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Vergleich2691-2706
Stand 2013 10 18 12 44
SAÄ
7a
| 2691 https://lqpp.de/be/initiative/show/2691.html | 2706 https://lqpp.de/be/initiative/show/2706.html | |
| (1) Die Landesmitgliederversammlung ist der Landesparteitag der Piratenpartei Deutschland Berlin und tritt mindestens einmal im Jahr zeitlich und räumlich an einem Ort zusammen. | (1) Die Landesmitgliederversammlung ist der Landesparteitag der Piratenpartei Deutschland Berlin und tritt mindestens einmal im Jahr zeitlich und räumlich an einem Ort zusammen. | |
| Als Absatz (2) wird eingefügt: | Als Absatz (2) wird eingefügt: | |
| (2) Die Landesmitgliederversammlung tagt daneben grundsätzlich ständig, online und nach den Prinzipien von Liquid Democracy gem. §11 dieser Satzung als Ständige Mitgliederversammlung Berlin, um unabhängig von persönlichen Einschränkungen hinsichtlich Raum und Zeit, eine umfassende Teilnahme an der Meinungs- und Willensbildung in der Piratenpartei Deutschland Berlin zu ermöglichen. Die online ständig tagende Landesmitgliederversammlung wird im folgenden Ständige Mitgliederversammlung Berlin (SMVB) genannt. Näheres zur SMVB wird in § 7 b dieser Satzung geregelt. | (2) Die Landesmitgliederversammlung tagt daneben grundsätzlich ständig, online und nach den Prinzipien von Liquid Democracy gem. §11 dieser Satzung als Ständige Mitgliederversammlung Berlin, um unabhängig von persönlichen Einschränkungen hinsichtlich Raum und Zeit, eine umfassende Teilnahme an der Meinungs- und Willensbildung in der Piratenpartei Deutschland Berlin zu ermöglichen. Die online ständig tagende Landesmitgliederversammlung wird im folgenden als Ständige Mitgliederversammlung Berlin (Kurzform SMV Bln) bezeichnet. | |
| Abs. 2 bis 11 werden zu Abs. 3 bis 12 | Abs. 2 bis 11 werden zu Abs. 3 bis 12 | |
| Folgende Absätze werden im § 7a Landesmitgliederversammlung ergänzt (NEU) ** | Folgende Absätze werden im § 7a Landesmitgliederversammlung ergänzt (NEU) ** | |
| (13) Die Stimmberechtigung in der Ständigen Mitgliederversammlung richtet sich nach § 4 Absatz 4 der Bundessatzung. Die zeitlich und räumlich zusammentretende Landesmitgliederversammlung kann über außerordentliche Teilnahmeberechtigungen ohne Stimmberechtigung entscheiden. Jeder Teilnahmeberechtigte erhält genau einen persönlichen Online-Zugang, der nur von ihm genutzt werden darf. | (13) Die Stimmberechtigung in der SMV Bln richtet sich nach § 4 Absatz 4 der Bundessatzung. Die zeitlich und räumlich zusammentretende Landesmitgliederversammlung kann über außerordentliche Teilnahmeberechtigungen ohne Stimmberechtigung entscheiden. Jeder Teilnahmeberechtigte erhält genau einen persönlichen Online-Zugang, der nur von ihm genutzt werden darf. | |
| (14) Die Beschlüsse der SMVB sind für alle Mitglieder, Mandats- und Amtsträger sowie Organe des Landesverbandes verbindlich, hiervon ausgenommen ist das Schiedsgericht. Beschlüsse, die das freie Mandat einschränken würden, sind für Mandatsträger nicht verbindlich, sondern dienen als Empfehlungen. Entscheidungen über die Satzung, die Beitragsordnung, die Schiedsgerichtsordnung, oder die Auflösung sind ausgeschlossen. Insoweit kann die Ständige Mitgliederversammlung nur Empfehlungen abgeben. Ebenso ausgeschlossen sind Personalwahlen. | (14) Die SMV Bln kann ebenso wie die zeitlich und räumlich zusammentretenden Landesmitgliederversammlungen verbindliche Beschlüsse fassen; hierzu zählen insbesondere: Politische Stellungnahmen, organisatorische Entschließungen, Beschlussempfehlungen für Amts- und Mandatsträger sowie für Organe des Landesverbandes Berlin - mit Ausnahme des Landesschiedsgerichts - sowie Änderungen und Ergänzungen des Wahl- und des Grundsatzprogramms. | |
| (15) Satzungsänderungen, Beschlüsse zur Änderung der Beitrags- oder Schiedsgerichtsordnung, Personenwahlen und die Vergabe von Ämtern, Mandaten und Beauftragungen sowie geheime Abstimmungen und Beschlüsse über die Auflösung oder Verschmelzung der Partei sind jedoch den zeitlich und räumlich zusammentretenden Landesmitgliederversammlungen vorbehalten. | ||
| (16) Entscheidungen der SMV Bln zu über die Satzung, die Beitragsordnung und die Schiedsgerichtsordnung gelten als Empfehlungen an Organe und sind vorrangig auf der folgenden Landesmitgliederversammlung zu behandeln. | ||
| (15) Die Landesmitgliederversammlung beschließt die erste Geschäftsordnung der Ständigen Mitgliederversammlung Berlin, in der auch die Eröffnung der SMVB geregelt ist. Nach der Eröffnung entscheidet die SMVB über ihre Geschäftsordnung selbst. | (17) Die Landesmitgliederversammlung beschließt bei einem räumlichen und zeitlichen Zusammentritt die erste Geschäftsordnung der Ständigen Mitgliederversammlung Berlin, in der auch die Eröffnung der SMV Bln geregelt wird. Nach der Eröffnung und Beschlussfähigkeit entscheidet die SMV Bln über ihre Geschäftsordnung selbst. | |
| (18) Weitere Regelungen zur Ständigen Mitgliederversammlung Berlin erfolgen im §7b dieser Satzung. |
7b
| 2691 https://lqpp.de/be/initiative/show/2691.html | 2706 https://lqpp.de/be/initiative/show/2706.html |
| § 7b - Die Ständige Mitgliederversammlung Berlin (SMVB) | § 7b Ständige Mitgliederversammlung Berlin (SMV Bln) |
