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NDS:Wolfsburg/2011/Geschäftsordnung des Wolfsburger Rates/§ 16a

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§ 16a

Einwohnerfragestunde

(1) Im Rat kann eine Einwohnerfragestunde stattfinden. Diese wird von der/dem Oberbürgermeister/in geleitet. Sie soll 30 Minuten nicht überschreiten. Der Beginn der Fragestunde wird vom Rat festgelegt.

(2) Jede Einwohnerin und jeder Einwohner der Stadt kann Fragen zu Beratungsgegenständen der Ratssitzung und zu anderen Angelegenheiten der Stadt stellen. Die Fragestellerin oder der Frage-steller kann bis zu zwei Zusatzfragen anschließen, die sich auf den Gegenstand ihrer oder seiner ersten Frage beziehen müssen.

(3) Die Fragen werden von der/dem Oberbürgermeisterin/Oberbürgermeister oder den zuständigen Beamten auf Zeit beantwortet. § 10 Abs. 2 gilt entsprechend. Eine Diskussion findet nicht statt.