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NRW:Projektgruppe/Orange Submarine/Bugtracker/47

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Strukturordnung:

§3 – Gründung einer Organisationseinheit

(1) Die Absicht zur Gründung sowie der erste Sitzungstermin eines Arbeitskreises, einer Arbeitsgruppe bzw. einer Projektgruppe ist auf der NRW-Info Mailingliste und mit einer Frist von 7 Tagen auf der Organisationsliste mit Angabe des Themas der Gruppe zu veröffentlichen.

(2) Zur Gründung einer Organisationseinheit müssen mindestens drei Mitglieder des Landesverbandes Ihren Willen dazu bekunden. Sie gilt als gegründet, wenn die Gründung dem Landesvorstand per E-Mail oder in einer Vorstandssitzung bekannt gegeben wurde.

Variante 1:

(2) Zur Gründung einer Organisationseinheit müssen mindestens drei Mitglieder des Landesverbandes Ihren Willen dazu bekunden. Sie gilt als gegründet, wenn die Gründung dem Landesvorstand per E-Mail oder in einer Vorstandssitzung bekannt gegeben wurde und der Vorstand der Gründung binnen X Tagen nicht widerspricht.

(a) Die Ablehnung einer Gründung muß vom Vorstand schriftlich begründet werden.
(b) Gegen die Ablehnung einer Gründung kann beim Landesschiedsgericht Klage erhoben werden.

Variante 2:

Anhängen von:

Der Landesvorstand kann der Gründung einer Organisationseinheit innerhalb von 21 Tagen widersprechen, wenn sie die satzungswidrige Bestrebungen einer durch Schiedsgerichturteil oder Entscheidung des Landesparteitages aufgelösten Organisationseinheit an deren Stelle weiterverfolgt (Ersatzorganisationseinheit).

Dieser Widerspruch muß vom Vorstand schriftlich begründet werden und es kann beim Landesschiedsgericht Klage gegen den Widerspruch erhoben werden. Die Klage gegen den Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

Begründung:

Wenn Organisationseinheiten gegen ihren Willen aufgelöst werden, z.B. durch einen Beschluß des Landesschiedsgerichtes oder des Landesparteitages (Strukturordnung §6 (1) e), f)), so hindert sie aktuell nichts daran, sich sofort wieder zu gründen.

Eine schriftliche Begründung (wie sie ja auch ähnlich bei der Ablehnung einer Mitgliedsaufnahme notwendig ist) sowie der Hinweis auf das Landesschiedsgericht sind als Kontrollen gegen einen Mißbrauch dieser Regelung durch den Vorstand gedacht.

Da der Vorstand sich in der Regel alle 14 Tage eine Sitzung abhält, sollte eine Frist von 21 Tagen ausreichend für einen schriftlichen Widerspruch sein.

Zusammenfassung :

(2alt) Zur Gründung einer Organisationseinheit müssen mindestens drei Mitglieder des Landesverbandes Ihren Willen dazu bekunden.

(2neu1) Zur Gründung einer Organisationseinheit müssen mindestens drei der Gründungsmitglieder NRW-Piraten sein.

(2neu2) Eine Organisationseinheit braucht mindestens drei Gründungsmitglieder, wobei mindestens eines NRW-Pirat sein muss.

(2neu3) Bei Gründung einer Organisationseinheit muss mindestens eins der Gründungsmitglieder NRW-Pirat sein.

(optional) Die Identität des erforderlichen Gründungsmitglieds, das NRW-Pirat ist, muss dem Vorstand mit seinem dem Landesverband bekannten Namen und der Mitgliednummer mitgeteilt werden.

(optional) Die Identität der erforderlichen Gründungsmitglieder, die NRW-Piraten sind, muss dem Vorstand mit ihrem dem Landesverband bekannten Namen und der Mitgliednummer mitgeteilt werden.

Sie gilt als gegründet, wenn die Gründung dem Landesvorstand per E-Mail oder in einer Vorstandssitzung bekannt gegeben wurde.