| (1) Die Ständige Mitgliederversammlung Berlin (SMVB) ist der grundsätzlich ständig und online tagende Zusammentritt der Landesmitgliederversammlung der Gliederung Piratenpartei Deutschland Berlin | (1) Die Ständige Mitgliederversammlung (Kurzform SMV Bln) ist der grundsätzlich ständig und online tagende Zusammentritt der Landesmitgliederversammlung der Gliederung Piratenpartei Deutschland Berlin. |
| (2) Die volle Teilnahmeberechtigung an der SMVB ergibt sich aus erfolgreicher Akkreditierung laut Geschäftsordnung und § 7a Abs. 13 dieser Satzung. (3) Die Akkreditierung erfolgt in öffentlichen, durch Vorstandsbeschluss dafür autorisierte Versammlungen. Die Landesmitgliederversammlung kann über außerordentliche Teilnahmeberechtigungen entscheiden. Jeder Teilnahmeberechtigte erhält genau einen persönlichen Zugang, der nur von ihm genutzt werden darf. Die Einladung ist mindestens 28 Tage vor Beginn der Veranstaltung zu veröffentlichen. | (2) Mitglieder müssen sich akkreditieren lassen, um an der SMV Bln teilnehmen zu können. Die Akkreditierung der Teilnehmer der SMV Bln erfolgt ausschließlich auf öffentlichen Veranstaltungen, zu denen räumlich und zeitlich zusammengetreten wird und der Vorstand zum Zweck der Akkreditierung mittels Veröffentlichung auf der Website der Piratenpartei Deutschland Berlin eingeladen hat; die Einladung ist mindestens 28 Tage vor Beginn der Veranstaltung zu veröffentlichen. Soweit eine eMail-Adresse bekannt ist, erhalten die Mitglieder hierzu eine Benachrichtigung. |
| (4) Die SMVB arbeitet online nach den Prinzipien der Liquid Democracy aus §11 dieser Satzung. Delegationen sind zeitlich begrenzt. Näheres regelt die Geschäftsordnung. | (5) Die SMV Bln arbeitet online nach den Prinzipien der Liquid Democracy entsprechend § 11 dieser Satzung. |
| (5) Die SMVB arbeitet für ihre Teilnehmer nachvollziehbar. Es ist den Teilnehmern möglich, anhand der im System hinterlegten Identifikationsmerkmale, die bei der Akkreditierung erhoben werden, die Abstimmungen der Teilnehmer nachzuvollziehen. Alle Teilnehmer haben das Recht die Identitäten aller anderen akkreditierten Versammlungsmitglieder zu überprüfen. Um dies zu ermöglichen, stellt sich bei der Akkreditierung das zu akkreditierende Mitglied gegenüber den Anwesenden der Akkreditierungsveranstaltung mit bürgerlichen Namen vor. Mindestens der bürgerliche Name des akkreditierten Teilnehmer wird anschließend erfasst und allen akkreditierten Versammlungsmitglieder in geeigneter Weise online angezeigt. | (3) Die SMV Bln arbeitet transparent und nachvollziehbar. Es finden ausschließlich namentliche Abstimmungen statt, bei denen jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland Berlin das Abstimmungsverhalten jeder abstimmenden Person einsehen und der entsprechenden Person zuordnen kann. Diese Zuordnungsmöglichkeit ist auch nach Ausscheiden des Abstimmenden aus der Piratenpartei Deutschland Berlin noch für mindestens fünf Jahre zu gewährleisten. |
| (6) Die SMVB bietet die Möglichkeit zur Beantragung einer geheimen Abstimmung auf einer Landesmitgliederversammlung nach §7 Abs. (1) Der Prozess ist in der Geschäftsordnung geregelt. (8) Bei räumlichen und zeitlichen Zusammentritten der Landesmitgliederversammlung wird eine Versammlungsleitung für die SMVB in geheimer Wahl für mindestens 500 Tage gewählt. Die Versammlungsleitung besteht aus mindestens zwei Versammlungsmitgliedern. | (4) Alle Mitglieder haben das Recht die Identitäten aller anderen akkreditierten Versammlungsmitglieder zu überprüfen. Um dies zu ermöglichen, stellt sich bei der Akkreditierung das zu akkreditierende Mitglied gegenüber den Anwesenden der Akkreditierungsveranstaltung mit bürgerlichen Namen vor. Mindestens der bürgerliche Name der akkreditierten Teilnehmer wird anschließend erfasst und allen akkreditierten Versammlungsmitglieder in geeigneter Weise online angezeigt. |
| (9) Die SMVB verwendet technische Systeme, die bevorzugt asynchrone Zusammenarbeit bei der Meinungs- und Willensbildung ermöglichen. Es gelten die Datenschutzbestimmungen und Nutzungsbedingungen des verwendeten technischen Systems. | (6) Die SMV Bln verwendet technische Systeme, die bevorzugt asynchrone Zusammenarbeit bei der Meinungs- und Willensbildung ermöglichen. Die Piratenpartei Deutschland Berlin betreibt diese hierzu notwendigen technischen Systeme. |
| (7) Bei räumlichen und zeitlichen Zusammentritten der Landesmitgliederversammlung wird eine Versammlungsleitung für die SMV Bln in geheimer Wahl für maximal 500 Tage gewählt. Die Amtszeit endet spätestens mit der Wahl einer neuen Versammlungsleitung. Die Wiederwahl ist zulässig." | |
| (8) Die Versammlungsleitung besteht aus mindestens zwei Piraten des Landesverbandes. Bei der Wahl ist eine eindeutige Reihenfolge der gewählten Kandidaten zu bestimmen. Die Reihenfolge entscheidet über die Entscheidungsbefugnis bei Uneinigkeit der Mitglieder der Versammlungsleitung." | |
| (7) Der Diskussions- und Abstimmungsprozess der SMVB ist in der Geschäftsordnung geregelt. | (9) Der Diskussions- und Abstimmungsprozess sowie der weitere Akkreditierungsprozess wird in der Geschäftsordnung der SMV Bln geregelt. |
| Was in die Datenschutzbestimmungen gehört: ehemals (8) Die Teilnehmer haben Information über das Abstimmverhalten andere Teilnehmer vertraulich zu behandeln. Weitergabe von Abstimmungsdaten an Dritte sowie das Auflösen von Pseudonymen für Dritte stellen einen schweren Verstoß gegen die Ordnung der Partei dar. |
GO
| 2692 https://lqpp.de/be/initiative/show/2692.html | 2706 https://lqpp.de/be/initiative/show/2706.html | |
