Die Daten werden täglich aktualisiert.
NRW:Projektgruppe/Orange Submarine/Bugtracker/62
Orig:
§7 (2) Die Aufstellung von Landeslisten zu Europa-, Bundestags- sowie Landtagswahlen finden im Rahmen eines Landesparteitages statt.
Vorschlag 1:
§7 (2) Für Aufstellungsversammlungen von Landeslisten zu Europa-, Bundestags- sowie Landtagswahlen gelten die Einladungsfristen von Landesparteitagen nach §6a Abs. 3.
Votschlag 2:
§7 (2) Die Aufstellung von Landeslisten zu Europa-, Bundestags- sowie Landtagswahlen findet auf Aufstellungsversammlungen statt. Für die Einladungsfristen gelten die Regelungen der Landesparteitage.
Vorschlag 3:
§7 (2) Die Aufstellung von Landeslisten zu Europa-, Bundestags- sowie Landtagswahlen findet im Rahmen einer Aufstellungsversammlung statt. Für die Aufstellungsversammlungen gelten die Einladungsfristen für den Landesparteitag nach §6a Abs. 3.
Vorschlag 4:
§7 (2) Für die Versammlungen zur Aufstellung von Landeslisten zu Europa-, Bundestags- sowie Landtagswahlen gelten die Einladungsfristen für den Landesparteitag nach §6a Abs. 3.
Vorschlag 5:
§7 (2) Für Aufstellungsversammlungen gelten die Einladungsfristen für den Landesparteitag nach §6a Abs. 3.
Begründung: