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Benutzer:Justus/VirtuelleVersammlung
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https://wiki.piratenpartei.de/Landesverband_Baden-W%C3%BCrttemberg/Satzung
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http://www.jusline.de/Parteiengesetz_%28PartG%29_Langversion.html
Satzungsänderungen
Alt: § 9b (2) Der Landesparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung erfolgt aufgrund Vorstandsbeschluss oder wenn ein Zehntel der Piraten es beantragen. Der Vorstand lädt jedes Mitglied schriftlich mindestens 4 Wochen vorher ein. [...]
Neu: § 9b (2) Der Landesparteitag tagt mindestens einmal jährlich in einer Präsenzsitzung. Der Landesparteitag kann höchstens 6 mal jährlich als virtuelle Versammlung tagen, näheres regelt die Verlaufsordnung von virtuellen Versammlungen. Die Einberufung erfolgt aufgrund Vorstandsbeschluss oder wenn ein Zehntel der Piraten es beantragen. Der Vorstand lädt jedes Mitglied schriftlich in Textform mindestens 4 Wochen vorher ein. [...]
Abschnitt D: Verlaufsordnung von virtuellen Versammlungen
§1 Allgemeines
(1) Für die Einladung gilt §9b (2) entsprechend.
(2) Eine virtuelle Versammlungen hat vier Phasen: höchstens vier Wochen Antragssammlung, mindestens vier Wochen Diskussion, mindestens vier Wochen Abstimmung und ein Stichtag für die Auszählung. Näheres regeln die entsprechend benannten Abschnitte dieser Verlaufsordnung von virtuellen Versammlungen.
(3) Der zeitliche Ablauf einer virtuellen Versammlungen wird vom Landesvorstand festgelegt und in der Einladung den Stimmberechtigten mitgeteilt.
(4) Der Landesvorstand stellt eine zentrale Informations Plattform (zIP) zur Information der Stimmberechtigten zur Verfügung. Dort können Fragen an die Antragsteller gestellt werden, und die Gruppe der Antragsteller und -befürworter und die Gruppe der Antragsgegner können dort ihre Stellungnamen abgeben. Die Plattform soll möglichst barrierefrei gestaltet sein.
(5) Während einer laufenden virtuelle Versammlungen darf keine andere virtuelle Versammlungen stattfinden. Als einzige Ausnahme darf während der Abstimmungsphase eine neue virtuelle Versammlungen bereits die Antragssammlungsphase durchführen.
(6) Eine virtuelle Versammlungen beginnt mit der Antragssammlung und endet mit dem Stichtag der Auszählung.
(7) Der Landesvorstand kann, mit Ausnahme von §6 Auszählung (1), eine Einzelperson oder eine Gruppe von Einzelpersonen zur Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß dieser Verlaufsordnung von virtuellen Versammlungen beauftragen.
§2 Antragssammlung
(1) Jeder stimmberechtigte Pirat kann Anträge zu Wahlprogramm oder Positionspapieren an die virtuelle Versammlungen stellen.
(2) Anträge müssen spätestens vier Wochen vor der Abstimmungsphase beim Landesvorstand eingereicht werden und einen Antragstitel, einen Antragstext und eine Antragsbegründung enthalten.
(3) Es können höchstens 40 Anträge je virtuelle Versammlungen behandelt werden.
(4) Jeder Antrag erhält vom Landesvorstand eine eindeutige fortlaufende Antragsnummer. Die Reihenfolge der Behandlung der Anträge wird durch den Zeitpunkt ihrer Einreichung beim Landesvorstand bestimmt.
(5) Der Landesvorstand kann die Reihenfolge in Ausnahmefällen begründet ändern, um beispielsweise Anträge auszusortieren die die Störung der virtuelle Versammlungen zum Ziel haben. Kontroverse Themen können vom Landesvorstand an die Präsenzsitzung verwiesen werden.
(6) Nicht behandelte Anträge können auf Antrag der jeweiligen Antragsteller an die nächste virtuelle Versammlungen gestellt werden. Diese Anträge behalten untereinander ihre Reihenfolge werden aber vor neueingereichten Anträgen behandelt.
§3 Diskussion
(1) Während der Diskussionsphase dürfen auf der zIP ausschliesslich Informationen zur aktuellen virtuelle Versammlungen und den in ihr behandelten Anträgen zu finden sein.
(2) Der Landesvorstand hat die Aufgabe die Diskussion auf der zIP bei Bedarf zu moderieren.