| § 1 Aufgaben (1) Die Ständige Mitgliederversammlung ist eine Onlinetagung der Landesmitgliederversammlung nach den Prinzipien von Liquid Democracy. (2) Die Ständige Mitgliederversammlung beschließt für den Landesverband verbindliche Stellungnahmen, Wahl-und Grundsatzprogramme und Positionspapiere (§ 5 Absatz 1 Buchstabe a). Sie kann zu der Satzung, der Beitragsordnung, der Schiedsgerichtsordnung und zur Auflösung und Verschmelzung des Landesverbands Empfehlungen abgeben. | ||
| § 2 Akkreditierung und Konstituierung | 1. Akkreditierung und Deakkreditierung | |
| (1) Jedes Mitglied des Landesverbandes Berlin hat das Recht akkreditiert zu werden. Die volle Teilnahmeberechtigung ergibt sich aus der Kombination von erfolgreicher Akkreditierung und Stimmberechtigung. | ||
| (2) Die Akkreditierung erfolgt durch den Landesvorstand. Dieser kann Piraten des Landesverbands mit der Akkreditierung beauftragen. Der Beauftragung muss ein öffentliches Verfahren zur Besetzung vorausgehen. (6) Die Akkreditierungsunterlagen mit den gemäß (4) erhobenen Daten sind für die Mitglieder der SMV zugänglich aufzubewahren. Der Landesvorstand regelt die Verwahrung und den Zugang zu allen Akkreditierungsunterlagen. | (3) Leitung der Akkreditierungsveranstaltung - Eine Veranstaltung im Sinne von § 7b, Abs. 2 der Satzung wird durch den Vorstand oder eine von ihm beauftragte Person geleitet. Über die Akkreditierungsveranstaltung wird ein Protokoll angefertigt, welches eine Liste aller auf dieser Veranstaltung akkreditierten Personen enthält. Das Protokoll ist für alle Mitglieder einsehbar aufzubewahren. | |
| (3) Akkreditiert wird durch persönliches Erscheinen nur auf solchen Versammlungen, zu denen ausdrücklich zu diesem Zweck eingeladen wurde.Teilnahmeberechtigte stellen sich der Versammlung unter Angabe ihres bürgerlichen Namens (Vor- und Zuname) sowie ihrer Mitgliedsnummer persönlich vor. Jedes stimmberechtigte Mitglied des Landesverbandes kann verlangen, innerhalb von zwei Wochen in der Landesgeschäftsstelle von Befugten nach Abs. 2 akkreditiert zu werden. | (4) Ablauf der Akkreditierung - Ein Mitglied wird akkreditiert, indem das Mitglied sich selbst gegenüber den bei der Versammlung Anwesenden mit bürgerlichem Namen persönlich vorstellt und den bürgerlichen Namen sowie den Wohnsitz gegenüber der Leitung der Akkreditierungsveranstaltung nachweist. Bei Mitgliedern ohne Wohnsitz ist ersatzweise ein Eintrag in das Wahlregister vorzulegen. | |
| (4) Die als Akkreditierungsveranstaltung dienende Versammlung wählt aus ihrer Mitte 2 Zeugen, die den ordentlichen Ablauf der Akkreditierung bezeugen sollen. Sie werden im Protokoll vermerkt und bestätigen die Richtigkeit der durchgeführten Akkreditierung. | (5) Richtigkeit der Akkreditierung - Die als Akkreditierungsveranstaltung dienende Versammlung wählt aus ihrer Mitte 2 Zeugen, die den ordentlichen Ablauf der Akkreditierung bezeugen. Sie werden im Protokoll vermerkt und bestätigen die Richtigkeit der durchgeführten Akkreditierung. | |
| (5) Bei der Akkreditierung werden folgenden Daten erhoben: a) die Mitgliedsnummer, b) die Zugehörigkeit zur niedrigsten Gliederung der Piratenpartei Deutschland, c) der bürgerliche Name gemäß Lichtbildausweis, d) der Ort und die Zeit der Akkreditierung, e) der Name der Person, die die Akkreditierung durchgeführt hat. | UMSTELLUNG 3. Überprüfung der Identitäten der SMV-Mitglieder (1) Überprüfung der Identitäten der akkreditierten Mitglieder durch SMV-Mitglieder - Alle für die SMV Bln akkreditierten Mitglieder haben die Möglichkeit, selbständig und unmittelbar die Identitäten der anderen akkreditierten Versammlungsmitglieder zu überprüfen. Um dies zu ermöglichen, werden folgende persönliche Informationen bei der Akkreditierung durch die Leitung der Akkreditierungsveranstaltung erhoben und erfasst: der bürgerliche Name (gemäß Personalausweis oder Reisepass), die Mitgliedsnummer bei der Piratenpartei Deutschland und Ort und Zeit der persönlichen Akkreditierung. (2) Wahl eines Autonyms als Benutzername in der SMV Bln - Jedes akkreditierte Versammlungsmitglied kann sich als Benutzername im System der SMV Bln ein Autonym wählen. Dieses Autonym kann geändert werden, soweit diese Änderungen für die anderen Versammlungsmitglieder nachvollziehbar bleiben. (3) Eintrag ins Profil der Versammlungsteilnehmer - Um die Überprüfbarkeit der Identitäten gem. 3.1. für die akkreditierten Versammlungsmitglieder zu gewährleisten, werden alle gem. 3.1. erfassten Daten in die Profile der akkreditierten Mitglieder im Online-System der SMV Bln eingetragen. Diese Eintragungen sind für die Versammlungsmitglieder selbst unveränderlich und werden bei der Wiederholung der Akkreditierung entsprechend angepasst. (4) Öffentlichkeit - Die SMV Bln tagt grundsätzlich öffentlich, d. h. Anträge, Unterstützungsstimmen und namentliche Abstimmungen sind für die Öffentlichkeit einsehbar. Sofern sich Teilnehmer zur Verwendung eines Autonyms entschlossen haben, zeigt das Online-System den bürgerlichen Namen jedoch nicht für die allgemeine Öffentlichkeit an (5) Weitere Regelungen zur Nutzung von Daten - Weitere Regelungen zur Nutzung, Weitergabe und Speicherung anfallender Daten können vom Vorstand oder der Landesmitgliederversammlung beschlossen werden. ENDE UMSTELLUNG | |
