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Benutzer:Dagobar/Spielwiese/KPT-Anträge

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Anträge KPT 2012.2

Satzungsänderungsanträge

Thema 01: GO/WO betreffend

SÄAE102 - OK - Anpassung an übergeordnete Regelungen (II)

Betrifft

§11

Antragstext

Der Kreisparteitag möge beschließen §11(3) wie folgt neu zu fassen: "Kreisparteitage werden als Mitgliederparteitage durchgeführt. Die Ausübung des Stimmrechts ist nur möglich, wenn der Pirat Mitglied des Kreisverbandes ist, seinen ersten Mitgliedsbeitrag nach Eintritt geleistet hat, sowie mit seinen Mitgliedsbeiträgen nicht mehr als drei Monate im Rückstand ist. Auf Parteitagen ist die Ausübung des Stimmrechts nur möglich, wenn alle Mitgliedsbeiträge entrichtet wurden. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden."

Bisherige Fassung

(3) Kreisparteitage werden als Mitgliederparteitage durchgeführt. Stimmberechtigt sind nur im Kreisverband geführte Mitglieder, soweit sie am Kreisparteitag mit der Beitragszahlung nicht mehr als drei Monate im Rückstand sind. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden.

Neue Fassung

(3) Kreisparteitage werden als Mitgliederparteitage durchgeführt. Die Ausübung des Stimmrechts ist nur möglich, wenn der Pirat Mitglied des Kreisverbandes ist, seinen ersten Mitgliedsbeitrag nach Eintritt geleistet hat, sowie mit seinen Mitgliedsbeiträgen nicht mehr als drei Monate im Rückstand ist. Auf Parteitagen ist die Ausübung des Stimmrechts nur möglich, wenn alle Mitgliedsbeiträge entrichtet wurden. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden.

Begründung

  • Anpassung an die Bundessatzung (§4(4))
  • Vermutlich würde die Bundessatzung eh vorgehen. Um Missverständnisse zu vermeiden ist diese Stelle bei uns aber anzupassen.
  • LV-Satzung enthält noch die alte Version. Wir würden im Fall einer Streichung also nur eine Unsicherheit durch eine andere ersetzen. Daher die Änderung entsprechend der Bundessatzung.

Antragsteller

SÄAE113 - OK - Geschäftsordnung des Kreisparteitages

Betrifft

§12 (3 bis 8), §13, §24

Antragstext

Der Kreisparteitag möge beschließen:

  • §13 wird wie folgt neu gefasst:
    • §13 - Geschäftsordnung des Kreisparteitages
      (1) Der Kreisparteitag wird vom Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied eröffnet und bis zur Wahl eines Versammlungsleiters geleitet.
      (2) Der Kreisparteitag kann sich eine Geschäftsordnung geben, die die Regelungen dieses Paragraphen und der Wahlmodalitäten der restlichen Satzung erweitert.
      (3) Parteitage sind grundsätzlich öffentlich. Auf Antrag kann der Kreisparteitag mit Mehrheit der anwesenden Teilnehmer die Öffentlichkeit von der Teilnahme insgesamt oder bei bestimmten Tagesordnungspunkten ausschließen. Durch Beschluss des Parteitages kann jederzeit die Öffentlichkeit wieder hergestellt werden.
      (4) Ein ordnungsgemäß einberufener Kreisparteitag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfähigkeit ist nicht mehr gegeben, wenn die Hälfte der bei Beginn des Parteitages festgestellten Zahl Stimmberechtigter unterschritten wird. In diesem Fall ist der Kreisparteitag vom Versammlungsleiter zu schließen. Die Feststellung der Beschlussfähigkeit kann von einem Drittel der noch anwesenden Stimmberechtigten beantragt werden.
      (5) Anträge zur Behandlung auf dem Kreisparteitag sind unter Angabe des Antragstellers in Textform mit einer Antragsfrist von 20 Kalendertagen einzureichen. Antragsberechtigt sind alle stimmberechtigten Mitglieder des Kreisverbandes, sowie der Kreisvorstand.
      (6) Anträge, die nach Ende der Antragsfrist gestellt werden (Dringlichkeitsanträge) sind zuzulassen, wenn der Kreisparteitag zustimmt. Der Antragsteller muss die Dringlichkeit begründen. Anträge zur Änderung der Satzung können nicht als Dringlichkeitsantrag gestellt werden.
      (7) Anträge des Kreisvorstandes sind, mit Ausnahme zur Änderung der Satzung, an keine Frist gebunden.
      (8) Anträge können nach Ende der Antragsfrist vom Antragsteller oder durch Beschluss des Kreisparteitages nur noch geändert werden, soweit sich dadurch der Sinn des Antrages nicht ändert. Dies betrifft also insbesondere Änderungen der Rechtschreibung, der Grammatik, der falschen Nennung von Gliederungspunkten oder die nicht oder falsch beachtete Auswirkung auf Referenzen. Anträge können dazu auch geteilt oder zusammengeführt werden. Für den ursprünglichen Sinn des Antrages sind auch die dem Antrag beigefügten Bestandteile wie einer Begründung oder Darstellung der neuen Fassung heranzuziehen.
      (9) Anträge zur Änderung der Satzung (Satzungsänderungsanträge) müssen den Wortlaut der Satzung ausdrücklich ändern oder ergänzen. Sie haben Vorrang vor allen anderen eingereichten Anträgen.
      (10) Ist vor einer Personenwahl vom Parteitag zunächst zu bestimmen wie viele Personen gewählt werden sollen und erreichen anschließend nicht ausreichend viele Kandidaten die erforderliche Mehrheit, kann nach jedem Wahlgang die geforderte Anzahl verändert werden, wobei sie mindestens die bereits gewählten Kandidaten erfassen muss.
      (11) Personenwahlen sind schriftlich und geheim. Entspricht die Zahl der Kandidaten der Zahl der zu wählenden Personen und ist keine Reihenfolge von Relevanz, so ist die Wahl offen durchzuführen. Die Geschäftsordnung kann weitere Regelungen treffen, wann Wahlen oder Abstimmungen dennoch schriftlich und geheim durchzuführen sind.
      (12) Bei Stimmengleichheit mehrerer Kandidaten findet nur dann eine Stichwahl statt, wenn die Reihenfolge von Relevanz ist und sich die entsprechenden Kandidaten nicht selbst auf eine Reihenfolge einigen.
      (13) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Anträge zur Änderung der Satzung bedürfen einer 2/3 Mehrheit.
      (14) Über den Kreisparteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und einem weiteren Vorstandsmitglied unterschrieben wird.
  • §12 Absatz 2 Punkt IV. wird bis auf den ersten Satz aufgehoben.
  • §12 Absätze 3 bis 8 werden aufgehoben.
  • §24 wird aufgehoben.