(3) Nach Ende der Diskussionsphase dürfen die Inhalte auf der zIP, mit Ausnahme der Moderation gemäß §3 (2), bis zum Ende der Abstimmungsphase nicht mehr verändert werden, dieser Zustand des zIP ist die finale Fassung.
§4 Abstimmung
(1) Beschlüsse der virtuelle Versammlungen werden durch Briefwahl getroffen.
(2) Jeder Stimmberechtigte erhält mit der Einladung seine Wahlunterlagen oder wird dort informiert wie er seine Wahlunterlagen erhält.
(3) Wahlunterlagen dürfen erst ausgehändigt werden, wenn der stimmberechtigte Pirat die finale Fassung der zIP besuchen konnte und diesen Besuch bestätigt hat.
(4) Der ausgefüllte Stimmzettel wird in einen unmarkierten Umschlag gesteckt, ist dieser innere Umschlag markiert wird die Stimmabgabe ungültig. Dieser innere Umschlag wird zusammen mit dem datiert unterschriebenen Akkreditierungsschein in einen weiteren Umschlag gesteckt und ausreichend frankiert an die Urne versendet.
§5 Wahlunterlagen
(1) Die Wahlunterlagen bestehen aus einem Akkreditierungsschein und einem Stimmzettel deren Aussehen vom Landesvorstand bestimmt wird.
(2) Die Wahlunterlagen müssen auf beidseitig leerem, weißen Din A4 Papier ausgedruckt werden, andere Papierformen oder -farben machen den Stimmzettel ungültig.
(3) Der Stimmzettel muss jeden Antrag mit der eindeutigen Antragsnummer und Antragstitel nennen und eine Möglichkeit bieten jeden Antrag mit Ja oder Nein zu kennzeichnen.
§6 Auszählung
(1) Am Stichtag der Auszählung öffnet eine Mehrheit des Landesvorstandes mit mindestens ebensovielen Zeugen die Urne und entnimmt die dort enthaltenen Briefe.
(2) Die Auszählung erfolgt öffentlich, an einem in der Einladung festgelegten Ort und beginnt zu einem in der Einladung festgelegten Zeitpunkt.
(3) Der Transport der Briefe von der Urne zum Auszählungsort sollte von möglichst vielen Zeugen beobachtet werden können.
(4) Der Landesvorstand prüft die Akkreditierungsinformationen der eingegangenen Briefe und sortiert diese so, dass Mehrfachabgaben erkannt werden können.
(5) Der Landesvorstand prüft die Akkreditierungsinformationen der jeweils letzten Abgaben eines stimmberechtigten Piraten. Ungültige Abgaben werden ausgesondert, die inneren Umschläge der gültigen Abgaben werden in eine Urne geworfen.
(6) Die Urne mit den gültigen Abgaben wird geöffnet und die Stimmen nach §7 Wahlverfahren ausgezählt.
§7 Wahlverfahren
(1) Ein Antrag gilt als angenommen wenn er die absolute Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen erhält.
(2) Bei Anträgen die sich inhaltlich ganz oder teilweise ausschliessen gewinnt der Antrag mit der höheren Zustimmung (Approval-Voting), eine Stichwahl findet nicht statt.
(3) Eine Stimme gilt als Enthaltung wenn weder Ja noch Nein angekreuzt wurde.
Kommentar
§1 (2) Die vier Phasen der virtuelle Versammlungen sind in der Länge vom Landesvorstand festzulegen. Besonders zu beachten ist hier die Höchstlänge der Antragseinreichung, wenn noch mindestens 40 "Altanträge" mit Wunsch auf Wiedereinreichung vorhanden sind, kann der Vorstand natürlich auch ohne eine solche Phase eine virtuelle Versammlungen abhalten.
§1 (4) Die zIP ist hier nicht genauer festgelegt, sondern es wird dem Landesvorstand auferlegt eine Plattform zu schaffen die den Anforderungen dieses Antrages genügt. Alternativ kann auch ein sonstiger Antrag für ein spezielles Tool eingereicht werden.
§1 (5) Durch die Überlappung von Antragssammlung und Abstimmung kann der Abstand von einer Abstimmung zur nächsten auf 4 Wochen Diskussion eingeschränkt werden. Damit können wir im Zweimonatsturnus neue Inhalte beschliessen.
