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RP:Kreisverband Rheinhessen/Satzung/Überarbeitung2013

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Vereinfachte Satzung der Piratenpartei Deutschlands Kreisverband Rheinhessen

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

(1) Der Verband trägt den Namen Piratenpartei Deutschland Kreisverband Rheinhessen. Die Kurzbezeichnung lautet PIRATEN.

(2) Die Piratenpartei Rheinhessen ist ein Kreisverband der Piratenpartei im Landesverband Rheinland-Pfalz und stellt die Vereinigung der Piraten im genannten Tätigkeitsgebiet dar.

(3) Der Sitz des Verbandes ist Mainz.

(4) Das Tätigkeitsgebiet des Verbandes sind die Landkreise Alzey-Worms und Mainz-Bingen sowie die kreisfreie Stadt Mainz. Aktivitäten außerhalb dieses Tätigkeitsgebiets sind nicht ausgeschlossen.

§ 2 Mitgliedschaft

(1) Die im Verband organisierten Mitglieder werden im Folgenden als Piraten bezeichnet.

(2) Für die Mitgliedschaft gelten die Bestimmungen, Rechte und Pflichten aus den Satzungen der übergeordneten Gliederungen.

(3) Mitglied des Verbandes kann jede Person werden, die die Grundsätze, politischen Ziele und die Satzung des Verbandes und der übergeordneten Gliederungen anerkennt. Durch Beitritt zum Kreisverband werden diese implizit anerkannt.

§ 3 Rechte und Pflichten der Piraten

Es gelten die Rechte und Pflichten der Landessatzung Rheinland-Pfalz.

§ 4 Finanzordnung

Es gelten die Beitrags- und Finanzordnungen der übergeordneten Gliederungen.

§ 5 Schiedsgerichtsordnung

Der Verband verfügt über kein eigenes Schiedsgericht. Die Aufgaben werden vom Landesschiedsgericht übernommen.

Es gilt die Landesschiedsgerichtsordnung. (das bestimmt das Land)

§ 6 Ordnungsmaßnahmen

Es gelten die Landesordnungsmaßnahmen.

Gliederung

Die weitere Untergliederung erfolgt in Ortsverbänden.(das haben Bund/Land schon bestimmt)

§ 7 Organe des Verbandes und der Kreisverbände

Organe des Verbandes sind

  • der Kreisparteitag
  • der Kreisvorstand
  • die Emanzipationsversammlung

§ 8 Kreisparteitag

(1) Der Kreisparteitag ist das oberste Organ des Verbandes. Er ist als ordentlicher oder als außerordentlicher Kreisparteitag einzuberufen.

(2) Ordentliche Kreisparteitage werden vom Kreisvorstand einberufen.

(3) Auf Antrag

  • von mindestens Zehn vom Hundert der Mitglieder des Verbandes oder
  • des Landesvorstands oder
  • auf Beschluss des Kreisparteitags

wird vom Kreisvorstand ein außerordentlicher Parteitag innerhalb von acht Wochen nach Antrag einberufen.

(4) Die Entscheidungen des Kreisparteitags sind für alle untergeordneten Gliederungen des Verbandes und deren Mitglieder bindend, sofern sie nicht den Satzungen oder Gesetzen widersprechen.

(5) Der Kreisparteitag ist die beschlussfähige Mitgliederversammlung der Piratenpartei Rheinhessen, wenn mindestens zwölf Verbandsmitglieder akkreditiert sind.

(6) Der Kreisparteitag tagt mindestens einmal im Kalenderjahr. Zwischen zwei Kreisparteitagen dürfen höchstens 13 Monate liegen.

(7) Die Einladung zum Kreisparteitag an die Verbandsmitglieder muss mindestens zwei Wochen vor dem Termin durch den Kreisvorstand erfolgen. Die Einladung kann per E-Mail, per Fax oder per Brief erfolgen.

(8) Die Einladung kann per E-Mail, per Fax oder per Brief entsprechend dem Wunsch des Piraten erfolgen. Hat der Pirat keinen Wunsch geäußert und eine E-Mail-Adresse angegeben, wird die Einladung per E-Mail verschickt.

(9) Der Kreisparteitag beschließt mit einfacher Mehrheit, falls keine weiteren Bedingungen gemäß dieser Satzung oder Gesetzen bestehen.

(10) Anträge zum Kreisparteitag müssen mindestens sieben Tage vor dem Kreisparteitag beim Vorstand eingereicht und von diesem spätestens sechs Tage vorher veröffentlicht werden.

(11) Die Organisation des Kreisparteitags wird vom Kreisvorstand durchgeführt.

(12) Die Aufgaben des Kreisparteitags sind

  • die Wahl des Kreisvorstandes
  • die Wahl von Rechnungs- und Kassenprüfern
  • die Beschlussfassung über Rechenschaftsberichte ihrer Organe und Vertreter
  • die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
  • die Beschlussfassung über sonstige Anträge
  • die Beschlussfassung über die Entlastung des Kreisvorstandes bzw. einzelner Mitglieder des Kreisvorstandes.

(13) Die für den Kreisparteitag definierten Aufgaben dürfen nur vom Parteitag ausgeübt und nicht an andere Organe übertragen werden.

(14) Antragsberechtigt sind die Mitglieder des Verbandes, Mitglieder des Landesvorstandes und Mitglieder der Kreisverbände der Jungen Piraten innerhalb des Tätigkeitsgebiets des Verbandes sowie der Landesvorstand der Jungen Piraten.

(15) Die Tagesordnung eines Kreisparteitags umfasst mindestens

  • den Rechenschaftsbericht des Kreisvorstandes
  • den nach den Vorschriften des Parteiengesetzes aufgestellten und geprüften Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters
  • Antragsberatungen und Beschlussfassungen

(16) Der Kreisparteitag gibt sich eine Geschäfts- und Wahlordnung. Diese bleibt auch für die folgenden Parteitage in Kraft, sofern sie nicht zu Beginn geändert wird. Sie wird vom Kreisvorstand in angemessener Form, mindestens aber im Piratenwiki, veröffentlicht.

(17) Die Wahl der Rechnungs- und die der Kassenprüfer wird offen durchgeführt, wenn sich nicht mehr als zwei Bewerber zur Wahl stellen. Sind mehr als zwei Bewerber vorhanden, ist diese Wahl schriftlich und geheim durchzuführen.

(18) Über den Parteitag wird ein Protokoll angefertigt, das als Beschlussprotokoll geführt wird. Das Protokoll wird von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und dem amtierenden Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter unterschrieben. Über Wahlen auf dem Parteitag wird ein Wahlprotokoll angefertigt, das durch den Wahlleiter und mindestens einen Wahlhelfer unterschrieben und dem Protokoll beigefügt wird.

(19) Der Kreisvorstand veröffentlicht das Protokoll angemessen, mindestens jedoch im Piratenwiki.

§ 9 Der Kreisvorstand

§ 9.1 Aufgaben

(1) Der Kreisvorstand vertritt die Piratenpartei Rheinhessen vor anderen Verbänden und Organen der Piratenpartei Deutschland sowie vor der Öffentlichkeit.

(2) Der Kreisvorstand führt alle organisatorischen und politischen Tätigkeiten auf Grundlage der Beschlüsse des Bundesparteitags, des Landesparteitags, des Kreisparteitags, des Bundesvorstands, des Landesvorstands, des Bundesschiedsgerichts, des Landesschiedsgerichts und der Ergebnisse von Urabstimmungen durch.

(3) Der Kreisvorstand gibt sich spätestens auf seiner zweiten Sitzung eine ausführliche Geschäftsordnung in Schriftform und veröffentlicht diese angemessen, mindestens aber im Piratenwiki. Sie umfasst unter anderem Regelungen zu

(4) Verwaltung der Mitgliederdaten und deren Zugriff und Sicherung

(5) Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder sind

  • Dokumentation der Vorstandssitzungen
  • Form und Kommunikationswegen von Vorstandssitzungen
  • Form und Umfang des Tätigkeitsberichts
  • Beurkundung von Beschlüssen und Umlaufbeschlüssen des Vorstands
  • Verfahren zur Einberufung von Sitzungen gemäß §8.2 Abs. 9 und §8.1 Abs. 6.

(6) Der Kreisvorstand koordiniert und organisiert den Wahlkampf sowie die Verteilung von Werbemitteln innerhalb des Tätigkeitsgebiets.

(7) Sofern es eine Kreisgeschäftsstelle gibt, wird diese vom Kreisvorstand geführt und beaufsichtigt.

(8) Der Kreisvorstand legt für jedes Kalenderjahr dem ersten im Kalenderjahr stattfindenden Kreisparteitag einen Haushaltsentwurf zur Verabschiedung vor. Bei Abweichungen der Ausgaben zum Haushaltsplan von mehr als 20% bei einzelnen Posten oder von mehr als 10% des Gesamthaushalts legt der Kreisvorstand dem nächsten Kreisparteitag einen geänderten Haushaltsplan zur Nachtragsbeschlussfassung vor.

(9) Der Kreisvorstand kann diejenigen Aufgaben delegieren, die ihm Kraft dieser Satzung oder dem Beschluss der in §8.2 (2) aufgeführten Organe innewohnen. Eine Ausnahme bildet die Mitgliederverwaltung, die nur an den Landesvorstand delegiert werden darf.

(10) Der Kreisvorstand legt zum Ende der Amtszeit einen schriftlichen Tätigkeitsbericht vor. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung der Einzelnen erstellt werden. Wird der Kreisvorstand nicht entlastet, so kann der Verband gegen diesen Ansprüche geltend machen. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieses unverzüglich einen Tätigkeitsbericht vorzulegen.

(11) Der Kreisvorstand soll eine Person für die Belange des innerorganisatorischen Datenschutzes beauftragen. Diese legt zusammen mit dem Rechenschaftsbericht des Kreisvorstandes einen Bericht zum Datenschutz vor.

§ 9.2 Mitglieder

(1) Dem Kreisvorstand gehören mindestens ein Vorsitzender, dessen Stellvertreter und ein Schatzmeister an. Der stellvertretende Vorsitzende übt die Funktion eines Generalsekretärs aus, sofern kein eigener Generalsekretär gewählt wurde.

(2) Auf Beschluss des Kreisparteitags oder der Gründungsversammlung kann der Vorstand auf fünf oder sieben Mitglieder vergrößert werden. In diesem Fall wird ein eigener Generalsekretär gewählt. Alle weiteren Vorstandsmitglieder sind gleichberechtigte Beisitzer.

(3) Die Mitglieder des Kreisvorstands werden vom Kreisparteitag oder der Gründungsversammlung in geheimer, gleicher und freier Wahl für die Dauer von maximal dreizehn Monaten gewählt.

(4) Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Schatzmeister und der Generalsekretär werden in getrennten Wahlgängen gewählt.

(5) Für die Wahl der Beisitzer ist eine verbundene Einzelwahl zulässig.

(6) Nur uneingeschränkt geschäftsfähige Piraten mit Wohnsitz im Tätigkeitsgebiet des Verbandes sind zur Wahl zugelassen.

(7) Personen, die in einem finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zur Piratenpartei Deutschland oder einer ihrer Untergliederungen stehen, sind nicht zur Wahl zuzulassen.

(8) Scheidet der Vorstandsvorsitzende aus, übernimmt sein Stellvertreter kommissarisch bis zur Neuwahl eines Vorstandsvorsitzenden durch den nächsten Kreisparteitag dieses Amt.

(9) Scheiden der stellvertretende Vorstandsvorsitzende, der Schatzmeister oder der Generalsekretär aus, übernimmt ein Beisitzer kommissarisch bis zur Neuwahl durch den nächsten Kreisparteitag dieses Amt. Stehen mehrere Beisitzer zur Verfügung, wählt der Kreisvorstand auf der nächsten Vorstandssitzung den kommissarischen Vertreter aus deren Reihe.

(10) Ist eine kurzfristige Vorstandssitzung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden oder aus zeitlichen Gründen nicht möglich, bestimmt der Vorstandsvorsitzende den Vertreter aus der Reihe der Beisitzer bis zur nächsten Vorstandssitzung oder der nächsten Vorstandswahl.

(11) Verliert ein Vorstandsmitglied die Verbandsmitgliedschaft, scheidet es aus dem Kreisvorstand aus.

(12) Scheiden Vorstandsmitglieder aus und sinkt die Zahl der Vorstandsmitglieder damit unter drei, so verliert der Kreisvorstand seine Geschäftsfähigkeit.

(13) Auf jedem Kreisparteitag kann von der Versammlung die Neuwahl des Kreisvorstandes beantragt werden.

(14) Ist eine Fortsetzung der Vorstandsarbeit nicht mehr möglich, kann sich der Vorstand per Beschluss für geschäftsunfähig erklären.

(15) Ist der Kreisvorstand geschäftsunfähig, muss gemäß §8.1 (13) ein außerordentlicher Kreisparteitag einberufen werden. Die Aufgaben des Kreisvorstands gehen bis zur Neuwahl an den Landesvorstand über.

§ 9.3 Vorstandssitzungen

(1) Der Kreisvorstand tritt mindestens viermal im Jahr zu Vorstandssitzungen zusammen.

(2) Die Sitzungen des Kreisvorstandes werden vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, in begründeten Ausnahmefällen von einem anderen Vorstandsmitglied einberufen.

(3) Die Einberufung einer Vorstandssitzung soll mindestens eine Woche vor der Veranstaltung erfolgen. Zu regelmäßigen Treffen muss nicht gesondert eingeladen werden.

(4) Auf Antrag

  • von Zehn vom Hundert der Verbandsmitglieder oder
  • des Landesvorstands oder
  • des Kreisparteitags

muss der Vorstand innerhalb einer Woche zusammentreten und sich mit den Anliegen der Mitglieder befassen.

(5) Über jede Vorstandssitzung ist ein dokumentenechtes Protokoll anzufertigen, das auf dem nächsten Kreisparteitag unterschrieben vorgelegt werden muss.

(6) Ein Protokoll muss im Piratenwiki veröffentlicht werden.

(7) Die Vorstandssitzungen sind grundsätzlich öffentlich. Vorstandsmitglieder haben Stimm- und Rederecht.

(8) Gäste haben auf Vorstandssitzungen grundsätzlich Rederecht. Die Redezeit wird ihnen vom Sitzungsleiter zugeteilt. Der Vorstand kann Gästen per Beschluss das Rederecht entziehen. Antragstellern kann das Rederecht zu ihren Anträgen nicht entzogen werden.

(9) Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Sie entscheiden, sofern nicht anders geregelt, mit einfacher Mehrheit der Anwesenden.

(10) Die Beschlüsse des Kreisvorstands sind verbindlich, wenn sie nicht der Satzung oder den Beschlüssen des Kreisparteitags widersprechen.

§ 10 Die Wahlkreismitgliederversammlung

(1) Die Wahlkreismitgliederversammlung ist die beschlussfähige Mitgliederversammlung der Piraten eines Wahlkreises innerhalb des Tätigkeitsgebiet der Piratenpartei Rheinhessen, wenn mindestens drei der zur nächsten Bundestags- oder Landtagswahl wahlberechtigten Piraten mit Wohnsitz im Wahlkreis akkreditiert sind.

(2) Die Wahlkreismitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit falls keine weiteren Bedingungen gemäß dieser Satzung oder Gesetzen bestehen.

(3) Die Organisation der Wahlkreismitgliederversammlung wird vom Kreisvorstand durchgeführt.

