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NDS:Wolfsburg/2011/Geschäftsordnung des Wolfsburger Rates/Ortsräte/Teilnahme an den Ortsratssitzungen/(1)

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(1) An allen Ortsratssitzungen nimmt die/der Oberbürgermeister/in oder ein/e von ihm/ihr beauftragter Angehöriger/beauftragte Angehörige der Verwaltung teil. Der/die Beauftragte hat allgemein die Rechte und Pflichten wahrzunehmen, die der/die Oberbürgermeister/in in den Ratssitzungen hat.