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BY:EU-Wahl 2019/Plakatierung/Verordnungen/BY-PV91443t

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Eine Plakatierungsverordnung hat der Markt Markt Taschendorf nicht.

Es gilt Folgendes:

Die Werbung politischer Parteien und Wählergruppen dient der politischen Willensbildung des Volkes und soll nach Art. 21 Grundgesetz nicht behindert werden.
Ihrem Antrag auf Sondernutzung zur Plakatierung vor der Europawahl im Mai 2019 wird- unter der Bedienung, dass die Belange der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs nicht missachtet werden - stattgegeben.
D.h. die Plakatständer dürfen kein Verkehrshindernis, auch nicht für Fußgänger darstellen. Die Wahlwerbung darf nicht an amtlichen Verkehrszeichen angebracht werden oder deren Wirkung beeinträchtigen. Die Plakatierung ist nur innerorts erlaubt.
Nach der veröffentlichten Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren darf Wahlwerbung für die Europawahl frühestens sechs Wochen vor dem Wahltermin, also ab dem 14.04.2019, angebracht werden. Unverzüglich nach der Wahl sind die Anschläge wieder zu entfernen.
Die Anzahl der Plakatständer ist auf ein vernünftiges Maß zu reduzieren, da allen Parteien dasselbe Recht eingeräumt werden muss.