(4) Die Aufgabe der Wahlkreismitgliederversammlung ist die Aufstellung von Direktkandidaten zu Bundestags- und Landtagswahlen.

(5) Antragsberechtigt sind die Mitglieder des Verbandes, die Mitglieder des Landesvorstands und die Mitglieder des Kreisvorstands.

(6) Stimmrecht haben nur Piraten mit Wohnsitz im Wahlkreis, die bereits das Wahlrecht zur jeweils nächsten Bundestags- oder Landtagswahl besitzen.

(7) Die Wahlkreismitgliederversammlung gibt sich eine Geschäfts- und Wahlordnung. Sie wird vom Kreisvorstand in angemessener Form, mindestens aber im Piratenwiki, veröffentlicht.

(8) Über die Wahlkreismitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt, das als Beschlussprotokoll geführt wird. Das Protokoll wird von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und dem amtierenden Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter unterschrieben. Über Wahlen auf der Kreismitgliederversammlung wird ein Wahlprotokoll angefertigt, das durch den Wahlleiter und mindestens einen Wahlhelfer unterschrieben und dem Protokoll beigefügt wird.

(9) Der Kreisvorstand veröffentlicht das Protokoll angemessen, mindestens jedoch im Piratenwiki.

(10) Nur auf Antrag

  • von mindestens Fünf vom Hundert der Mitglieder des Wahlkreises, mindestens aber drei oder
  • des Kreisvorstands oder
  • auf Beschluss des Kreisparteitags

wird vom Kreisvorstand eine Wahlkreismitgliederversammlung innerhalb von acht Wochen nach Antrag einberufen.

(11) Die Einladung zur Wahlkreismitgliederversammlung an die Piraten des Wahlkreises muss mindestens zwei Wochen vor dem Termin durch den Kreisvorstand erfolgen. Die Einladung erfolgt nach §5 (4) der Landessatzung.

§ 11 Die Emanzipationsversammlung

(1) Die Emanzipationsversammlung ist die Versammlung der Piraten eines regionalen Gebietes innerhalb des Kreisverbandes Rheinhessen mit dem Ziel, einen Ortsverband als Untergliederung der Piratenpartei Rheinhessen zu gründen.

(2) Die Emanzipationsversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens Zehn vom Hundert der Mitglieder des o.g. regionalen Gebietes akkreditiert sind.

(3) Die Emanzipationsversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit falls keine weiteren Bedingungen gemäß dieser Satzung oder Gesetzen bestehen.

(4) Die Organisation der Emanzipationsversammlung wird vom Kreisvorstand durchgeführt.

(5) Die Aufgaben der Emanzipationsversammlung sind

  • der Beschluss der Willensbekundung der Gründung des Ortsverbands in dem Kreisverband Rheinhessen.
  • der Beschluss über die Satzung des gegründeten Ortsverbands
  • die Wahl des Vorstands des gegründeten Ortsverbands

(6) Die für die Emanzipationsversammlung definierten Aufgaben dürfen nicht an andere Organe des KV Rheinhessen delegiert werden.

(7) Antragsberechtigt für die Einberufung einer Emanzipationsversammlung sind die in dem o.g. regionalen Gebiet wohnenden Mitglieder des Kreisverbandes, die Mitglieder des Landesvorstands und die Mitglieder des Kreisvorstands. Die Emanzipationsversammlung ist spätestens acht Wochen nach Antragseingang durchzuführen.

(8) Stimmrecht haben nur die in dem o.g. regionalen Gebiet wohnenden Mitglieder des Kreisverbandes.

(9) Die Emanzipationsversammlung gibt sich eine Geschäfts- und Wahlordnung. Sie wählt einen Versammlungsleiter, der die Beschlüsse der Emanzipationsversammlung protokollieren lässt. Die Anträge und die Geschäfts- und Wahlordnung werden von dem Versammlungsleiter in angemessener Form, mindestens aber im Piratenwiki, veröffentlicht. Über die Emanzipationsversammlung wird ein Protokoll angefertigt, das als Beschlussprotokoll geführt wird. Das Protokoll wird von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und dem amtierenden Vorsitzenden des Kreisverbandes Rheinhessen oder dessen Stellvertreter unterschrieben. Über Wahlen auf der Emanzipationsversammlung wird ein Wahlprotokoll angefertigt, das durch den Wahlleiter und mindestens einen Wahlhelfer unterschrieben und dem Protokoll beigefügt wird.