| (7) Die Akkreditierung wird durch den Landesvorstand aufgehoben, wenn a) das Mitglied es persönlich (Absatz 3) verlangt oder b) das Mitglied seine Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland oder im Landesverband verliert. c) diese durch eine Ordnungsmaßnahme erlischt. | (6) Deakkreditierung - Die Akkreditierung wird durch den Landesvorstand aufgehoben, wenn a) das Mitglied es persönlich schriftlich verlangt oder b) das Mitglied seine Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland oder im Landesverband verliert. c) diese durch eine Ordnungsmaßnahme erlischt. | |
| (8) Die Akkreditierung muss spätestens alle 367 Tage wiederholt werden. | (7) Gültigkeit und Erneuerung der Akkreditierung - Die Gültigkeit der Akkreditierung endet nach 500 Tagen automatisch, sofern sie nicht vorher durch erneute Vorstellung gemäß (4) erneuert wurde." | |
| (8) Häufigkeit der Akkreditierungsveranstaltungen - Mindestens alle 100 Tage wird eine Veranstaltung zur Akkreditierung durchgeführt. | ||
| (9) Aufbewahrung der Akkreditierungsunterlagen - Das Protokoll der Akkreditierungsveranstaltung wird mindestens acht Jahre aufbewahrt. | ||
| 4. Eröffnung und Beschlussfähigkeit | ||
| (9) Der Landesvorstand lädt zur Eröffnung der Ständigen Mitgliederversammlung zu einem bestimmten Zeitpunkt ein. Die Einladung zur Ständigen Mitgliederversammlung muss einen Hinweis auf die Akkreditierungsmöglichkeiten enthalten. Zum Zeitpunkt der Eröffnung der Ständigen Mitgliederversammlung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: | (1) Eröffnung - Der Vorstand gibt Eröffnung der Ständigen Mitgliederversammlung Berlin zu einem bestimmten Zeitpunkt bekannt. Zum Zeitpunkt der Eröffnung der SMV Bln müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: | |
| a) Mindestens 4 Akkreditierungsveranstaltungen haben mindestens 4 Wochen vor der Eröffnung der Ständigen Landesmitgliederversammlung in Berlin stattgefunden | a) Mindestens 4 Akkreditierungsveranstaltungen haben vor der Eröffnung der SMV Bln in Berlin stattgefunden | |
| b) Mindestens 50 Piraten sind akkreditiert. | b) Mindestens 50 Piraten sind akkreditiert. | |
| c) Es muss ordnungsgemäß nach §7 eingeladen werden. | c) Es muss ordnungsgemäß durch den Vorstand zur Akkreditierung entsprechend § 7b, Abs. 3 der Satzung eingeladen worden sein. | |
| d) Die Wahl der Versammlungsleitung der SMV Bln muss erfolgt sein. | ||
| § 3 Quorum & Beschlussfähigkeit | ||
| (1) Die SMV ist beschlussfähig, wenn die Konstituierung gemäß §2 der GO absolviert wurde und erstmals x = stimmberechtigte Mitgliederzahl des Landesverbandes hoch 0,75 , Piraten akkreditiert sind. | (2) Beschlussfähigkeit - Die SMV Bln ist beschlussfähig, solange mehr als 50 Piraten akkreditiert sind. | |
| (2) Wird das notwendige Quorum zur Beschlussfähigkeit unterschritten, werden alle laufenden Abstimmungen und Initiativen eingefroren, bis die Beschlussfähigkeit wiedererlangt sind. | ||
| (3) Die SMV kann keine Abstimmungen während der Landesmitgliederversammlung gem. § 7a , Abs. (1) dieser Satzung abschließen. Alle laufenden Abstimmungen, die zum Zeitpunkt der zeitlich und räumlich zusammentretenden Landesmitgliederversammlung enden, werden so verlängert, dass die Abstimmung erst am Tage danach beendet wird. | (3) Betrieb SMV Bln während zeitlich und räumlich zusammentretender Landesmitgliederversammlung - Die SMV Bln kann keine Abstimmungen während der Landesmitgliederversammlung gem. § 7a , Abs. (1) der Satzung der Piratenpartei Deutschland abschließen. Alle laufenden Abstimmungen, die zum Zeitpunkt der zeitlich und räumlich zusammentretenden Landesmitgliederversammlung enden, werden so verlängert, dass die Abstimmung erst am Tage danach beendet wird. | |
| 5. Versammlung (1) Art und Weise der Versammlung - Die SMV tagt ständig, öffentlich, dezentral und online nach dem in § 11 der Satzung definierten Konzept der Liquid Democracy. (2) Veröffentlichungen der Beschlüsse - Alle Entscheidungsprozesse werden von der Versammlungsleitung öffentlich und transparent dokumentiert. Alle Änderungen dieser Geschäftsordnung werden fortlaufend dokumentiert, über beschlossene Änderungen werden alle SMV-Mitglieder in geeigneter Weise direkt informiert. | ||
| 6. Systeme der Ständigen Mitgliederversammlung Berlin (1) Liquid Feedback - Zur Durchführung der ständig tagenden Mitgliederversammlung wird LiquidFeedback in der Version Core v2.2.5, Frontend v2.2.5 eingesetzt. Sofern für die Software eine neuere Version zur Verfügung steht, kann dieses durch die vom Vorstand für das System beauftragten Administratoren eingespielt werden. Wenn das Update Einfluss auf wesentliche Funktionsmerkmale des Systems hat, bedarf das Einspielen eines vorherigen Beschlusses der Versammlungsteilnehmer. (2) Freie Diskussion - Zur freien Diskussion über die von Liquid Feedback bereitgestellten Möglichkeiten hinaus wird ein MediaWiki-System für die SMV Bln bereitgestellt. | ||
| § 4 Antragserstellung (1) Die Meinungsfindung in der SMV ist thematisch in Themenbereiche, organisatorisch in Regelwerke und zeitlich in Phasen unterteilt. (2) Teilnehmer der SMV können Initiativen erzeugen und andere Teilnehmer als Mitinitiatoren einladen. Jede Initiative ist genau einem Themengebiet zugeordnet und unterliegt genau einem Regelwerk. Die Bedingungen die zur Annahme des Antragstextes einer Initiative führen, richten sich nach dem gewählten Regelwerk. (3) Der Text von Initiativen kann vom Ersteller verändert werden, solange das Thema noch nicht die Phase "eingefroren" erreicht hat (4) Der Initiator kann weitere Teilnehmer einladen, ebenfalls Initiatoren der Initiative zu werden. Diese haben die gleichen Rechte wie der Initiator. | ||