Bisherige Fassung

(Aus Übersichtlichkeitsgründen wird an dieser Stelle auf die Darstellung der bisherigen Version verzichtet. Dafür wird stichpunktartig die Verbindung zu den bisherigen Fundstellen aufgezeigt. Diese Hinweise sind natürlich kein Bestandteil der neuen Fassung.)

Neue Fassung

§13 - Geschäftsordnung des Kreisparteitages (Neue Fassung)

  1. Der Kreisparteitag wird vom Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied eröffnet und bis zur Wahl eines Versammlungsleiters geleitet.
    (Bisher: §13 (1) + SÄA...)
  2. Der Kreisparteitag kann sich eine Geschäftsordnung geben, die die Regelungen dieses Paragraphen und der Wahlmodalitäten der restlichen Satzung erweitert.
    (Neu)
  3. Parteitage sind grundsätzlich öffentlich. Auf Antrag kann der Kreisparteitag mit Mehrheit der anwesenden Teilnehmer die Öffentlichkeit von der Teilnahme insgesamt oder bei bestimmten Tagesordnungspunkten ausschließen. Durch Beschluss des Parteitages kann jederzeit die Öffentlichkeit wieder hergestellt werden.
    (Bisher: §12 (8))
  4. Ein ordnungsgemäß einberufener Kreisparteitag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfähigkeit ist nicht mehr gegeben, wenn die Hälfte der bei Beginn des Parteitages festgestellten Zahl Stimmberechtigter unterschritten wird. In diesem Fall ist der Kreisparteitag vom Versammlungsleiter zu schließen. Die Feststellung der Beschlussfähigkeit kann von einem Drittel der noch anwesenden Stimmberechtigten beantragt werden.
    (Bisher: §13 (2) + Änderungen)
  5. Anträge zur Behandlung auf dem Kreisparteitag sind unter Angabe des Antragstellers in Textform mit einer Antragsfrist von 20 Kalendertagen einzureichen. Antragsberechtigt sind alle stimmberechtigten Mitglieder des Kreisverbandes, sowie der Kreisvorstand.
    (Bisher: §12 (3) + Änderungen)
  6. Anträge, die nach Ende der Antragsfrist gestellt werden (Dringlichkeitsanträge) sind zuzulassen, wenn der Kreisparteitag zustimmt. Der Antragsteller muss die Dringlichkeit begründen. Anträge zur Änderung der Satzung können nicht als Dringlichkeitsantrag gestellt werden.
    (Bisher: §12 (4))
  7. Anträge des Kreisvorstandes sind, mit Ausnahme zur Änderung der Satzung, an keine Frist gebunden.
    (Bisher: §12 (5) + Umformulierung)
  8. Anträge können nach Ende der Antragsfrist vom Antragsteller oder durch Beschluss des Kreisparteitages nur noch geändert werden, soweit sich dadurch der Sinn des Antrages nicht ändert. Dies betrifft also insbesondere Änderungen der Rechtschreibung, der Grammatik, der falschen Nennung von Gliederungspunkten oder die nicht oder falsch beachtete Auswirkung auf Referenzen. Anträge können dazu auch geteilt oder zusammengeführt werden. Für den ursprünglichen Sinn des Antrages sind auch die dem Antrag beigefügten Bestandteile wie einer Begründung oder Darstellung der neuen Fassung heranzuziehen.
    (Neu)
  9. Anträge zur Änderung der Satzung (Satzungsänderungsanträge) müssen den Wortlaut der Satzung ausdrücklich ändern oder ergänzen. Sie haben Vorrang vor allen anderen eingereichten Anträgen.
    (Bisher: §12 (6) und §24 (1) Satz 1)
  10. Ist vor einer Personenwahl vom Parteitag zunächst zu bestimmen wie viele Personen gewählt werden sollen und erreichen anschließend nicht ausreichend viele Kandidaten die erforderliche Mehrheit, kann nach jedem Wahlgang die geforderte Anzahl verändert werden, wobei sie mindestens die bereits gewählten Kandidaten erfassen muss.
    (Neu, siehe auch SÄA...)
  11. Personenwahlen sind schriftlich und geheim. Entspricht die Zahl der Kandidaten der Zahl der zu wählenden Personen und ist keine Reihenfolge von Relevanz, so ist die Wahl offen durchzuführen. Die Geschäftsordnung kann weitere Regelungen treffen, wann Wahlen oder Abstimmungen dennoch schriftlich und geheim durchzuführen sind.
    (Bisher: §12 (7) + Verallgemeinerung)
  12. Bei Stimmengleichheit mehrerer Kandidaten findet nur dann eine Stichwahl statt, wenn die Reihenfolge von Relevanz ist und sich die entsprechenden Kandidaten nicht selbst auf eine Reihenfolge einigen.
    (Neu)
  13. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Anträge zur Änderung der Satzung bedürfen einer 2/3 Mehrheit.
    (Bisher: §13 (4) und §24 (1) Satz 2)
  14. Über den Kreisparteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und einem weiteren Vorstandsmitglied unterschrieben wird.
    (Bisher: §13 (5))

Begründung

  • Momentan sind die zur Durchführung des Kreisparteitages notwendigen Regelungen über drei Paragraphen verteilt. Diese werden nun in einem neu gefassten Paragraphen vereint.
  • Es sind einige kleine Änderungen vorhanden, die im Wesentlichen nur Umformulierungen sind. Um diese nicht in dutzenden einzelnen Anträgen benennen zu müssen werden diese gleichzeitig in diesem großen Antrag verarbeitet.
  • zu (4): Es wird nun die Formulierung "Stimmberechtigte" statt "Mitglieder" verwendet. Es könnte sonst zu Auslegungsproblemen bei anwesenden aber nicht stimmberechtigten Mitgliedern kommen.
  • zu (5): Antragsberechtigung: Grundsätzlich ist jedes Mitglied stimmberechtigt und daher ist es nicht notwendig die weiteren "Gruppen" aufzuführen. Da dem Kreisvorstand jedoch für Nicht-Satzungsänderungs-Anträge eine Fristbefreiung eingeräumt wurde (vermutlich um kurzfristig im Sinne der Mehrheit keinen zusätzlichen Parteitag notwendig werden zu lassen), wird dieser noch weiterhin als antragsberechtigt aufgeführt.
  • zu (8):
    • Der wesentliche Grund Anträge nicht nach Antragsfrist einreichen zu können besteht im Schutz der nicht anwesenden Mitglieder. Es wäre aber schade, wenn mal ein Antrag abgelehnt werden müsste, nur weil irgendeine Kleinigkeit unstimmig ist, obwohl der Charakter des Antrages durch eine Korrektur nicht gefährdet ist. Es wird also explizit klargestellt, dass noch Schönheitskorrekturen erlaubt sind. Für die nicht anwesenden Mitglieder ist durch die Beibehaltung des ursprünglichen Sinnes sichergestellt, dass keine Überaschungen beschlossen werden.
    • Frist: Die Frist gilt nun unmissverständlich für alle Arten von Anträgen.

Antragsteller


Thema 02: TO betreffend

HINWEIS: Die Versammlung sollte sich darüber einig sein, ob die die TO betreffenden Satzungsänderungen zu Beginn oder am Ende des KPT abgestimmt werden sollen. Danach bestimmt sich, ob die Änderungen bereits für diesen oder erst für den nächsten KPT gelten sollen

SÄAE110 - OK - Umfang des Kreisparteitages (I)

Betrifft

§12(2)

Antragstext

Der Kreisparteitag möge beschließen in §12(2) den Punkt "den Rechenschaftsbericht des Kreisvorstandes" in "den Tätigkeitsbericht des Kreisvorstandes" zu ändern.

Bisherige Fassung

den Rechenschaftsbericht des Kreisvorstandes

Neue Fassung

den RechenschaftsTätigkeitsbericht des Kreisvorstandes

Begründung

Angleichung an die Begriffsverwendung in §15(7)

Antragsteller

SÄAE112 - Umfang des Kreisparteitages (III)

Betrifft

§12(2)

Antragstext

Der Kreisparteitag möge beschließen in §12(2) den Punkt "den nach den Vorschriften des Parteiengesetzes aufgestellten und geprüften Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters" in "den Bericht des Schatzmeister über die finanzielle Entwicklung im vorherigen Geschäftsjahr in Anlehnung an den Rechenschaftsbericht i.S.d. Parteiengesetzes" zu ändern.

Bisherige Fassung

[..]den nach den Vorschriften des Parteiengesetzes aufgestellten und geprüften Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters[..]

Neue Fassung

[..]den Bericht des Schatzmeister über die finanzielle Entwicklung im vorherigen Geschäftsjahr in Anlehnung an den Rechenschaftsbericht i.S.d. Parteiengesetzes[..]

Begründung

  • Zeitpunkt 1: Der eigentliche Rechenschaftsbericht entsteht erst im Laufe des Jahres (=das Folgejahr des Geschäftsjahres) in Zusammenarbeit der übergeordneten Gliederungen (Landesverband, Bundesverband) und deren Beauftragen und kann daher gar nicht in der endgültigen Form bereits im ersten Quartal vorliegen.
  • Zeitpunkt 2: Selbst für den Rechenschaftsbericht des Vorvorjahres könnte es eng werden, da hier auch die zeitliche Zuverlässigkeit der Gesamtpartei relevant ist, selbst wenn von uns alle Fristen nach oben eingehalten sind.
  • Umfang: Der Rechenschaftsbericht besteht dann selbst aus vielen Seiten spontan schwer verständlicher Satzblöcke, die eine entsprechende Vorstellung eher unsinnig macht.
  • Für den Kreisparteitag ist viel eher von Interesse einen Überblick über die finanzielle Entwicklung und damit auch die Zuverlässigkeit des Vorstands zu bekommen, selbst wenn man sich als Mitglied über das Jahr nicht um die Vorstandssitzungen und deren Beschlüsse gekümmert hat. Hierzu ist aber kein zwanghaftes bürokratisches Korsett notwendig, wobei natürlich nichts verschwiegen werden soll.

Antragsteller

SÄAE111a - OK - Umfang des Kreisparteitages (II, 1. Variante)

Betrifft

§12(2)

Antragstext

Der Kreisparteitag möge beschließen in §12(2) den Punkt "den Rechenschaftsbericht der Kreistagsfraktion" ersatzlos zu streichen und die folgenden Punkte entsprechend umzunummerieren.

Bisherige Fassung

[..]den Rechenschaftsbericht der Kreistagsfraktion[..]

Neue Fassung

[..]den Rechenschaftsbericht der Kreistagsfraktion[..]

Begründung

Die Kreistagsfraktion hat gar nichts direkt mit dem Kreisparteitag zu tun. Ein satzungsmäßig verpflichtender TO-Slot ist daher wenig zielführend. Sollte dennoch rechenschaftsähnliche Mitteilungen erwünscht sein, können diese auch ohne Berücksichtigung in der Satzung stattfinden, beispielsweise in Form einer Gastrede o.ä.

Antragsteller

SÄAE111b - OK - Umfang des Kreisparteitages (II, 2. Variante)

Betrifft

§12(2)

Antragstext

Der Kreisparteitag möge beschließen in §12(2) den Punkt "den Rechenschaftsbericht der Kreistagsfraktion" in "den Tätigkeitsbericht der Kreistagsfraktion" zu ändern.

Bisherige Fassung

[..]den Rechenschaftsbericht der Kreistagsfraktion[..]

Neue Fassung

[..]den RechenschaftsTätigkeitsbericht der Kreistagsfraktion[..]

Begründung

Antragsteller

Thema 03: Vorstand betreffend

SÄA001

Betrifft

§ 23 Absatz 1

Antragstext

Bisherige Fassung

(1) Die Wahl des Kreisvorstandes und der Rechnungsprüfer erfolgt jeweils für die Dauer von zwei Jahren. Die Amtszeit dauert jedoch in jedem Falle bis zum ordentlichen Kreisparteitag im zweiten Kalenderjahr.

Neue Fassung

(1) Die Wahl des Kreisvorstandes und der Rechnungsprüfer erfolgt jeweils für die Dauer eines Jahres. Die Amtszeit dauert jedoch in jedem Falle bis zum ordentlichen Kreisparteitag im folgenden Kalenderjahr.

Begründung

Damals wurde zur Strukturierung des Kreisverbandes die Amtszeit des Vorstandes auf zwei Jahre festgelegt mit der Planung diese nach zwei Jahren auf ein Jahr zu senken. Hiermit würden wir uns auch den anderen Kreisverbänden Hessens anpassen.

Antragsteller

Dirk Müller

SÄAE114 - OK - Reduzierung der Amtsdauer auf ein Jahr

Betrifft

§23

Antragstext

Der Kreisparteitag möge beschließen:

  • §23(5) ersatzlos zu streichen
  • §23(1) wie folgt neu zu fassen: "Die Wahl des Kreisvorstandes und der Rechnungsprüfer erfolgt jeweils bis zum nächsten ordentlichen Kreisparteitag, grundsätzlich also für die Dauer von ungefähr einem Jahr. Wird der Kreisvorstand auf einem außerordentlichen Kreisparteitag im dritten oder vierten Quartal eines Kalenderjahres neu gewählt, endet seine Amtszeit erst mit dem übernächsten ordentlichen Kreisparteitag; bei einer solchen Neuwahl im dritten Quartal kann die Amtszeit mit einfacher Mehrheit auf den Zeitraum bis zum nächsten ordentlichen Kreisparteitag begrenzt werden."

Bisherige Fassung

§23 (1): Die Wahl des Kreisvorstandes und der Rechnungsprüfer erfolgt jeweils für die Dauer von zwei Jahren. Die Amtszeit dauert jedoch in jedem Falle bis zum ordentlichen Kreisparteitag im zweiten Kalenderjahr.
[..]

§23 (5): Die Amtsdauer eines so gewählten Vorstandes gilt nur bis zum nächsten ordentlichen Kreisparteitag, auf dem die Wahlen vorgenommen werden.

Neue Fassung

§23(1): Die Wahl des Kreisvorstandes und der Rechnungsprüfer erfolgt jeweils bis zum nächsten ordentlichen Kreisparteitag, grundsätzlich also für die Dauer von ungefähr einem Jahr. Wird der Kreisvorstand auf einem außerordentlichen Kreisparteitag im dritten oder vierten Quartal eines Kalenderjahres neu gewählt, endet seine Amtszeit erst mit dem übernächsten ordentlichen Kreisparteitag; bei einer solchen Neuwahl im dritten Quartal kann die Amtszeit mit einfacher Mehrheit auf den Zeitraum bis zum nächsten ordentlichen Kreisparteitag begrenzt werden.
[..]

§23(5) Die Amtsdauer eines so gewählten Vorstandes gilt nur bis zum nächsten ordentlichen Kreisparteitag, auf dem die Wahlen vorgenommen werden.

Begründung

  • Grundsätzlich sollten wir die Amtszeit von zwei Jahren auf ein Jahr verkürzen.
  • Die zusätzliche Neufassung vermeidet Formulierungen mit "jedoch in jedem Fall bis zum". Dass ein Jahr bedingt durch unterschiedliche Daten der Kreisparteitage mal knapp mehr und mal knapp weniger als ein Jahr sein kann ist logisch und wird dadurch konkretisiert, dass nicht die Dauer von einem Jahr, sondern der Zeitraum bis zum nächsten ordentlichen Kreisparteitag (erstes Quartal) in den Vordergrund gestellt wird.
  • Sollte mal wieder eine Neuwahl des Vorstandes notwendig werden, macht es aber wenig Sinn, wenn dieser schon in seiner Eingewöhnungszeit wieder endet. Im vierten Quartal käme somit nur eine Amtszeit von (theoretisch) einem Tag bis zu 6 Monaten zustande und kann damit im bedachten Ausnahmefall auf 1 Jahr + 1 Tag bis 1 Jahr + 6 Monate verlängert werden, was immer noch kürzer ist als heute. Im dritten Quartal entsprechend auf 1 Jahr + 3 Monate + 1 Tag bis 1 Jahr + 9 Monate, was dann schon im Grenzbereich ist, wenn grundsätzlich ein Jahr angestrebt wird. Daher kann dann entschieden werden, ob die lange Variante oder die kurze Variante gewählt werden soll, wobei der Standard auf der langen Variante liegen soll.
  • §23 (5) wird entsprechend dieser Regelung überflüssig. Aus welchem Grund ein Vorstand neu gewählt wird (ob Rücktritt oder Misstrauen) ist völlig egal.
  • Die Amtszeit der Rechnungsprüfer soll immer nur bis nächsten ordentlichen Kreisparteitag und damit eine Prüfung andauern. Bei Rechnungsprüferschwund müssten diese ja durch einen aKPT neu gewählt werden, wobei das ja nichts daran ändert, dass es eigentlich nur um eine Prüfung geht (bisher um zwei).

Antragsteller

SÄAE106 - OK - Änderung von Vorstandsbezeichnungen (I)

Betrifft

z.B. §13, §14, §15, §20, §23

Antragstext

Der Kreisparteitag möge beschließen sämtliche Vorkommen des Präfixes "Kreis" in den Bezeichnungen des Vorsitzenden und des Schatzmeisters aus der Satzung zu streichen.

Bisherige Fassung

Beispiel:
§14 (1): Der Kreisvorstand besteht aus:

  1. dem Kreisvorsitzenden
  2. dem Kreisschatzmeister
[..]

Neue Fassung

Beispiel:
§14 (1): Der Kreisvorstand besteht aus:

  1. dem KreisVorsitzenden
  2. dem KreisSchatzmeister
[..]

Begründung

  • Momentan werden die Bezeichnungen quer durcheinander mal mit und mal ohne Präfix verwendet
  • Das Präfix "Kreis" wird bei uns umgangssprachlich eh nicht verwendet.
  • Es ist sowieso klar, dass mit Vorsitzender und Schatzmeister die entsprechenden Vorstandsmitglieder unseres Kreisverbands gemeint sind. Soweit Verwechslungsgefahr mit anderen Gliederungen besteht, wird ohnehin ergänzend die Verknüpfung zum Kreisverband Bergstraße hergestellt (z.B. "Vorsitzender des KV Bergstraße"). Das momentane Präfix hat also keinerlei Nutzen.
  • Formulierung über "sämtliche Vorkommen" um nicht alle Stellen aufführen und dabei die grammatikalischen Endungen beachten zu müssen.

Antragsteller

SÄAE107 - OK - Änderung von Vorstandsbezeichnungen (II)

Betrifft

§14(1)

Antragstext

Der Kreisparteitag möge beschließen in §14(1) folgendermaßen zu ändern:

  1. Nummer 3 wird geändert in "optional einem oder mehreren Beigeordneten"
  2. Die Nummern 3 und 4 werden auf 4 und 5 verschoben
  3. Als neue Nummer 3 wird "dem Generalsekretär" eingefügt

Bisherige Fassung

(1) Der Kreisvorstand besteht aus:

  1. dem Kreisvorsitzenden
  2. dem Kreisschatzmeister
  3. mindestens einem oder mehreren Beigeordneten
  4. optional einem Vertreter der Jungen Piraten, der Mitglied des Kreisverbandes Bergstraße der Piratenpartei Deutschland sein muss

Neue Fassung

(1) Der Kreisvorstand besteht aus:

  1. dem Kreisvorsitzenden
  2. dem Kreisschatzmeister
  3. dem Generalsekretär
  4. mindestensoptional einem oder mehreren Beigeordneten
  5. optional einem Vertreter der Jungen Piraten, der Mitglied des Kreisverbandes Bergstraße der Piratenpartei Deutschland sein muss

Begründung

Schönheitskorrektur um das dritte Vorstandsamt etwas aufzuwerten.

Antragsteller

SÄAE108 - Zusammensetzung des Vorstands

Betrifft

§14(3)

Antragstext

Der Kreisparteitag möge beschließen §14(3) folgendermaßen zu ändern:

  • Die Wörter "Zusammensetzung des Vorstandes und die" werden gestrichen
  • Die Wörter "des Vorstands" werden durch die Wörter "der Beigeordneten" ersetzt.

Bisherige Fassung

(3) Die Zusammensetzung des Vorstandes und die Anzahl der Beigeordneten wird vom Kreisparteitag vor der Wahl des Vorstandes für die folgende Amtsperiode beschlossen.

Neue Fassung

(3) Die Zusammensetzung des Vorstandes und die Anzahl der Beigeordneten wird vom Kreisparteitag vor der Wahl des Vorstandesder Beigeordneten für die folgende Amtsperiode beschlossen.

Begründung

  • Die Zusammensetzung des Kreisvorstands wird automatisch a) durch die Anzahl der Beigeordneten und b) durch die Wahl der einzelnen Personen bestimmt und bedarf keiner verwirrenden zusätzlichen Erwähnung.
  • Die Zahl der Beigeordneten hängt durchaus auch von der Vorstellungsrunde der jeweiligen Kandidaten ab und die Kandidatenliste könnte auch durch die Wahl anderer Positionen beeinflusst werden. Daher die Konkretisierung, dass die Zahl nicht vor der allerersten Vorstandswahl (üblicherweise der des Vorsitzenden) durchzuführen ist

Antragsteller

SÄAE108b - Zusammensetzung des Vorstands (2. Alternative)

Betrifft

§14(3)

Antragstext

Der Kreisparteitag möge beschließen den §14(3) zu streichen.

Bisherige Fassung

(3) Die Zusammensetzung des Vorstandes und die Anzahl der Beigeordneten wird vom Kreisparteitag vor der Wahl des Vorstandes für die folgende Amtsperiode beschlossen.

Neue Fassung

(3) Die Zusammensetzung des Vorstandes und die Anzahl der Beigeordneten wird vom Kreisparteitag vor der Wahl des Vorstandes für die folgende Amtsperiode beschlossen.

Begründung

  • Die (neue) Basis-GO deckt bereits den Fall von optionalen und mehreren Kandidaten ab

Antragsteller

SÄAE119 - Wahlmodalitäten der Beigeordneten

Betrifft

§14(3)

Antragstext

Der Kreisparteitag möge beschließen §14(3) folgendermaßen zu ändern:

  • An das Ende des Absatzes wird der Satz "Sollten nicht ausreichend viele Kandidaten die erforderliche Zustimmung erhalten, kann die Anzahl nach jedem Wahldurchgang verändert werden, sie muss aber mindestens die Anzahl der bereits gewählten Beigeordneten umfassen." angefügt.

Bisherige Fassung

(3) Die Zusammensetzung des Vorstandes und die Anzahl der Beigeordneten wird vom Kreisparteitag vor der Wahl des Vorstandes für die folgende Amtsperiode beschlossen.

Neue Fassung

(3) Die Zusammensetzung des Vorstandes und die Anzahl der Beigeordneten wird vom Kreisparteitag vor der Wahl des Vorstandes für die folgende Amtsperiode beschlossen. Sollten nicht ausreichend viele Kandidaten die erforderliche Zustimmung erhalten, kann die Anzahl nach jedem Wahldurchgang verändert werden, sie muss aber mindestens die Anzahl der bereits gewählten Beigeordneten umfassen.

Begründung

  • Sollte eine Zahl festgelegt sein und die Wahl nicht die erforderliche Anzahl gewählter Beigeordneter erreicht, wären wir ggf. in einer endlosen Dauerschleife aus weiteren Wahldurchgängen gefangen. Mit dem zusätzlichen Satz ist ein direkter Ausweg ersichtlich.
  • Antrag wird zurück genommen, wenn der Antrag zur Basis-GO angenommen wurde.

Antragsteller


Thema 04: Sonstige SÄAs

SÄAE117 - OK - Umfang des Kreisparteitages (IV)

Betrifft

§12

Antragstext

Der Kreisparteitag möge beschließen:

  • §12(2) wie folgt zu ändern:
    • Die Wörter "in jedem Jahr" werden gestrichen
    • Es wird ein neuer Absatz 2a mit dem Einleitungssatz "Wenn die Amtszeit des Kreisvorstandes endet hat die Tagesordnung außerdem vorzusehen:" geschaffen, in den die Punkte a), I.) und II.) verschoben werden
    • Es wird ein neuer Absatz 2b mit dem Einleitungssatz "Soweit die Amtszeit der Rechnungsprüfer endet hat die Tagesordnung außerdem vorzusehen:" geschaffen, in den die Punkte III.) und IV.) verschoben werden
    • Die Wörter "In jedem zweiten Jahr (Wahljahr) sind außerdem vorzusehen:" werden gestrichen.
  • Die Punkte der Absätze 2, 2a und 2b des §12 entsprechend ihrer neuen Struktur neu, beginnend mit a), zu nummerieren und Aufzählungstrennungen (Kommata und "und") neu zu setzen
  • Soweit §12(7) nicht bereits durch andere Satzungsänderungen verändert wurde, sind dessen Referenzen entsprechend der neuen Struktur anzupassen.

