konsequenzen betroffen, die sich aus der Impressumspflicht ergeben. Und daraus ergibt sich bei Privatpersonen auch eine besondere Notwendigkeit zum Schutz der Privatsphäre, die es bei Firmen nicht gibt.

Begründung 3:

In der heutigen Zeit ist die Gestaltung einer eigenen Webseite im Internet ein üblicher Weg, um seine eigenen Meinungen in Wort, Schrift und Bild zu äußern. Folgende Gefahren können möglicherweise eintreten:

- Es gibt Vorurteile über manche Minderheiten. Aus dem Inhalt der Webseite lässt sich möglicherweise rekonstruieren, dass man einer dieser Minderheiten angehört. Daraus können sich berufliche oder gesellschaftliche Nachteile ergeben.

- Wenn man sich auf der eigenen Webseite kritisch mit extremistischen oder fundamentalistischen Strömungen auseinander setzt, dann besteht die Gefahr, dass sich diese Kreise rächen wollen und dass es Übergriffe ins Privatleben gibt.

- Wenn man sich auf der eigenen Webseite kritisch mit den Geschäftspraktiken von Firmen auseinander setzt, dann könnte es Probleme geben, wenn man später einen neuen Job sucht.

- Wenn man im Internet eigene Krankheiten und Familienprobleme anspricht, dann könnte es ebenfalls Probleme geben, wenn man später einen neuen Job sucht.

- Wenn man sich als Deutscher mit Migrationshintergrund auf der eigenen Webseite kritisch mit den politischen Zuständen im Heimatland auseinander setzt, dann könnte es Probleme geben, wenn man später wieder in sein Heimatland zurück kehrt.

- usw.

Aus solchen Gründen kann es für eine Privatperson ratsam sein, die eigene Adresse nicht im Internet zu veröffentlichen. Wenn man jedoch gezwungen wird, die eigene Adresse zu veröffentlichen, dann wäre es ratsam, all diese Themen auf der eigenen Webseite nicht zu veröffentlichen. Dadurch wird jedoch das Recht auf freie Meinungsäußerung massiv eingeschränkt.

Wenn man seine Meinung im Internet veröffentlichen will, wenn man aber nicht bereit ist, ein Impressum anzugeben, dann bleibt einem im Moment nur die Möglichkeit, die eigenen Texte in fremden Foren oder Internetdiensten einzutragen. Die Möglichkeiten zur Gestaltung und zur Pflege der eigenen Texte sind dabei jedoch massiv eingeschränkt.

Die Argumentation basiert weitgehend auf dem Dokument Impressumspflicht contra informationelle Selbstbestimmung von Elias Erdmann und wurde mit Zustimmung des Autors übernommen.

Einen ähnlichen Antrag hat auch Turovskiy verfasst.


Der für das Attribut „Antragsteller“ des Datentyps Seite angegebene Wert „Benutzer:Crasher|Alexander Heidrich“ enthält ungültige Zeichen oder ist unvollständig. Er kann deshalb während einer Abfrage oder bei einer Annotation unerwartete Ergebnisse verursachen.





Unterstützung / Ablehnung

Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen

  1. Crasher
  2. Hoerner
  3. Piratenweib
  4. Trias Aber nur als Wahlprogrammbaustein/Bitte deutlich machen.
  5. Scumm 21:39, 16. Apr. 2010 (CEST)
  6. Wolfram
  7. Hans Immanuel
  8. Georg
  9. Rainer Sonnabend
  10. Zam
  11. Haide F.S.
  12. Webrebell
  13. rhotep 02:56, 18. Apr. 2010 (CEST)
  14. Aloxo
  15. icho40 aber nur als Wahlprogramm
  16. Thomas-BY
  17. Korbinian 13:49, 19. Apr. 2010 (CEST)
  18. Boris Turovskiy
  19. Jan G. 17:07, 24. Apr. 2010 (CEST)
  20. Kai Orak
  21. ValiDOM
  22. zora
  23. datenritter 12:16, 28. Apr. 2010 (CEST) Ach, wäre es doch schon morgen so!!!
  24. Timm
  25. Jan
  26. Aleks_A 01.05.2010
  27. Michael Tödt Habe jetzt hier und bei Turovskiy "Pro" gewählt. Bei Abstimmung würde ich jedoch nur einem zustimmen. Entscheidet dann wohl die Reihenfolge...
  28. MichaelG 21:13, 3. Mai 2010 (CEST)
  29. Monarch 09:25, 5. Mai 2010 (CEST)
  30. Trublu 12:52, 5. Mai 2010 (CEST)
  31. motorradblogger
  32. Salorta
  33. Sven423 19:54, 10. Mai 2010 (CEST) Wahlprogramm: ja, für das GP zu speziell
  34. DeBaernd 13:57, 13. Mai 2010 (CEST)
  35. zero-udo

Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen

  1. Nr 75:in spe 15:15, 21. Apr. 2010 (CEST) Aus der Begründung "Überall dort, wo es kein berechtigtes Interesse für den Verbraucherschutz gibt, sollte der Betreiber einer Webseite das Recht haben, seine Meinung frei zu äußern, ohne dass dieser dafür den Schutz der eigenen Privatsphäre aufgeben muss."
    Das berechtigte Interesse wird doch regelmäßig vorliegen, wenn die Seite "geschäftsmäßig" betrieben wird.
  2. HKLS 21:35, 22. Apr. 2010 (CEST) Transparenz ist unteilbar! Die Forderung danach auch.
  3. Sebastian Pochert Fürs Wahlprogramm gut, im Parteiprogramm überflüssig.
  4. Spearmind 09:56, 28. Apr. 2010 (CEST) Transparenz hat hier Vorfahrt, es gibt genügend Möglichkeiten Meinung anonym zu veröffentlichen
  5. Alu Aus meiner Sicht ein guter und wichtiger Antrag, der aber nicht ins Parteiprogramm, sondern in ein Wahlprogramm gehört.
  6. RicoB CB 14:44, 12. Mai 2010 (CEST) siehe Vorredner
  7. Fridtjof 20:39, 12. Mai 2010 (CEST)
  8. icehawk Bevorzuge den Antrag von Turovskiy, da er zu einem Gesamtkonzept gehört und darin eingebettet ist
  9. Action_Boo Fürs Wahlprogramm absolut, aber nicht fürs Parteiprogramm
  10. Unglow (Hat im Grundsatzprogramm absolut nix verloren)

Piraten, die sich vrstl. enthalten

  1. Andena 23:52, 19. Apr. 2010 (CEST) Abgrenzung privat zu nicht-privat ist schwierig
  2. MrHan
  3. Twix 14:41, 28. Apr. 2010 (CEST) bin eig. dafür, aber Formulierung "berechtigtes Interesse für den Verbraucherschutz" ist schwierig
  4. Magnum siehe Twix
  5. Silberpappel 10:06, 14. Mai 2010 (CEST)

Diskussion

Abgrenzung privat zu nicht-privat?

Anmerkung von Elias Erdmannzu der Aussage von Andena: „Abgrenzung privat zu nicht-privat ist schwierig“. Ein Versuch für eine exakte Abgrenzung:

Meiner Ansicht nach gibt es ein berechtigtes Interesse des Verbraucherschutzes:

- wenn der Betreiber einer Webseite mit seinem Angebot vertragliche Pflichten gegenüber dem Besucher eingeht bzw. wenn der Besucher Rechte oder Ansprüche gegenüber dem Betreiber erwirbt

oder

- wenn die Webseite dafür ausgelegt ist, um die Rechte und Pflichten aus einer bestehenden Geschäftsbeziehung auszuüben

Ein berechtigtes Interesse auf die informationelle Selbstbestimmung bzw. den Schutz der eigenen Privatsphäre gibt es dann, wenn der Betreiber eine „natürliche“ Person ist (im Gegensatz zu Gesellschaften, Firmen, Vereinen, …).

Die Impressumspflicht sollte wegfallen, wenn folgende vier Kriterien erfüllt sind:

1.) Es gibt KEIN berechtigtes Interesse des Verbraucherschutzes.

2.) Es gibt ein berechtigtes Interesse auf informationelle Selbstbestimmung.

3.) Der Betreiber informiert den Besucher, dass es sich um eine private Webseite handelt, dass er keine Waren und Dienstleistungen gegen Entgelt anbietet und dass er keine Pflichten gegenüber dem Besucher eingeht.

4.) Der Betreiber gibt eine eMail-Adresse an, unter der man ihn erreichen kann.

Eine sinnvolle Erweiterung von § 5 Telemediengesetz könnte also beispielsweise so aussehen:

Sofern der Dienstanbieter eine natürliche Person ist, sofern er mit seinem Angebot keine vertraglichen Pflichten gegenüber dem Nutzer eingeht und sofern das Dienstangebot nicht dafür ausgelegt ist, um die Rechte und Pflichten aus einer bestehenden Geschäftsbeziehung auszuüben, kann der Dienstanbieter zum Schutz seiner Privatsphäre auf ein vollständiges Impressum verzichten. In diesem Fall muss lediglich die Erreichbarkeit des Dienstanbieters per eMail sichergestellt sein (kompatibel zum Industrie-Standard RFC 2822). Weiterhin muss in diesem Fall anstelle des Impressums ein Hinweis angebracht werden, dass es sich bei diesem Internetangebot um eine „private Meinungsäußerung“ handelt, dass keine Waren oder Dienstleistungen gegen Entgelt angeboten werden, dass der Dienstanbieter keine Pflichten gegenüber dem Besucher übernimmt und auch keine Haftung für die Richtigkeit seiner Aussagen.

Viele Grüße

Elias

Warum soll das Verbraucherinteresse entfallen, wenn keine Waren oder Dienstleistungen vertrieben werden. Es könnten ja immer noch Produkte beworben oder das Verbraucherinteresse tangierende Behauptungen, zB über Mitbewerber verbreitet werden.--Nr 75:in spe 15:23, 21. Apr. 2010 (CEST)

Antwort von Elias Erdmann:

Warum muss ich als Verbraucher die Adresse von dem Webseitenbetreiber kennen, der ein Produkt bewirbt (der es aber selbst nicht anbietet) oder der vor diesem Produkt warnt? Wenn jemand eine Rezension bei Amazon oder Ciao reinstellt oder wenn jemand in einem Forum einen entsprechenden Text schreibt, dann weiß ich auch nicht, wer der Autor dieser Rezension ist. Warum muss man das bei einer privaten Homepage wissen?

Ich muss natürlich wissen: Handelt es sich um eine offizielle Werbung, auf die ich mich berufen oder beziehen kann, wenn ich mich an einen Händler wende? Bei Amazon oder Ciao sind die Seiten so gestaltet, dass man klar erkennen kann, dass es sich bei der Rezension um private Meinungsäußerungen handelt. Bei einer privaten Homepage könnte es aber durchaus passieren, dass sie einer offiziellen Werbung sehr ähnlich sieht. Deshalb habe ich den Vorschlag gemacht, dass private Webseiten als solche gekennzeichnet werden (sofern man auf ein Impressum verzichten will). Dann weiß der Verbraucher: Was hier in der Werbung behauptet wird, das ist keine offizielle Aussage des Herstellers oder des Händlers. Es ist lediglich die private Meinungsäußerung des Betreibers. Das kann stimmen oder auch nicht. Keiner haftet für diese Aussagen.

Natürlich wäre es interessant, wenn man erfahren würde, in welcher geschäftlichen, juristischen, verwandtschaftlichen, freundschaftlichen, … Beziehung der Betreiber der Webseite zum Hersteller bzw. zum Händler steht (bzw. zu dessen Mitbewerber). Aber das erfährt man in einem normalen Impressum auch nicht. Man hat also als Verbraucher in diesem Fall keinen Nutzen, wenn man den Namen des Webseitenbetreibers kennen würde.

Unabhängig von den Interessen der Verbraucher gibt es natürlich auch noch die Interessen der beworbenen Firmen oder der Mitbewerber, z.B. wegen der Verwendung von urheberrechtlich geschütztem Werbe-Material oder wegen übler Nachrede. Aber es wäre sicherlich vollkommen unangemessen, dass jeder seine persönlichen Daten vorsorglich gegenüber JEDEM Besucher offenlegen muss, nur weil es rein theoretisch passieren könnte, dass jemand auf seiner Webseite die Rechte eines anderen verletzten könnte. Es käme sicherlich auch niemand auf die Idee, dass jeder Mensch im täglichen Leben mit einem Namensschild rumlaufen muss, nur weil es rein theoretisch sein könnte, dass er die Rechte eines anderen verletzt (z.B. durch das Tragen von gefälschter Markenware: Kleidung, Uhren, ...) oder dass er gegen Gesetze verstößt (z.B. durch das Tragen von verfassungsfeindlichen Symbolen).

Ist Transparenz teilbar?

Anmerkung von Elias Erdmann zu der Aussage von HKLS „Transparenz ist unteilbar! Die Forderung danach auch.“: Es gibt Lebensbereiche und Situationen, in denen maximale Transparenz sinnvoll und wünschenswert ist. Es gibt andere Lebensbereiche, in denen zu viel Transparenz mit Risiken und Unannehmlichkeiten verbunden ist (siehe Begründung 3). Die Forderung nach Transparenz ist also durchaus teilbar. Totale Transparenz hätte zur Folge, dass es keine Privatsphäre mehr gäbe.

