Die Daten werden täglich aktualisiert.
NDS:RegionsversammlungHannover/2013.2
Für die nächste Regionsversammlung in Hannover haben wir inzwischen einen Termin gefunden: am 14. Dezember ab 10 Uhr wollen wir mit Euch über Satzungsänderungen und Programmanträge reden und abstimmen. Für alle Piraten aus der Region Hannover ist das eine Gelegenheit, die Zukunft des Regionsverbandes aktiv zu beeinflussen. Anträge können ab sofort per Mail an info@piratenhannover.de eingereicht werden.
Einladung
Die Regionsversammlung findet am Samstag den 14. Dezember 2013 von 10:00 bis 14:00 Uhr statt.
Ort: Freizeitheim Vahrenwald, Kleiner Saal, Vahrenwalder Straße 92, 30165 Hannover
Protokoll
Das Protokoll wird auf folgendem Piratenpad vorbereitet: https://piratenhannover.piratenpad.de/Regionsversammlung-2013-2
Das endgültige Protokoll ist im Wiki unter Protokoll RegionsversammlungHannover/2013.2 zu finden.
Vorläufige Tagesordnung
TOP 1 - Begrüßung, Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung
TOP 2 - Wahl von Tagungsleiter und Protokollführer
TOP 3 - Annahme einer Geschäftsordnung für diese Sitzung,
Die vorläufige Geschäftsordnung findest du hier: [1]
Es gibt einen alternativen Vorschlag zur Geschäftsordnung [2]
Ergänzungsanträge zur Geschäftsordnung.
TOP 4 - Annahme der Tagesordnung
TOP 5 - Bestätigung des Protokolls der letzten Regionsversammlung (https://wiki.piratenpartei.de/wiki/NDS:RegionsversammlungHannover/2013.1)
TOP 6 - Satzungsänderungsanträge
siehe #Satzungsänderunganträge
TOP 7 - Entlastung zurückgetretener Vorstandsmitglieder
TOP 8 - Abstimmung über die Nachwahl von Beisitzern für den Vorstand
TOP 8a - Nachwahl von Beisitzern für den Vorstand (Kandidatenliste s.u.)
TOP 9 - Programmänderungsanträge
siehe #Programmänderungsanträge
TOP 10 - Sonstiges
Satzungsänderungsanträge
(1) Satzungsrewrite
Der Rewrite seit der letzen Versammlung
Antrag: Der Regionsverband Hannover gibt sich die folgende Satzung.
Die Satzung kann je nach Wunsch der Versammlung, en bloc oder modular abgestimmt werden.
| ORIGINAL | Überarbeitung |
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§ 1 – Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet 1. Der Piratenverband der Region Hannover ist ein untergeordneter Gebietsverband gemäß der Satzung des Landesverbandes Niedersachsen der Piratenpartei Deutschland. 2. Der Verband führt einen Namen und eine Kurzbezeichnung. Der Name lautet:‘Piratenpartei Deutschland Regionsverband Hannover’. Die offizielle Kurzbezeichnungdes Verbands lautet: ‘PIRATEN Region Hannover’. 3. Der Sitz des Verbands ist Hannover. Dort befindet sich auch die Geschäftsstelle. 4. Das Tätigkeitsgebiet des Regionsverbandes Hannover umfasst die Region Hannover. Untergliederungen können gemäß Bundes- und Landessatzung entstehen. 5. Die im Verband organisierten Mitglieder werden geschlechtsneutral als „Piraten“ bezeichnet. |
§ 1 - Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet (1) Der Regionsverband Hannover (Regionsverband) der Piratenpartei Deutschland ist ein untergeordneter Gebietsverband auf Kreisebene gemäß der Satzung der Piratenpartei Deutschland (Bundessatzung). (2) Der Regionsverband führt den Namen gemäß der Bundessatzung und eine Kurzbezeichnung. Der Name lautet: Piratenpartei Deutschland Regionsverband Hannover. Die offizielle Abkürzung des Regionsverbandes lautet: PIRATEN Region Hannover. (3) Der Sitz des Regionsverbandes ist Hannover. (4) Das Tätigkeitsgebiet des Regionsverbandes Hannover umfasst die Region Hannover. (5) Die im Regionsverband organisierten Mitglieder werden im Folgenden auch als "Piraten" bezeichnet. |
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§ 2 – Mitgliedschaft 1. Mitglied des Verbandes ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit angezeigtem Wohnsitz in der Region Hannover. 2. Gemäß § 3 Absatz 2a der Bundessatzung können auch Piraten mit erstem Wohnsitz außerhalb des Tätigkeitsbereiches nach schriftlichem Antrag Mitglied des Verbandes werden. |
§ 2 - Mitgliedschaft (1) Mitglied des Regionsverbandes ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit angezeigten Wohnsitz in der Region Hannover. Die Einzelheiten und Ausnahmen werden in der Bundes- und Landessatzung geregelt. |
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§ 3 – Erwerb der Mitgliedschaft Der Erwerb der Mitgliedschaft der Piratenpartei wird durch die Bundessatzung geregelt. |
§ 3 - Erwerb der Mitgliedschaft (1) Der Erwerb der Mitgliedschaft der Piratenpartei Deutschland wird durch die Bundes- und Landessatzung geregelt. Über die Aufnahme beschließt der Vorstand des Regionsverbands mittels geschlossener Sitzung oder vertraulichem Umlaufbeschluss. Soweit innerhalb des Regionsverbandes untergeordnete Gliederungen im Sinne dieser Satzung bestehen, entscheiden die Vorstände dieser Gliederungen über die Aufnahme von Mitgliedern in Ihrem Gebiet. Hiervon ausgenommen ist die Wiederaufnahme von ehemaligen Mitgliedern der Piratenpartei Deutschland. Deren Wiederaufnahme wird durch Landes- und Bundessatzung geregelt. (2) Ein genehmigter Antrag auf verminderten Beitrag ist so lange gültig, bis die Gründe für die Gewährung des verminderten Beitrags nicht mehr gegeben sind. In der Folge ist das Mitglied verpflichtet, die Mitgliederverwaltung des Bundes, des Landes Niedersachsen oder des RV Hannover zu informieren und von sich aus den normalen Beitrag zu zahlen. Diese Regelung gilt, solange Landes- oder Bundessatzung nichts anderes regeln. Folgen aus einem festgestellten Verstoß gegen dieses Regelungen regelt der Landesvorstand bzw. die Landes- oder Bundessatzung. |
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§ 4 – Rechte und Pflichten der Piraten Um eine Gleichbehandlung aller Piraten im Verband zu gewährleisten, werden die Rechte und Pflichten der Piraten des Verbands durch die Bundessatzung geregelt. |
§ 4 – Rechte und Pflichten der Piraten (1) Die Rechte und Pflichten der Piraten des Regionsverbands werden durch die Bundes- und die Landessatzung geregelt. (2) Die Ausübung des Stimmrechts ist nur möglich, wenn alle Mitgliedsbeiträge gemäß Bundessatzung entrichtet wurden und die Ausübung des Stimmrechts nicht durch Ordnungsmaßnahmen eingeschränkt wurde. |
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§ 5 – Beendigung der Mitgliedschaft 1. Die Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland wird durch die Bundessatzung geregelt und ist dem Regionsverband Hannover anzuzeigen. 2. Die Beendigung der Mitgliedschaft im Verband erfolgt durch Wechsel des Wohnsitzes in einen anderen Kreis (es sei denn es liegt ein Antrag gem. § 2.2 vor) oder durch Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland. |
§ 5 - Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Beendigung der Mitgliedschaft wird durch die Bundes- und die Landessatzung geregelt. |
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§ 6 – Ordnungsmaßnahmen Die Regelungen zu den Ordnungsmaßnahmen, die in der Landessatzung getroffen werden, gelten entsprechend im Regionsverband Hannover. |
§ 6 – Ordnungsmaßnahmen (1) Die Regelungen zu den Ordnungsmaßnahmen, die in der Landessatzung getroffen werden, gelten entsprechend im Regionsverband Hannover. Der Regionsvorstand kann somit alle Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder oder Untergliederungen verhängen, die nicht durch Bundes- oder Landessatzung ausdrücklich einem übergeordneten Gremium vorbehalten sind. Der Regionsvorstand hat das Recht, an ihn gerichtete Anträge auf Ordnungsmaßnahmen direkt und im Namen des Antragstellers an den Landesvorstand zur Entscheidung weiterzuleiten. |
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§ 7 – Gliederung Die Gliederung des Verbands regelt die Bundes- und Landessatzung. |