Bisherige Fassung

§12(2): Die Tagesordnung des ordentlichen Kreisparteitages hat in jedem Jahr vorzusehen:

a) den Rechenschaftsbericht des Kreisvorstandes,
b) den Rechenschaftsbericht der Kreistagsfraktion,
c) den nach den Vorschriften des Parteiengesetzes aufgestellten und geprüften Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters und
d) Antragsberatungen und Beschlussfassungen

In jedem zweiten Jahr (Wahljahr) sind außerdem vorzusehen:

I. Entlastung des Kreisvorstandes auf Empfehlung der Rechnungsprüfer,
II. Wahl des Kreisvorstandes und
III. Wahl von mindestens zwei Rechnungsprüfern.
IV. Optionale Wahl von bis zu vier Ersatz-Rechnungsprüfern. Die Liste der Ersatz-Rechnungsprüfer ist mit einer Rangfolge zu versehen. Sie ist durch Mehrheitswahl pro Listenplatz oder durch die Stimmenzahl eines gemeinsamen Wahlganges zu ermitteln. Stichwahlen für einen Listenplatz sind nur dann durchzuführen, wenn sich die stimmengleichen Kandidaten nicht auf eine Reihenfolge einigen können.


[..]

(7) Die Wahlen zu Abs. (2) Pkt. II. sind schriftlich und geheim. Die Wahl zu Abs. (2) Pkt. III. wird offen durchgeführt, wenn sich nicht mehr als zwei Bewerber stellen. Sind mehr als zwei Bewerber vorhanden, ist diese Wahl schriftlich und geheim durchzuführen. Die Wahlen zu Abs. (2) Pkt. IV. sind schriftlich und geheim.

Neue Fassung

§12(2): Die Tagesordnung des ordentlichen Kreisparteitages hat in jedem Jahr vorzusehen:

a) den Rechenschaftsbericht der Kreistagsfraktion,
b) den nach den Vorschriften des Parteiengesetzes aufgestellten und geprüften Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters und
c) Antragsberatungen und Beschlussfassungen

§12(2a): Wenn die Amtszeit des Kreisvorstandes endet hat die Tagesordnung außerdem vorzusehen:

a) den Rechenschaftsbericht des Kreisvorstandes,
b) Entlastung des Kreisvorstandes auf Empfehlung der Rechnungsprüfer und
c) Wahl des Kreisvorstandes

§12(2b): Wenn die Amtszeit der Rechnungsprüfer endet hat die Tagesordnung außerdem vorzusehen:

a) Wahl von mindestens zwei Rechnungsprüfern
b) Optionale Wahl von bis zu vier Ersatz-Rechnungsprüfern. Die Liste der Ersatz-Rechnungsprüfer ist mit einer Rangfolge zu versehen. Sie ist durch Mehrheitswahl pro Listenplatz oder durch die Stimmenzahl eines gemeinsamen Wahlganges zu ermitteln. Stichwahlen für einen Listenplatz sind nur dann durchzuführen, wenn sich die stimmengleichen Kandidaten nicht auf eine Reihenfolge einigen können.


[..]

(7) Die Wahlen zu Abs. (2) Pkt. II.Abs. (2a) c) sind schriftlich und geheim. Die Wahl zu Abs. (2) Pkt. III.Abs. (2b) a) wird offen durchgeführt, wenn sich nicht mehr als zwei Bewerber stellen. Sind mehr als zwei Bewerber vorhanden, ist diese Wahl schriftlich und geheim durchzuführen. Die Wahlen zu Abs. (2) Pkt. IV.Abs. (2b) b) sind schriftlich und geheim.

Begründung

  • Die bisher etwas unhandliche Aufzählung in zwei neue Absätze aufgesplittet.
    • Erleichtert das Referenzieren
    • Schafft Klarheit
    • Ermöglicht die einfache Änderung von Amtszeiten von Rechnungsprüfern oder Vorstandsmitgliedern, deren Ende auch auseinanderfallen kann.
  • Geändert wird damit auch, dass nun die Tätigkeitsberichte des Vorstands nur dann relevant werden, wenn auch Vorstandswahlen anstehen. Das hätte sonst nur zur Folge, dass (wie dieses Mal) diese Berichte entweder nicht die gesamte Amtszeit einbeziehen oder der jeweils erste Teil doppelt zu nennen wäre. Das schließt in wahlfreien ordentlichen Kreisparteitagen (=Ausnahmefall) natürlich nicht aus, dass der Vorstand nicht dennoch etwas zu seiner bisherigen Tätigkeit sagen könnte.

Antragsteller

SÄAE109 - OK - Reduzierung des Einladungsumfangs (I)

Betrifft

§15(7)

Antragstext

Der Kreisparteitag möge beschließen §15(7) Satz 1 wie folgt neu zu fassen: "Die Mitglieder des Kreisvorstands legen dem Kreisparteitag zum Ende ihrer Amtszeit jeweils einen schriftlichen Tätigkeitsbericht vor."

Bisherige Fassung

(7) Der Kreisvorstand legt zur Einladung und zum Kreisparteitag einen schriftlichen Tätigkeitsbericht vor. [...]

Neue Fassung

(7) Der Kreisvorstand legt Die Mitglieder des Kreisvorstands legen zur Einladung und zum dem Kreisparteitag zum Ende ihrer Amtszeit jeweils einen schriftlichen Tätigkeitsbericht vor. [...]

Begründung

  • Um die theoretische Möglichkeit einer nicht ordnungsgemäßen KPT-Einladung zu minimieren, ist der Einladungsumfang möglichst fehlerunanfällig zu gestalten. Tätigkeitsberichte sollten daher nicht verbindlich der Einladung beizufügen sein. Außerdem sollten diese nur für solche KPTs relevant sein, auf denen Entlastungen und Vorstandswahlen anstehen.
  • Leichte Umformulierung um nicht verwirrend eine Amtszeit des Kreisparteitages zu assoziieren.