| § 5 Themenbereiche (1) Die SMV ist in Themenbereiche unterteilt. Teilnehmer können an beliebig vielen Themenbereichen teilnehmen. (2) Die Teilnahme erlischt nach 90 Tagen Inaktivität in einem Themenbereich. Inaktivität bedeutet, dass keine der folgenden Aktionen vorgenommen wurde: Ini erzeugt, Ini unterstützt, Stimme delegiert, Anregung geschrieben, abgestimmt. (3) Es werden zu Beginn folgende Themenbereiche eingerichtet: -- a) Allgemein -- b) Änderung der Geschäftsordnung (4) Die SMV kann im Themenbereich "Änderung der Geschäftsordnung" mit dem Regelwerk "Änderung der Geschäftsordnung" Themengebiete hinzufügen, entfernen, verschmelzen oder anderweitig verändern. | (3) Themenbereiche Die Mitarbeit in den einzelnen Themenbereichen steht allen Versammlungsmitgliedern offen. Grundsätzlich gestalten und entscheiden die Versammlungsmitglieder selbst über die Einrichtung oder das Schließen von Themenbereichen. Zur Eröffnung der SMV Bln werden durch die beauftragten Administratoren des Vorstands folgende Themenbereiche eingerichtet: Politische Themen - Hier können politische Stellungnahmen erarbeitet und beschlossen werden. Innerparteiliche Organisation - Hier können organisatoriche Entschließungen erarbeitet und beschlossen werden. Liquid Democracy Systembetrieb - Hier können u. a. Themenbereichen und Regelwerke beschlossen werden. Geschäftsordnung - Hier können Änderungen und Ergänzungen zur Geschäftsordnung der SMV erarbeitet und beschlossen werden. Streitfragen zur Abstimmung - In diesem Bereich können Hinweise zu Abstimmungen eingebracht werden, die nicht der Satzung oder GO entsprechend getroffen wurden oder angefochten werden. Diese Themenbereiche sind ebenfalls durch die Versammlungsmitglieder veränderbar. | |
| UMSTELLUNG § 8 Abstimmung (1) Die SMV stimmt ausschliesslich öffentlich ab. Geheime Abstimmungen sind ausgeschlossen. (2)(a) Jeder Teilnehmer hat das Recht, ein Thema zur geheimen Abstimmung bei der nächsten Landesmitgliederversammlung vorzuschlagen. Dazu erzeugt der Teilnehmer eine Alternativ-Initiative deren Titel die Worte "Geheime Abstimmung" enthält (b) Der Antrag auf geheime Abstimmung ist angenommen, wenn die ihn fordernde Initiative von 10% der Teilnehmer an diesem Thema unterstützt wird. (c) Das Thema wird daraufhin abgebrochen. Eventuelle Abstimmungsergebnisse sind nichtig. Allen Initiatoren von Initiativen in diesem Thema wird empfohlen, ihre Anträge zurückzuziehen. (3) Abstimmungsverfahren werden möglichst so gestaltet, dass Mitglieder nicht aufgrund des Abstimmungsverfahrens gedrängt werden, sich aus taktischen Gründen bereits vor der Abstimmung auf einen Antrag zu einigen. (4) Bei mehr als zwei konkurrierenden Abstimmungsoptionen wird daher Präferenzwahl durchgeführt, welche die Zustimmung zu mehreren konkurrierenden Abstimmungsoptionen unter Angabe einer Präferenzreihenfolge ermöglicht. | ||
| (5) Ein Antrag der SMV auf politische Stellungnahme,Positionspapiere, organisatorische Entschließung, Beschlussempfehlung für Mandats- & Amtsträger oder Organe, Empfehlungen ist erfolgreich abgestimmt, falls a) sein Schulze-Rang besser als der Status Quo ist, b) sein Schulze-Rang besser ist als der Schulze-Rang aller anderen Anträge und c) die Anzahl der Zustimmungen größer als die Anzahl der Ablehnungen ist. | (4) Beschluss durch Einfache Mehrheit - Ein Antrag der SMV Bln auf politische Stellungnahme, organisatorische Entschließung, Beschlussempfehlung für Mandats- & Amtsträger oder Organe, Empfehlungen ist erfolgreich abgestimmt, falls a) sein Schulze-Rang besser als der Schulze-Rang des Status Quo ist, b) sein Schulze-Rang besser ist als der Schulze-Rang aller anderen Anträge und c) die Anzahl der Zustimmungen größer als die Anzahl der Ablehnungen ist. | |
| (6) Beschluss durch 2/3 Mehrheit - Eine Antrag der SMV zu Schnellverfahren, Änderungen oder Ergänzungen des Wahl- & Grundsatzprogramms, der Geschäftsordnung, Empfehlungen zur Satzung, der Beitragsordnung und der Schiedsgerichte ist erfolgreich abgestimmt, falls a) sein Schulze-Rang besser als der Status Quo ist . b) die Anzahl der Zustimmungen mindestens doppelt so groß wie die Anzahl der Ablehnungen ist. c) kein anderer Antrag, der die Bedingungen a) und b) erfüllt, einen besseren Schulze-Rang aufweist | (5) Beschluss durch 2/3 Mehrheit - Eine Antrag der SMV Bln zu Änderungen oder Ergänzungen des Wahl- & Grundsatzprogramms ist erfolgreich abgestimmt, falls a) sein Schulze-Rang besser als der Schulze-Rang des Status Quo ist, b) die Anzahl der Zustimmungen mindestens doppelt so groß wie die Anzahl der Ablehnungen ist und c) kein anderer Antrag, der die Bedingungen a) und b) erfüllt, einen besseren Schulze-Rang aufweist. | |
| § 6 Regelwerke (1) Die SMV stellt verschiedene Abstimmungsmodalitäten zur Vefügung, die verschiedenen Zwecken dienen. Diese werden im folgenden Regelwerke gennant | (6) Diskussion / Abstimmung - Der Verlauf des Diskussions- und Abstimmungsprozesses wird durch Regelwerke bestimmt. Die Regelwerke werden von den Versammlungsmitgliedern erstellt und angepasst. | |