§ 7 - Gliederung § 7.1 - Verbände (1) Der Regionsverband Hannover kann sich gemäß der Landessatzung in Gemeindeverbände untergliedern. Die Einzelheiten werden durch Landes- und Bundessatzung geregelt. Die Satzung dieser Gliederungen soll sich an der Satzung des Regionsverbands ausrichten. (2) Die Außendarstellung im Internet hat sich am allgemeinen Auftritt von Piratenwebsites (Piratenkleider) zu orientieren. Hinsichtlich der Gestaltung ist sie von der übergeordneten Gliederung zu genehmigen. Inhaltlich hat sie sich an den Vorgaben aus Bundessatzung § 4 Rechte und Pflichten von Mitgliedern zu orientieren. Die rechtliche Verantwortung liegt ausschließlich beim jeweiligen Verband, auch nur der Anschein der rechtlichen Verantwortung durch einen Dritten ist untersagt. § 7.2 - Ortsgruppen (1) In Gebieten, die sich geografisch an der Verwaltungsgliederung Niedersachsens orientieren sollen, können sich Bezirks- oder Ortsgruppen gründen. Diese Gruppen sind kein Gebietsverband im Sinne des Gesetzes über die politischen Parteien, sondern ein Zusammenschluss von Piraten in einem räumlich abgegrenzten Gebiet. Gruppen in aneinander angrenzenden Gebieten der gleichen Verwaltungsebene können nach Rücksprache mit dem Regionsvorstand zu einer einzigen Gruppe verschmelzen. Gruppen können sich auch dann auf einer Verwaltungsebene gründen, ohne dass auf der nächsthöheren Ebene ein Gebietsverband oder eine Gruppe besteht. Bezirks- oder Ortsgruppen können vom Regionsvorstand per Beschluss mit Finanzmitteln ausgestattet werden. Weitere Details über Aufbau, Rechte und Pflichten der Bezirks- und Ortsgruppen kann der Regionsvorstand in einer Geschäftsordnung für Bezirks- und Ortsgruppen festlegen. |
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§ 8 – Verhältnis von Gliederungen Das Verhältnis von Gliederungen des Regionsverbandes Hannover regelt die Landessatzung. |
§ 8 entfällt |
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§ 9 – Organe des Verbands 1. Organe sind die ordentliche und außerordentliche Regionsversammlung, der Vorstand sowie die Gründungsversammlung. 2. Die Gründungsversammlung tagt nur einmal, und zwar am 29. Januar 2010. |
§ 9 – Organe des Verbands (1) Organe sind die Mitgliederversammlung sowie der Vorstand. |
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§ 9.1 – Die Regionsversammlung 1. Die Regionsversammlung ist die Mitgliederversammlung auf Ebene der Region Hannover. 2. Die Anwesenden wählen einen Versammlungsleiter und einen Protokollführer. 3. Die ordentliche Regionsversammlung tagt einmal jährlich. Der Vorstand gibt den Termin mindestens sechs Wochen vorher bekannt und lädt jedes Mitglied unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung und einer vorläufigen Geschäftsordnung mindestens drei Wochen vor dem anberaumten Termin ein. Dieser Einladung ist der Bericht des Vorstandes und der Kassenprüfer beizufügen. 4. Die Einberufung einer außerordentlichen Regionsversammlung erfolgt entweder aufgrund eines Vorstandsbeschlusses oder wenn 10 von Hundert der Verbandsmitglieder die Einberufung beim Vorstand schriftlich beantragen. Auf Antrag von 10 Verbandsmitgliedern muss der Vorstand unverzüglich alle Mitglieder befragen, ob sie die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung wünschen. Die Ladungsfrist beträgt ebenfalls 3 Wochen. 5. Die ordentliche Regionsversammlung nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen und entscheidet daraufhin mit einfacher Mehrheit der anwesenden Verbandsmitglieder über die Entlastung des Vorstandes. 6. Über eine Regionsversammlung wird ein Ergebnisprotokoll angefertigt. 7. Zur Prüfung der Kassenlage des Verbands werden zwei Kassenprüfer für ein Jahr von der ordentliche Regionsversammlung gewählt. Das Ergebnis der Prüfung wird dem ordentlichen Regionsversammlung verkündet und zu Protokoll genommen. |
§ 9.1 - Die Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal alle 14 Monate. (2) Der Vorstand lädt jedes Mitglied elektronisch (E-Mail) oder schriftlich (Brief oder Fax) mindestens vier Wochen vorher ein. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens eine Woche vor der Regionsversammlung sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen. (3) Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand in folgenden Fällen: Aufgrund eines Vorstandsbeschlusses. Wenn ein Zehntel der stimmberechtigten Piraten es unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich beim Vorstand beantragen. (4) Ist der Vorstand handlungsunfähig, muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden. Dies geschieht schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes. (5) Die Mitgliederversammlung wird vom einem Versammlungsleiter geleitet, der durch die Mitgliederversammlung gewählt