Antragsteller

SÄAE101 - OK - Anpassung an übergeordnete Regelungen (I, 1. Variante)

Betrifft

§13a (neu)

Antragstext

Der Kreisparteitag möge beschließen:

  • Soweit noch kein §13a existiert, ist dieser mit dem Titel "Maßnahmen zwischen Kreisparteitagen" zu erstellen.
  • Der nummerische erste Absatz des §13a ist wie folgt zu fassen: "Besteht das dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Parteitagen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens 2/3 der im Kreisverband stimmberechtigten Mitglieder sich mit dem Antrag/den Anträgen auf Änderung schriftlich einverstanden erklären."
  • Soweit §13a bereits Absätze enthalten hat, sind diese um jeweils eine Absatznummer nach hinten zu verschieben.

Bisherige Fassung

(nichts)

Neue Fassung

§13a - Maßnahmen zwischen Parteitagen

(1) Besteht das dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Parteitagen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens 2/3 der im Kreisverband stimmberechtigten Mitglieder sich mit dem Antrag/den Anträgen auf Änderung schriftlich einverstanden erklären.

Begründung

  • Anpassung an die Formulierung in Bundes- und Landessatzung (jeweils §12(1)) in leichter Abwandlung ("stimmberechtigten" statt "angehörenden")

Antragsteller

SÄAE101 - OK - Anpassung an übergeordnete Regelungen (I, 2. Variante)

Betrifft

§13a (neu)

Antragstext

Der Kreisparteitag möge beschließen:

  • Soweit noch kein §13a existiert, ist dieser mit dem Titel "Maßnahmen zwischen Kreisparteitagen" zu erstellen.
  • Der nummerische erste Absatz des §13a ist wie folgt zu fassen: "Besteht das dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Parteitagen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens 2/3 der dem Kreisverband angehörenden Piraten sich mit dem Antrag/den Anträgen auf Änderung schriftlich einverstanden erklären."
  • Soweit §13a bereits Absätze enthalten hat, sind diese um jeweils eine Absatznummer nach hinten zu verschieben.

Bisherige Fassung

(nichts)

Neue Fassung

§13a - Maßnahmen zwischen Parteitagen

(1) Besteht das dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Parteitagen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens 2/3 der dem Kreisverband angehörenden Piraten sich mit dem Antrag/den Anträgen auf Änderung schriftlich einverstanden erklären.

Begründung

  • Anpassung an die Formulierung in Bundes- und Landessatzung (jeweils §12(1))

Antragsteller

SÄAE115 - Einladung zu Kreisparteitagen

Betrifft

§11, §11a (neu), §23

Antragstext

Bisherige Fassung

§11 (4) Der ordentliche Kreisparteitag findet jährlich im ersten Kalendervierteljahr statt und ist durch Beschluss des Kreisvorstandes vom Vorsitzenden mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Als Einberufungsfrist gilt das Datum des Poststempels der Einladung an die Mitglieder.

§11 (5) Außerordentliche Kreisparteitage können beantragt werden

  1. durch Beschluss des Kreisvorstandes oder
  2. auf Antrag von mindestens 10% der Mitglieder, die der Kreisverband in dem Monat vor dem Einberufungsantrag als beitragspflichtig gemeldet hat oder
  3. auf Antrag der Fraktion des Kreistages.

Der Antrag ist zu begründen und bedarf der Schriftform. Der Kreisvorstand muss unter Bekanntgabe der Tagesordnung und einer Einberufungsfrist von 14 Tagen den außerordentlichen Kreisparteitag schriftlich einberufen.

[..]

Neue Fassung

§11 (4) Der ordentliche Kreisparteitag findet jährlich im ersten Kalendervierteljahr statt und ist durch Beschluss des Kreisvorstandes vom Vorsitzenden mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Als Einberufungsfrist gilt das Datum des Poststempels der Einladung an die Mitglieder.

§11 (5) Außerordentliche Kreisparteitage können beantragt werden

  1. durch Beschluss des Kreisvorstandes oder
  2. auf Antrag von mindestens 10% der Mitglieder, die der Kreisverband in dem Monat vor dem Einberufungsantrag als beitragspflichtig gemeldet hat oder
  3. auf Antrag der Fraktion des Kreistages.

Der Antrag ist zu begründen und bedarf der Schriftform. Der Kreisvorstand muss unter Bekanntgabe der Tagesordnung und einer Einberufungsfrist von 14 Tagen den außerordentlichen Kreisparteitag schriftlich einberufen. Er soll nach Möglichkeit bereits Vorschläge zu Datum, Zeit und Ort des Kreisparteitages enthalten.

§11a - Einladung zum Kreisparteitag

§11a (1) Der Kreisvorstand bestimmt durch Beschluss Datum, Zeit und Ort des Kreisparteitages. Bei außerordentlichen Kreisparteitagen ist ein möglichst zeitnahes Datum unter Beachtung der Ladungsfrist zu wählen. Die Einladung muss innerhalb von vier Wochen nach dem Eingang des Antrages verschickt werden.

§11a (2) Die Einladung erfolgt durch den Kreisvorstand mit einer Frist von 14 Kalendertagen. Zur Fristwahrung gilt der Beginn des Übermittlungsvorgangs.

§11a (3) Die Übermittlung der Einladung an das jeweilige Mitglied kann über folgende Kommunikationswege stattfinden:

  1. an eine dem Kreisvorstand bekannte Mailadresse
  2. an benutzte und dem Mitglied zuordenbare Accounts in sozialen Netzwerken, Foren, Wikis usw. Als benutzt gelten Accounts die in der letzten Woche vor der Übermittlung nach außen erkennbare Aktivität gezeigt haben.
  3. an die dem Kreisvorstand zuletzt bekannte postalische Anschrift
  4. durch persönliche Übergabe

§11a (4) Es soll eine möglichst günstige Übermittlungsart gewählt werden. Insbesondere soll die postalische Übermittlung nur bei Mitgliedern verwendet werden, die erkennbar nicht oder nur sehr sporadisch im Internet unterwegs sind.

§11a (5) Scheitert die Übermittlung der Einladung (z.B. Mail: Empfängerserver verweigert die Annahme, Post: Zurück an Absender), kann die Einladung auch auf anderen Kommunikationswegen übermittelt werden, wobei bereits die Frist als gewahrt und die Übermittlung als erfolgt gilt.

§11a (6) Mit der Einladung ist auch die vorläufige Tagesordnung und die bisher eingegangenen für den Kreisparteitag relevanten Anträge bekannt zu geben. Als bekannt gegeben gelten Anträge auch durch den Verweis auf den im Internet auffindbaren Wortlaut, insbesondere auf der Internetseite oder dem Wiki der Piratenpartei. Soweit die Frist zur Einreichung von Anträgen noch nicht verstrichen ist, soll in der Einladung auch auf die Möglichkeit hingewiesen werden, dass das Mitglied noch eigene Anträge stellen kann.