| (2) Regelwerke unterscheiden sich durch ihren Zweck, das erforderliche Quorum zum Erreichen der Diskussionsphase, durch die zur Annahme eines Antrages erforderliche Mehrheit und durch die Dauer der einzelnen Phasen des Regelwerkes (3) Alle Regelwerke haben die Phasen "neu", "Diskussion", "eingefroren" und "Abstimmung" | Vor Eröffnung der SMV Bln werden seitens der vom Vorstand beauftragten Administratoren folgende Regelwerke auf der Grundlage der für den Betrieb von Liquid Feedback Berlin geltenden Regelwerke erstellt: | |
| a) Stellungnahme, Beschlussempfehlung - für politische Stellungnahmen, Beschlussempfehlungen und Empfehlungen soweit sie keine Satzung oder Programmänderungen bzw. -ergänzungen beinhalten gem. § 7a Abs. (14) - Abstimmung mit einfacher Mehrheit, Laufzeit maximal 39 Tage. | a) Stellungnahme, Beschlussempfehlung - für politische Stellungnahmen, Beschlussempfehlungen und Empfehlungen soweit sie keine Satzung oder Programmänderungen bzw. -ergänzungen beinhalten gem. § 7a Abs. (14) - Abstimmung mit einfacher Mehrheit, Laufzeit maximal 39 Tage. | |
| b) Antrag Wahlprogramm - für Änderungen und Ergänzungen des Wahlprogrammes gem. § 7a Abs. (14) - Abstimmung mit 2/3 Mehrheit - Laufzeit maximal 101 Tage. | b) Antrag Wahlprogramm - für Änderungen und Ergänzungen des Wahlprogrammes gem. § 7a Abs. (14) - Abstimmung mit 2/3 Mehrheit - Laufzeit maximal 101 Tage. | |
| c) Antrag Grundsatzprogramm - für Änderungen und Ergänzungen des Grundsatzprogrammes gem. § 7a Abs. (14) - Abstimmung mit 2/3 Mehrheit | c) Antrag Grundsatzprogramm - für Änderungen und Ergänzungen des Grundsatzprogrammes gem. § 7a Abs. (14) - Abstimmung mit 2/3 Mehrheit | |
| d) organisatorische Entschließung - für organisatorische Entscheidungen und Empfehlungen für Vorstand und Mitgliederversammlung gem. § 7a Abs. (14) - Abstimmung mit einfacher Mehrheit, maximale Laufzeit 39 Tage. | d) organisatorische Entschließung - für organisatorische Entscheidungen und Empfehlungen für Vorstand und Mitgliederversammlung gem. § 7a Abs. (14) - Abstimmung mit einfacher Mehrheit, maximale Laufzeit 39 Tage. | |
| d) Empfehlungen zu Änderungen der Satzung, Beitrags- und Schiedsgerichtsordnung - Abstimmung mit 2/3 Mehrheit - maximale Laufzeit 75 Tage. | d) Empfehlungen zu Änderungen der Satzung, Beitrags- und Schiedsgerichtsordnung - Abstimmung mit 2/3 Mehrheit - maximale Laufzeit 75 Tage. | |
| e) Änderung der Geschäftsordnung - Abstimmung mit 2/3 Mehrheit - maximale Laufzeit 75 Tage. | e) Änderung der Geschäftsordnung - Abstimmung mit 2/3 Mehrheit - maximale Laufzeit 75 Tage. | |
| f) Ergänzung, Änderung Regelwerke / Änderung, Ergänzung Themenbereiche - Abstimmung mit einfacher Mehrheit, max. Laufzeit 101 Tage | f) Ergänzung, Änderung Regelwerke / Änderung, Ergänzung Themenbereiche - Abstimmung mit einfacher Mehrheit, max. Laufzeit 101 Tage | |
| g) Streitfragen zur Abstimmung - für Einsprüche gegen Abstimmungen und Verstöße gegen die Geschäftsordnung - Abstimmung mit einfacher Mehrheit - max. Laufzeit 75 Tage. | g) Streitfragen zur Abstimmung - für Einsprüche gegen Abstimmungen und Verstöße gegen die Geschäftsordnung - Abstimmung mit einfacher Mehrheit - max. Laufzeit 39 Tage. | |
| (5) Die SMV kann im Themenbereich "Änderung der Geschäftsordnung" mit dem Regelwerk "Änderung der Geschäftsordnung der SMV" Regelwerke hinzufügen, entfernen oder anderweitig verändern. | Diese Regelwerke können ebenfalls von den Versammlungsmitgliedern verändert werden. | |
| § 9 Feststellung des Ergebnisses (1) Am Ende der Phase "Abstimmung" wird das Ergebnis eines Themenbereichs ermittelt und veröffentlicht. (2) Maßgeblich ist das Stimmrecht des Abstimmungsteilnehmers und der Delegierenden zum Ende der Abstimmungsphase. (3) In einem Thema gilt maximal eine Initiative als angenommen. (4) Eine Initiative gilt als angenommen, wenn die folgende Bedingungen beide erfüllt sind * die Initiative hat die im Regelwerk definierte Mehrheit erreicht. * die Initiative schlägt alle anderen Initiativen im Schulze-Verfahren. ( Anlage x) § 10 Delegationen und Delegationsverfall (1) Jedes stimmberechtigte Mitglied der Ständigen Mitgliederversammlung hat das Recht, sein Stimmengewicht jederzeit widerruflich für ein Thema, einen Themenbereich oder die gesamte Versammlung auf ein anderes Mitglied zu übertragen (Delegationsgeber). Der Delegationsempfänger darf das Stimmengewicht weiterübertragen. (2) Eine Delegation verfällt, wenn das delegierende oder das delegierte Mitglied länger als 90 Tage nicht am System angemeldet war, sein Stimmrecht verliert oder seine Akkreditierung aufgehoben wird. § 11 Antrags- und Rederechte (1) Alle Versammlungsmitglieder sind berechtigt, Anträge und Alternativanträge an die Versammlung zu stellen. Stimmberechtigte Mitglieder können sich zudem für Themengebiete als Interessenten eintragen und Anträge unterstützen. (2) Das Rederecht aller Mitglieder des Landesverbands wird außerhalb des von der Ständigen Mitgliederversammlung verwendeten Systems realisiert. (3) Über die Nutzung der für die SMV vorgesehenen Software hinaus, ist es möglich, Anträge in schriftlicher Form über den Landesvorstand einreichen zu lassen. | ||