Es gibt sogar Situation, in denen zu viel Transparenz zur Folge haben kann, dass auf diese Weise Transparenz verhindert wird. Aus reinem Selbstschutz wird man manche Informationen nur dann offenlegen, wenn man seinen Namen nicht offenlegen muss. Die Forderung nach vollständiger Transparenz bei der Namensnennung hätte zur Folge, dass andere Informationen zurückgehalten würden. Aus diesem Grund gibt es z.B. das Zeugenschutzgesetz: http://de.wikipedia.org/wiki/Zeugenschutzgesetz

Siehe auch: http://de.wikipedia.org/wiki/Whistleblower Hier wird z.B. erwähnt, dass „Whistleblower auf funktionierende Anonymität und Datenschutz-Mechanismen angewiesen sind.“ Die Forderung nach totaler Transparenz bei der Namensnennung würde Whistleblowing nahezu unmöglich machen. Das hätte zur Folge, dass die Missstände nicht aufgedeckt würden.

Gibt es genügend Möglichkeiten, seine Meinung anonym zu veröffentlichen?

Anmerkung von Elias Erdmann zu der Aussage von Spearmind: „es gibt genügend Möglichkeiten Meinung anonym zu veröffentlichen“: Das sehe ich nicht so. Im Moment ist eine anonyme Meinungsäußerung im Internet nur dann möglich, wenn man fremde Foren oder Filesharing-Dienste nutzt. Eine etwas komplexere Meinungsäußerung, die aus mehreren grafisch gestalteten Seiten besteht, die untereinander verlinkt sind und die nachträglich auch noch editierbar sind, ist damit so gut wie unmöglich. In manchen Foren gibt es keine Möglichkeit zur Verlinkung. In manchen Foren gibt es keine Möglichkeit zur grafischen Gestaltung. In manchen Foren kann man ältere Texte nicht mehr editieren. Und in den meisten Foren gibt es auch thematische Grenzen, die vom Betreiber vorgegeben werden. Darüber hinaus haben fremde Foren auch den Nachteil, dass die eigene Meinungsäußerung sehr schnell von anderen Meinungsäußerungen überlagert oder verschoben wird.

Wenn die eigene Meinungsäußerung nur aus einem kurzen Kommentar besteht, den man mal auf die Schnelle loswerden will, dann mag das ausreichen. Für komplexere Themen, die man im Laufe der Zeit auch immer mal wieder überarbeiten möchte, ist das aber ganz sicher kein gangbarer Weg.

Ich habe selbst sehr lange nach einem Dienst gesucht, der den hier beschrieben Zielen möglichst nahe kommt. Bislang habe ich tatsächlich nur EINEN solchen Dienst gefunden, nämlich Scribd. Hier kann ich mehrseitige PDF-Dateien einstellen und habe somit einen gewissen grafischen Gestaltungsspielraum. Bei den PDF-Dateien sind Links möglich und ich kann die Dateien hier auch nachträglich noch aktualisieren. Trotzdem gibt es aber auch bei diesem Dienst einige Einschränkungen, weshalb ich mit dieser Lösung noch immer nicht hundertprozentig zufrieden bin. Ein Beispiel: Externe Links werden bei der Verarbeitung der PDF-Dateien nach Flash so umgeformt, dass sie vom Internet-Explorer als Popups interpretiert werden. Und somit fallen sie dem Popup-Blocker zum Opfer.

Es mag durchaus sein, dass es andere Menschen gibt, die für ihre Meinungsäußerung auch noch ganz andere Gestaltungsmöglichkeiten wünschen (z.B. interaktive Elemente auf der Seite, Animation, eingebettete Videos, unterlegte MP3-Dateien, ...), die mit Scribd auch nicht realisierbar sind.

Und weiterhin stellt sich natürlich auch noch die Frage, wie lange es dauert, bis die Impressumspflicht auch für Scribd-Accounts ausgeweitet wird (ähnlich wie bei Twitter-Accounts).

Quellen

§ 5 Telemediengesetz - Allgemeine Informationspflichten http://www.gesetze-im-internet.de/tmg/__5.html

Elias Erdmann - Impressumspflicht contra informationalle Selbstbestimmung http://www.scribd.com/doc/16748519/Elias-Erdmann-Impressumspflicht-contra-informationelle-Selbstbestimmung

Urteil: Supreme Court of Ohio http://www.law.cornell.edu/supct/html/93-986.ZO.html ZITAT: "Under our Constitution, anonymous pamphleteering is not a pernicious, fraudulent practice, but an honorable tradition of advocacy and of dissent."

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