[..]

§23 (2) Ein Misstrauensantrag gegen den Kreisvorstand muss von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Kreisverbandes gestellt werden. Der Antrag ist zu begründen und bedarf der Schriftform. Berechnungsgrundlage zur Ermittlung der Antragsberechtigten ist die Mitgliederzahl, die der Kreisverband in dem Monat vor dem Misstrauensantrag an den Landesverband als beitragspflichtig gemeldet hat.Er gilt automatisch auch als Antrag auf Einberufung eines außerordentlichen Parteitages i.S.d. §11(5) Nr. 2. Die Einbringung als Dringlichkeitsantrag ist unzulässig.

§23 (3) Der Kreisvorsitzende muss innerhalb einer Frist von sechs Wochen unter Einhaltung einer Ladungsfrist von zwei Wochen nach Zugang des Antrages einen außerordentlichen Kreisparteitag einberufen.

Begründung

  • Das Festhalten am postalischen Versand wird bei steigender Mitgliederzahl zu wachsenden Kosten führen. Gerade wir als internetaffine Partei sollten daher elektronischer Kommunikation den Vorrang einräumen. Allerdings soll auch niemand komplett ausgeschlossen werden, nur weil er sich nicht im Internet bewegt. Vorrangiger Kommunikationsweg soll der Mailversand sein (natürlich mit bcc oder separaten Mails).
  • Da es viele einzelne Details beim Thema der Einladungen gibt, bietet es sich an hieraus einen neuen Paragraphen zu machen und Dopplungen mit anderen Stellen zu vermeiden.
  • Bisher haben verschiedene Stellen vorgeschrieben, dass die Einladung vom Vorsitzenden zu erfolgen hat. Es hat sich bisher bewährt beim Beschluss zur Terminierung innerhalb des Vorstands zu vereinbaren wer sich um diese Einladung kümmert, weswegen nun keine spezielle Person mehr festgeschrieben wird.

Antragsteller

SÄAE104 - Sinnerhaltende Änderungen von Anträgen nach Beschlussfassung

Betrifft

§13a (neu)

Antragstext

Der Kreisparteitag möge beschließen:

  • Soweit noch kein §13a existiert, ist dieser mit dem Titel "Maßnahmen zwischen Kreisparteitagen" zu erstellen.
  • Darin folgende Absätze mit der jeweils nächsten freien Nummerierung einzufügen:
    • "Soweit der Kreisparteitag Beschlüsse zur Änderung der Satzung getroffen hat, die einzeln oder in Kombination Unstimmigkeiten in der Satzung auslösen oder sonstige kleine Fehler enthalten, wird die Satzungskommission beauftragt entsprechende Änderungen zu beschließen. §13(8) ist dabei sinngemäß anzuwenden. Die Satzungskommission hat ihren Beschluss in Form eines Satzungsänderungsantrags zu formulieren, der vom nächsten Kreisparteitag (mit einfacher Mehrheit) zu bestätigen ist."
    • "Die Satzungskommission besteht aus dem Kreisvorstand."

Bisherige Fassung

(---)

Neue Fassung

§13a - Maßnahmen zwischen Parteitagen

() ...

Begründung

  • Womöglich werden einzelne oder mehrere Anträge beschlossen, die sich oder der bisherigen Satzung widersprechen, was dann vermutlich auch erst nach dem Kreisparteitag festgestellt wird, wenn die beschlossenen Anträge in die Satzung eingearbeitet werden. Hier soll eine redaktionelle Anpassung möglich sein ohne den Sinn der Beschlüsse zu verändern.
  • Sollte die Problematik noch auf einem laufenden Kreisparteitag festgestellt werden, kann sie der Kreisparteitag noch selbst beheben (siehe auch vorheriger Antrag). Ansonsten muss sie noch nachträglich behoben werden können.
  • Hierzu wäre grundsätzlich eine Satzungskommission nicht verkehrt. Allerdings müsste diese dann auch prophylaktisch gewählt werden, was die Thematik dann auch nur wieder unnötig aufbläht.
  • Ohne die Sache groß aufzublähen kann diese Aufgabe vorerst auch der Kreisvorstand übernehmen.
  • Die (vielleicht) beschlossene Änderung des §24(1) ist hier auch wenig hilfreich, da eine Änderung für solche Kleinigkeiten per "Satzungsänderungsumlaufbeschluss" ziemlich übertrieben und vermutlich eh kein dringendes Erfordernis wäre.

Antragsteller

SÄAE118 - OK - Titelformatierung in §12

Betrifft

§12

Antragstext

Der Kreisparteitag möge beschließen den Titel des §12 an die Formatierung der restlichen Satzung anzupassen und die Zeichen "- " einzufügen.

Bisherige Fassung

§12 Aufgaben des Kreisparteitages

Neue Fassung

§12 - Aufgaben des Kreisparteitages

Begründung

Antragsteller

SÄAE105 - OK - Fehlerhafte Referenz auf Vorstandsmitglied

Betrifft

§13(1), §13(5)

Antragstext

Der Kreisparteitag möge beschließen in §13(1) die Wörter "seiner Stellvertreter" durch "anderen Vorstandsmitglied" und in §13(5) die Wörter "stellvertretenden Vorsitzenden" durch "einem anderen Vorstandsmitglied" zu ersetzen

Bisherige Fassung

(1) Der Kreisparteitag wird vom Kreisvorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter eröffnet und bis zur Wahl eines Versammlungsleiters geleitet.

[..]

(5) Über den Kreisparteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und dem Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden unterschrieben wird.

Neue Fassung

(1) Der Kreisparteitag wird vom Kreisvorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter anderen Vorstandsmitglied eröffnet und bis zur Wahl eines Versammlungsleiters geleitet.

[..]

(5) Über den Kreisparteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und dem Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzendeneinem anderen Vorstandsmitglied unterschrieben wird.

Begründung

Wir haben keinen stellvertretenden Vorsitzenden.

Antragsteller


erledigte..

HINWEIS: SÄAE116 (Antragsmodalitäten) hat sich erledigt
HINWEIS: SÄAE103 (Sinnerhaltende Änderungen von Anträgen zwischen Antragsfrist und Beschlussfassung) ist integriert in SÄAE113

Programmanträge

Sonstige Anträge