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NDS:Wolfsburg/2011/Geschäftsordnung des Wolfsburger Rates/§ 27

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§ 27

Zusammenarbeit der Ausschüsse mit dem Rat und dem Verwaltungsausschuss

(1) Für Empfehlungen eines Ausschusses kann der Verwaltungsausschuss die Stellungnahme weiterer Ausschüsse herbeiführen.

(2) Vorschläge der Ausschüsse für die Beschlussfassungen durch den Rat leitet der Verwaltungsausschuss mit seiner Stellungnahme weiter. Er kann sie auch zur nochmaligen Beratung zurückweisen. Ist eine Angelegenheit des Rates in mehreren Ausschüssen behandelt worden und weichen die Empfehlungen der Stellungnahme der einzelnen Fachausschüsse voneinander oder von der Auffassung des Verwaltungsausschusses ab, so legt der Verwaltungsausschuss dem Rat einen eigenen Beschlussvorschlag unter Hinweis auf die Vorschläge der beteiligten Ausschüsse vor.

(3) Bei Meinungsverschiedenheiten über die Zuständigkeit der Ausschüsse entscheidet der Verwaltungsausschuss.