(10) Der neu gewählte Vorstand des Ortsverbands veröffentlicht das Protokoll angemessen, mindestens jedoch im Piratenwiki. Sollte der Beschluss über die Neugründung eines Ortsverbandes im Kreisverband Rheinhessen negativ ausfallen übernimmt diese Aufgabe der Kreisvorstand.

(11) Die Einladung zur Emanzipationsversammlung an die in dem o.g. regionalen Gebiet wohnenden Mitglieder des Kreisverbandes muss mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Emanzipationsversammlung durch den Kreisvorstand erfolgen. Die Einladung erfolgt nach §5 (4) der Landessatzung.

§ 12 Satzungsänderungen

(1) Die Satzung kann nur durch Beschluss des Kreisparteitages geändert werden.

(2) Satzungsänderungsanträge sind nur gültig, wenn sie mindestens 7 Tage vor der Abstimmung schriftlich eingereicht wurden.

(3) Satzungsänderungsanträge bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der akkreditierten Verbandsmitglieder.

§ 13 Verbindlichkeit

(1) Die Satzung ist für die Piratenpartei Rheinhessen und alle ihre Mitglieder und Untergliederungen bindend.

(2) Widerspricht ein Teil dieser Satzung der Satzung des Landesverbandes Rheinland-Pfalz, gilt die entsprechende Bestimmung der Satzung des Landesverbandes Rheinland-Pfalz. Die übrigen Bestimmungen dieser Satzung bleiben davon unberührt.

(3) Widerspricht ein Teil dieser Satzung der Satzung der Piratenpartei Deutschland, gilt die entsprechende Bestimmung der Satzung der Piratenpartei Deutschland. Die übrigen Bestimmungen dieser Satzung bleiben davon unberührt.

§ 14 Fraktionsgruppe

(1) Der Fraktionsgruppe gehören alle Mitglieder der Fraktion an.

(2) Der Kreisparteitag bestimmt die Anzahl der zusätzlichen Mitglieder der Fraktionsgruppe und wählt zusätzliche Mitglieder der Fraktionsgruppe.

(3) Mitglieder der Fraktionsgruppe können auch Personen sein, die nicht Parteimitglied sind. Die Wahl der zusätzlichen Mitglieder der Fraktionsgruppe findet auf dem ersten Kreisparteitag nach dem Einzug von aufgestellten Bewerbern in ein kommunales Parlament des Kreises statt.

(4) Auf Antrag der Kreismitgliederversammlung können die zusätzlichen Mitglieder der Fraktionsgruppe jederzeit neu gewählt werden.

§ 15 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.

§ 16 Auflösung und Auslösung

Gründet sich ein untergeordneter Ortsverband in dem Kreisverband Rheinhessen, so erhält dieser Ortsverband aus dem Mitgliedsbeiträgen des Kreisverbandes jenen Teil, der ihm zum Zeitpunkt der Gründung für den Rest des laufenden Beitragsjahres entsprechend den Verteilschlüsseln der Bundes-, Landes und Kreissatzung der Piratenpartei zusteht. Über die eventuelle Übertragung von Vermögenswerten aus dem Kreisverband in den Ortsverband entscheidet der Kreisparteitag. Wird der Kreisverband durch Beschluss des Kreisparteitags aufgelöst, geht das Vermögen an den Landesverband.

§ 17 Salvatorische Klausel

(1) Sollten einzelne Bestimmungen der Satzung rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder nach Inkrafttreten unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

(2) An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der Zielsetzung am nächsten kommen, die der Kreisparteitag mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt hat.

(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Satzung als lückenhaft erweist.