wird. (6) Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer. (7) Die Wahlen der Mitgliederversammlung werden von einem Wahlleiter geleitet, der von der Versammlung gewählt wird. (8) Die Mitgliederversammlung nimmt den Tätigkeitsbericht im Rahmen einer Neuwahl des Vorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung. (9) Über die Mitgliederversammlung, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung, dem Wahlleiter und dem amtierenden Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden unterschrieben wird. (10) Die Mitgliederversammlung wählt mindestens zwei Rechnungsprüfer. Unmittelbar vor der Wahl oder Nachwahl eines neuen Regionsvorstands ist der finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes zu prüfen. Das Ergebnis der Prüfung wird der Mitgliederversammlung verkündet und zu Protokoll genommen. Danach sind die Rechnungsprüfer aus ihrer Funktion entlassen. Werden keine Rechnungsprüfer gewählt, wird die Rechnungsprüfung durch den LV Niedersachsen durchgeführt. Die nachfolgenden Aufgaben gehen auf den LV Niedersachsen über. |
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§ 9.2 – Der Vorstand 1. Dem Vorstand gehören mindestens vier Piraten an: Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schatzmeister und mindestens ein Beisitzer. Es werden maximal 4 stimmberechtigte Beisitzer von der Regionsversammlung gewählt. 2. Der Vorstand vertritt den Verband und führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Regionsversammlung. 3. Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister werden von der Regionsversammlung oder der Gründungsversammlung in geheimer Wahl und in getrennten Wahlgängen mit absoluter Mehrheit (mehr als 50% der abgegebenen Stimmen auf einen Kandidaten lauten „JA“) gewählt. Erreicht kein Kandidat die absolute Mehrheit, erfolgt eine Stichwahl unter den beiden Kandidaten mit den meisten abgegebenen gültigen Ja-Stimmen. Bei der Stichwahl entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmen. Für die Beisitzer wird in einem gemeinsamen Wahlgang in geheimer Wahl für jeden Kandidaten maximal eine Stimme (Ja, Nein oder Enthaltung) abgegeben. Diejenigen, bei denen im ersten Wahlgang jeweils mehr als 50% der für sie abgegebenen Stimmen auf „JA“ lauten, sind gewählt. Sollte dies für mehr als 4 Kandidaten zutreffen, sind die 4 Kandidaten mit den besten Ergebnissen gewählt. Sollten bei keinem Kandidaten im ersten Wahlgang mehr als 50% der auf ihn abgegebenen, Stimmen JA-Stimmen sein, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den jeweils besten Ergebnis statt, um den einen Beisitzerposten zu besetzen. Bei der Stichwahl entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmen. Ist der Vorstand bei der Tagung einer Regionsversammlung länger als 11 Monate im Amt, muss er neu gewählt werden. 4.1 Der Vorstand gibt sich auf Grundlage des Satzungs-Anhangs “Geschäftsordnung des Vorstandes” eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese. 4.2 Der Vorstand kann mittels eigenen Beschluss die Geschäftsordnung oder Teile davon während seiner Amtszeit ändern. 4.3 Die Geschäftsordnung oder Teile dürfen nicht im Widerspruch zu geltenden Satzungsregularien stehen. Falls sich diese Widersprüche durch Satzungsänderungen ergeben, muss die Geschäftsordnung diesen Änderungen angepasst werden. 5. Die Einrichtung und Führung der Verbandsgeschäftsstelle wird durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt. 6. Der Vorstand liefert jährlich einen Tätigkeitsbericht in Textform ab. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des einzelnen Vorstandsmitgliedes erstellt werden. 7. Tritt der Vorstand mehrheitlich zurück, gilt er als nicht mehr handlungsfähig. In einem solchen Fall ist schnellstmöglich eine außerordentliche Regionsversammlung einzuberufen. Bis dahin führt der Vorstand des nächst höheren Verbandes kommissarisch die Geschäfte. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, so wird auf der nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Regionsversammlung ein Nachfolger für den vakant gewordenen Posten gewählt. Bei Vakanz eines Postens kann der Vorstand ein Parteimitglied vorübergehend kommissarisch ernennen, wenn anders die Handlungsfähigkeit des Regionsverbands nicht mehr sichergestellt werden kann. 8. Bei Geldangelegenheiten wird die Finanzordnung des Bundes- und des Landesverbandes beachtet. |