§1 (7) Hier findet sich ein kleiner Trick um nicht ständig "vom Landesvorstand oder von einer vom Landesvorstand beauftragten Einzelperson oder einer vom Landesvorstand beauftragten Gruppe von Einzelpersonen" schreiben zu müssen. Mit Ausnahme der bezeichneten Stelle in §6 (1) kann man also alle Vorkommnisse von "Landesvorstand" mit einer beliebigen Kommission besetzen.
§2 (1) Begrenzt den Einsatzbereich der virtuelle Versammlungen auf ausschliesslich das Wahlprogramm oder Positionspapiere. Dies verhindert insbesondere das anpassen der Verlaufsordnung von virtuellen Versammlungen oder Personalfragen die in einer Präsenzsitzung geklärt werden sollten.
§2 (2) Regelt die Form der Antragseinreichung, die 4 Wochen sind ein Rückbezug auf §1 (2).
§2 (3) Diese Begrenzung soll dazu dienen, dass nicht unüberschaubar viele Anträge in einem Durchlauf behandelt werden. Die Obergrenze sollte so gewählt werden, dass sie für eine Einzelperson noch bei vertretbarem Aufwand überschaubar ist.
§2 (4) Regelt die Standardreihenfolge von Anträgen.
§2 (5) In besonderen Ausnahmefällen, wie absichtlichen Störungen oder besonders kontroversen Punkten die einer eingehenderen Diskussion bedürfen, kann der Vorstand hier eingreifen um die virtuelle Versammlungen ungestört durchführen zu können. Aus einer virtuelle Versammlungen derart ausgeschlossene Anträge sollten natürlich im Regelfall (siehe Satz 2) an eine Präsenzsitzung - also den LPT - abgegeben werden und dort ausführlich diskutiert werden. Der Grund für diese Möglichkeit ist es beispielsweise zu verhindern: 50 Anträge mit Variationen von "Die virtuelle Versammlungen möge beschliessen, grün ist blau und Bielefeld existiert nicht.", das Parteiprogramm der FDP in 100 Unteranträge gepackt, für jeden Programmantrag des letzten LPT einen Änderungsantrag der ihn Rückgängig macht, usw. Der Vorstand ist über diese Tätigkeiten natürlich genauso Rechenschaftspflichtig wie über seine übrigen Tätigkeiten.
§2 (6) Falls zuviele Anträge hereinkommen, werden die nicht behandelten Anträge auf Wunsch der Antragsteller präferiert in der nächsten virtuelle Versammlungen behandelt. Dazu auch den Kommentar von §1 (2) beachten.
§3
Die Diskussionsphase bedarf nur weniger Sonderregeln, hier ist insbesondere die Moderation geregelt. Den Bedarf regelt hier der Landesvorstand auf Basis eigener Regeln, oder auf Basis von in der Präsenzsitzung festgelegten Regeln. Nach Ende der Diskussionsphase sollte das erarbeitete Ergebnis bis zum Ende der Abstimmung einsehbar sein. Auch hier gilt: Der Vorstand ist für seine Tätigkeit dem Landesparteitag natürlich rechenschaft schuldig.
§4 (1) (2) Die Briefwahl ist das günstigste Verfahren um eine Entscheidung demokratisch und rechtssicher durchzubekommen. Alle Vorgänge entspringen bekannten und legalen Verfahren zur Urwahl, wie sie beispielsweise bei den Grünen 2012 für Personenwahlen eingesetzt wurden. Im wesentlichen wird bereits vorhandenes Legalfoo eingesetzt um den Entscheidungsprozess abzusichern.
§4 (3) Dieser Vorbehalt stellt sicher, dass alle Diskussionsbeteiligten die Möglichkeit hatten ihren Standpunkt ausreichend darzubringen.
§5, §6 und §7 sind im wesentlichen die Beschreibung des bekannten Briefwahlverfahrens, Highpoints: Re-Voting, öffentliche Auszählung, Approval-Voting, Enthaltung durch Nichtankreuzen.
Mögliche Erweiterungen
- Antragsrecht für Vorstand
- Beitragsrecht für Gäste in der zIP
- Festlegung auf ein oder mehrere bestimmte Tools
Was bedeutet Virtuell?
Virtuell bedeutet nicht online oder digital: "Virtualität ist die Eigenschaft einer Sache, nicht in der Form zu existieren, in der sie zu existieren scheint, aber in ihrem Wesen oder ihrer Wirkung einer in dieser Form existierenden Sache zu gleichen."