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NDS:Wolfsburg/2011/Geschäftsordnung des Wolfsburger Rates/§ 4

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§ 4

Öffentlichkeit

(1) Die Sitzungen des Rates und der Ausschüsse sind öffentlich. Jedes Mitglied des Rates oder des Ausschusses kann für einzelne Angelegenheiten den Ausschluss der Öffentlichkeit beantragen. Über den Antrag wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden; wenn eine Beratung nicht erforderlich ist, kann in öffentlicher Sitzung entschieden werden.

(2) Die Öffentlichkeit ist ausgeschlossen, wenn durch öffentliche Beratung oder Beschlussfassung der Schutz der Persönlichkeitssphäre einzelner Personen sowie das schutzwürdige Geschäfts- oder Vermögensinteresse einzelner Personen oder der Stadt Wolfsburg gefährdet würde.

(3) Die nichtöffentlich gefassten Beschlüsse sind nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit bekannt zu geben, wenn dies als tunlich erscheint.

(4) An öffentlichen Sitzungen können Zuhörer unter Ausnutzung der vorhandenen Sitzplätze teilnehmen; für Pressevertreter können besondere Sitzplätze freigehalten werden. Zur Aufrechterhaltung der Ordnung kann der Vorsitzende/die Vorsitzende von seinem/ihrem Hausrecht Gebrauch machen.

(5) Aufzeichnungen auf Tonträger durch Dritte sind nicht zulässig, können jedoch durch Zustimmung des Rates zugelassen werden.