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NDS:Wolfsburg/2011/Geschäftsordnung des Wolfsburger Rates/§ 18

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§ 18

Niederschrift

(1) Über jede Sitzung des Rates ist eine Niederschrift zu fertigen. Aus ihr muss ersichtlich sein, wann und wo die Sitzung stattgefunden hat, wer an ihr teilgenommen hat, welche Gegenstände verhandelt, welche Beschlüsse gefasst und welche Wahlen vorgenommen worden sind. Die Antragsteller(innen), die Anträge sowie die Abstimmungs- und Wahlergebnisse sind festzuhalten. Jedes Ratsmitglied kann verlangen, dass seine/ihre Stellungnahme und von ihm/ihr als wichtig bezeichnete Tatbestände oder Ausführungen kurz gefasst in der Niederschrift festgehalten werden.

(2) Die Niederschrift ist von dem/der Ratsvorsitzenden, der/dem Oberbürgermeister/in und dem/der Protokollführer/Protokollführerin zu unterzeichnen.

(3) Je eine Abschrift der Niederschrift ist allen Ratsmitgliedern zu übersenden.

(4) Die Niederschrift ist dem Rat der Stadt grundsätzlich in seiner nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Über die Genehmigung der Niederschrift der letzten Ratssitzung vor Ablauf der Wahlperiode beschließt der Verwaltungsausschuss.