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NRW:Projektgruppe/Orange Submarine/Arbeitssatzung schwer
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Version vom 30. Juli 2013, 13:19 Uhr von imported>MacGyver1977 (→§ 2 – Mitgliedschaft)
SATZUNG DER PIRATENPARTEI DEUTSCHLAND LANDESVERBAND NORDRHEIN-WESTFALEN
§ 2 – Mitgliedschaft
| Option | Ist | Variante 1a | Variante 1b | Variante 1c | Variante 1d |
|---|---|---|---|---|---|
| Änderung | (2) Ein Mitglied des Landesverbandes kann seine Zugehörigkeit zu einer Gliederung seiner Wahl innerhalb des Landesverbandes sowohl vertikal als auch horizontal frei bestimmen
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(2) Ein Mitglied des Landesverbandes kann seine Zugehörigkeit zu
innerhalb des Landesverbandes sowohl vertikal als auch horizontal frei bestimmen
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(2) Ein Mitglied des Landesverbandes kann seine Zugehörigkeit zu
innerhalb des Landesverbandes sowohl vertikal als auch horizontal frei bestimmen
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(2) Ein Mitglied des Landesverbandes kann seine Zugehörigkeit zu
innerhalb des Landesverbandes sowohl vertikal als auch horizontal frei bestimmen
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(2) Ein Mitglied des Landesverbandes kann seine Zugehörigkeit zu
innerhalb des Landesverbandes sowohl vertikal als auch horizontal frei bestimmen
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| Option 0.5 | Über die Aufnahme entscheidet bei existierender Gliederung deren Vorstand | ||||
| Option 1 | ansonsten die Mitgliederversammlung des betroffenen Gebietes. | ansonsten der Landesvorstand. | ansonsten die Mitgliederversammlung des betroffenen Gebietes | ansonsten von der Mitgliederversammlung des betroffenen Gebietes damit beauftragte Büropiraten. | |
| Option 2 | oder von der Mitgliederversammlung damit beauftragte Büropiraten. | ||||
| Option 3 | Hat die Mitgliederversammlung keine solche Beauftragung ausgesprochen oder. | ||||
| Option 4 | Ist eine Entscheidung durch diese Stellen nicht innerhalb eines halben Jahres erfolgt, entscheidet der Landesvorstand. | Ist eine Entscheidung durch diese Stellen nicht innerhalb eine halben Jahres erfolgt, entscheidet der Landesvorstand. | ist eine Entscheidung durch diese Stellen nicht innerhalb eine halben Jahres erfolgt, entscheidet der Landesvorstand. | ||