| UMSTELLUNG § 7 Phasen (1) Beim Erzeugen einer neuen Initiative wird gleichzeitig ein neues Thema angelegt. Beim Erzeugen einer Alternativinitiative wird das bestehende Thema der Ursprungsinitiative weiterverwendet. Die Dauer der Phase "neu" richtet sich nach der zuerst eingestellten Initiative. (2) Alle Themen beginnen in der Phase "neu". Während dieser Phase können Teilnehmer sich als Unterstützer der Initiative eintragen. Hierbei zählen die Stimmen von Delegationsgebern mit. Veränderungen des Textes der Initiativen sind möglich. Erzeugen von Alternativinitiativen ist möglich. (3) Sobald eine Initiative in einem Themengebiet das im Regelwerk geltende Quorum erreicht hat, endet die Phase "neu" und das Themengebiet tritt in die Phase "Diskussion" ein. Sollte am Ende der vom Regelwerk vorgegebenen Dauer der Phase "neu" keine Initiative das im Regelwerk geltende Quorum erreicht haben, wird das Thema abgebrochen. Alle Initiativen in diesem Thema gelten als nicht angenommen. Veränderungen des Textes der Initiativen sind möglich. Erzeugen von Alternativinitiativen ist möglich. Unterstützen von Initiativen ist möglich. Nach Ablauf der im Regelwerk vorgesehen Dauer für die Phase "Diskussion" geht das Thema in die Phase "eingefroren" über. (4) In der Phase "eingefroren" können keine Änderungen an bestehenden Initiativen mehr vorgenommen werden. Erstellen von Alternativinitiativen ist weiterhin möglich. Unterstützung ist auch weiterhin möglich. Nach Ablauf der im Regelwerk vorgesehen Dauer für die Phase "eingefroren" wird überprüft, ob mindestens eine Initiative in diesem Thema das im Regelwerk geltende Quorum erreicht hat. Ist dies der Fall, geht das Thema in die Phase "Abstimmung" über. Anderenfalls wird das Thema abgebrochen. Alle Initiativen dieses Themas gelten im letzteren Fall als nicht angenommen. (5) Während der Phase "Abstimmung" können akkreditierte Teilnehmer über die Initiativen in einem Thema nach Satz (x) der GO abstimmen.Es ist möglich, beliebig viele Male die eigene Abstimmung zu verändern. In diesem Fall sind vorherige Abstimmungen hinfällig. (6) Am Ende der Phase "Abstimmung" wird das Ergebnis nach $ 8 festgestellt. | ||
| § 12 Datenschutz und Nachprüfung von Abstimmungen (1) Die Versammlungsmitglieder treten im System unter einem von ihnen gewählten Benutzernamen auf. Dieser kann ihr bürgerlicher Name oder ein Pseudonym sein. Bei der Wahl der Pseudonyme ist darauf zu achten, dass diese nicht herabsetzend oder beleidigend sind. (2) Es ist möglich, das Pseudonym zu ändern. Das ursprüngliche Pseudonym bleibt aber weiter auflösbar. (3) Jeder Teilnehmer hat eine Profilseite im System. Auf dieser Seite können dem Pseudonym die im System hinterlegten Identifikationsmerkmale zugeordnet werden. Die Profilseite ist allen Teilnehmern des Systems zugänglich. Außenstehenden ist diese Profilseite nicht zugänglich. (4) Das System erlaubt Teilnehmern das Nachvollziehen einer Abstimmung während der Nachvollziehbarkeitsfrist. Während dieser Frist können Teilnehmer die Herkunft jeder Stimme nachvollziehen und die den Abstimmenden oder Delegierenden zugeordneten Identifikationsmerkmale auflösen. (5) Teilnehmer können im System die Abstimmungen, die noch nicht nach (x) anonymisiert worden sind, einsehen und herunterladen. (6) Teilnehmer des Systems verpflichten sich, Abstimmungsdaten und Profildaten Dritter nach (3) nicht über die Nachprüfbarkeitsfrist hinaus aufzubewahren. (8) Die Nachvollziehbarkeitsfrist beträgt 12 Monate. (9) Eine Weitergabe von Informationen über das Abstimmungsverhalten der Teilnehmer an Dritte, welche nicht bereits öffentlich einsehbar sind, ist nicht gestattet und stellt einen schweren Verstoß gegen die Ordnung der Partei dar. Die Weitergabe an Organe der Rechtspflege im Rahmen der Anfechtung von Ergebnissen ist zulässig. (10) Ein automatisiertes Abfragen aller Profildaten (sogenanntes Crawlen) ist nicht zulässig und stellt einen schweren Verstoß gegen die Ordnung der Piratenpartei dar. Technische Vorkehrungen, um Crawlen zu unterbinden, sind zulässig. (11) Zum Ende jeden Quartals werden alle Abstimmungen, die in diesem Quartal die Nachvollziehbarkeitsfrist überschritten haben, anonymisiert. Dies bedeutet, dass eine Zuordnung der Stimmabgabe oder Delegation zu den Identifkationsmerkmalen nicht mehr möglich ist. Das zahlenmäßige Ergebnis der Abstimmung bleibt in aggregierter Form weiterhin zugänglich. Eine anhängige Anfechtung gegen eine Abstimmung setzt die Nachvollziehbarkeitsfrist für diese Abstimmung aus. (12) Teilnehmer, die das System verlassen, bekommen ein Zufallspseudonym, das ihr bisheriges Pseudonym ersetzt. Das Zufallspseudonym kann bis zum Ende des Quartals, in dem die Nachvollziehbarkeitsfrist erreicht wird, den Identifikationsmerkmalen zugeordnet werden. Danach wird die Profilseite des ehemaligen Teilnehmers gelöscht. | 7. Liquid Democracy (1) Delegationsverfall - Die automatisierte Kopplung des eigenen Abstimm- und Unterstützungsverhaltens an ein anderes SMV-Mitglied ("Delegation") verfällt vorübergehend, solange sich eines der beiden Mitglieder für länger als 100 Tage nicht im Online-System der SMV Bln angemeldet hat. (2) Delegationsprüfung - Die Software wird so konfiguriert, dass die Kopplung des eigenen Abstimm- und Unterstützungsverhaltens (ausgehende Delegationen) mindestens alle 100 Tage durch das teilnehmende Mitglied, das diese Delegation gesetzt hat, bestätigt werden muss. 8. Betrieb des Systems der SMV Bln | |
| § 13 Veröffentlichung und Dokumentation (1) Alle Entscheidungsprozesse und Abstimmungsergebnisse werden öffentlich und transparent dokumentiert. Entscheidungen der SMV werden veröffentlicht und transparent an geeigneter Stellte veröffentlicht Alle Änderungen dieser Geschäftsordnung werden fortlaufend dokumentiert, über beschlossene Änderungen werden alle SMV-Teilnehmer in geeigneter Weise direkt informiert. Der Landesvorstand hat für die Dokumentation Sorge zu tragen. § 14 Systembetrieb | ||