§ 9.2 – Der Vorstand (1) Dem Vorstand gehören mindestens vier Piraten an: Ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender, ein Schatzmeister sowie ein Beisitzer. (1a) Das passive Wahlrecht beschränkt sich auf stimmberechtigte Piraten der Region Hannover. (1b) Die Mitgliederversammlung kann bis zu vier Beisitzer wählen. (1c) Alle Mitglieder des Regionsvorstandes sind voll stimmberechtigt. (2) Der Vorstand vertritt den Regionsverband nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. (3) Die Mitglieder des Vorstandes werden in geheimer Wahl von der Mitgliederversammlung für maximal 14 Monate gewählt. (4) Der Vorstand tritt in seiner Amtsperiode mindestens zweimal zusammen. (5) Auf Antrag von 5 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder des Regionsverbandes kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden. (6) Der Vorstand beschließt über alle organisatorischen Fragen im Sinne der Beschlüsse der Mitgliederversammlung (7) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese auf den parteiüblichen Kanälen. Sie umfasst u.a. Regelungen zu: Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder Dokumentation der Sitzungen Art der Vorstandssitzungen (z.B. Treffen, Telefonkonferenz) Form und Umfang des Tätigkeitsberichts Richtline für Durchführung einer Mitgliederbefragung Die Geschäftsordnung kann einem oder mehreren Beisitzern die Aufgaben des Stellvertreters zuordnen. (8) Der Vorstand kann eine Regionsgeschäftsstelle gründen, deren Führung er beauftragt und beaufsichtigt. (9) Der Vorstand liefert zur ordentlichen Mitgliederversammlung einen schriftlichen Tätigkeitsbericht ab. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieses unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten. (10) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Der Vorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind oder ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können oder wenn die Posten der Vorsitzenden oder des Schatzmeisters unbesetzt sind oder wenn der Vorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. In einem solchen Fall ist eine Mitgliederversammlung durch den Landesvorstand einzuberufen und vom restlichen Vorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes. (11) Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der Vorstand des nächst höheren Verbandes kommissarisch die Geschäfte bis ein von ihm einberufene Mitgliederversammlung stattgefunden und einen neuen Vorstand gewählt hat. |
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§ 9.2.1 Mitgliederbefragung/Mitgliederentscheid Die Piratenverband der Region Hannover führt auf Beschluss einer seiner Organe oder auf Wunsch von 5% seiner stimmberechtigten Mitglieder eine Mitgliederbefragung bzw. einen Mitgliederentscheid durch. Der Vorstand hat das Recht, zusammen mit der beantragten Formulierung einen Alternativformulierung zur Abstimmung zu stellen. Ein Mitgliederentscheid erfolgt durch ein oder mehrere technische Verfahren, welche gewährleisten, dass die Mitglieder ihre Stimme geheim abgeben können. Haben sich mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder an einem Mitgliederentscheid beteiligt, so ist dessen Ergebnis dem Beschluss einer Mitgliederversammlung gleichgestellt. Der Vorstand erlässt in seiner Geschäftsordnung eine verbindliche Richtlinie zur Durchführung des Verfahrens. |
Siehe neuer §15 |
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§ 10 – Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen 1. Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt nach den Regularien des Wahlgesetzes / Wahlordnung bzw. der Nds. Kom. Wahlgesetz / Wahlordnung sowie den Vorgaben der Bundessatzung. 2. Die Aufstellung findet im Rahmen einer Versammlung der Mitglieder des Verbandes statt, zu der der Vorstand in angemessener Zeit und Form alle Mitglieder einlädt. Besteht ein Wahlkreis aus mehreren Verbänden, so sind entsprechend der Wahlkreise mit benachbarten Verbänden entsprechende Versammlungen zu organisieren. Die Einladung muss dabei explizit auf die Bewerberaufstellung hinweisen. |
