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NDS:Wolfsburg/2011/Geschäftsordnung des Wolfsburger Rates/§ 38

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§ 38

Ortsräte/Niederschriften über die Sitzungen des Ortsrates

(1) Die Niederschriften über die Sitzungen der Ortsräte führt der/die durch Oberbürgermeister/in beauftragte Angehörige der Verwaltung, in der Regel der/die zuständige Verwaltungsstellen- oder Sprechstellenleiter/in. Die Niederschriften sind durch Ortsbürgermeister/in, Beauftragte/n der Verwaltung und Protokollführer/in zu unterzeichnen. Die Niederschriften sind vom Ortsrat zu Beginn seiner nächsten Sitzung zu genehmigen.

(2) Aus der Niederschrift muss ersichtlich sein, wann und wo die Sitzung stattgefunden und wer an ihr teilgenommen hat, welche Gegenstände behandelt, welche Beschlüsse gefasst und welche Wahlen vorgenommen worden sind.

(3) Je eine Ausfertigung der Niederschrift ist jedem Ortsratsmitglied zu übersenden.