| (1) Für den Systembetrieb ist der Landesvorstand zuständig. Störungen im Systembetrieb sind dem Landesvorstand unverzüglich anzuzeigen. | (1) Zuständigkeit - Für den Systembetrieb ist der Landesvorstand zuständig. Störungen im Systembetrieb sind dem Landesvorstand unverzüglich anzuzeigen. | |
| (2) Bei Störungen von mehr als zwölf Stunden werden laufende Fristen bis zur Behebung der Störungen unterbrochen. | (2) Unterbrechung - Bei Störungen von mehr als zwölf Stunden werden laufende Antragsverfahren und deren Regelwerke bis zur Behebung der Störungen unterbrochen. 9. Inkrafttreten | |
| (3) Der Landesvorstand beauftragt für den Betrieb der SMV die Erstellung der erforderliche Datenschutzerklärung für Versammlungsmitglieder sowie die Erstellung von Nutzungsbedingungen entsprechend der Satzung und der vorliegenden Geschäftsordnung. Datenschutzerklärung und Nutzungsbedingungen der SMV werden durch Beschluss des Vorstandes gültig und sind durch Beschluss der Landesmitgliederversammlung oder des Vorstandes veränderbar. | ||
| § 15 Inkrafttreten und Änderungen (1) Diese Geschäftsordnung tritt unmittelbar mit Beschlussfassung der Landesmitgliederversammlung in Kraft. Änderungen der Geschäftsordnungen beschließt die Ständige Mitgliederversammlung nach den Regeln dieser Geschäftsordnung selbst. | (1) Inkrafttreten - Die Geschäftsordnung tritt unmittelbar nach Beschlussfassung der Landesmitgliederversammlung in Kraft. |
Datenschutzregeulungen
In 2692 ist die in der GO geregelt, in 2706 in einem separaten Dokument
| 2692 https://lqpp.de/be/initiative/show/2692.html | 2706 https://lqpp.de/be/initiative/show/2706.html |
| § 12 Datenschutz und Nachprüfung von Abstimmungen
(1) Die Versammlungsmitglieder treten im System unter einem von ihnen gewählten Benutzernamen auf. Dieser kann ihr bürgerlicher Name oder ein Pseudonym sein. Bei der Wahl der Pseudonyme ist darauf zu achten, dass diese nicht herabsetzend oder beleidigend sind. (2) Es ist möglich, das Pseudonym zu ändern. Das ursprüngliche Pseudonym bleibt aber weiter auflösbar. (3) Jeder Teilnehmer hat eine Profilseite im System. Auf dieser Seite können dem Pseudonym die im System hinterlegten Identifikationsmerkmale zugeordnet werden. Die Profilseite ist allen Teilnehmern des Systems zugänglich. Außenstehenden ist diese Profilseite nicht zugänglich. (4) Das System erlaubt Teilnehmern das Nachvollziehen einer Abstimmung während der Nachvollziehbarkeitsfrist. Während dieser Frist können Teilnehmer die Herkunft jeder Stimme nachvollziehen und die den Abstimmenden oder Delegierenden zugeordneten Identifikationsmerkmale auflösen. (5) Teilnehmer können im System die Abstimmungen, die noch nicht nach (x) anonymisiert worden sind, einsehen und herunterladen. (6) Teilnehmer des Systems verpflichten sich, Abstimmungsdaten und Profildaten Dritter nach (3) nicht über die Nachprüfbarkeitsfrist hinaus aufzubewahren. (8) Die Nachvollziehbarkeitsfrist beträgt 12 Monate. (9) Eine Weitergabe von Informationen über das Abstimmungsverhalten der Teilnehmer an Dritte, welche nicht bereits öffentlich einsehbar sind, ist nicht gestattet und stellt einen schweren Verstoß gegen die Ordnung der Partei dar. Die Weitergabe an Organe der Rechtspflege im Rahmen der Anfechtung von Ergebnissen ist zulässig. (10) Ein automatisiertes Abfragen aller Profildaten (sogenanntes Crawlen) ist nicht zulässig und stellt einen schweren Verstoß gegen die Ordnung der Piratenpartei dar. Technische Vorkehrungen, um Crawlen zu unterbinden, sind zulässig. (11) Zum Ende jeden Quartals werden alle Abstimmungen, die in diesem Quartal die Nachvollziehbarkeitsfrist überschritten haben, anonymisiert. Dies bedeutet, dass eine Zuordnung der Stimmabgabe oder Delegation zu den Identifkationsmerkmalen nicht mehr möglich ist. Das zahlenmäßige Ergebnis der Abstimmung bleibt in aggregierter Form weiterhin zugänglich. Eine anhängige Anfechtung gegen eine Abstimmung setzt die Nachvollziehbarkeitsfrist für diese Abstimmung aus. (12) Teilnehmer, die das System verlassen, bekommen ein Zufallspseudonym, das ihr bisheriges Pseudonym ersetzt. Das Zufallspseudonym kann bis zum Ende des Quartals, in dem die Nachvollziehbarkeitsfrist erreicht wird, den Identifikationsmerkmalen zugeordnet werden. Danach wird die Profilseite des ehemaligen Teilnehmers gelöscht. || || |
zusätzlicher Antrag
2706 hat eine weitere Komponente, die in 2691 nicht vorhanden ist
| 2691/2 | 2706 https://lqpp.de/be/initiative/show/2706.html | |
| (1) Datenschutz- und Nutzungsbedingungen - Der Landesvorstand beauftragt für den Betrieb der SMV Bln die Erstellung der erforderlichen Datenschutzerklärung für Versammlungsmitglieder sowie die Erstellung von Nutzungsbedingungen entsprechend der Satzung und der vorliegenden Geschäftsordnung. Datenschutzerklärung und Nutzungsbedingungen der SMV Bln werden durch Beschluss des Vorstandes gültig und sind durch Beschluss der Landesmitgliederversammlung oder des Vorstandes veränderbar.
(2) Einrichtung Ständige Mitgliederversammlung Berlin - Die Akkreditierung und erstmalige Eröffnung der Ständigen Mitgliederversammlung sowie Einrichtung der Systeme der SMV Bln muss innerhalb von sechs Monaten , spätestens innerhalb von 9 Monaten nach Beschlussfassung der Landesmitgliederversammlung umgesetzt werden. |