§ 10 - Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen (1) Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt gemäß den anzuwendenden Wahlgesetzen und Wahlordnungen sowie den Vorgaben der Landes- und Bundessatzung. (2) Die Einladung zur Bewerberaufstellung hat im Regelfall mit einer Frist von 4 Wochen zu erfolgen. In dringenden Fällen kann diese Frist auf zwei Wochen reduziert werden. |
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§ 11 – Satzungsänderung 1. Bei Satzungsänderungen ist Beschlussfähigkeit gegeben, solange 75% der bei Beginn der Sitzung akkreditierten Mitglieder im Saal sind. 2. Änderungen dieser Satzung können nur von einer Regionsversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der Anwesenden beschlossen werden. 3. Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einer Regionsversammlung kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens vier Wochen vor Beginn der Regionsversammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen ist. Er muss mit der Einladung den Mitgliedern zur Kenntnis gebracht werden. |
§ 11 - Satzungsänderung (1) Änderungen der Regionssatzung können nur von einer Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden. (2) Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einer Mitgliederversammlung kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens zwei Wochen vor Beginn der Regionsversammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen ist. Die Regionsversammlung kann vor Abstimmung inhaltliche Veränderungen an rechtzeitig eingereichten Satzungsänderungsanträgen vornehmen, solange diese den Antrag nicht im Kern verändern. |
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§ 13 Finanzen (1) Der Schatzmeister und der Vorsitzende sind gegenüber Kreditinstituten einzelvertretungsberechtigt. Sie können weiteren Mitgliedern des Vorstandes Bankvollmacht erteilen. | |
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§ 12 – Auflösung, Teilung- und Verschmelzung Die Auflösung, Teilung oder Verschmelzung wird durch die Landessatzung geregelt. |
§ 14 Auflösung, Teilung- und Verschmelzung (1) Für Auflösung, Teilung oder Verschmelzung des Regionsverbandes gelten die Vorschriften der Bundessatzung sinngemäß. Bei einer Auflösung fällt das Vermögen des Regionsverbandes Hannover dem Landesverband zu. |
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§ 13 – Der Vorstand |
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§ 15 Mitgliederbefragung/Mitgliederentscheid (1) Der Regionsvorstand führt auf Beschluss eines seiner Organe oder auf Wunsch von 5% seiner stimmberechtigten Mitglieder eine Mitgliederbefragung bzw. einen Mitgliederentscheid durch. (2) Der Vorstand hat das Recht, zusammen mit der beantragten Formulierung einen Alternativformulierung zur Abstimmung zu stellen. (3) Ein Mitgliederentscheid erfolgt durch ein oder mehrere technische Verfahren, welche gewährleisten, dass die Mitglieder ihre Stimme geheim abgeben können. (4) Haben sich mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder an einem Mitgliederentscheid beteiligt, so soll der Vorstand den Beschluss bei seinen Entscheidungen berücksichtigen. (5) Der Vorstand erlässt in seiner Geschäftsordnung eine verbindliche Richtlinie zur Durchführung des Verfahrens. (6) Alle angenommenen Mitgliederentscheide werden auf der nächsten folgenden Mitgliederversammlung, ohne weitere Antragstellung zur Abstimmung gestellt. |
Programmänderungsanträge
Nachwahl von Beisitzern im Vorstand
"Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, so wird auf der nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Regionsversammlung ein Nachfolger für den vakant gewordenen Posten gewählt." §9.2.7 der aktuellen Satzung.
Durch den Rücktritt von Ronja Hollstein und Dirk Kaufmann (zum 14.12.) können daher zwei Beisitzer neu gewählt werden.
Kandidaten können sich nachfolgend eintragen.
Beisitzer
| Hannelore Behrens | Profil: | Fragen: |
| Birgit Nowack | Profil: | Fremdvorschlag (Birgit lehnt auf Nachfrage Kandidatur ab) | Fragen: |
| Profil: | Fragen: |