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NRW:Projektgruppe/Orange Submarine/Bugtracker/62

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Orig:

§7 (2) Die Aufstellung von Landeslisten zu Europa-, Bundestags- sowie Landtagswahlen finden im Rahmen eines Landesparteitages statt.

Vorschlag 1:

§7 (2) Für Aufstellungsversammlungen von Landeslisten zu Europa-, Bundestags- sowie Landtagswahlen gelten die Einladungsfristen von Landesparteitagen nach §6a Abs. 3.

Votschlag 2:

§7 (2) Die Aufstellung von Landeslisten zu Europa-, Bundestags- sowie Landtagswahlen findet auf Aufstellungsversammlungen statt. Für die Einladungsfristen gelten die Regelungen der Landesparteitage.

Vorschlag 3:

§7 (2) Die Aufstellung von Landeslisten zu Europa-, Bundestags- sowie Landtagswahlen findet im Rahmen einer Aufstellungsversammlung statt. Für die Aufstellungsversammlungen gelten die Einladungsfristen für den Landesparteitag nach §6a Abs. 3.

Vorschlag 4:

§7 (2) Für die Versammlungen zur Aufstellung von Landeslisten zu Europa-, Bundestags- sowie Landtagswahlen gelten die Einladungsfristen für den Landesparteitag nach §6a Abs. 3.

Vorschlag 5:

§7 (2) Für Aufstellungsversammlungen gelten die Einladungsfristen für den Landesparteitag nach §6a Abs. 3.

Begründung: