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NDS:Wolfsburg/2011/Geschäftsordnung des Wolfsburger Rates/Persönliches Interesse/(1)

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(1) Ist ein Ratsmitglied an einer Angelegenheit über das allgemeine Maß hinaus persönlich interessiert, so dass er nach § 26 der Niedersächsischen Gemeindeordnung an der Beratung und Entscheidung dieser Angelegenheit nicht teilnehmen darf, so hat er es dem/der Vorsitzenden des Rates bzw. des Ausschusses mitzuteilen und vor Beginn der Beratung den Sitzungsraum zu verlassen. Bei einer öffentlichen Sitzung ist das Ratsmitglied berechtigt, sich in dem für die Zuhörer/innen bestimmten Teil des Beratungsraumes aufzuhalten. Wer als ehrenamtlich Tätiger an der Beratung oder Entscheidung über eine Rechtsnorm teilnimmt (Absatz 3 Nr. 1), hat vor seinem Tätigwerden mitzuteilen, wenn er oder eine der in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 genannten Personen ein besonderes persönliches oder wirtschaftliches Interesse am Erlass oder Nichterlass der Rechtsnorm hat.